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{'item': 'LVwG-AV-27/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-27/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn JG, geboren ***, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung p.A. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Dezember 2016, Zl. HLW1-G-12464/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für „Handelsgewerbe“, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: ***, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn JG, geboren ***, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung p.A. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  2. Dezember 2016, Zl. HLW1-G-12464/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für „Handelsgewerbe“, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: ***, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  3. Dezember 2016, Zl. HLW1-G-12464/001, wird bestätigt. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  4. Dezember 2016, , Zl. HLW1-G-12464/001, wird bestätigt. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist ausgeschlossen. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVmParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  5. Dezember 2016, Zl. HLW1-G-12464/001, wurde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Gewerbe „Handelsgewerbe“, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: ***, eingetragenes Unternehmen: JG e.U., Firmenbuchnummer: *** gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  6. Dezember 2016, , Zl. HLW1-G-12464/001, wurde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Gewerbe „Handelsgewerbe“, Standort: ***, ***, GISA-Zahl: ***, eingetragenes Unternehmen: JG e.U., Firmenbuchnummer: *** gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen. Begründend führte die Behörde aus, dass eine Verwaltungsstrafabfrage ergeben hat, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom 13.02.2013 bis 25.05.2016 wegen acht Übertretungen der GewO 1994 rechtskräftig bestraft wurde. Weiters scheine im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde eine zusätzliche Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, Rechtskraft: 30.09.2016, Strafbetrag: € 1.200,-- auf und seien weitere Strafverfahren betreffend Übertretung der Gewerbeordnung anhängig, bis dato aber nicht rechtskräftig abgeschlossen.Weiters scheine im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde eine zusätzliche Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, Rechtskraft: 30.09.2016, Strafbetrag: € 1.200,-- auf und seien weitere Strafverfahren betreffend Übertretung der Gewerbeordnung anhängig, bis dato aber nicht rechtskräftig abgeschlossen. Nach Hinweisen auf die hinsichtlich des Beibehaltes der einschlägigen Gewerbeberechtigung befürwortende Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle *** sowie der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Abteilung Rechtspolitik, stellte die Behörde im Rahmen der rechtlichen Erwägungen fest, dass das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erzielt werden könne sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Die Behörde verwies auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur. Schwere Verletzungen seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen würden. Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer in einem kurzen Zeitraum begangenen und zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen und die anhängigen Strafverfahren resultierten aus der wiederholten Missachtung zentraler Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere jener des Betriebsanlagenrechtes. So seien etwa Änderungen der Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgenommen worden und sei die Anlage ohne Genehmigung betrieben worden. Auch wiederholte Aufforderungen der Behörde, ein Einreichprojekt für die getätigten Änderungen vorzulegen, seien seitens des Beschwerdeführers ignoriert worden. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn sei das Ansuchen des Beschwerdeführers um gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Um- und Zubau der Zimmereibetriebsanlage und des Sägewerkes“ mit Bescheid vom 13.08.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Vorlage entsprechender Projektergänzungen zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mangels Einbringens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn sei das Ansuchen des Beschwerdeführers um gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Um- und Zubau der Zimmereibetriebsanlage und des Sägewerkes“ mit Bescheid vom 13.08.2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Vorlage entsprechender Projektergänzungen zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mangels Einbringens eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei seitens der Behörde mehrmals aufgefordert worden, Einreichunterlagen vorzulegen. Dies sei bis dato nicht erfolgt. Verfahrensanordnungen und Bescheide zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 seien seitens der Behörde erlassen worden. Diese behördlichen Maßnahmen seien auf die Einhaltung geprüft worden, und seien die Verstöße sodann im Wege der Strafabteilung geahndet worden.Der Beschwerdeführer sei seitens der Behörde mehrmals aufgefordert worden, Einreichunterlagen vorzulegen. Dies sei bis dato nicht erfolgt. Verfahrensanordnungen und Bescheide zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 seien seitens der Behörde erlassen worden. Diese behördlichen Maßnahmen seien auf die Einhaltung geprüft worden, und seien die Verstöße sodann im Wege der Strafabteilung geahndet worden. Die Wiederholungsfälle hätten auch immer eine Erhöhung der verhängten Geldstrafe bewirkt. Im Besonderen werde auf zwei rechtskräftige Strafverfahren im Jahr 2016, jeweils wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwiesen, in welchen (Rechtskraft: 19.02.2016 bzw. 30.09.2016) ein Strafbetrag von € 1.000,-- bzw. von € 1.200,-- verhängt worden sei. Im Besonderen werde auf zwei rechtskräftige Strafverfahren im Jahr 2016, jeweils wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwiesen, in welchen (Rechtskraft: 19.02.2016 bzw. 30.09.2016) ein Strafbetrag von € 1.000,-- bzw. von , € 1.200,-- verhängt worden sei. Die Höhe der Strafe indiziere hier schon das Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen. Durch den Beschwerdeführer sei durch die Änderung der Betriebsanlage das schutzwürdige Interesse an einem konsensgemäßen Zustand der Betriebsanlage wiederholt verletzt worden. Auf Grund der wiederholten, rechtskräftigen Bestrafungen besitzte der Beschwerdeführer die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr. Auf Grund der Anzahl der Verwaltungsübertretungen sei jedenfalls von schwerwiegenden Verstößen gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften auszugehen, wobei auch das zeitliche Naheverhältnis der Begehung der Übertretungen (Beobachtungszeitraum vom 13.02.2013 bis 25.05.2016) zu beachten sei, weshalb auch in Hinkunft ein vorschriftswidriges Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass im belangten Bescheid nicht klar ersichtlich sei, ob die Behörde den Bescheid damit begründet habe, dass es sich um an sich schwerwiegende Verstöße handelte oder um eine Vielzahl von geringfügigen Verletzungen, die in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß zu werten seien. Sollte die Behörde die Gewerbeentziehung auf eine Vielzahl von geringfügigen Strafen stützen, die in ihrer Gesamtheit von der Behörde als schwerwiegender Verstoß gesehen würden, sei darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall acht Verwaltungsstrafen, und zwar im Zeitraum vom 13.02.2013 bis 25.05.2016, verhängt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung vom 14.04.2011, Zl. 2009/040307, klar ausgeführt, dass die Behörde bei einer Anzahl von acht verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen begründen hätte müssen, warum diese in ihrer Gesamtheit eine Grundlage für die Bejahung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO bilde. Die belangte Behörde habe im jeweiligen angefochtenen Bescheid jedoch dazu nichts näher ausgeführt. Sie meine dazu lediglich, dass Änderungen der Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgenommen und die Anlage betrieben worden sei. Hier könne es sich aber um unterschiedlichste Änderungen handeln, die völlig verschiedene Auswirkungen hätten, beispielsweise von der Nichtvorlage eines Attests bis hin zu nachteiligen Folgen für die Beschaffenheit von Gewässern oder Schutzvorschriften für Arbeitnehmer. Außerdem sei der Zeitraum, in dem die Anzahl von acht Verwaltungsstrafen im vorliegenden Fall begangen worden sei, wesentlich länger als der Zeitraum im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, was umso mehr dafür spreche, dass die Behörde ihre Entscheidung entsprechend begründen hätte müssen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass im belangten Bescheid nicht klar ersichtlich sei, ob die Behörde den Bescheid damit begründet habe, dass es sich um an sich schwerwiegende Verstöße handelte oder um eine Vielzahl von geringfügigen Verletzungen, die in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß zu werten seien. Sollte die Behörde die Gewerbeentziehung auf eine Vielzahl von geringfügigen Strafen stützen, die in ihrer Gesamtheit von der Behörde als schwerwiegender Verstoß gesehen würden, sei darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall acht Verwaltungsstrafen, und zwar im Zeitraum vom 13.02.2013 bis 25.05.2016, verhängt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung vom 14.04.2011, Zl. 2009/040307, klar ausgeführt, dass die Behörde bei einer Anzahl von acht verwaltungsstrafrechtlichen Tatbeständen begründen hätte müssen, warum diese in ihrer Gesamtheit eine Grundlage für die Bejahung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bilde. Die belangte Behörde habe im jeweiligen angefochtenen Bescheid jedoch dazu nichts näher ausgeführt. Sie meine dazu lediglich, dass Änderungen der Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgenommen und die Anlage betrieben worden sei. Hier könne es sich aber um unterschiedlichste Änderungen handeln, die völlig verschiedene Auswirkungen hätten, beispielsweise von der Nichtvorlage eines Attests bis hin zu nachteiligen Folgen für die Beschaffenheit von Gewässern oder Schutzvorschriften für Arbeitnehmer. Außerdem sei der Zeitraum, in dem die Anzahl von acht Verwaltungsstrafen im vorliegenden Fall begangen worden sei, wesentlich länger als der Zeitraum im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, was umso mehr dafür spreche, dass die Behörde ihre Entscheidung entsprechend begründen hätte müssen. Für den Fall, dass die Behörde der Meinung sei, im vorliegenden Fall handle es sich um schwerwiegende Verstöße, werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO handle, dies danach zu beurteilen sei, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lasse, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Diese Schutzinteressen seien beispielhaft im § 87 Abs. 1 Z 3 aufgezählt, würden aber einen Schweregrad bzw. Wertungsmaßstab vorgeben und könne dadurch nicht jede verwaltungsrechtliche Übertretung einen Entziehungsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall sei seitens der belangten Behörde nicht dargelegt worden, welche Schutzinteressen verletzt worden seien. Die Behörde spreche nur von der „wiederholten Missachtung zentraler Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere jener des Betriebsanlagenrechtes“ und spreche von „Änderungen der Betriebsanlage, die ohne Genehmigung vorgenommen worden seien“. Für den Fall, dass die Behörde der Meinung sei, im vorliegenden Fall handle es sich um schwerwiegende Verstöße, werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO handle, dies danach zu beurteilen sei, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lasse, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Diese Schutzinteressen seien beispielhaft im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählt, würden aber einen Schweregrad bzw. Wertungsmaßstab vorgeben und könne dadurch nicht jede verwaltungsrechtliche Übertretung einen Entziehungsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall sei seitens der belangten Behörde nicht dargelegt worden, welche Schutzinteressen verletzt worden seien. Die Behörde spreche nur von der „wiederholten Missachtung zentraler Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere jener des Betriebsanlagenrechtes“ und spreche von „Änderungen der Betriebsanlage, die ohne Genehmigung vorgenommen worden seien“. Die Behörde hätte sich aber konkret dazu äußern müssen und in Folge feststellen müssen, welche Qualität die angelasteten Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO hätten. Die Bandbreite im Betriebsanlagenrecht sei weit und reiche von Formalvorschriften, wie der Nichterfüllung von Auflagen, wie Nichtvorlage von Attesten und Protokollen, bis hin zu Schutzvorschriften für Menschen und Umwelt, beispielsweise im Wasserrecht oder im Arbeitnehmerschutzgesetz. Diese Wertung hätte die Behörde auch im Hinblick darauf, dass ein Gewerbeentzug ein massiver Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit sei, machen müssen, habe dies aber in rechtswidriger Weise unterlassen. Die Behörde hätte sich aber konkret dazu äußern müssen und in Folge feststellen müssen, welche Qualität die angelasteten Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO hätten. Die Bandbreite im Betriebsanlagenrecht sei weit und reiche von Formalvorschriften, wie der Nichterfüllung von Auflagen, wie Nichtvorlage von Attesten und Protokollen, bis hin zu Schutzvorschriften für Menschen und Umwelt, beispielsweise im Wasserrecht oder im Arbeitnehmerschutzgesetz. Diese Wertung hätte die Behörde auch im Hinblick darauf, dass ein Gewerbeentzug ein massiver Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit sei, machen müssen, habe dies aber in rechtswidriger Weise unterlassen. Bei den in Beschwerde gezogenen Bescheiden werde auch lediglich der betreffende Zeitraum, in dem mehrere Verwaltungsstrafen erfolgt seien, angeführt, aber nicht ausgeführt, welche Änderungen der Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgenommen worden seien bzw. in welchem Zeitraum die Anlage ohne Genehmigung betrieben worden sei. Es sei nur angeführt worden, dass der Beschwerdeführer „mehrmals aufgefordert worden sei, Einreichunterlagen vorzulegen und dass dies nicht erfolgt sei“. Auch seien die Verfahrensanordnungen und Bescheide, die angeführt worden seien, weder in Anzahl noch inhaltlich genau bezeichnet. Auch dadurch seien die Bescheide mit formellen Fehlern behaftet, da aus den Bescheiden nicht ersichtlich sei, was dem Beschwerdeführer konkret im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Z 3 GewO vorgeworfen werde.Bei den in Beschwerde gezogenen Bescheiden werde auch lediglich der betreffende Zeitraum, in dem mehrere Verwaltungsstrafen erfolgt seien, angeführt, aber nicht ausgeführt, welche Änderungen der Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgenommen worden seien bzw. in welchem Zeitraum die Anlage ohne Genehmigung betrieben worden sei. Es sei nur angeführt worden, dass der Beschwerdeführer „mehrmals aufgefordert worden sei, Einreichunterlagen vorzulegen und dass dies nicht erfolgt sei“. Auch seien die Verfahrensanordnungen und Bescheide, die angeführt worden seien, weder in Anzahl noch inhaltlich genau bezeichnet. Auch dadurch seien die Bescheide mit formellen Fehlern behaftet, da aus den Bescheiden nicht ersichtlich sei, was dem Beschwerdeführer konkret im Hinblick auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO vorgeworfen werde. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die bei den einzelnen Bestrafungen ausgesprochenen Strafhöhen, welche sich im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens befänden, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Strafhöhe die Schwere der Verstöße nur indiziere und nicht per se von der Strafhöhe darauf geschlossen werde könne, dass es sich um schwerwiegende Verstöße handle. Nur bei einer Strafnorm liege eine dreimalige Bestrafung vor. Um von wiederholter Bestrafung im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Z 3 GewO zu sprechen und damit ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit durch einen Entzug gerechtfertigt wäre, müsse die Anzahl der Strafen nach einer Strafnorm jedoch weit höher sein.Nur bei einer Strafnorm liege eine dreimalige Bestrafung vor. Um von wiederholter Bestrafung im Hinblick auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO zu sprechen und damit ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit durch einen Entzug gerechtfertigt wäre, müsse die Anzahl der Strafen nach einer Strafnorm jedoch weit höher sein. Hinsichtlich der von der Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zitierten weiteren Bestrafung (nunmehr zumindest insgesamt neun Verwaltungsstrafen) sei der Beschwerdeführer im Recht auf uneingeschränktes Parteiengehör verletzt worden. Die Zuverlässigkeitsprüfung habe auch nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu erfolgen, ob es sich um schwerwiegende Verstöße handle und, ob die Verstöße im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtender Rechtsvorschriften und Schutzinteressen stünden, wobei insbesondere die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes zu beachten sei. Die Behörde habe sich nicht dazu geäußert, warum die Verstöße im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe stünden und warum das Ansehen des Berufsstandes gefährdet sei. Die Behörde hätte auch alleine dadurch, dass drei Gewerbe entzogen werden sollten, eine Zuordnung der Strafe zu den einzelnen Gewerben treffen müssen, um dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu entsprechen. Auch dies habe die Behörde in rechtlich unzulässiger Weise unterlassen. Auch mit den Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle *** und Abteilung Rechtspolitik, habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.Die Zuverlässigkeitsprüfung habe auch nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu erfolgen, ob es sich um schwerwiegende Verstöße handle und, ob die Verstöße im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtender Rechtsvorschriften und Schutzinteressen stünden, wobei insbesondere die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes zu beachten sei. Die Behörde habe sich nicht dazu geäußert, warum die Verstöße im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe stünden und warum das Ansehen des Berufsstandes gefährdet sei. Die Behörde hätte auch alleine dadurch, dass drei Gewerbe entzogen werden sollten, eine Zuordnung der Strafe zu den einzelnen Gewerben treffen müssen, um dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu entsprechen. Auch dies habe die Behörde in rechtlich unzulässiger Weise unterlassen. Auch mit den Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle *** und Abteilung Rechtspolitik, habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Behörde habe im Hinblick auf die Entziehung der Berechtigungen eine exakte Betrachtung für die Zukunft zu geben und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Falls diese ex-ante Betrachtung positiv ausfalle, sei die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen. Die Behörde habe sich daher umfassend ein Gesamtbild über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Verfahren verschaffen müssen und auf Grund dessen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit entscheiden müssen. Hätte die Behörde dies gemacht, wäre sie zum Schluss gekommen, dass weder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Geburtsjahrgang 1934 sei und einen hervorragenden fachlichen Ruf genieße und seit 1981 das Gewerbe ausübe, noch die Zukunftsprognose eine Gefährdung ergeben würden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Bescheide ersatzlos aufzuheben und in eventu die Bescheide aufzuheben und an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Von folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt war auszugehen: Auf den Beschwerdeführer ist als Gewerbeinhaber, Firma des Gewerbeinhabers: JG e.U., Standort: ***, ***, Registernummer: ***, Tag der Gewerbeanmeldung: 24.08.2012, das Gewerbe „Handelsgewerbe“ eingetragen. Weiters ist im Bezug habenden, bezeichneten Standort unter der GISA-Zahl: *** lautend auf den Beschwerdeführer das Gewerbe „Säger (§ 103 Abs. 1 Lit. b Z 38 GewO 1973)“ sowie unter der GISA-Zahl: ***, lautend auf den oben bezeichneten Standort, das Gewerbe „Zimmermeistergewerbe (§ 158 GewO 1973)“ eingetragen.Auf den Beschwerdeführer ist als Gewerbeinhaber, Firma des Gewerbeinhabers: JG e.U., Standort: ***, ***, Registernummer: ***, Tag der Gewerbeanmeldung: 24.08.2012, das Gewerbe „Handelsgewerbe“ eingetragen. Weiters ist im Bezug habenden, bezeichneten Standort unter der GISA-Zahl: *** lautend auf den Beschwerdeführer das Gewerbe „Säger (Paragraph 103, Absatz eins, Lit. b Ziffer 38, GewO 1973)“ sowie unter der GISA-Zahl: ***, lautend auf den oben bezeichneten Standort, das Gewerbe „Zimmermeistergewerbe (Paragraph 158, GewO 1973)“ eingetragen. Im Vormerkungsregister bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn scheinen betreffend den Beschwerdeführer, geb. ***, folgende rechtskräftige Vorstrafen auf, die im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht getilgt sind: ● HLS2-V-16 8575/5, § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, rechtskräftig am 30.09.2016, Strafbetrag: € 1.200,--.HLS2-V-16 8575/5, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, rechtskräftig am 30.09.2016, Strafbetrag: € 1.200,--., Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es zu verantworten, dass die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gemeinde ***, am 18.05.2016 ohne die erforderliche Genehmigung durch die Errichtung eines überdachten Holzlagers und eines überdachten Hochregallagers geändert und zum Tatzeitpunkt betrieben wurde. In der Begründung des Straferkenntnisses ist festgehalten, dass im Zuge eines behördlichen Lokalaugenscheines überprüft wurde, ob die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22.09.2015 aufgetragenen Maßnahmen eingehalten werden, wobei im Zuge des am 18.05.2016 durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt wurde, dass eine Besichtigung der relevanten Teile der Betriebsanlage, nämlich des überdachten Holzlagers samt Maschinenhalle sowie des überdachten Hochregallagers, ergeben hat, dass der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nicht eingehalten wurde, da die gegenständlichen Betriebsanlageteile nach wie vor betrieben wurden. Festgestellt wurde, dass der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auch keinerlei Projektunterlagen vorgelegt wurden. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Zustand seit der letzten Besichtigung nicht geändert habe. Zur objektiven Tatseite wurde im Bezug habenden Straferkenntnis festgestellt, dass die vorgenommen Änderungen der Betriebsanlage geeignet seien, eine nachteilige Einwirkung auf die Gesundheit und das Leben des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen sowie der Kunden herbeizuführen. Es sei daher eine Genehmigungspflicht für diese Änderungen indiziert. Als mildernd legte die Bezirksverwaltungsbehörde keine Umstände bei der Strafzumessung zu Grunde, als erschwerend das Vorliegen von drei einschlägigen Vormerkungen nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO
  7. Als mildernd legte die Bezirksverwaltungsbehörde keine Umstände bei der Strafzumessung zu Grunde, als erschwerend das Vorliegen von drei einschlägigen Vormerkungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO
  8. ● HLS2-V-16 6138/3, § 368 iVm § 82 b Abs. 3 GewO 1994, rechtskräftig am 14.06.2016, € 200,--.HLS2-V-16 6138/3, Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82, b Absatz 3, GewO 1994, rechtskräftig am 14.06.2016, € 200,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2016 in ***, ***, die Prüfbescheinigung gemäß § 82 b GewO 1994 der Behörde nicht bis zum 02.05.2016 vorgelegt hat, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufgefordert wurde, die entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 82 b Abs. 3 GewO 1994 bis zum 02.05.2016 zu übermitteln. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2016 in ***, ***, die Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82, b GewO 1994 der Behörde nicht bis zum 02.05.2016 vorgelegt hat, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufgefordert wurde, die entsprechende Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82, b Absatz 3, GewO 1994 bis zum 02.05.2016 zu übermitteln. ● HLS2-V-16 19132/3, § 367 Z 25 GewO 1994 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, Zl. HLW2-BA-0566/007, rechtskräftig am 03.01.2017, € 400,--.HLS2-V-16 19132/3, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, Zl. HLW2-BA-0566/007, rechtskräftig am 03.01.2017, € 400,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 13.07.2016 bis 08.11.2016 in ***, ***, es als Gewerbeinhaber zu verantworten hat, dass die Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, HLW2-BA-0566/007, nicht eingehalten wurde, da der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen der Behörde, das geforderte Elektroattest vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Vorgeschrieben war folgende Auflage: „Für die Sicherheit des Betriebes ist ein Elektroattest für den Anschluss der neuen Maschinen erforderlich, diese sind ständig in der Betriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“ ● HLS2-V-16 12822/3, § 367 Z 25 GewO 1994 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, HLW2-BA-0566/007, rechtskräftig am 09.08.2016, € 250,--.HLS2-V-16 12822/3, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, HLW2-BA-0566/007, rechtskräftig am 09.08.2016, € 250,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 02.06.2016 bis 12.07.2016, in ***, ***, es als Gewerbeinhaber zu verantworten hat, dass die Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, HLW2-BA-0566/007, nicht eingehalten wurde, da er der Aufforderung der Behörde, das geforderte Elektroattest bis zum 01.06.2016 vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Folgende Auflage wurde vorgeschrieben: „Für die Sicherheit des Betriebes ist ein Elektroattest für den Anschluss der neuen Maschinen erforderlich, diese sind ständig in der Betriebsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“ ● HLS2-V-16 12821/3, § 368 iVm § 82 b Abs. 3 GewO 1994, rechtskräftig am 06.08.2016, € 400,--.HLS2-V-16 12821/3, Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 82, b Absatz 3, GewO 1994, rechtskräftig am 06.08.2016, € 400,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 26.05.2016 bis 12.07.2016 in ***, ***, die Prüfbescheinigung gemäß § 82 b GewO 1994 der Behörde nicht bis zum 02.05.2016 vorgelegt hat, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufgefordert worden ist, die entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994 bis zum 02.05.2016 zu übermitteln. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 26.05.2016 bis 12.07.2016 in ***, ***, die Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82, b GewO 1994 der Behörde nicht bis zum 02.05.2016 vorgelegt hat, obwohl er von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufgefordert worden ist, die entsprechende Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GewO 1994 bis zum 02.05.2016 zu übermitteln. ● HLS2-V-14771, § 10 Abs. 1 KFG 1967, rechtskräftig am 14.12.2013, € 70,--HLS2-V-14771, Paragraph 10, Absatz eins, KFG 1967, rechtskräftig am 14.12.2013, € 70,-- ● HLS2-V-14771, § 14 KFG 1967, rechtskräftig am 14.12.2013, € 70,--HLS2-V-14771, Paragraph 14, KFG 1967, rechtskräftig am 14.12.2013, € 70,--, ● HLS2-V-14771, § 7 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 4 KDV, rechtskräftig am 14.12.2013, € 100,--HLS2-V-14771, Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV, rechtskräftig am 14.12.2013, € 100,--, ● HLS2-V-14 18474/5, § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, rechtskräftig am 19.02.2016, € 1.000,--.HLS2-V-14 18474/5, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, rechtskräftig am 19.02.2016, € 1.000,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2014, in ***, ***, zu verantworten habe, dass die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gemeinde ***, nach deren genehmigungspflichtigen Änderungen, nämlich durch Um- und Zubauten an der Zimmereibetriebsanlage, betrieben wird (Holz wird auf den Regalen in der überdachten Holzlagerhalle sowie auf den Regalen vor der Maschinenhalle gelagert), ohne die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt zu haben. ● HLS2-V-14 12200/5, § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, rechtskräftig am 01.01.2015, € 700,--.HLS2-V-14 12200/5, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, rechtskräftig am 01.01.2015, € 700,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.03.2014, in ***, ***, es als Konsensinhaber zu verantworten hat, dass die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gemeinde ***, nach deren genehmigungspflichtigen Änderungen, nämlich durch Um- und Zubauten an der Zimmereibetriebsanlage und anzeigepflichtige Änderungen, nämlich durch die Änderung von Maschinen (Formatkreissäge, Dicktenhobel und Untertischkreissäge) betrieben wird, ohne die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt zu haben. Die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Änderung ergibt sich dadurch, dass die errichteten und in Betrieb genommenen Maschinen geeignet sind, eine Lärmbelästigung bei der Wohnnachbarschaft hervorzurufen. ● HLS2-V-13 9768/3, § 368 GewO 1994 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.07.2012, rechtskräftig am 01.08.2013, € 500,--.HLS2-V-13 9768/3, Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.07.2012, rechtskräftig am 01.08.2013, € 500,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2013, in ***, ***, als Gewerbeinhaber zu verantworten hat, dass das Hochregallager vor der Hobelhalle betrieben wird, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.07.2012 gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Stilllegung des Betriebes des Hochregallagers vor der Hobelhalle angeordnet wurde.Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2013, in ***, ***, als Gewerbeinhaber zu verantworten hat, dass das Hochregallager vor der Hobelhalle betrieben wird, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.07.2012 gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 die Stilllegung des Betriebes des Hochregallagers vor der Hobelhalle angeordnet wurde. ● HLS2-V-13 9767/3, § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, rechtskräftig am 01.08.2013, € 500,--.HLS2-V-13 9767/3, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, rechtskräftig am 01.08.2013, € 500,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2013, in ***, ***, als Gewerbeinhaber zu verantworten hat, dass das nicht genehmigte überdachte Holzlager im Zeitpunkt der Überprüfung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde. ● HLS2-V-12 17676/3, § 368 GewO 1994 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.07.2012, HLW2-BA-0566/002, rechtskräftig am 18.12.2012, € 365,--.HLS2-V-12 17676/3, Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.07.2012, HLW2-BA-0566/002, rechtskräftig am 18.12.2012, € 365,--., Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2012, in ***, ***, es als Gewerbeinhaber zu verantworten hat, dass er der Verpflichtung durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.07.2012, HLW2-BA-0566/002, nämlich der Stilllegung des Betriebes des Hochregallagers vor der Hobelhalle, nicht nachgekommen ist. Nicht in der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz erfasst und vorliegend ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11.01.2016, HLS2-V-15 12536/5, Bestrafung wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, € 900,--.Nicht in der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz erfasst und vorliegend ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 11.01.2016, , HLS2-V-15 12536/5, Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, , GewO 1994, € 900,--. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2015, in ***, ***, es als Gewerbeinhaber zu verantworten hat, dass die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage im Standort ***, ***, ohne die erforderliche Genehmigung geändert wurde, da er ein überdachtes Holzlager und ein überdachtes Hochregallager errichtet und diese zum Tatzeitpunkt ohne die hiefür erforderliche Genehmigung betrieben hat. Festgestellt wurde, dass die errichteten und in Betrieb genommenen Lager geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Als erschwerend wurde das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 gewertet.Als erschwerend wurde das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gewertet. Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 08.02.2017, LVwG-S-360/001-2016, die verhängte Geldstrafe mit € 800,-- und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe mit 75 Stunden neu festgesetzt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht NÖ in seiner Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer durch den Betrieb der Betriebsanlage in geänderter Form durch Hinzunahme eines überdachten Holzlagers und eines überdachten Hochregallagers nicht unerheblich gegen den Schutzzweck der nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Schutzinteressen verstoßen habe.Begründend führte das Landesverwaltungsgericht NÖ in seiner Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer durch den Betrieb der Betriebsanlage in geänderter Form durch Hinzunahme eines überdachten Holzlagers und eines überdachten Hochregallagers nicht unerheblich gegen den Schutzzweck der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten Schutzinteressen verstoßen habe. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Erschwerend sei demgegenüber zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Übertretungen des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bestraft worden sei.Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bestraft worden sei. Im Hinblick auf die Zusage der Beibringung von Einreichunterlagen zur Genehmigung der geänderten Anlagenteile bei der Behörde und unter Berücksichtigung der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde die verhängte Strafe durch das Landesverwaltungsgericht NÖ, wie oben dargelegt, reduziert. Der maßgebliche Sachverhalt ergab sich bereits auf Grund des Inhaltes des vorliegenden Aktes der Gewerbebehörde, der den Beschwerdeführer betreffenden Vormerkungsauskunft und den dazugehörigen behördlichen Entscheidungen sowie aus dem Inhalt des Bezug habenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 08.02.2017, LVwG-S-360/001-
  9. Die der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltselemente sind dem Beschwerdeführer, der jeweils Partei im betreffenden, oben zitierten Verfahren war, bekannt und erübrigte sich zur Vornahme der rechtlichen Wertung eine Beweisführung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber in Folge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 GewO 1994 (…ist…zu entziehen…) wird der Behörde (gegenständlich dem erkennenden Gericht) bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde (das erkennende Gericht) die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 (…ist…zu entziehen…) wird der Behörde (gegenständlich dem erkennenden Gericht) bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen eingeräumt. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Behörde (das erkennende Gericht) die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Der Entziehungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 soll dann zum Tragen kommen, wenn der Gewerbeinhaber durch sein Verhalten die Zuverlässigkeit, die eine Voraussetzung für die Ausübung eines jeden Gewerbes bildet, verwirkt hat. Der Entziehungstatbestand nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 soll dann zum Tragen kommen, wenn der Gewerbeinhaber durch sein Verhalten die Zuverlässigkeit, die eine Voraussetzung für die Ausübung eines jeden Gewerbes bildet, verwirkt hat. Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung (der Gewerbeberechtigung für das spezifische Gewerbe) nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind (VwGH 01.07.2009, 2008/04/0092). § 87 Abs. 1 Z 3 GewO erfordert jedoch einen hinreichenden Konnex zu gewerberechtlichen Vorschriften.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO erfordert jedoch einen hinreichenden Konnex zu gewerberechtlichen Vorschriften. Nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 kann bereits ein singulärer, schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einer Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO wegen mangelnder Zuverlässigkeit führen. Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 kann bereits ein singulärer, schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einer Entziehung nach , Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO wegen mangelnder Zuverlässigkeit führen. Andererseits können aber auch wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus dieser Vielzahl an Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere der Verletzung die Prognose ergibt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036).Andererseits können aber auch wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus dieser Vielzahl an Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere der Verletzung die Prognose ergibt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036). Für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden, nämlich, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO (noch) besitzt, ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in weiterer Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137). Für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden, nämlich, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO (noch) besitzt, ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in weiterer Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137). Hinsichtlich rechtskräftiger Bestrafungen auf Grund als erwiesen angenommener Tatsachen ist eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur entbehrlich, sondern (mit Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft der Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen) auch nicht mehr zulässig. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese Auflagen infolge der Anwendung der Bestimmung des § 87 Abs. 2 (Bestimmung aufgehoben durch BGBl. I 2013/85) beseitigt wurden (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171).Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese Auflagen infolge der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, (Bestimmung aufgehoben durch BGBl. römisch eins 2013/85) beseitigt wurden (VwGH 28.02.2012, 2011/04/0171). Eine von der Gewerbebehörde festgestellte, durch viele Jahre andauernde Missachtung von Auflagen des zur Genehmigung der Betriebsanlage des Gewerbeinhabers ergangenen Bescheides bildet in der Summe schwerwiegende Verstöße nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994.Eine von der Gewerbebehörde festgestellte, durch viele Jahre andauernde Missachtung von Auflagen des zur Genehmigung der Betriebsanlage des Gewerbeinhabers ergangenen Bescheides bildet in der Summe schwerwiegende Verstöße nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO
  10. Auf Grund der rechtskräftigen Straferkenntnisse (HLS2-V-14 12200/5, HLS2-V-14 18474/5, HLS2-V-15 12536/5 und HLS2-V-16 8575/5) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 05.03.2014, indem er genehmigungspflichtige Änderungen durch Um- und Zubauten an der Zimmereibetriebsanlage vornahm, ebenso anzeigepflichtige Änderungen, nämlich solche von Maschinen (Formatkreissäge, Dicktenhobel und Untertischkreissäge) vornahm und eine entsprechende gewerbebehördliche Bewilligung nicht erzielt hatte, somit konsenslos die gewerbliche Betriebsanlage in der abgeänderten Form betrieben hat, weiters Auf Grund der rechtskräftigen Straferkenntnisse (HLS2-V-14 12200/5, , HLS2-V-14 18474/5, HLS2-V-15 12536/5 und HLS2-V-16 8575/5) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 05.03.2014, indem er genehmigungspflichtige Änderungen durch Um- und Zubauten an der Zimmereibetriebsanlage vornahm, ebenso anzeigepflichtige Änderungen, nämlich solche von Maschinen (Formatkreissäge, Dicktenhobel und Untertischkreissäge) vornahm und eine entsprechende gewerbebehördliche Bewilligung nicht erzielt hatte, somit konsenslos die gewerbliche Betriebsanlage in der abgeänderten Form betrieben hat, weiters indem er am 26.11.2014 die Betriebsanlage nach genehmigungspflichtigen Änderungen, nämlich durch Um- und Zubauten an der Zimmereibetriebsanlage betrieben hat (Holz wurde auf den Regalen auf der überdachten Holzlagerhalle sowie auf den Regalen vor der Maschinenhalle gelagert) ohne die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage erlangt zu haben, weiters am 16.09.2015 ohne die erforderliche Genehmigung bei der gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage ein überdachtes Holzlager und ein überdachtes Hochregallager errichtet hat und ohne die zum angelasteten Zeitpunkt erforderliche Genehmigung betrieben hat und weiters am 18.05.2016 die gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung durch die Errichtung eines überdachten Holzlagers und eines überdachten Hochregallagers geändert und betrieben hatte, mehrfach gegen die maßgebliche Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verstoßen hat.mehrfach gegen die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verstoßen hat. Dazu ist festzustellen, dass die konsenslose Vornahme genehmigungspflichtiger Änderungen an einer Betriebsanlage und der konsenslose Betrieb an sich geeignet sind, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Maschinen und Geräten, das Leben oder die Gesundheit von Personen entsprechend § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu beeinträchtigen bzw. negative Auswirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 zu haben.Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu beeinträchtigen bzw. negative Auswirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 zu haben. Auf Grund der Verletzung des gesetzlich normierten Schutzzweckes, der darin besteht, bereits von vorne herein für den Schutz vor möglichen Gefahren und Belästigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage sorgen zu können, ist festzustellen, dass sämtliche rechtskräftigen Bestrafungen, wie oben ausgeführt, die in einer Verletzung der Vorschriften des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bestanden, jedenfalls jede für sich gesehen als schwerwiegender Verstoß anzusehen waren.Auf Grund der Verletzung des gesetzlich normierten Schutzzweckes, der darin besteht, bereits von vorne herein für den Schutz vor möglichen Gefahren und Belästigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage sorgen zu können, ist festzustellen, dass sämtliche rechtskräftigen Bestrafungen, wie oben ausgeführt, die in einer Verletzung der Vorschriften des , Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bestanden, jedenfalls jede für sich gesehen als schwerwiegender Verstoß anzusehen waren. Die Schwere dieser Übertretungen drückt sich auch in dem von der Behörde jeweils verhängten, zu HLS2-V-15 12536/5, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich immerhin noch mit € 800,-- neu festgesetzten, Strafbetrag aus, befinden sich doch die Geldstrafen in der Höhe von € 700,--, € 1.000,--, € 800,-- und € 1.200,-- bei einem gesetzlich vorgesehenen Höchststrafausmaß bis zu € 3.600,-- nicht im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens.Die Schwere dieser Übertretungen drückt sich auch in dem von der Behörde jeweils verhängten, zu HLS2-V-15 12536/5, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich immerhin noch mit € 800,-- neu festgesetzten, Strafbetrag aus, befinden sich doch die Geldstrafen in der Höhe von € 700,--, , € 1.000,--, € 800,-- und € 1.200,-- bei einem gesetzlich vorgesehenen Höchststrafausmaß bis zu € 3.600,-- nicht im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Auf Grund der Verletzung des oben bezeichneten Schutzzweckes der Norm des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, nämlich des Schutzes der Allgemeinheit und der in § 87 Abs. 2 GewO 1994 normierten Interessen, war auch von einer schwerwiegenden, strafbaren Handlung auf Grund des Betriebes der gewerblichen Betriebsanlage am 17.06.2013, Tatanlastung laut HLS2-V-13 9767/3, wegen Errichtung eines nicht genehmigten überdachten Holzlagers ohne die erforderliche Genehmigung und Betriebes der so gestalteten Anlage, auszugehen.Auf Grund der Verletzung des oben bezeichneten Schutzzweckes der Norm des , Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, nämlich des Schutzes der Allgemeinheit und der in , Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 normierten Interessen, war auch von einer schwerwiegenden, strafbaren Handlung auf Grund des Betriebes der gewerblichen Betriebsanlage am 17.06.2013, Tatanlastung laut HLS2-V-13 9767/3, wegen Errichtung eines nicht genehmigten überdachten Holzlagers ohne die erforderliche Genehmigung und Betriebes der so gestalteten Anlage, auszugehen. Hinsichtlich der Tatbegehung laut Anlastung in den Verfahren zu HLS2-V-12 17676/3 und zu HLS2-V-13 9768/3, beharrliches Nichtbeachten behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Betrieb des Hochregallagers vor der Hobelhalle, war unter Berücksichtigung der zweimaligen, und somit wiederholten, Bestrafung und des langen Zeitraumes der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls vom Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes auszugehen. Hinsichtlich der Übertretungen vom 03.05.2016 (HLS2-V-16 6138/3) und vom 26.05.2016 bis 12.07.2016 (HLS2-V-16 12821/3), jeweils die Nichtvorlage der Prüfbescheinigung gemäß § 82 b GewO 1994, dies trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, ist festzustellen, dass die Verletzung des Schutzzweckes der Norm nach § 82 b GewO 1994 in Form der Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung, dies insbesondere trotz Aufforderung durch die Behörde, nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ebenfalls jeweils einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, ist doch dadurch ein erheblicher Verstoß gegen die dem jeweiligen Betriebsanlageninhaber auferlegten Prüfungspflichten in Bezug auf die Frage, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen geltenden gewerblichen Vorschriften entspricht, zu erkennen.Hinsichtlich der Übertretungen vom 03.05.2016 (HLS2-V-16 6138/3) und vom 26.05.2016 bis 12.07.2016 (HLS2-V-16 12821/3), jeweils die Nichtvorlage der Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 82, b GewO 1994, dies trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, ist festzustellen, dass die Verletzung des Schutzzweckes der Norm nach Paragraph 82, b GewO 1994 in Form der Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung, dies insbesondere trotz Aufforderung durch die Behörde, nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ebenfalls jeweils einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, ist doch dadurch ein erheblicher Verstoß gegen die dem jeweiligen Betriebsanlageninhaber auferlegten Prüfungspflichten in Bezug auf die Frage, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen geltenden gewerblichen Vorschriften entspricht, zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat durch die beharrliche Nichtvorlage dieser Prüfbescheinigung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde seine Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten, gegenständlich gegenüber jenen nach § 82 b GewO 1994, dokumentiert, und war auf Grund der Wiederholung der Verwirklichung dieses Tatbestandes diesbezüglich ebenfalls vom Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes auszugehen.Der Beschwerdeführer hat durch die beharrliche Nichtvorlage dieser Prüfbescheinigung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde seine Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten, gegenständlich gegenüber jenen nach Paragraph 82, b GewO 1994, dokumentiert, und war auf Grund der Wiederholung der Verwirklichung dieses Tatbestandes diesbezüglich ebenfalls vom Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes auszugehen. Letztlich war in Bezug auf die Tatanlastungen zu HLS2-V-16 19132/3 und HLS2-V-16 12822/3, Nichterfüllung einer Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, HLW2-BA-0566/007, durch Nichtvorlage des geforderten Elektroattestes, dies trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde, im Hinblick auf den langen Zeitraum, in welchem diese Auflage nicht erfüllt wurde sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Auflage trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung beharrlich nicht erfüllt wurde, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der mehrfachen (zweimaligen) Tatanlastung ebenfalls vom Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinne des Letztlich war in Bezug auf die Tatanlastungen zu HLS2-V-16 19132/3 und , HLS2-V-16 12822/3, Nichterfüllung einer Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.12.2014, HLW2-BA-0566/007, durch Nichtvorlage des geforderten Elektroattestes, dies trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde, im Hinblick auf den langen Zeitraum, in welchem diese Auflage nicht erfüllt wurde sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Auflage trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung beharrlich nicht erfüllt wurde, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der mehrfachen (zweimaligen) Tatanlastung ebenfalls vom Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auszugehen.Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auszugehen. Da somit unter Zugrundelegung der vorliegenden, rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen, dabei der wiederholten Übertretung maßgeblicher Normierungen der GewO 1994, insbesondere unter Berücksichtigung des durch die jeweilige Übertretung verletzten Schutzzweckes der jeweiligen Norm, insbesondere jener der GewO 1994, unter Beachtung der beharrlichen Nichterfüllung behördlicher Auflagen bzw. des beharrlichen konsenslosen Betriebes genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger Teile der Betriebsanlage ohne Vorliegen behördlicher Genehmigungen, vom Vorliegen mehrerer schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auszugehen war, wobei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finanzielle Aspekte in Bezug auf die Entziehung der jeweiligen Gewerbeberechtigung unbeachtlich zu bleiben haben und darüber hinaus zwar das Recht der Behörde besteht, die einschlägige Interessensvertretung zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung anzuhören, eine Bindung an eine solche Stellungnahme (im gegenständlichen Fall an jene der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle *** und der Abteilung Rechtspolitik) jedoch nicht besteht, war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass betreffend den Beschwerdeführer als Inhaber des Bezug habenden Gewerbes das Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, vorlagen, davon auszugehen, dass die für die Ausübung des Bezug habenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist, weshalb das erkennende Gericht den in Beschwerde gezogenen Bescheid spruchgemäß zu bestätigen hatte.Da somit unter Zugrundelegung der vorliegenden, rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen, dabei der wiederholten Übertretung maßgeblicher Normierungen der GewO 1994, insbesondere unter Berücksichtigung des durch die jeweilige Übertretung verletzten Schutzzweckes der jeweiligen Norm, insbesondere jener der GewO 1994, unter Beachtung der beharrlichen Nichterfüllung behördlicher Auflagen bzw. des beharrlichen konsenslosen Betriebes genehmigungspflichtiger oder anzeigepflichtiger Teile der Betriebsanlage ohne Vorliegen behördlicher Genehmigungen, vom Vorliegen mehrerer schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auszugehen war, wobei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finanzielle Aspekte in Bezug auf die Entziehung der jeweiligen Gewerbeberechtigung unbeachtlich zu bleiben haben und darüber hinaus zwar das Recht der Behörde besteht, die einschlägige Interessensvertretung zur beabsichtigten Entziehung der Gewerbeberechtigung anzuhören, eine Bindung an eine solche Stellungnahme (im gegenständlichen Fall an jene der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Bezirksstelle *** und der Abteilung Rechtspolitik) jedoch nicht besteht, war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass betreffend den Beschwerdeführer als Inhaber des Bezug habenden Gewerbes das Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufstandes, vorlagen, davon auszugehen, dass die für die Ausübung des Bezug habenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist, weshalb das erkennende Gericht den in Beschwerde gezogenen Bescheid spruchgemäß zu bestätigen hatte. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erübrigte sich, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der aktenkundigen, rechtskräftigen Bestrafungen nach dem unzweifelhaften Inhalt der Strafvormerkungsauskunft klar feststand und eine weitere Beweisführung sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers erübrigte, wie auch eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung von keiner der Parteien des Verfahrens beantragt wurde und festzustellen war, dass dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstanden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erübrigte sich, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der aktenkundigen, rechtskräftigen Bestrafungen nach dem unzweifelhaften Inhalt der Strafvormerkungsauskunft klar feststand und eine weitere Beweisführung sich in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers erübrigte, wie auch eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung von keiner der Parteien des Verfahrens beantragt wurde und festzustellen war, dass dem nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.27.001.2017

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