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{'item': 'LVwG-AV-318/001-2016'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133§ 9§ 3§ 45§ 17Art. 130§ 5§ 6§ 90§ 8§ 4Art. 11§ 36

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-318/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom

  1. April 2015 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) WZ um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung angesucht, dem Antrag war unter anderem ein Praxiszeugnis des IWZ-Planungsbüro WZ, ***, *** über Praxiszeiten im Zeitraum März 2012 bis
  2. April 2015 angeschlossen sowie ein Versicherungsdatenauszug, ein Lebenslauf und das Zeugnis der HTWK *** über den Abschluss des Studienganges Bauingenieurwesen (postgradual), Studienrichtung Hochbau samt Diploma Supplement. Mit Schreiben vom
  3. Juli 2015 hat die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Ansuchen um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übermittelt, wobei im Begleitschreiben das Ansuchen nicht befürwortet wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, BMWFW-91.514/0806-I/3/2015, wurde der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet „Bauingenieurwesen“

§ 9Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG i

Vm § 3 Ziviltechnikergesetz - ZTG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, BMWFW-91.514/0806-I/3/2015, wurde der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet „Bauingenieurwesen“

Paragraph 9, Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz - ZTG abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass laut Gutachten der Ziviltechnikerkammer, vorgelegt mit Schreiben vom

  1. August 2015, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, Fachgebiet „Bauingenieurwesen“, nach dem Ziviltechnikergesetz nicht erfüllt seien, da der Studienabschluss des Antragstellers als nicht gleichwertig mit einem Studienabschluss im Sinne des § 3 Ziviltechnikergesetzes zu betrachten sei.Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass laut Gutachten der Ziviltechnikerkammer, vorgelegt mit Schreiben vom
  2. August 2015, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, Fachgebiet „Bauingenieurwesen“, nach dem Ziviltechnikergesetz nicht erfüllt seien, da der Studienabschluss des Antragstellers als nicht gleichwertig mit einem Studienabschluss im Sinne des Paragraph 3, Ziviltechnikergesetzes zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 29.10.2015 habe die Abteilung VI/7, ENIC NARIC AUSTRIA mitgeteilt, dass aus den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  3. Oktober 2003 in der Fassung vom
  4. Februar 2010, und aus weiteren Zusammenhängen des Dokuments abzuleiten sei, dass die in Rede stehenden Diplomabschlüsse an Fachhochschulen berechtigungsmäßig den Bachelorabschlüssen gleichgestellt seien. Diese Aussage finde sich unter der Überschrift „Allgemeine Regelungen für alle Studienbereiche“ - Unterkapitel „Gleichstellungen“. Hierzu stelle die Abteilung VI/7, ENIC NARIC AUSTRIA fest, dass im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip die Diplomabschlüsse deutscher Fachhochschulen mit dem Abschluss eines österreichischen Bachelorstudiums vergleichbar seien. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland habe mit Schreiben vom
  5. Oktober 2015 hierzu mitgeteilt, dass die traditionellen FH-Diplome durch die „Strukturvorgaben“ dem „Bachelor“ zugeordnet würden. Die traditionellen Universitätsdiplome, wie Magister Artium, würden dem „Master“ zugeordnet. Seit etlichen Jahren gebe es einen Beschluss der Kultusminister Konferenz, der besonders qualifizierten FH-Diplom-Absolventen den Zugang zur Promotion ermögliche, ohne dass diese zuvor ein Universitätsdiplom erwerben müssten. Das seien jedoch sehr individuell geprägte Verfahren, in denen im jeweiligen Einzelfall nach einer Eignungsfeststellung geschaut werde, welche Maßnahmen die Universität vorsehe, damit der Bewerber das Verfahren möglichst erfolgreich durchlaufe. Analog bestünden seit Einführung der Bologna-Struktur diese Möglichkeiten auch für besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang zu betonen, dass damit lediglich eine formale Möglichkeit eröffnet werde, die so vorher nicht bestanden habe und in keiner Weise den Regelfall abbilde. Das Gutachten der Ziviltechnikerkammer sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BMWFW vom
  6. November 2015 mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Bezugnehmend auf § 3 und § 36 Abs. 1 ZTG iVm Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. September 2005 sowie der darauf folgenden Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. November 2013 wurde näher ausgeführt, dass es sich bei der Berufsqualifikation des Qualifikationsniveaus der genannten Richtlinie um einen Nachweis bzw ein Diplom handle, mit welchem dem Inhaber bestätigt werde, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden könne, an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Bezugnehmend auf Paragraph 3 und Paragraph 36, Absatz eins, ZTG in Verbindung mit Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. September 2005 sowie der darauf folgenden Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. November 2013 wurde näher ausgeführt, dass es sich bei der Berufsqualifikation des Qualifikationsniveaus der genannten Richtlinie um einen Nachweis bzw ein Diplom handle, mit welchem dem Inhaber bestätigt werde, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden könne, an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2005/36/EG sei ausgeführt, dass die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden müssen, um den Anerkennungsmechanismus anzuwenden. Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) sei ein Instrument, durch das Transparenz und Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen gefördert werden sollen. Infolge des Bologna-Prozesses hätten Hochschuleinrichtungen die Struktur ihrer Ausbildungsgänge an ein System zweistufiger Bachelor- und Masterstudiengänge angepasst. Um sicherzustellen, dass die fünf in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveaus im Einklang mit dieser neuen Struktur für Ausbildungsgänge stehen, sollte der Bachelorabschluss unter „Niveau d“ und der Masterabschluss unter „Niveau e“ eingestuft werden. Dem vom Antragsteller vorgelegten Zeugnis der deutschen Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** (HTWK) vom
  11. Februar 2012 sei zu entnehmen, dass er den Studiengang „Bauingenieurwesen“ Studienrichtung „Hochbau“ abgeschlossen habe. Aus dem angeschlossenen „Diploma Supplement“ (DS) gehe hervor, dass es sich hierbei um ein Teilzeitstudium außerhalb der HTWK Leipzig handle, welches 4 Semester mit 120 ECTS-Punkten vorsehe. Weiters sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich beim Studium des Antragstellers um ein Studium des Levels „First degree“ handle. Unter Punkt 8.4.
  12. des Diploma Supplement werde festgestellt, dass „first degree“ zu einem Bachelorabschluss führe. Laut Punkt 8.4.
  13. des DS seien Fachhochschulen/Universities of Applied Sciences keine Institutionen, die zum Doktorat führen würden. Aus der vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom
  14. Dezember 2015 vorgebrachten Akkreditierungsurkunde der Akkreditierungsagentur ASIIN e. V. gehe hervor, dass der Studiengang Bauingenieurwesen (Diplomingenieur) der HTWK *** der Niveau-Stufe 6 des EQR entspreche. Aus der vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom
  15. Dezember 2015 vorgebrachten Akkreditierungsurkunde der Akkreditierungsagentur ASIIN e. römisch fünf. gehe hervor, dass der Studiengang Bauingenieurwesen (Diplomingenieur) der HTWK *** der Niveau-Stufe 6 des EQR entspreche. Das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. I Nr. 58/2002, unterscheide sehr genau zwischen sechssemestrigen „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“, zwei- bis viersemestrigen „Fachhochschul-Magisterstudiengängen“ und acht- bis zehnsemestrigen „Fachhochschul-Diplomstudiengängen“. Als fachliche Voraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang sei ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang vorgesehen. Sowohl der Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch der Fachhochschul-Diplomstudiengang seien ausnahmslos dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Bachelor-Niveau 6 zuzuordnen. Das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,, unterscheide sehr genau zwischen sechssemestrigen „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“, zwei- bis viersemestrigen „Fachhochschul-Magisterstudiengängen“ und acht- bis zehnsemestrigen „Fachhochschul-Diplomstudiengängen“. Als fachliche Voraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang sei ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang vorgesehen. Sowohl der Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch der Fachhochschul-Diplomstudiengang seien ausnahmslos dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Bachelor-Niveau 6 zuzuordnen. Der Gesetzgeber habe im ZTG ausdrücklich jene Fachhochschulstudiengänge angeführt, welche zu einer Ziviltechnikerbefugnis führten. Dies seien ausschließlich Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge, allerdings keine Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge. Der Umstand, dass manche Bakkalaureatsstudiengänge an (deutschen) Fachhochschulen mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ (FH) abschließen würde, vermöge nichts an deren Einstufung als „first degree“ auf dem Ausbildungsniveau 6 zu ändern. Das vom Antragsteller geltend gemachte Studium an der HTWK *** sei weder ein Studium im Sinne des § 3 ZTG noch entspreche es einem solchen in qualitativer Hinsicht. Der Umstand, dass manche Bakkalaureatsstudiengänge an (deutschen) Fachhochschulen mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ (FH) abschließen würde, vermöge nichts an deren Einstufung als „first degree“ auf dem Ausbildungsniveau 6 zu ändern. Das vom Antragsteller geltend gemachte Studium an der HTWK *** sei weder ein Studium im Sinne des Paragraph 3, ZTG noch entspreche es einem solchen in qualitativer Hinsicht. Mit Schreiben vom
  16. März 2016 erhob Herr Dipl.-Ing. (FH) WZ, vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, ***, ***, dagegen fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und beantragte zum einen, die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, zum anderen den Beschwerdeführer zur Ziviltechnikerprüfung zuzulassen. Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, dass die Stellungnahme und das Gutachten der Architektenkammer dem Beschwerdeführer weder im Original noch in Kopie zur Kenntnis gebracht worden seien, es seien lediglich Auszüge vom Ministerium im Bescheid zitiert worden, weshalb es am rechtlichen Gehör fehle. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  17. November 2015 die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den bisherigen Beweisergebnissen des BMWFW Stellung zu nehmen, allerdings seien ihm die Stellungnahme der deutschen Kultusministerkonferenz betreffend die ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen, die Stellungnahmen der ENIC NARIC AUSTRIA und die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom
  18. Oktober 2015 nicht zur Kenntnis gebracht worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer die beantragte Nachfrist zum Zwecke eigener Recherchen sowie das erbetene persönliche Gespräch samt Akteneinsicht nicht gewährt worden. Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Annahme, dass das Studium an der HTWK *** weder ein Studium iSd § 3 ZTG sei, noch einem solchen qualitativ entspreche. Unter Verweis auf die zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme der HTWK *** brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die HTWK *** vor Bescheiderlassung zu hören gewesen wäre. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland seien Universitäten und Fachhochschulen autonome, nur der Rechtsaufsicht des Ministeriums unterliegende Einrichtungen, deren Befugnis zur Verleihung akademischer Grade und Feststellungen der entsprechenden Berufsqualifikationen von allen privaten und staatlichen Instanzen anzuerkennen seien. Gegenüber dieser Befugnis und Vollmacht der Hochschulen zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen und zur Abnahme der Prüfungen und Verleihung der entsprechenden Grade als Rechtssetzungskompetenz seien die politischen Rahmenempfehlungen der Kultusministerkonferenz oder der ländergemeinsamen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als politische Planungsgrößen anzusehen, die keinerlei zivil- oder verwaltungsrechtlich durchsetzbare Rechtspositionen schaffen oder beeinträchtigen könnten. In Österreich sei dies etwa vergleichbar mit der Konferenz der Landeshauptmänner, die auch lediglich politische Wünsche formuliere. Der angefochtene Bescheid stütze sich ausschließlich auf die Annahme, dass das Studium an der HTWK *** weder ein Studium iSd Paragraph 3, ZTG sei, noch einem solchen qualitativ entspreche. Unter Verweis auf die zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme der HTWK *** brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die HTWK *** vor Bescheiderlassung zu hören gewesen wäre. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland seien Universitäten und Fachhochschulen autonome, nur der Rechtsaufsicht des Ministeriums unterliegende Einrichtungen, deren Befugnis zur Verleihung akademischer Grade und Feststellungen der entsprechenden Berufsqualifikationen von allen privaten und staatlichen Instanzen anzuerkennen seien. Gegenüber dieser Befugnis und Vollmacht der Hochschulen zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen und zur Abnahme der Prüfungen und Verleihung der entsprechenden Grade als Rechtssetzungskompetenz seien die politischen Rahmenempfehlungen der Kultusministerkonferenz oder der ländergemeinsamen Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als politische Planungsgrößen anzusehen, die keinerlei zivil- oder verwaltungsrechtlich durchsetzbare Rechtspositionen schaffen oder beeinträchtigen könnten. In Österreich sei dies etwa vergleichbar mit der Konferenz der Landeshauptmänner, die auch lediglich politische Wünsche formuliere. Die nicht bekannten Stellungnahmen der Abteilung ENIC NARIC AUSTRIA des gleichen Ministeriums könnten schon gar nicht im individuellen Einzelfall verliehene Hochschulgrade und -abschlüsse tangieren, sondern es habe eine konkrete Prüfung stattzufinden, ob das konkret durchgeführte Studium

der konkret verliehenen Abschlussqualifikation

der konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium im Sinne des § 3 ZTG sei oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer erneut auf die im Akt vorliegende Stellungnahme der HTWK *** vom 29. Februar 2016. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass sowohl im Allgemeinen, als auch im speziell vorliegenden Fall alle Voraussetzungen

§ 3ZTG erfüllt seien.

Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. einem Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Dabei sei für die Frage der Gleichwertigkeit vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen. Maßgeblich sei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl und Detailinhalte, sondern, ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei.Die nicht bekannten Stellungnahmen der Abteilung ENIC NARIC AUSTRIA des gleichen Ministeriums könnten schon gar nicht im individuellen Einzelfall verliehene Hochschulgrade und -abschlüsse tangieren, sondern es habe eine konkrete Prüfung stattzufinden, ob das konkret durchgeführte Studium

der konkret verliehenen Abschlussqualifikation

der konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium im Sinne des Paragraph 3, ZTG sei oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer erneut auf die im Akt vorliegende Stellungnahme der HTWK *** vom 29. Februar 2016. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass sowohl im Allgemeinen, als auch im speziell vorliegenden Fall alle Voraussetzungen

Paragraph 3, ZTG erfüllt seien. Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. einem Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Dabei sei für die Frage der Gleichwertigkeit vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen. Maßgeblich sei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl und Detailinhalte, sondern, ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei. Beim Fachbereich Technik der HTWK *** handle es sich unstreitig um einen Fachbereich, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studien liege. Dieser habe den akademischen Grad des Diplomingenieurs verliehen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom

  1. Februar 2016 sowie auf die mit der gegenständlichen Beschwerde eingebrachten Anlagen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass unter dem Gesichtspunkt der europäischen Niederlassungsfreiheit im Ausland erworbene Qualifikationen und Berufsberechtigungen anzuerkennen seien. In diesem Fall ergebe sich die Gleichwertigkeit einerseits aus dem Hochschulrecht sowie andererseits aus dem europäischen Berufsausübungsrecht. Die entsprechenden Absolventen hätten die vergleichbaren Berechtigungen eines Absolventen der österreichischen Ziviltechnikerprüfung, was bedeute, dass der Beschwerdeführer bereits jetzt auch ohne Teilnahme an der Prüfung eigentlich einen einklagbaren Anspruch habe, die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen in Österreich auszuüben, da ihm die Befugnis auch im europäischen Rahmen zustehe. Für die Gleichwertigkeit spreche weiters, dass in früheren Fällen bei gleicher Sach- und Rechtslage vom gleichen Referat des Ministeriums auf Zulassung zur Prüfung entschieden worden sei. Dem Beschwerdeführer seien mehrere Zulassungsbescheide bekannt und könnten vorgelegt werden, weshalb der Eindruck einer Willkürentscheidung entstehe. Die Geltendmachung des Erwerbsschadens aufgrund der willkürlich negativen Entscheidung und der dadurch verzögerten Berufsausbildungsmöglichkeiten behalte er sich vor. Hinsichtlich des Diploma Supplements sei offenkundig, dass dem Sachbearbeiter dessen Funktion und Stellenwert sowie die darin verwendeten englischen Begrifflichkeiten nicht geläufig seien. Ein Diploma Supplement könne in keinerlei Hinsicht einen akademischen Grad oder eine Berufsberechtigung ersetzen oder beeinträchtigen, sondern diene ausschließlich als Anknüpfungspunkt für Informationen bei internationalen Bewerbungen, um einen Einstieg in die konkret zu klärenden Fragen zu bekommen, sei jedoch nicht geeignet, eigenständige abschließende Antworten zu geben. Eine Klärung sei allerdings durch Runderlass des BMBWK vom
  2. Jänner 2005 durch SC Mag. F erfolgt, wonach die akademischen Grade Diplomingenieur (FH) bzw. Magister (FH) im Sinne des Bologna-Prozesses im internationalen Vergleich als „Master of Science“ einordenbar seien. Diese Regelung sei österreichweit weiterhin für alle Fälle internationaler FH-Studienabschlüsse und deren Anerkennung in Kraft. Zumindest bestehe diesbezüglich ein Vertrauensschutz, wobei eine Abweichung eines neuen Rechtssetzungsaktes bedürfe. Der Bezug zu Promotionen und dem Promotionsrecht sei nach dem ZTG irrelevant, zumal es sich dabei um einen weitestgehend autonomen Bereich der Hochschulen handle. Weiters sei es so, dass zum Beispiel an der Universität *** unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Studienrichtungen gelten. Demnach gebe es in Österreich kein Promotionsrecht, lediglich ein kooperatives Verfahren mit Universitäten, und handle es sich dabei grundsätzlich um Ausnahmefälle. Wieviel geringer der österreichische „FH-Dipl. Ing.“ gegenüber dem sächsischen von der Wertigkeit her eingestuft werde, zeige sich auch darin, dass es hierzu 26 Verordnungen des Ministeriums gäbe. Fünf dieser Verordnungen würden sich ausdrücklich an Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung richten und würden ein um zwei Semester verlängertes – also einem Masterstudium von 60 ECTS entsprechendes – zusätzliches Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften vorschreiben. Als Absolvent eines FH-Diplom der HTWK *** in Verbindung mit dem Hochschulfreiheitsgesetz 2013 sei der Antragsteller in Österreich direkt zuzulassen. Es entstehe demnach der Eindruck der Diskriminierung einer ausländischen Bildungseinrichtung gegenüber heimischen Fachhochschulen auf dem Konkurrenzmarkt.

dem österreichischen Fachhochschul-Studiengesetz sei es möglich die Zahl der erforderlichen Anrechnungspunkte um 60 ECTS-Punkte zu reduzieren, was aber aufgrund der gegenständlich erworbenen 240 ECTS-Punkte gar nicht erforderlich sei und demnach auch ein Nostrifizierungsverfahren für die Berufszulassung gar nicht möglich sei, da der erreichte gleichwertige akademische Grad innerhalb der EU völlig unstreitig sei. Der Anknüpfungspunkt des „first degree“ sowie die Umdeutung der abgeschlossenen 240 ECTS-Punkte in einen 180 ECTS umfassenden Bachelor widerspreche eindeutig dem Qualifikationsrahmen und Befähigungsnachweis. Es sei zwar zutreffend, dass europaweit die Empfehlung bestehe, als „first degree“ den „Bachelor“, als „second degree“ den „Master“, etc. im Interesse der besseren Vergleichbarkeit der Studienprogramme einzuführen, allerdings sage diese Empfehlung nichts über die Qualifikation abgeschlossener Studiengänge aus. Die Gleichwertigkeit sei anhand eines konkreten Vergleichs von Studienverläufen, erworbener Qualifikationen, etc. feststellbar. Im deutschen Hochschulrecht sei das FH-Diplom der höherrangige Abschluss gegenüber dem neuen Bachelor. Letztlich werde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich lediglich um einen Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung handle, wobei die Zulassung nur bestätige, dass eine gleichwertige Vorbildung vorliege, welche dann in der Prüfung abschließend nachgewiesen werden müsse. Demnach werde der eigentliche Qualifikationsnachweis noch in der Prüfung erbracht. Nur ganz besonders schwerwiegende Gründe, etwa wenn nach internationalen Maßstäben die Gleichwertigkeit nicht gegeben sein könne, könne der Antragsteller vom Nachweis seiner Befähigung von vornherein ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom

  1. März 2016 hat das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit E-Mail vom
  2. Oktober 2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
  3. Oktober 2016, LVwG-2016/41/0618-12, durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom
  4. November 2016 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass nunmehr der in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt Wolf-Dietrich Freiherr v. Fircks-Burgstaller im Einvernehmen mit RA Dr. Ingo Riß die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, wobei Zustellanschrift weiterhin die Kanzlei Dr. Riß in ***, ***, bleibe. Mit diesem Schriftsatz wurde zugleich ein Rechtsgutachten zu den Zulassungsvoraussetzungen für die Ziviltechnikerprüfung, erstattet von Rechtsanwalt Mag. Dr. Stefan Huber, LL. M., vom
  5. August 2016 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte am
  6. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Zahl BMWF-91514/0806-I/3/2015, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-318-2016, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen Frau UQ, der Dekanatsrätin der HTWK ***, und Herrn SFr, des Geschäftsführers der IE GmbH. Weiters nahmen an der Verhandlung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Vertreter der belangten Behörde teil. In dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
  7. Oktober 2016, LVwG-2016/41/0618-12 verlesen, weiters Ausdrucke aus dem Internet betreffend die Lernergebnisse des berufsbegleitenden Diplomstudiums Bauingenieurwesen an der HTWK ***, die Ziele und Lernergebnisse des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen sowie die Ziele und Lernergebnisse des Masterstudiengangs Bauingenieurwesen. Weiters wurden Ausdrucke aus dem Internet betreffend das Studienangebot Bauingenieurwesen der IE GmbH sowie den Masterstudiengang Bauingenieurwesen ebenfalls der IE GmbH verlesen. Vom Beschwerdeführervertreter wurde weiters beantragt eine Rechtsauskunft des zuständigen deutschen Ministeriums betreffend die Möglichkeit des direkten Zugangs zum Doktoratsstudium aufgrund des berufsbegleitenden Studiengangs Bauingenieurwesen einzuholen, weiters wurde die Einvernahme von Sektionschef F zum Beweis dafür beantragt, dass es ausdrücklich nicht der gesetzliche Wille gewesen sei, dass unterschiedliche Studienabschlüsse hinsichtlich des Zugangs zu den Befugnissen des Ziviltechnikers diskriminiert würden. Mit Schriftsatz vom
  8. Dezember 2016 wurde vom Beschwerdeführervertreter die Revisionsschrift zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl LVwG-2016/41/0618-12 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom
  9. Dezember 2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Konvolut an Unterlagen zum Unterschied zwischen dem alten einstufigen Studiensystem und den neuen zweistufigen Bologna-System vor, und zwar die entsprechenden Informationsunterlagen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung VI/7 nebst den als Musterformularen verfügbar gemachten Diploma Supplements der Universität *** und der Fachhochschule ***. Weiters wurde unter anderem ein Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu den rechtlichen Grundlagen im Verfahren für die Anerkennung und Anrechnung von Vorkenntnissen und Qualifikationen insbesondere auf der Grundlage der Lissabon-Deklaration vorgelegt. Dazu wurde ergänzend vorgebracht, dass

der Lissabon-Deklaration ein gegenseitiges Anerkennungsprinzip bestehe, wonach die Hochschulen verpflichtet seien, bestehende Qualifikationen anzuerkennen und gegebenenfalls bei Zweifeln die Beweislast für die Nichtanerkennung zu tragen und dass Anerkennungen auch in Österreich bis zu 180 ist ECTS-Punkten von insgesamt 240 ECTS Punkten betragen können. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2017 wurden diese vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.Mit Schreiben vom 17. Jänner 2017 wurden diese vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2017 wurde die Verhandlungsschrift den Parteien übermittelt. Zum Beweis dafür, dass innerhalb des Akkreditierungsverfahrens keinerlei Umstände festgestellt worden seien, die einer Gleichwertigkeit des an der HTWK *** erlangten Abschlusses mit einem entsprechenden Diplom (FH) in Österreich entgegen stehen würden, wurde die Einvernahme des Vertreters der Geschäftsstelle Herrn Dr. MM sowie des Vorsitzenden, Herrn Professor Dr. Ing. KB als Zeugen beantragt. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Herr Dipl.-Ing. (FH) WZ hat von 1982-1987 die HTL 1, Baufachschule *** besucht. Im Wintersemester 2006 hat er an der HTWK *** den berufsbegleitenden Studiengang Bauingenieurwesen inskribiert, wobei er als Zugangsvoraussetzung

§ 3

der Studienordnung für diesen Diplomstudiengang das Ingenieurzeugnis der HTL in *** verbunden mit der 3-jährigen ingenieurpraktischen Tätigkeit nachgewiesen hat. Im Wintersemester 2006 hat er an der HTWK *** den berufsbegleitenden Studiengang Bauingenieurwesen inskribiert, wobei er als Zugangsvoraussetzung

Paragraph 3, der Studienordnung für diesen Diplomstudiengang das Ingenieurzeugnis der HTL in *** verbunden mit der 3-jährigen ingenieurpraktischen Tätigkeit nachgewiesen hat. Der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ wird seit 2004 in Kooperation mit der IE GmbH durchgeführt (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift), das die Studenten in organisatorischer Hinsicht unterstützt. Inskribiert wird an der HTWK ***, die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blockveranstaltungen, welche sich über mehrere Wochen hinziehen, abgehalten, wobei Professoren auch in Österreich Lehrveranstaltungen abhalten. Die Lehrveranstaltungen finden stets am Wochenende statt, die Prüfungen werden am Standort der Hochschule in *** abgenommen. So war es auch beim konkreten Studium des Beschwerdeführers. Die IE GmbH unterstützt die Studenten in den Kontakten mit den Professoren oder bei den Lehrveranstaltungen, die in Österreich stattfinden. Zum Zeitpunkt seiner Inskription wollte der Beschwerdeführer nach seinen weiteren Zusatzausbildungen ein berufsbegleitendes akademisches Studium absolvieren, um sich berufsbegleitend sinnvoll weiterbilden zu können. Für die HTWK *** hat er sich deshalb entschieden, da es in Österreich damals kein vergleichbares berufsbegleitendes Studienangebot gegeben hat. Im Rahmen der

  1. Blockwoche wurde den Studenten mitgeteilt, dass man mit diesen Studium zur Ziviltechnikerprüfung antreten könne. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits inskribiert. Am
  2. Februar 2012 hat er den Studiengang Bauingenieurwesen (postgradual), Studienrichtung Hochbau an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** (HTWK ***) abgeschlossen. Der gegenständliche Studiengang umfasst folgende Module: ● Baubetriebsmodul ● Konstruktionslehrmodul ● Tiefbaumodul ● Hochbaumodul 1 (Facility Management, Gebäudeplanung, konstruktives Entwerfen, Massivbau) ● Hochbaumodul 2 (Ausbau, Bauphysik, technische Gebäudeausrüstung) ● Hochbaumodul 3 (Baustilkunde/Baugeschichte, Landesplanung/Städtebau) (vgl. Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen vom 11.10.2006, Anlage 1)Hochbaumodul 3 (Baustilkunde/Baugeschichte, Landesplanung/Städtebau) vergleiche Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen vom 11.10.2006, Anlage 1) Durch die Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen wurde ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur (FH) verliehen. Nach Abschluss dieses berufsbegleitenden Studienganges hat er in der Zeit von März 2012 bis
  3. April 2015 Berufspraxiszeiten im Ausmaß von insgesamt 4 Jahren und 8 Monaten Bürotätigkeit sowie 21 Monaten und 4 Wochen Baustellenpraxis beim IWZ-Planungsbüro Baumeister Dipl.-Ing. (FH) WZ, ***, *** gesammelt. Der gegenständliche Studiengang dauert 2 Jahre und ist als berufsbegleitender Studiengang eingerichtet mit einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten, wobei aufgrund der Anrechenbarkeit der früheren Ausbildung weitere 120 ECTS-Punkte hinzu kommen, so dass insgesamt von einer Wertigkeit von 240 ECTS-Punkten auszugehen ist. In diesem berufsbegleitenden Studiengang werden den Studenten als allgemein ingenieurwissenschaftliche Lernergebnisse und Qualifikationen vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt: ● Grundlegende Entwicklung des ingenieurmäßigen Denkens und Handelns, als wesentliche Voraussetzung zur Bearbeitung fachbezogener Aufgabenstellungen. Hierzu gehören auch Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein im fachbezogenen Umfeld. ● Grundlegende Befähigung zu einer eigenständigen wissenschaftlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Arbeitsweise, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten. ● Abstraktionsvermögen, Befähigung zum Erkennen von bautechnischen Analogien und Grundmustern. ● Kompetenz, selbständig größere und auch interdisziplinäre Aufgabenstellungen des Bauwesens unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und einer nachhaltigen Entwicklung, zu analysieren, zu formulieren, zu lösen und kritisch zu bewerten. ● Grundlegende Entwicklung von persönlicher Sozialkompetenz, von rhetorischen Fähigkeiten und Präsentationstechniken, mit denen die Absolventen ihre Ideen und Projekte sicher im Berufsalltag vermitteln können. Dazu gehört in Ansätzen die Fähigkeit zur interdisziplinären, gewerkeübergreifenden Arbeitsweise. ● Fähigkeit, größere Bau- und Planungsprojekte zu leiten sowie leitende Funktionen in der Bauwirtschaft und Bauindustrie zu übernehmen. Den Studierenden wird das umfassende Arbeitsfeld der Bauingenieure näher gebracht, so dass sie in der Lage sind, sich geeignete Arbeitsfelder zu erschließen. Dazu trägt auch der hohe Praxisbezug aller Module bei. Als grundlegend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen werden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt: ● Grundlegende Berechnungs- und Vorgehensweisen der Ingenieurmathematik, Informatik, CAD, Darstellenden Geometrie sowie Vermessungskunde, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, Berechnungen inkl. ihrer Darstellungen und Präsentationen mit modernen Werkzeugen ausführen zu können. Gleichzeitig wird in diesen Bereichen die grundlegende Kompetenz zu einer strukturiert, ingenieurmäßigen Arbeitsweise vermittelt. ● Grundlegend fundierte Fertigkeiten in Bauphysik und Baukonstruktion, in Bauchemie und Baustofflehre, um in der späteren Berufspraxis auf naturwissenschaftlicher Basis über den Einsatz verschiedener Baustoffe und Bauweisen sachgerecht entscheiden zu können. ● Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Baumechanik, Festigkeitslehre und Baustatik, die von den Absolventen als prägende Grundkompetenzen in allen Gebieten des Bauingenieurwesens angewendet werden können. ● Grundlegende Kompetenzen in Boden- und Hydromechanik, Geologie und Geotechnik, um einfache Fragestellungen zu Bauwerksgründungen bearbeiten zu können. ● Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Holz- und Mauerwerksbau, in Stahlbau sowie Stahlbetonbau, die gemeinsam mit Baumechanik und Baustatik die Kernkompetenzen der Absolventen bilden und gleichsam für viele Arbeitsfelder in der Tragwerksplanung wie Bauleitung qualifizieren. Ergänzt werden die konstruktiven Kompetenzen um grundlegende Fertigkeiten in der Bausanierung und im Hochbau. ● Grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Bauwirtschaft/Baubetriebswirtschaft sowie in der Bauproduktionstechnik, durch die die Studierenden in die Lage versetzt werden, Bauprojekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu planen und auszuführen sowie die Produktionsabläufe auf der Baustelle zu koordinieren und zu optimieren. ● In den Fachgebieten von Wasserwirtschaft und Wasserbau, von Straßenplanung und Straßenbau erwerben die Absolventen die erforderlichen Grundfertigkeiten, mit denen Aufgabenstellungen der Infrastrukturplanung in der späteren Berufspraxis bearbeitet werden können. Als vertiefend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen werden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt: ● Vertiefende Kompetenzen in Baumechanik, Statik und Dynamik ● Weiterführende Kompetenzen in Stahl-, Stahlbetonbau, in Verbundbau und in besonderen statisch-konstruktiven Aspekten des konstruktiven Ingenieurbaus ● Weiterführende Kompetenzen in Bauwirtschaft, Baukalkulation und besonderen Aspekten der Bauwirtschaft wie Controlling ● Vertiefende Kompetenzen in Bauunternehmens- und Teamführung, in Auslandsbau und interkultureller Kompetenz ● Vertiefende Kenntnisse in TGA, in der Baugeschichte und vor allem in der gestalterisch/konstruktiven Hochbauplanung. „Ein Absolvent des berufsbegleitenden Diplomstudiengangs Bauingenieurwesen hat einerseits ein breites bauspezifisches Wissen mit einer vertieften Spezialisierung erworben, andererseits auch Schlüsselqualifikationen für eine erfolgreiche Tätigkeit an der Spitze eines Teams vermittelt bekommen. So kann er direkt in verantwortungsvoller und leitender Position in der Berufspraxis aktiv werden oder eine wissenschaftliche Weiterentwicklung anstreben. Insgesamt sind die Studierenden nach Abschluss des Studienganges in der Lage, auf der Basis breiten, bautechnischen Grundlagenwissens und

ihrer jeweiligen Vertiefung in den Disziplinen des Bauingenieurwesens eingesetzt zu werden. Sie können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbstständig analysieren und mit bewährten Methoden zielgerichtet und erfolgreich bearbeiten. Durch die fundierte wissenschaftliche Grundlagenausbildung und die fachbezogene Qualifikation in den Vertiefungsrichtungen erwerben die Absolventen das Potenzial, sich sowohl in der beruflichen Praxis als auch in weiterführenden Bildungsangeboten weiterzuentwickeln und sich neue Aufgaben- und Wissensgebiete zu erschließen.“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/Praktikum/Ziele_Lernergebnisse_berufsbegleitend_Diplom_BI.pdf)Insgesamt sind die Studierenden nach Abschluss des Studienganges in der Lage, auf der Basis breiten, bautechnischen Grundlagenwissens und

ihrer jeweiligen Vertiefung in den Disziplinen des Bauingenieurwesens eingesetzt zu werden. Sie können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbstständig analysieren und mit bewährten Methoden zielgerichtet und erfolgreich bearbeiten. Durch die fundierte wissenschaftliche Grundlagenausbildung und die fachbezogene Qualifikation in den Vertiefungsrichtungen erwerben die Absolventen das Potenzial, sich sowohl in der beruflichen Praxis als auch in weiterführenden Bildungsangeboten weiterzuentwickeln und sich neue Aufgaben- und Wissensgebiete zu erschließen.“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/Praktikum/, Ziele_Lernergebnisse_berufsbegleitend_Diplom_BI.pdf) Der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ ist von der in Österreich zugelassenen Akkreditierungsagentur ASIIN akkreditiert, er entspricht der Niveau-Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift), wobei es bei der ursprünglichen Akkreditierung dieses Studiengangs noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Niveau nach diesem Europäischen Qualifikationsrahmen gegeben hat, dies ist erst nach 2010 der Fall gewesen. Neben diesem berufsbegleitenden Studiengang gab es vor der Einführung des Bachelor-Master-Modells auch ein Studienmodell, welches eine Regelstudienzeit von 8 Semestern umfasst hat und die Anwesenheit des Studenten vor Ort bedingt hat. Dieses Studienmodell hat zum akademischen Grad Dipl.-Ing. (FH) geführt. Diese Studienmodell wurde durch das Bachelor-Master-Modell abgelöst, der berufsbegleitende Studiengang wurde unverändert beibehalten. Die HTWK *** bietet aufgrund der Umstellung auf das Bologna Modell abgesehen von diesem berufsbegleitenden Studiengang auf der Fakultät Bauwesen den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen sowie darauf aufbauend den Masterstudiengang Bauingenieurwesen an. Als allgemein ingenieurwissenschaftliche Lernergebnisse und Qualifikationen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen werden den Studenten vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt: ● Grundlegende Entwicklung des ingenieurmäßigen Denkens und Handelns, als wesentliche Voraussetzung zur Bearbeitung fachbezogener Aufgabenstellungen. Hierzu gehören auch Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein im fachbezogenen Umfeld. ● Grundlegende Befähigung zu einer wissenschaftlichen Arbeitsweise, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten. ● Abstraktionsvermögen, Befähigung zum Erkennen von bautechnischen Analogien und Grundmustern. ● Erkennen von Auswirkungen der Bautechnik auf die Umwelt und Vermeidung von nachteiligen Folgen. ● Grundlegende Entwicklung von persönlicher Sozialkompetenz, von rhetorischen Fähigkeiten und Präsentationstechniken, mit denen die Absolventen ihre Ideen und Projekte sicher im Berufsalltag vermitteln können. Dazu gehört in Ansätzen die Fähigkeit zur interdisziplinären, gewerkeübergreifenden Arbeitsweise. ● Den Studierenden wird weiterhin das umfassende Arbeitsfeld der Bauingenieure näher gebracht, so dass sie in der Lage sind, sich geeignete Arbeitsfelder zu erschließen. Dazu trägt auch der hohe Praxisanteil aller Module bei. Als grundlegende fachbezogene Lernergebnisse werden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt: ● Grundlegende Berechnungs- und Vorgehensweisen der Ingenieurmathematik, Informatik, CAD, Darstellenden Geometrie sowie Vermessungskunde, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, Berechnungen inkl. ihrer Darstellungen und Präsentationen mit modernen Werkzeugen ausführen zu können. Gleichzeitig wird in diesen Bereichen die grundlegende Kompetenz zu strukturiert, ingenieurmäßiger Arbeitsweise vermittelt. ● Grundlegend fundierte Fertigkeiten in Bauphysik und Baukonstruktion, in Bauchemie und Baustofflehre, um in der späteren Berufspraxis auf naturwissenschaftlicher Basis über den Einsatz verschiedener Baustoffe und Bauweisen sachgerecht entscheiden zu können. ● Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Baumechanik, Festigkeitslehre und Baustatik, die von den Absolventen als prägende Grundkompetenzen in allen Gebieten des Bauingenieurwesens angewendet werden können. ● Grundlegende Kompetenzen in Boden- und Hydromechanik, Geologie und Geotechnik, um einfache Fragestellungen zu Bauwerksgründungen bearbeiten zu können. ● Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Holz- und Mauerwerksbau, in Stahlbau sowie Stahlbetonbau, die gemeinsam mit Baumechanik und Baustatik die Kernkompetenzen der Absolventen bilden und gleichsam für viele Arbeitsfelder in der Tragwerksplanung wie Bauleitung qualifizieren. Ergänzt werden die konstruktiven Kompetenzen um grundlegende Fertigkeiten in der Bausanierung und im Hochbau. ● Grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Bauwirtschaft/Baubetriebswirtschaft sowie in der Bauproduktionstechnik, durch die die Studierenden in die Lage versetzt werden, Bauprojekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu planen und auszuführen sowie die Produktionsabläufe auf der Baustelle zu koordinieren und zu optimieren. ● In den Fachgebieten von Wasserwirtschaft und Wasserbau, von Straßenplanung und Straßenbau erwerben die Absolventen die erforderlichen Grundfertigkeiten, mit denen Aufgabenstellungen der Infrastrukturplanung in der späteren Berufspraxis bearbeitet werden können. „Insgesamt sind die Studierenden nach Abschluss des Bachelorstudienganges in der Lage, auf der Basis breiten, bautechnischen Grundlagenwissens in allen Disziplinen des Bauingenieurwesens eingesetzt zu werden. Sie können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbstständig analysieren und mit bekannten Methoden zielgerichtet und vor allem erfolgreich bearbeiten. Durch die fundiert wissenschaftliche Grundlagenausbildung erwerben die Absolventen das Potenzial sich sowohl in der beruflichen Praxis als auch in weiterführenden Masterstudiengängen weiterzuentwickeln und sich neue Aufgaben- und Wissensgebiete zu erschließen.“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/ziele_lernergebnisse_bachelor_bi.pdf) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester, das Studium wird mit dem akademischen Grad Bachelor auf Engineering (B. Eng.) abgeschlossen. Das Studium hat eine Wertigkeit von 180 ECTS-Punkten (§ 4 und § 8 der Studienordnung).Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester, das Studium wird mit dem akademischen Grad Bachelor auf Engineering (B. Eng.) abgeschlossen. Das Studium hat eine Wertigkeit von 180 ECTS-Punkten (Paragraph 4 und Paragraph 8, der Studienordnung). Aufbauend auf dem Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen oder auf einem gleichwertigen Bachelor Abschluss bietet HTWK *** den Master-Studiengang Bauingenieurwesens an, der zum

  1. berufsqualifizierenden Abschluss führt. Dieses Studium hat eine Regelstudienzeit von 4 Semestern und wird mit dem akademischen Grad „Master of Science (M. Sc) abgeschlossen. Das Studium hat eine Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten (§ 4 und § 7 der Studienordnung).Aufbauend auf dem Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen oder auf einem gleichwertigen Bachelor Abschluss bietet HTWK *** den Master-Studiengang Bauingenieurwesens an, der zum
  2. berufsqualifizierenden Abschluss führt. Dieses Studium hat eine Regelstudienzeit von 4 Semestern und wird mit dem akademischen Grad „Master of Science (M. Sc) abgeschlossen. Das Studium hat eine Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten (Paragraph 4 und Paragraph 7, der Studienordnung). „Im konsekutiven Masterstudiengang Bauingenieurwesen werden die fachlichen Grundlagen des Bachelorstudienganges in vier eigenständigen Studienschwerpunkten vertieft, so dass die Absolventen weiterführende Kompetenzen im Bereich des jeweiligen Studienschwerpunktes erlangen und gleichzeitig durch das große Angebot von Wahlmodulen in selbstgewählten Bereichen Spezialkenntnisse entwickeln. Über fachlich breit angelegte Pflicht- und Wahlpflichtmodule wird weiterhin die Fortentwicklung der Kompetenzen und Fertigkeiten im gesamten Fachspektrum des Bauingenieurwesens vorgenommen. Dadurch erwerben die Absolventen trotz der Schwerpunktbildung vertiefende, vor allem methodische Kompetenzen in der gesamten Breite des Berufsfeldes. Im Bereich der übergeordneten Fertigkeiten und Kompetenzen sollen vor allem folgende Qualifikationen als Lernergebnisse erlangt werden: ● Eigenständige wissenschaftliche Arbeitsweise und die Fähigkeit, für neuartige Problemstellungen mit den wissenschaftlichen Fachmethoden neue Lösungen kreativ entwickeln zu können. Dabei wird neben den wissenschaftlichen Fachmethoden eine erweiterte mathematisch, naturwissenschaftliche Qualifikation erworben. ● Die Fähigkeit auf der Basis fundierter rechtlicher und betriebswissenschaftlicher Grundlagenkompetenzen komplexe Bau- und Planungsprojekte zu leiten sowie Leitungsfunktionen in der Bauwirtschaft und Bauindustrie zu übernehmen. Die dafür notwendige Entscheidungsfreudigkeit, Durchsetzungsvermögen und Flexibilität zu entwickeln. ● Die Fähigkeit mit Fachkollegen und anderen im Baubereich Tätigen zu kooperieren und im Team zu arbeiten sowie ihre Arbeit nach außen überzeugend zu vertreten und mit Betroffenen zu diskutieren. ● Die Fähigkeit zur interdisziplinären Arbeitsweise, zum umweltbewussten, fachlich wie gesellschaftlich verantwortungsbewusstem Handeln. Die fundierte Kenntnis der Hauptdisziplinen des Bauingenieurwesens, ihrer methodischen Ansätze und ihrer wechselseitigen Beziehungen. ● Grundlegende Befähigung zur eigenständigen wissenschaftlichen Forschungstätigkeit, um die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen und öffentlichen Institutionen bzw. ein Promotionsstudium aufnehmen zu können. ● Übergeordnete (und fachliche) Kompetenzen, die für den Zugang zum höheren öffentlichen Dienst qualifizieren. …. Im forschungsorientierten Schwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau erwerben die Absolventen vertiefende fachbezogene Qualifikationen vor allem in folgenden Bereichen: ● Umfassende Kompetenzen in Baumechanik, Statik und Dynamik, insbesondere unter Verwendung gängiger Finite-Elemente-Methoden Berechnungen, die für alle Aufgaben als Statiker und Tragwerksplaner qualifizieren. ● Weiterführend, umfassende Kompetenzen in Stahl-, Stahlbetonbau, in Verbundbau und in besonderen statisch-konstruktiven Aspekten des konstruktiven Ingenieurbaus, um anspruchsvolle Projekte des Ingenieurbaus umfassend planen bzw. leiten zu können. ● Erweiterte Fertigkeiten in Baustoffe und Bauphysik, um besondere Problemstellungen beim Einsatz verschiedener Baustoffe beurteilen zu können. …. Im anwendungsorientierten Schwerpunkt Bauwirtschaft/Baubetrieb erwerben die Absolventen vertiefende fachbezogene Qualifikationen vor allem in folgenden Bereichen: ● Umfassende Kompetenzen in Bauwirtschaft, Baukalkulation und besonderen Aspekten der Bauwirtschaft, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, komplexere Bau- und Planungsprojekte unter wirtschaftlichen und kalkulatorischen Aspekten zu planen bzw. zu leiten. ● Kompetenzen in Schlüsselfertigbau, Controlling, PPP und Nachtragsmanagement, um über die grundlegenden Bauverträge nach VOB hinaus in allen Bereichen alternativer Vertragsformen und Projektabwicklungen qualifiziert zu sein. ● Vertiefende Kompetenzen in Moderation/Kommunikation, in Bauunternehmens- und Teamführung, in Auslandsbau und interkultureller Kompetenz, um insbesondere in der Bauleitung und Entwicklungen größerer (internationaler) Bauprojekte erfolgreich agieren zu können. ● Weiterführende Fertigkeiten in der Bauproduktionstechnik, um den Ablauf umfassender Bauprojekte planen und steuern zu können. ….. Im anwendungsorientierten Schwerpunkt Geotechnik, Straßen- und Wasserwesen erwerben die Absolventen vertiefende fachbezogene Qualifikationen vor allem in folgenden Bereichen: ● Vertiefende Kompetenzen in Grundbau und Geotechnik, so dass die Absolventen in der Lage sind, umfangreiche, komplexe Baugrundgutachten zu erstellen. ● Besondere Kenntnisse in Fels- und Tunnelbau, im Spezialgrundbau und in der Bauwerksüberwachung, um für komplizierte geotechnische Aufgaben entsprechend geeignete Lösungen finden zu können. ● Vertiefende Kenntnisse in der Stadthydrologie, in der Strömungssimulation und im Wasserbau, um Projekte im Küsten- und Hochwasserschutz planen, berechnen und leiten zu können. ● Kompetenzen im Bereich Altlasten, Deponiebau und vertiefendes Wissen in der Siedlungswasserwirtschaft, um in den immer stärker werden umweltbezogenen Aufgabengebieten arbeiten zu können. ● Erweiterung der Kompetenzen im Bereich Straßenplanung und -bau, um in der entsprechenden Bauindustrie bzw. Baubehörden Planungs- und Leitungsfunktionen wahrnehmen zu können. …. Im anwendungsorientierten Schwerpunkt Hochbau/Bauwerkserhaltung erwerben die Absolventen vertiefende fachbezogene Qualifikationen vor allem in folgenden Bereichen: ● Geometrische, stofflich und statische Erfassung, Analyse und Bewertung von Altbausubstanz, ● Vertiefende Kenntnisse in der Sanierung historischer wie moderner Baukonstruktionen, ● Umfassende Kompetenzen in Ausbau und TGA, in der Baugeschichte und vor allem in der gestalterisch/konstruktiven Hochbauplanung. …. Die drei anwendungsorientierten Schwerpunkte Bauwirtschaft/Baubetrieb, Geotechnik, Straßen- und Wasserwesen sowie Hochbau/Bauwerkserhaltung sind durch Wahlmodule miteinander und zum vierten Schwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau verzahnt. Diese Verbindung ermöglicht über die Spezialisierung in den jeweiligen Schwerpunkten hinaus eine breit ausgerichtete Weiterentwicklung als eigenverantwortlich handelnder und umfassend einsetzbarer Bauingenieur.“ (https://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/ziele_lernergebnisse_master_bi.pdf). Der Absolvent eines Masterstudiums ist unmittelbar zum Doktorrat zugelassen (vgl. die Skizze auf Seite 4 des Diploma Supplement), wohingegen der Absolvent des Bachelorstudiums sowie des Diplomstudiengangs nur über den Umweg über sogenannte Transfer Procedures zum Doktorrat zugelassen wird. (vgl. dazu auch die Auskunft von Frau SBo, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland mit E-Mail vom
  3. Oktober 2015 im vorgelegten Verwaltungsakt). Der Absolvent eines Masterstudiums ist unmittelbar zum Doktorrat zugelassen vergleiche die Skizze auf Seite 4 des Diploma Supplement), wohingegen der Absolvent des Bachelorstudiums sowie des Diplomstudiengangs nur über den Umweg über sogenannte Transfer Procedures zum Doktorrat zugelassen wird. vergleiche dazu auch die Auskunft von Frau SBo, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland mit E-Mail vom
  4. Oktober 2015 im vorgelegten Verwaltungsakt). Herr Dipl.-Ing. WZ möchte die Ziviltechnikerprüfung ablegen, da er sehr viel für den Internationalen Automobilverband tätig ist, wo es besser ist, wenn man als Ziviltechniker und nicht mit der österreichischen Bezeichnung „Baumeister“ auftritt. Diese Feststellungen beruhen auf folgende Beweiswürdigung: Soweit die Feststellungen auf den im Verfahren vorgelegten bzw. verlesenen Urkunden beruhen, wurden diese bereits in Klammer bezeichnet. Beim Diploma Supplement handelt es sich um eine im Zusammenhang mit der Schaffung des einheitlichen europäischen Hochschulraumes (sogenannter Bologna-Prozess) eingeführte und zur Nachweisführung über den Abschluss eines Studiums in einem nach dem ECTS modularisierten Studiengang vorgeschriebene öffentliche Urkunde, welche von der zuständigen akademischen Dienststelle (i.d.R. Prüfungsamt, Studierendensekretariat o.ä.) ausgestellt wird (so die Definition im Internet unter https://de.wikipedia.org/wiki/Diploma_Supplement). Das gegenständliche Diploma Supplement war dem Diplom des Beschwerdeführers angeschlossen, das erkennende Gericht hat keinen Grund, an dessen Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln. Aus diesem Diploma Supplement geht zum einen der mit dem Studiengang erlangt akademische Grad hervor, zum anderen die Dauer des Studiums und die Anzahl an ECTS-Punkten, die damit erworben wurden, sowie die Einstufung des Studiums als „first academic degree“ in Entsprechung mit dem bachelor (Punkt 8.4.
  5. des Diploma Supplement). Die Feststellungen hinsichtlich des Studienablaufs beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit der Aussage des Leiters der IE GmbH, SFr, decken. Dass der Beschwerdeführer das Studium nicht im Vertrauen darauf begonnen hat, um zur Ziviltechnikerprüfung antreten zu können, hat er dem Gericht selbst glaubhaft dargelegt. Vielmehr wollte er sich sinnvoll weiterbilden. Den übrigen Beweisanträgen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers war nicht zu folgen, zum einen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der vorgelegten Unterlagen geklärt werden konnte, zum anderen erscheint die Einvernahme von hochrangigen Beamten zu Auslegung von Gesetzesbestimmungen nicht zielführend, da Fragen der Interpretation u. a. im Wege der historischen Interpretation unter Zuhilfenahme von Gesetzesmaterialien wie den Erläuternden Bemerkungen oder den Ausschussberichten zu klären sind. Im Übrigen ist es die Aufgabe von Zeugen über von ihnen gemachte Wahrnehmungen auszusagen, nicht ihre subjektive Einschätzung der Wertigkeit des gegenständlichen Studiums darzulegen. Die für die Akkreditierung maßgeblichen Umstände sind ausreichend durch den Akkreditierungsbericht dokumentiert (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 3Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, id

F BGBl. I Nr. 50/2016, werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

  1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung,ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,,
  3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
  4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

§ 5Abs.

1 ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Paragraph 5, Absatz eins, ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

§ 6Abs. 1 ZTG ist die fachliche Befähigung i

Sd § 5 Abs. 1 durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen.

Abs. 2 leg. cit. bedürfen Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten der Nostrifizierung

§ 90des Universitätsgesetzes 2002, BGBl.

I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung

§ 5Abs.

4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen.

Absatz 2, leg. cit. bedürfen Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten der Nostrifizierung

Paragraph 90, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung

Paragraph 5, Absatz 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

§ 8Abs.

1 ZTG muss die Praxis mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.Die Praxis muss

Paragraph 8, Absatz eins, ZTG muss die Praxis mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.Die Praxis muss

  1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
  2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
  3. im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.

§ 9Abs.

1 ZTG kann die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z. 3) nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.

Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluss eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.

Paragraph 9, Absatz eins, ZTG kann die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.

Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluss eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt. Nach § 36 Abs. 1 ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.

§ 4Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz (FHSt

G), BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 97/2016, sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ordentliche Studien.

Abs. 4 leg. cit. gilt: Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.

Paragraph 4, Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,, sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ordentliche Studien.

Absatz 4, leg. cit. gilt: Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.

§ 6Abs. 4 FHSt

G berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.

Paragraph 6, Absatz 4, FHStG berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.

Art. 11

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der lit. e ein Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Artikel 11

, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der Litera e, ein Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Art. 11

der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der lit. e ein Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

Artikel 11

, der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der Litera e, ein Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. Hinsichtlich der Anforderungen des Ziviltechnikergesetzes erfüllt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen zur Ziviltechnikerprüfung insoweit, als er über ausreichend Berufserfahrung verfügt. Insgesamt hat er nach Abschluss des gegenständlichen Studiums Berufspraxiszeiten im Ausmaß von 4 Jahren und 9 Monaten Bürotätigkeit sowie 21 Monaten und 4 Wochen Baustellenpraxis beim IWZ-Planungsbüro Baumeister Dipl.-Ing. (FH) WZ, ***, *** gesammelt, sodass zu prüfen ist, ob der von ihm absolvierte berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTKW *** in quantitativer und qualitativer einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschulstudiengesetzes

§ 3

Z. 4 ZTG entspricht.Hinsichtlich der Anforderungen des Ziviltechnikergesetzes erfüllt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen zur Ziviltechnikerprüfung insoweit, als er über ausreichend Berufserfahrung verfügt. Insgesamt hat er nach Abschluss des gegenständlichen Studiums Berufspraxiszeiten im Ausmaß von 4 Jahren und 9 Monaten Bürotätigkeit sowie 21 Monaten und 4 Wochen Baustellenpraxis beim IWZ-Planungsbüro Baumeister Dipl.-Ing. (FH) WZ, ***, *** gesammelt, sodass zu prüfen ist, ob der von ihm absolvierte berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTKW *** in quantitativer und qualitativer einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschulstudiengesetzes

Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG entspricht.

§ 3Abs.

2 Z. 2 Fachhochschul-Studiengesetz hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z. 26 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß, sodass also der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben ist. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fachhochschul-Studiengesetz hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002 sinngemäß, sodass also der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben ist. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

dem Diploma Supplement hat Herr Dipl.-Ing. WZ durch den berufsbegleitenden Studiengang selbst 120 ECTS-Punkte erworben, weitere 120 ECTS-Punkte wurden ihm aufgrund seiner bisherigen Ausbildung an der HTL ***

§ 4Abs.

2 der Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** angerechnet, sodass die Wertigkeit des Studienabschlusses insgesamt 240 ECTS-Punkte beträgt.

dem Diploma Supplement hat Herr Dipl.-Ing. WZ durch den berufsbegleitenden Studiengang selbst 120 ECTS-Punkte erworben, weitere 120 ECTS-Punkte wurden ihm aufgrund seiner bisherigen Ausbildung an der HTL ***

Paragraph 4, Absatz 2, der Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** angerechnet, sodass die Wertigkeit des Studienabschlusses insgesamt 240 ECTS-Punkte beträgt. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsaufwand für einen Fachhochschul-Masterstudiengang bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte

§ 3Abs.

2 Z. 2 Fachhochschul-Studiengesetz betragen kann, sodass in Summe der Arbeitsaufwand für das Absolvieren eines Fachhochschul-Masterstudiengangs aufbauend auf einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang bis zu 300 ECTS-Punkte betragen kann, ist mit der reinen Feststellung, dass der Arbeitsaufwand des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang 240 ECTS-Punkte umfasst, noch nicht viel gewonnen. So schließt etwa das berufsbegleitende Masterstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ an der Fachhochschule FH Campus *** mit der Dauer von 4 Semestern und einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten mit dem akademischen Grad DI ab, wobei auf der Homepage ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieser Titel vergleichbar dem Master of Science ist (https://www.fh-***.ac.at/studium/studien-und-weiterbildungsangebot/detail/bauingenieurwesen-baumanagement-master-bb.html?tx_asfhcw_course%5Bcontroller%5D=Course&cHash=42081565e5478c5fcba7a062b85a95d8). Zusammen mit dem Bachelor-Abschluss im Umfang von 180 ECTS-Punkten ist bei diesem Masterstudium somit eine Gesamtwertigkeit von 300 ECTS-Punkten gegeben.Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsaufwand für einen Fachhochschul-Masterstudiengang bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fachhochschul-Studiengesetz betragen kann, sodass in Summe der Arbeitsaufwand für das Absolvieren eines Fachhochschul-Masterstudiengangs aufbauend auf einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang bis zu 300 ECTS-Punkte betragen kann, ist mit der reinen Feststellung, dass der Arbeitsaufwand des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang 240 ECTS-Punkte umfasst, noch nicht viel gewonnen. So schließt etwa das berufsbegleitende Masterstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ an der Fachhochschule FH Campus *** mit der Dauer von 4 Semestern und einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten mit dem akademischen Grad DI ab, wobei auf der Homepage ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieser Titel vergleichbar dem Master of Science ist (https://www.fh-***.ac.at/studium/studien-und-weiterbildungsangebot/detail/, bauingenieurwesen-baumanagement-master-bb.html?tx_asfhcw_course%5Bcontroller%5D=Course&cHash=42081565e5478c5fcba7a062b85a95d8). Zusammen mit dem Bachelor-Abschluss im Umfang von 180 ECTS-Punkten ist bei diesem Masterstudium somit eine Gesamtwertigkeit von 300 ECTS-Punkten gegeben. Vergleicht man die Lernergebnisse des berufsbegleitenden Studiengangs „Bauingenieurwesen“ mit den Lernergebnissen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen an der HTWK ***, so fällt auf, dass sich die Lernergebnisse kaum voneinander unterscheiden. Während beim berufsbegleitenden Studiengang unter den allgemein ingenieurwissenschaftlichen Lernergebnisse und Qualifikationen die grundlegende Befähigung zu einer „eigenständigen wissenschaftlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Arbeitsweise“ vermittelt wird, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten, wird dieses Lernergebnis im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen allgemein als grundlegende Befähigung zur „wissenschaftlichen Arbeitsweise“, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten, formuliert. Auch das Lernergebnis „Kompetenz, selbstständig größere und auch interdisziplinäre Aufgabenstellungen des Bauwesens unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und einer nachhaltigen Entwicklung, zu analysieren, zu formulieren, zu lösen und kritisch zu bewerten“ wird ähnlich im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen formuliert mit den Worten „Erkennen von Auswirkungen der Bautechnik auf die Umwelt und Vermeidung von nachteiligen Folgen“, allerdings fehlt beim Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen die Betonung der Kompetenz, selbstständig größere und interdisziplinäre Aufgabenstellungen zu lösen und zu bewerten. Auch im letzten Punkt der allgemein ingenieurwissenschaftlichen Lernergebnisse und Qualifikationen wird beim berufsbegleitenden Studiengang die Fähigkeit, größere Bau- und Planungsprojekte zu leiten sowie leitende Funktionen in der Bauwirtschaft und Bauindustrie zu übernehmen, herausgestrichen, wohingegen im Bachelorstudiengang diese Projektleitungsfähigkeit nicht als eigenständiges Lernergebnis formuliert wird. Die grundlegend fachbezogenen Lernergebnisse und Qualifikationen sind völlig identisch sowohl im berufsbegleitenden Studiengang wie im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen formuliert. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Unterschied zwischen dem Bachelorstudiengang und dem berufsbegleitenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen in der vertieften Spezialisierung liegt, andererseits in der Fähigkeit, eine leitende Position an der Spitze eines Teams zu übernehmen. Vergleicht man nun damit den auf dem Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen aufbauenden Masterstudiengang Bauingenieurwesen, so heben sich hier die Ziele und Lernergebnisse deutlich vom berufsbegleitenden Studiengang und auch vom Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen ab: Der Masterstudiengang soll das im Bachelorstudiengang erworbene Wissen weiter vertiefen, nach dem Masterstudium soll der Student in der Lage sein, „eigenständig, wissenschaftlich fundiert komplexe fachliche und mathematisch, naturwissenschaftliche Problemstellungen zu analysieren, zu verstehen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.“ Nach dem Studienabschluss sind die Absolventen in der Lage, komplexe Bau- und Planungsprojekte zu leiten und Führungsaufgaben zu übernehmen. Weiters wird mit dem Masterstudium die grundlegende Befähigung zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeitsweise und Forschungstätigkeit erworben, um die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen und öffentlichen Institutionen bzw. ein Promotionsstudium aufnehmen zu können. Das erkennende Gericht kann sich daher nicht der Einschätzung der Dekanatsrätin UQ in der mündlichen Verhandlung anschließen, wonach der berufsbegleitende Studiengang nicht mit dem Bachelor vergleichbar sei und höhere Qualifikation vermittle als der Bachelor-Studiengang und es eigentlich keinen Unterschied zum Studiengang gebe, der mit dem akademischen Grad „Master“ abschließe. Dementsprechend ist der Absolvent eines Masterstudiums Bauingenieurwesen an der HTWK *** unmittelbar zum Doktorrat zugelassen, wohingegen der Absolvent eines Bachelorstudiums an einer Fachhochschule ebenso wie eines Studiengangs, welches mit einem Diplom (FH) abgeschlossen wird, nur über den Umweg über sogenannte „Transfer Procedures“ zum Doktorrat zugelassen wird. Aus diesem Grund wurde von den im Akkreditierungsverfahren beigezogenen Gutachtern die Zuordnung zur Niveau-Stufe 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen befürwortet, da sie die von der Hochschule postulierte grundlegende Promotionsbefähigung aus den Beschreibungen der angestrebten Lernziele nicht ableiten konnten und die Anforderungen insgesamt vornehmlich dem von Bachelorprogrammen entsprechen, wenn sie auch in einigen Bereichen über die Qualifikationsstufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens hinausgehen (Seite 15 und 17 des Akkreditierungberichtes/Diplomstudiengang Bauingenieurwesen/Beilage 4 der Verhandlungsschrift). Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass die Einordnung in den Europäischen Qualifikationsrahmen erst lange nach Beginn des Studiengangs durch den Beschwerdeführer eingeführt wurde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Studiengang selbst seit seiner Einführung unverändert geblieben ist, sodass die Einordnung in den Europäischen Qualifikationsrahmen sehr wohl Rückschlüsse zulässt. Eine Ausbildung auf Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens vermittelt fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind. Mit einer Ausbildung auf Niveau 6 ist man zur Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten befähigt, sowie zur Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen. Demgegenüber vermittelt eine Ausbildung auf Niveau 7 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen ein hoch spezialisiertes Wissen, das zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich anknüpft, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung, sowie ein kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen. Der Absolvent verfügt über spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren und ist zur Leitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeits- oder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern, befähigt, sowie zur Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams (https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/leaflet_de.pdf). Das erkennende Gericht kommt damit insgesamt zum Ergebnis, dass der berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK *** von den damit vermittelten Qualifikationen und Lernergebnissen ausgehend kaum über die im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** vermittelten Kenntnisse und Qualifikationen hinausgeht, werden doch abgesehen von einer vertieften Spezialisierung lediglich zusätzliche Fähigkeiten in der Teamleitung vermittelt. Im Diploma Supplement wird folglich der „Level“ des gegenständlichen Studienabschlusses unter Punkt 3.1. als „first academic degree (two years, course alongside career)“ bezeichnet, wobei

Punkt 8.4.1. der „Bachelor“ den „first degree“ darstellt und der Master

Punkt 8.4.2. den „second degree“.

§ 3

Z. 4 ZTG werden Ziviltechniker-Befugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes sind. Sowohl beim Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch beim Fachhochschul-Diplomstudiengang handelt es sich ausnahmslos um Fachhochschulstudiengänge, die dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Niveau 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen sind. Die Aufzählung in § 3 Ziviltechnikgesetz ist taxativ, Bachelor-Studiengänge werden ausdrücklich nicht darin angeführt.

Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG werden Ziviltechniker-Befugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes sind. Sowohl beim Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch beim Fachhochschul-Diplomstudiengang handelt es sich ausnahmslos um Fachhochschulstudiengänge, die dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Niveau 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen sind. Die Aufzählung in Paragraph 3, Ziviltechnikgesetz ist taxativ, Bachelor-Studiengänge werden ausdrücklich nicht darin angeführt.

§ 36Abs.

1 ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/30/EG nachzuweisen, wobei laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/30/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) der Bachelorabschluss unter Niveau d und der Masterabschluss unter Niveau e eingestuft werden sollte.

Paragraph 36, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/30/EG nachzuweisen, wobei laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/30/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) der Bachelorabschluss unter Niveau d und der Masterabschluss unter Niveau e eingestuft werden sollte. Nach Abwägung all dieser dargelegten Argumente kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte berufsbegleitende Studiengang nicht als ein Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/30/EG anzusehen ist, sondern unter Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/30/EG fällt.Nach Abwägung all dieser dargelegten Argumente kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte berufsbegleitende Studiengang nicht als ein Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/30/EG anzusehen ist, sondern unter Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/30/EG fällt. Aus den dargelegten Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des vom Beschwerdeführervertreter im Verfahren vorgelegten Rechtsgutachtens von RA Mag. Dr. Stefan Huber, LL.M. vom
  2. August 2016 nicht an, da dieses nicht vermochte, die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums mit einem entsprechenden österreichischen Studium konkret und zweifelsfrei aufzuzeigen. Da das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der HTWK *** weder ein Studium im Sinn des § 3 Z. 4 ZTG ist, noch einem solchen qualitativ entspricht, war der Beschwerde daher keine Folge zu gebenDa das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der HTWK *** weder ein Studium im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG ist, noch einem solchen qualitativ entspricht, war der Beschwerde daher keine Folge zu geben Soweit vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht wurde, dass in der Vergangenheit gleich gelagerte Fälle positiv entschieden worden seien und es seither zu keiner relevanten Veränderung der Rechtslage gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich zum einen der Informationsstand einer Behörde ändern kann und es zum anderen auch keinen Rechtsanspruch auf eine gleichartige Entscheidung wie in der Vergangenheit gibt. Vom Beschwerdeführervertreter wurde weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer darauf vertraut habe, dass er mit diesem berufsbegleitenden Diplomstudiengang zu Ziviltechnikerprüfung zugelassen werden könne. Dieser Einwand ist jedoch bereits dadurch entkräftet, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, erst nach Inskription im Zuge einer Blockveranstaltung von dieser Möglichkeit erfahren zu haben. Seiner Aussage zufolge wollte er sich berufsbegleitend weiterbilden, wobei es in Österreich kein entsprechendes Bildungsangebot zum damaligen Zeitpunkt gegeben hat. Soweit vom Beschwerdeführer Verfahrensmängel dahingehend eingewendet wurden, dass ihm nicht Akteneinsicht gewährt worden sei bzw. Stellungnahmen zur Stellungnahme vorlegt worden seien, ist dieser Mangel jedenfalls durch die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht saniert, wo u. a. der gesamte Verfahrensakt inklusive aller darin enthaltenen Stellungnahmen mit dem Beschwerdeführer bzw. mit dessen Vertreter durchgegangen wurde. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK *** gleichwertig einem Fachhochschul-Masterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschul-Studiengesetzes

§ 3Z. 4 ZTG ist bzw.

ob es sich beim gegenständlichen Diplom um einen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG

§ 36ZTG handelt.

Dazu liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Im Hinblick darauf, dass derzeit auch ein ähnliches Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und war daher die ordentliche Revision zuzulassen.Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK *** gleichwertig einem Fachhochschul-Masterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschul-Studiengesetzes

Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG ist bzw. ob es sich beim gegenständlichen Diplom um einen Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG

Paragraph 36, ZTG handelt. Dazu liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Im Hinblick darauf, dass derzeit auch ein ähnliches Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und war daher die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.318.001.2016

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