RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-169/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau Mag. SB (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.12.2013, Zl. MIG2-S-081389/001, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz zu Recht:
- Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Betrag, den die Beschwerdeführerin für die für Frau EP bewilligte Sozialhilfe zu ersetzen hat, mit € 3.750,14 neu bestimmt.
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 41 NÖ Sozialhilfegesetz 2000Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet, den Betrag von € 12.629,14 im Hinblick auf die für Frau EP bewilligte Sozialhilfe zu ersetzen. Frau EP habe sich ab 25.02.2008 auf Kosten des Landes Niederösterreich im Landespflegeheim in *** befunden, die offenen Sozialhilfekosten bis 22.10.2013 würden € 124.684,91 betragen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe mittels Übergabsvertrag vom 21.11.2009 Hälfteanteile von 2 Liegenschaften von Frau EP übernommen. Die Liegenschaften wären zwischenzeitig verkauft worden. Im Weiteren führt die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als belangte Behörde detailliert an, auf Grund welcher Überlegungen der zu ersetzende Betrag mit € 12.629,14 bestimmt wurde. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die seit 01.01.2014 als Beschwerde zu behandeln ist und inhaltlich die Behebung des bekämpften Bescheides begehrt. Vorgebracht wird in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter (die Übergeberin) ihr einen Betrag von € 10.000,-- geschuldet habe und dieser offene Betrag mit dem Übergabsvertrag rückbezahlt worden sei. Dieser Betrag sei dadurch zu Stande gekommen, da die nunmehrige Beschwerdeführerin über Jahre hinweg ihre Mutter monatlich mit einem Betrag von rund € 100,-- unterstützt habe, da die Mutter lediglich eine Rente in der Höhe von rund € 300,-- hatte. Überdies wären laufend Kosten für Medikamente und andere medizinische Produkte erforderlich gewesen. Weiters müssten die Kosten für den Übergabsvertrag berücksichtigt werden, da die Übergeberin nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, diese Kosten zu tragen. Ebenso hätte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Kosten für die Bestattung und die Grabpflege unberücksichtigt gelassen. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 11.06.2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass anlässlich des Ablebens des Vaters der Beschwerdeführerin ein neues Grab gekauft und dieses mit einem Grabstein versehen wurde. Auf weitere Weisung der Mutter werde nunmehr auch ein Grabdeckel angebracht. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang Bestellscheine eines Steinmetzes über die Beträge von € 5.295,--, € 1.275,-- und € 204,--. Für die Grabpflege, die unter Berücksichtigung der Lebenserwartung für mindestens 37 Jahre zu veranschlagen sei, müssten jährlich € 500 veranschlagt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.02.2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt sowie Vorbringen der Parteien erfolgte. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gestützt auf die §§ 12 und 15 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit Bescheid vom 11.03.2008, MIG2-S-081389/001, Frau EP (Mutter der Beschwerdeführerin) ab 25.02.2008 „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim *** gewährt. Weiters wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in der Höhe von damals € 93,33 täglich vorerst das Land Niederösterreich trägt, weil eine Realisierung der Liegenschaftsanteile (EZ *** und ***, beide Grundbuch ***), vorerst nicht möglich und zumutbar sei. Gestützt auf die Paragraphen 12 und 15 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit Bescheid vom 11.03.2008, , MIG2-S-081389/001, Frau EP (Mutter der Beschwerdeführerin) ab 25.02.2008 „Hilfe bei stationärer Pflege“ im Landespflegeheim *** gewährt. Weiters wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in der Höhe von damals € 93,33 täglich vorerst das Land Niederösterreich trägt, weil eine Realisierung der Liegenschaftsanteile (EZ *** und ***, beide Grundbuch ***), vorerst nicht möglich und zumutbar sei. Mit Übergabsvertrag vom 21.11.2009 hat Frau EP ihre ideellen Hälften an den Liegenschaften EZ *** und EZ *** (beide Grundbuch ***) an die nunmehrige Beschwerdeführerin übergeben. Unter anderem wurde unter Punkt
- dieses Übergabsvertrages festgelegt, dass als Gegenleistung für die vorstehende Liegenschaftsübertragung sich die Übernehmerin verpflichtet, der Übergeberin ein standesgemäßes und ortsübliches Begräbnis zu bezahlen sowie das Familiengrab auf Lebensdauer der Übernehmerin zu erhalten und zu pflegen. Unter Punkt
- des Vertrages wurde festgestellt, dass die Übernehmerin der Übergeberin in den letzten Jahren für ihren Lebensunterhalt Zahlungen im Gesamtbetrag von € 10.000,-- geleistet hat und erscheinen diese Zahlungen durch die vorstehende Übergabe getilgt. Durch den vorhin genannten Übergabsvertrag wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin hinsichtlich beider Liegenschaften unter Berücksichtigung der bereits im Erbwege nach ihrem verstorbenen Vater erworbenen jeweils anderen Liegenschaftshälfte Alleineigentümerin. Die Liegenschaft EZ *** wurde von der Beschwerdeführerin zu einem Gesamtkaufpreis von € 2.500,-- mittlerweile verkauft, ebenso die Liegenschaft EZ *** mit einem Betrag von € 40.426,
- Hinsichtlich der Liegenschaft EZ *** hat die Beschwerdeführerin auch ein noch offenes Landesdarlehen in der Höhe von € 5.426,21 übernommen. Betreffend Grabgestaltung liegen seitens des Steinmetzmeisters T (***, ***) ein Bestellschein vom 02.06.2015 über eine Deckplatte mit dem Betrag von Euro 1.275,-- und eine Rechnung vom 01.04.2014 über die Inschrift mit dem Betrag von Euro 204,-- vor. Nach den in der öffentlich mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegten Unterlagen beträgt die für jeweils 10 Jahre zu entrichtende Grabstellengebühr Euro 300,--. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist im Übrigen auch unbestritten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ Sozialhilfegesetz haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht Personen Ersatz zu leisten, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Sozialhilfegesetz haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht Personen Ersatz zu leisten, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. Nach § 41 Abs. 1 leg. cit. ist für den Fall, dass ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigt.Nach Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. ist für den Fall, dass ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder 3 Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung übersteigt. Gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, leg. cit. ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. Im gegenständlichen Fall hat die Sozialhilfeempfängerin Liegenschaftsanteile an die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wege eines Übergabsvertrages übergeben. Übergabsverträge weisen grundsätzlich einen Mischcharakter auf, sodass ein Teil der übergebenen Sache gegen Entgelt und ein Teil unentgeltlich übergeben wird. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat in ihrem bekämpften Bescheid eine detaillierte Berechnung betreffend den Wert der Liegenschaftsanteile abzüglich des übernommenen Darlehens und des Freibetrages angestellt und begegnen dieser Berechnung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken. Auch werden von der Beschwerdeführerin diesbezüglich allfällige Unrichtigkeiten nicht behauptet. Das Beschwerdevorbringen bringt jedoch dahingehend vor, dass vom ermittelten Wert noch weitere Beträge in Abzug gebracht hätten werden müssen, nämlich die Kosten für die Grabpflege für die Lebenszeit der Beschwerdeführerin und anderes. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt hiezu folgende Rechtsauffassung: Hinsichtlich des behaupteten offenen Vertrages von € 10.000,--, welcher mit Abschluss des Übergabsvertrages einer Tilgung zugeführt worden sei, ist auszuführen, dass die schriftlichen Ausführungen diesbezüglich im Übergabsvertrag lediglich ein Beweismittel dafür darstellen, welches wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegt. Wie die Beschwerdeführerin selbst auch zugegeben hat, war ursprünglich nicht vereinbart, dass es sich um rückzahlbare Beträge bei den monatlichen Unterstützungen handelt. Damit können diese Beträge aber auch nicht zum Abzuge gebracht werden. Hinsichtlich der mit dem Übergabsvertrag angefallenen Kosten ist festzustellen, dass diese von der Beschwerdeführerin freiwillig übernommen wurden. Wenn nun damit argumentiert wird, dass auch im Falle einer Erbschaft die Kosten Berücksichtigung finden würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Rechtsordnung verschiedene Varianten einer Eigentumsübertragung vorsieht und können die einzelnen Varianten mit ihren daraus resultierenden verschiedenen Kostentragungseigenschaften nicht vermischt werden. Hinsichtlich der Kosten für die Bestattung der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin ist dahingehend zu differenzieren, dass die Bestattungskosten – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - nach den Bestimmungen des NÖ Bestattungsgesetzes von der Beschwerdeführerin von Haus aus zu tragen waren, sodass die zusätzlich durch Vertrag übernommene selbe Verpflichtung keine Reduzierung des rückzahlbaren Betrages bewirken kann. Sehr wohl zu berücksichtigen ist hingegen die laut Vertrag auf Lebenszeit der Beschwerdeführerin vorzunehmende Grabpflege, da derartiges nach dem NÖ Bestattungsgesetz nicht vorgesehen ist. Die Grabstellengebühr (jeweils für 10 Jahre) beträgt € 300,--, sodass pro Jahr € 30,-- anfallen. Berücksichtigt man zu diesem Betrag zusätzlich die anfallenden Kosten für Kerzen und Blumenschmuck, so erscheint ein jährlicher Gesamtpauschalbetrag von € 200,-- als angemessen. Allfällige Mehrkosten durch Beauftragung eines Gärtners können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da Mehrkosten durch eine Fremdvergabe den Auftraggeber treffen. Die Mutter der Beschwerdeführerin (Übergeberin) ist am *** verstorben, die Beschwerdeführerin stand zu diesem Zeitpunkt im
- Lebensjahr. Unter Berücksichtigung der Graberhaltungspflicht auf Lebenszeit der Beschwerdeführerin ergibt dies – gerechnet vom vollendeten
- Lebensjahr bis zur derzeit statistischen Lebenserwartung bei Frauen von 84 Jahren – eine Zeitspanne von 37 Jahren. Diese Zeitspanne multipliziert mit € 200,-- pro Jahr ergibt einen Wert von € 7.400,-- der jedenfalls vom vorgeschriebenen Ersatzbetrag noch in Abzug zu bringen ist. Des Weiteren sind noch die Kosten für die Grabdeckplatte in der Höhe von € 1.275,-- und die Kosten für die Gravur in der Höhe von € 204,-- (jeweils laut Bestellschein bzw. Rechnung) in Abzug zu bringen. Damit ist vom vorgeschriebenen Ersatzbetrag insgesamt ein Betrag von € 8.879,-- in Abzug zu bringen, sodass sich der tatsächlich von der Beschwerdeführerin zu ersetzende Betrag auf € 3.750,14 reduziert. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.169.001.2014