RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-258/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde von SK, wohnhaft in ***, ***, und Ing. MH, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.01.2016, Zl. 289127/2015/BA, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 26.11.2015, Zl. 286357/2015/BA, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstücks in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, und des darauf befindlichen Nebengebäudes mit Pultdach in der Größe von ca. 4,40 x 3,85 m, angebaut an die seitliche Grenze zum GSt.Nr. *** sowie an die hintere Grenze zum GSt.Nr. ***, gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch dieses Bauwerks bis längstens 29.02.
- Mit Bescheid vom 26.11.2015, Zl. 286357/2015/BA, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstücks in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, und des darauf befindlichen Nebengebäudes mit Pultdach in der Größe von ca. 4,40 x 3,85 m, angebaut an die seitliche Grenze zum GSt.Nr. *** sowie an die hintere Grenze zum GSt.Nr. ***, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch dieses Bauwerks bis längstens 29.02.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für dieses Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Es sei um nachträgliche Baubewilligung angesucht worden. Diese könne aber aufgrund von Differenzen zu den in der NÖ BTV 2014 geforderten Brandschutzmaßnahmen derzeit nicht erteilt werden. Entsprechend § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für dieses Bauwerk keine Baubewilligung vorliege. Es sei um nachträgliche Baubewilligung angesucht worden. Diese könne aber aufgrund von Differenzen zu den in der NÖ BTV 2014 geforderten Brandschutzmaßnahmen derzeit nicht erteilt werden. Entsprechend Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die angeführten Differenzen bezüglich des Brandschutzes lediglich aus einer Fehlbeurteilung resultieren würden. Ein derartig hoher Brandschutz REI 90 für zwei kurze Einfriedungsmauern sei absolut grotesk. Nach Meinung des Bauamtes könne es sich bei dem Bauwerk nicht um einen Stellplatz handeln, weil die Mindestmaße nicht erfüllt seien. Gegenständlich handle es sich um keinen Pflichtstellplatz, sondern einen freiwilligen Stellplatz, für welchen keine Mindestmaße vorgesehen seien. Das Bauwerk diene zum Abstellen eines Motorschlauchbootes, eines Mopeds und von ca. 4 Fahrrädern. Weder in den OIB-Richtlinien noch in der NÖ Bauordnung werde irgendein Bezug auf die prinzipielle geografische Positionierung eines Stellplatzes genommen. Man berufe sich gegenständlich auf die OIB-Anlage
- Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 25.03.2015 eine Bauanzeige an das Bauamt eingereicht hätten, in welcher eine Betonbodenplatte und zwei anliegende Einfriedungsmauern in Höhe von nur 60 cm angeführt gewesen seien. Diese Bauanzeige sei schriftlich bestätigt worden. Schon deshalb müsse der pauschale Abbruchbescheid entsprechend eingeschränkt werden. Nicht schlüssig sei, warum er auch die Einfriedungsmauern betreffen sollte. Er müsse sich lediglich auf das Dach beschränken. Während des Bauens seien ohne Baubewilligung beide Mauern höher als 60 cm errichtet und ein Regendach auf 5 Stützen darüber errichtet worden. Deswegen sei eine Anzeige vom Nachbarn erfolgt. Das Bauamt habe mitgeteilt, dass eine Baueinreichung erfolgen müsse. Beim ersten Einreichplan habe es sich um einen überdachten Stellplatz gehandelt. Damals seien die Beschwerdeführer belehrt worden, dass es ein Nebengebäude sei. Die Beschwerdeführer hätten sich geweigert, dies zu akzeptieren, weil sie links neben der Anlage später ein wirkliches Nebengebäude (4 Wände und ein Dach mit der maximalen Fläche von 25 m²) hätten errichten wollen. Damals seien sie belehrt worden, dass dies kein Problem darstelle. Man könne bis zur maximalen Bebaubarkeit des gegenständlichen Grundstückes (hier: 30 %) mehrere Nebengebäude mit jeweils 25 m² nebeneinander aufstellen. Nach weiteren kleineren Änderungen im ständigen Dialog mit dem Bauamt sei jener Einreichplan entstanden, den sich die Beschwerdeführer im Bauamt nochmals vor Ort hätten bestätigen lassen. Dieser Plan sei noch am gleichen Tag, dem 25.08.2015, eingereicht worden. Zuvor sei den Beschwerdeführern vom Bauamt vorgeschrieben worden, folgenden Satz in die Einreichung hineinzunehmen: „Laut OIB 2.4.1 kein Brandschutz erforderlich“. Schließlich habe das Bauamt geantwortet, dass der Einreichplan entspreche. Der Beschwerdeführer sei Vermessungstechniker und seit über 40 Jahren Beamter. Er habe sich vom Vermessungsamt Baden zwei gültige Vermessungsurkunden besorgt, die letztendlich - zunächst nach Ablehnung - doch akzeptiert worden seien. Erst dann sei der Brandschutz thematisiert worden. Der Brandschutz ergebe sich zwangsläufig erst nach der Definition der baulichen Anlage selbst. Die gültige OIB 2.2 NÖ 2014 laute wie folgt: „zwei überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m²“ Dipl.-Ing. S (Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Anlagenrecht, BD2) habe am 11.11.2015 nach Begutachtung nicht nur des Einreichplanes, sondern auch eines Fotos der fertiggestellten Anlage schriftlich seine Überzeugung geäußert, dass es sich gegenständlich nach gültiger OIB-Anlage 7 um einen überdachten Stellplatz handle. Die Einreichung vom 25.08.2015 sei bisher noch nicht offiziell zurückgewiesen worden. Seit August werde offiziell noch immer auf eine Bewilligung bzw. Ablehnung des Bauamtes gewartet. Die Berufung erfolge wegen falscher Beurteilung der baulichen Anlage und wegen Mängel im Bescheid. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. 289127/2015/BA, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, dass auf das Vorbringen, wonach das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nachträglich bewilligungsfähig sei, nicht weiter eingegangen werden müsse, zumal entsprechend § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 anzuordnen habe, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege. Die im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters als Obiter Dictum enthaltene Beurteilung zur nachträglichen oder nicht nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sei für den Entscheidungsgegenstand der Rechtmäßigkeit des Abbruchauftrages nicht relevant. Deshalb habe sich die Berufungsbehörde damit nicht weiter auseinander gesetzt. Dass für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliege, sei seitens der Beschwerdeführer nicht einmal bestritten worden. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. 289127/2015/BA, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, dass auf das Vorbringen, wonach das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nachträglich bewilligungsfähig sei, nicht weiter eingegangen werden müsse, zumal entsprechend Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen habe, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege. Die im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters als Obiter Dictum enthaltene Beurteilung zur nachträglichen oder nicht nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sei für den Entscheidungsgegenstand der Rechtmäßigkeit des Abbruchauftrages nicht relevant. Deshalb habe sich die Berufungsbehörde damit nicht weiter auseinander gesetzt. Dass für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliege, sei seitens der Beschwerdeführer nicht einmal bestritten worden. Gegen diesen Bescheid erhoben SK und Ing. MH fristgerecht die Beschwerde. Zunächst wurde als Formgebrechen eingewendet, dass immer dieselbe Person den Bescheid unterzeichnet habe. Dabei handle es sich um Bürgermeister Ko, der einerseits als Bürgermeister und zweitinstanzlich für den Stadtrat unterschrieben habe. Auf sämtliche gegen den Abbruchbescheid erhobenen Punkte sei nicht eingegangen worden. Das alles entscheidende Kernproblem des Disputes, Nebengebäude oder überdachter Stellplatz, sei überhaupt nicht behandelt worden. Bei einem freundlichen Gespräch am 04.02.2016 im Bauamt hätten die Beschwerdeführer nur bezüglich des Nebengebäudes eine Lösung gefunden. Diesbezüglich sei eine Fülle von baulichen Auflagen erteilt worden. Die Beschwerde richte sich auch gegen den Abbruchbescheid, wo kein überdachter Stellplatz nach OIB-Anlage 7 und OIB 4 2.7.4 zugestanden werde. Es werde die Annullierung des Abbruchbescheides gefordert und um erschöpfende Klärung der beiden Punkte bezüglich des überdachten Stellplatzes ersucht. Das Land Niederösterreich habe bereits schriftlich parallel die bauliche Anlage als überdachten Stellplatz bestätigt. Das Bauamt *** habe Kenntnis davon. Der Beschwerde waren die Anzeige vom 25.03.2015 und der Einreichplan über einen offenen Stellplatz samt Einfriedung und einen überdachten Stellplatz samt Einfriedung in ***, ***, beigelegt. Mit Schreiben vom 08.03.2016 legte die Stadtgemeinde *** die Beschwerde samt Bauakt vor. Gleichzeitig wurde von der Stadtgemeinde *** wie folgt Stellung genommen: Für das im Spruch des Abbruchbescheides genannte Gebäude liege weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vor. Der Beschwerdeführer habe im März 2015 für die Errichtung eines Fundamentes sowie eines Sockels (60 cm hoch) Unterlagen übergeben. Da es sich nach allgemeiner Rechtsansicht um keine bauliche Anlage (erst ab einer Höhe von mehr als 60 cm) gehandelt habe, seien die Unterlagen trotz des falschen Formulars zur Kenntnis genommen und im Bauakt abgelegt worden. Im Mai 2015 sei das Bauamt vom Nachbarn verständigt worden, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gebaut werde. Um Überprüfung sei ersucht worden. Daraufhin habe eine Begehung stattgefunden, bei welcher der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei. Nach erfolgter Kontaktaufnahme sei in der Zeit von Juni bis August 2015 ein Einreichplan erarbeitet und am 25.08.2015 das Ansuchen um Baubewilligung für ein Nebengebäude, ein Einfahrtstor, einen Abstellplatz und eine rechte seitliche Einfriedung angesucht worden. Aufgrund der Notwendigkeit einer Brandwand an der Grundgrenze und der Anforderungen an die Dachdeckung habe der Beschwerdeführer im Laufe der nächsten Monate immer neue Entwürfe vorgelegt und versucht, sein Bauvorhaben als überdachten Abstellplatz bewilligen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei ein reger Schriftverkehr, u.a. mit der Abteilung RU1 und der Landesstelle für Brandverhütung, erfolgt. Alle seien zum Ergebnis gekommen, dass eine Bewilligung als überdachter Stellplatz nicht möglich sei. Aufgrund der nicht zu erwartenden Lösung und der gesetzlichen Notwendigkeit sei im November 2015 ein Abbruchauftrag erlassen worden. Parallel dazu sei mit dem Beschwerdeführer an einer bewilligungsfähigen Lösung gearbeitet worden. Letztendlich habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Die Einreichunterlagen seien bewilligungsfähig abgeändert worden. Am 18.02.2016 habe eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden können. Mit Schreiben vom 18.09.2016 übermittelten die Beschwerdeführer nochmals alle relevanten Schriftstücke und ersuchten um eine klare und unmissverständliche Stellungnahme dazu. Es gehe nicht um den abgewendeten Abbruchauftrag, sondern um den überdachten Stellplatz nach den gültigen NÖ OIB-Richtlinien. Mit Schreiben vom 11.04.2016 hätten die Beschwerdeführer bereits ersucht, alle anstehenden baulichen Kriterien nach der NÖ BauO zu klären, auch nach den OIB-Richtlinien, warum die errichtete bauliche Anlage kein überdachter Stellplatz sei. Es wurde ersucht, die fachliche Ansicht bezüglich eines überdachten Stellplatzes auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Stadtgemeinde *** im Zuge eines Telefonates am 04.10.2016, den Baubewilligungsbescheid vom 18.02.2016 zu übermitteln. Gleichzeitig erging der Auftrag zu überprüfen, in wie weit das bestehende Objekt dem Bewilligungsbescheid entspricht. Am 07.11.2016 urgierte das Landesverwaltungsgericht abermals bei der Stadtgemeinde ***, den Baubewilligungsbescheid zu übermitteln und zu überprüfen, ob das errichtete Bauvorhaben dem Bescheid entspricht. Mit Schreiben vom 07.11.2016 übermittelte die Stadtgemeinde *** den verlangten Bewilligungsbescheid. Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass eine Besichtigung noch nicht stattgefunden habe und sie in Kürze vereinbart werde. Im Zuge eines Telefonates am 09.01.2017 teilte der zuständige Baudirektor der Stadtgemeinde *** dem Verwaltungsgericht mit, dass noch keine Besichtigung stattgefunden habe. In den ersten zwei Februarwochen werde er eine solche veranlassen und sodann das Verwaltungsgericht vom Ergebnis benachrichtigen. Davon wurde der Beschwerdeführer Ing. MH verständigt. Mit Schreiben vom 10.02.2017 teilte die Stadtgemeinde *** dem Verwaltungsgericht mit, dass eine Begehung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden habe. Die Maße des Nebengebäudes würden mit Ausnahme von geringfügigen Abmessungen den Angaben auf dem bewilligten Einreichplan entsprechen. Der Brandschutz zu den Nachbargrundstücken sei noch nicht hergestellt. Die Fertigstellungsmeldung müsse noch erstattet werden. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand der Beschwerde ausschließlich ist, ob der Abbruchauftrag zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Recht besteht oder nicht. Die maßgebliche Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO lautet wie folgt: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§23) oder Anzeige (§15) vorliegt.Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§23) oder Anzeige (§15) vorliegt. Dazu ist auszuführen, dass für das zunächst ohne Bewilligung errichtete Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in ***, *** (GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***) mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl. 286357/2015/BA, der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die nachträgliche baubehördliche Bewilligung erteilt hat. Dazu ist auszuführen, dass für das zunächst ohne Bewilligung errichtete Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in ***, *** (GSt.Nr. ***, KG ***, EZ ***) mit Bescheid vom 18.02.2016, Zl. 286357/2015/BA, der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die nachträgliche baubehördliche Bewilligung erteilt hat. Im Bescheid wurde das Projekt wie folgt beschrieben: Es wird ein Nebengebäude an die Grundgrenze zu Grundstück *** und *** unter Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe von 3 m errichtet. Das Nebengebäude ist nicht unterkellert. Der offene Stellplatz für zwei KFZ wird erneuert. Der erhöhte Stellplatzfaktor von 1:2 ist eingehalten. Neben dem Stellplatz wird eine 3 m hohe Einfriedung und straßenseitig eine 3 m hohe Einfriedung mit Einfahrtstor errichtet. Das Wohnhaus bleibt unverändert. Laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** entspricht das zunächst konsenslos errichtete Bauvorhaben mit Ausnahme von geringfügigen Abmessungen den Angaben auf dem bewilligten Einreichplan. Der Brandschutz ist noch herzustellen. Nachdem nachträglich für das gegenständliche Bauvorhaben von der Baubehörde eine Bewilligung erteilt wurde, ist die wesentliche Voraussetzung für einen Abbruchauftrag weggefallen. Es musste daher der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.258.001.2016