GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom
Vm § 3 Ziviltechnikergesetz - ZTG abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, BMWFW-91.514/0806-I/3/2015, wurde der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet „Bauingenieurwesen“
Paragraph 9, Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz - ZTG abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass laut Gutachten der Ziviltechnikerkammer, vorgelegt mit Schreiben vom
der konkret verliehenen Abschlussqualifikation
der konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium im Sinne des § 3 ZTG sei oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer erneut auf die im Akt vorliegende Stellungnahme der HTWK *** vom 29. Februar 2016. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass sowohl im Allgemeinen, als auch im speziell vorliegenden Fall alle Voraussetzungen
Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. einem Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Dabei sei für die Frage der Gleichwertigkeit vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen. Maßgeblich sei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl und Detailinhalte, sondern, ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei.Die nicht bekannten Stellungnahmen der Abteilung ENIC NARIC AUSTRIA des gleichen Ministeriums könnten schon gar nicht im individuellen Einzelfall verliehene Hochschulgrade und -abschlüsse tangieren, sondern es habe eine konkrete Prüfung stattzufinden, ob das konkret durchgeführte Studium
der konkret verliehenen Abschlussqualifikation
der konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium im Sinne des Paragraph 3, ZTG sei oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei offenkundig nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer erneut auf die im Akt vorliegende Stellungnahme der HTWK *** vom 29. Februar 2016. Aus dieser ergebe sich eindeutig, dass sowohl im Allgemeinen, als auch im speziell vorliegenden Fall alle Voraussetzungen
Paragraph 3, ZTG erfüllt seien. Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. einem Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Dabei sei für die Frage der Gleichwertigkeit vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen. Maßgeblich sei nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahl und Detailinhalte, sondern, ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei. Beim Fachbereich Technik der HTWK *** handle es sich unstreitig um einen Fachbereich, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studien liege. Dieser habe den akademischen Grad des Diplomingenieurs verliehen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom
dem österreichischen Fachhochschul-Studiengesetz sei es möglich die Zahl der erforderlichen Anrechnungspunkte um 60 ECTS-Punkte zu reduzieren, was aber aufgrund der gegenständlich erworbenen 240 ECTS-Punkte gar nicht erforderlich sei und demnach auch ein Nostrifizierungsverfahren für die Berufszulassung gar nicht möglich sei, da der erreichte gleichwertige akademische Grad innerhalb der EU völlig unstreitig sei. Der Anknüpfungspunkt des „first degree“ sowie die Umdeutung der abgeschlossenen 240 ECTS-Punkte in einen 180 ECTS umfassenden Bachelor widerspreche eindeutig dem Qualifikationsrahmen und Befähigungsnachweis. Es sei zwar zutreffend, dass europaweit die Empfehlung bestehe, als „first degree“ den „Bachelor“, als „second degree“ den „Master“, etc. im Interesse der besseren Vergleichbarkeit der Studienprogramme einzuführen, allerdings sage diese Empfehlung nichts über die Qualifikation abgeschlossener Studiengänge aus. Die Gleichwertigkeit sei anhand eines konkreten Vergleichs von Studienverläufen, erworbener Qualifikationen, etc. feststellbar. Im deutschen Hochschulrecht sei das FH-Diplom der höherrangige Abschluss gegenüber dem neuen Bachelor. Letztlich werde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich lediglich um einen Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung handle, wobei die Zulassung nur bestätige, dass eine gleichwertige Vorbildung vorliege, welche dann in der Prüfung abschließend nachgewiesen werden müsse. Demnach werde der eigentliche Qualifikationsnachweis noch in der Prüfung erbracht. Nur ganz besonders schwerwiegende Gründe, etwa wenn nach internationalen Maßstäben die Gleichwertigkeit nicht gegeben sein könne, könne der Antragsteller vom Nachweis seiner Befähigung von vornherein ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom
der Lissabon-Deklaration ein gegenseitiges Anerkennungsprinzip bestehe, wonach die Hochschulen verpflichtet seien, bestehende Qualifikationen anzuerkennen und gegebenenfalls bei Zweifeln die Beweislast für die Nichtanerkennung zu tragen und dass Anerkennungen auch in Österreich bis zu 180 ist ECTS-Punkten von insgesamt 240 ECTS Punkten betragen können. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2017 wurden diese vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.Mit Schreiben vom 17. Jänner 2017 wurden diese vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2017 wurde die Verhandlungsschrift den Parteien übermittelt. Zum Beweis dafür, dass innerhalb des Akkreditierungsverfahrens keinerlei Umstände festgestellt worden seien, die einer Gleichwertigkeit des an der HTWK *** erlangten Abschlusses mit einem entsprechenden Diplom (FH) in Österreich entgegen stehen würden, wurde die Einvernahme des Vertreters der Geschäftsstelle Herrn Dr. MM sowie des Vorsitzenden, Herrn Professor Dr. Ing. KB als Zeugen beantragt. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Herr Dipl.-Ing. (FH) WZ hat von 1982-1987 die HTL 1, Baufachschule *** besucht. Im Wintersemester 2006 hat er an der HTWK *** den berufsbegleitenden Studiengang Bauingenieurwesen inskribiert, wobei er als Zugangsvoraussetzung
der Studienordnung für diesen Diplomstudiengang das Ingenieurzeugnis der HTL in *** verbunden mit der 3-jährigen ingenieurpraktischen Tätigkeit nachgewiesen hat. Im Wintersemester 2006 hat er an der HTWK *** den berufsbegleitenden Studiengang Bauingenieurwesen inskribiert, wobei er als Zugangsvoraussetzung
Paragraph 3, der Studienordnung für diesen Diplomstudiengang das Ingenieurzeugnis der HTL in *** verbunden mit der 3-jährigen ingenieurpraktischen Tätigkeit nachgewiesen hat. Der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ wird seit 2004 in Kooperation mit der IE GmbH durchgeführt (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift), das die Studenten in organisatorischer Hinsicht unterstützt. Inskribiert wird an der HTWK ***, die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blockveranstaltungen, welche sich über mehrere Wochen hinziehen, abgehalten, wobei Professoren auch in Österreich Lehrveranstaltungen abhalten. Die Lehrveranstaltungen finden stets am Wochenende statt, die Prüfungen werden am Standort der Hochschule in *** abgenommen. So war es auch beim konkreten Studium des Beschwerdeführers. Die IE GmbH unterstützt die Studenten in den Kontakten mit den Professoren oder bei den Lehrveranstaltungen, die in Österreich stattfinden. Zum Zeitpunkt seiner Inskription wollte der Beschwerdeführer nach seinen weiteren Zusatzausbildungen ein berufsbegleitendes akademisches Studium absolvieren, um sich berufsbegleitend sinnvoll weiterbilden zu können. Für die HTWK *** hat er sich deshalb entschieden, da es in Österreich damals kein vergleichbares berufsbegleitendes Studienangebot gegeben hat. Im Rahmen der
ihrer jeweiligen Vertiefung in den Disziplinen des Bauingenieurwesens eingesetzt zu werden. Sie können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbstständig analysieren und mit bewährten Methoden zielgerichtet und erfolgreich bearbeiten. Durch die fundierte wissenschaftliche Grundlagenausbildung und die fachbezogene Qualifikation in den Vertiefungsrichtungen erwerben die Absolventen das Potenzial, sich sowohl in der beruflichen Praxis als auch in weiterführenden Bildungsangeboten weiterzuentwickeln und sich neue Aufgaben- und Wissensgebiete zu erschließen.“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/Praktikum/Ziele_Lernergebnisse_berufsbegleitend_Diplom_BI.pdf)Insgesamt sind die Studierenden nach Abschluss des Studienganges in der Lage, auf der Basis breiten, bautechnischen Grundlagenwissens und
ihrer jeweiligen Vertiefung in den Disziplinen des Bauingenieurwesens eingesetzt zu werden. Sie können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbstständig analysieren und mit bewährten Methoden zielgerichtet und erfolgreich bearbeiten. Durch die fundierte wissenschaftliche Grundlagenausbildung und die fachbezogene Qualifikation in den Vertiefungsrichtungen erwerben die Absolventen das Potenzial, sich sowohl in der beruflichen Praxis als auch in weiterführenden Bildungsangeboten weiterzuentwickeln und sich neue Aufgaben- und Wissensgebiete zu erschließen.“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/Praktikum/, Ziele_Lernergebnisse_berufsbegleitend_Diplom_BI.pdf) Der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ ist von der in Österreich zugelassenen Akkreditierungsagentur ASIIN akkreditiert, er entspricht der Niveau-Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) (Beilage 1 zur Verhandlungsschrift), wobei es bei der ursprünglichen Akkreditierung dieses Studiengangs noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Niveau nach diesem Europäischen Qualifikationsrahmen gegeben hat, dies ist erst nach 2010 der Fall gewesen. Neben diesem berufsbegleitenden Studiengang gab es vor der Einführung des Bachelor-Master-Modells auch ein Studienmodell, welches eine Regelstudienzeit von 8 Semestern umfasst hat und die Anwesenheit des Studenten vor Ort bedingt hat. Dieses Studienmodell hat zum akademischen Grad Dipl.-Ing. (FH) geführt. Diese Studienmodell wurde durch das Bachelor-Master-Modell abgelöst, der berufsbegleitende Studiengang wurde unverändert beibehalten. Die HTWK *** bietet aufgrund der Umstellung auf das Bologna Modell abgesehen von diesem berufsbegleitenden Studiengang auf der Fakultät Bauwesen den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen sowie darauf aufbauend den Masterstudiengang Bauingenieurwesen an. Als allgemein ingenieurwissenschaftliche Lernergebnisse und Qualifikationen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen werden den Studenten vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt: ● Grundlegende Entwicklung des ingenieurmäßigen Denkens und Handelns, als wesentliche Voraussetzung zur Bearbeitung fachbezogener Aufgabenstellungen. Hierzu gehören auch Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein im fachbezogenen Umfeld. ● Grundlegende Befähigung zu einer wissenschaftlichen Arbeitsweise, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten. ● Abstraktionsvermögen, Befähigung zum Erkennen von bautechnischen Analogien und Grundmustern. ● Erkennen von Auswirkungen der Bautechnik auf die Umwelt und Vermeidung von nachteiligen Folgen. ● Grundlegende Entwicklung von persönlicher Sozialkompetenz, von rhetorischen Fähigkeiten und Präsentationstechniken, mit denen die Absolventen ihre Ideen und Projekte sicher im Berufsalltag vermitteln können. Dazu gehört in Ansätzen die Fähigkeit zur interdisziplinären, gewerkeübergreifenden Arbeitsweise. ● Den Studierenden wird weiterhin das umfassende Arbeitsfeld der Bauingenieure näher gebracht, so dass sie in der Lage sind, sich geeignete Arbeitsfelder zu erschließen. Dazu trägt auch der hohe Praxisanteil aller Module bei. Als grundlegende fachbezogene Lernergebnisse werden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt: ● Grundlegende Berechnungs- und Vorgehensweisen der Ingenieurmathematik, Informatik, CAD, Darstellenden Geometrie sowie Vermessungskunde, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, Berechnungen inkl. ihrer Darstellungen und Präsentationen mit modernen Werkzeugen ausführen zu können. Gleichzeitig wird in diesen Bereichen die grundlegende Kompetenz zu strukturiert, ingenieurmäßiger Arbeitsweise vermittelt. ● Grundlegend fundierte Fertigkeiten in Bauphysik und Baukonstruktion, in Bauchemie und Baustofflehre, um in der späteren Berufspraxis auf naturwissenschaftlicher Basis über den Einsatz verschiedener Baustoffe und Bauweisen sachgerecht entscheiden zu können. ● Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Baumechanik, Festigkeitslehre und Baustatik, die von den Absolventen als prägende Grundkompetenzen in allen Gebieten des Bauingenieurwesens angewendet werden können. ● Grundlegende Kompetenzen in Boden- und Hydromechanik, Geologie und Geotechnik, um einfache Fragestellungen zu Bauwerksgründungen bearbeiten zu können. ● Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Holz- und Mauerwerksbau, in Stahlbau sowie Stahlbetonbau, die gemeinsam mit Baumechanik und Baustatik die Kernkompetenzen der Absolventen bilden und gleichsam für viele Arbeitsfelder in der Tragwerksplanung wie Bauleitung qualifizieren. Ergänzt werden die konstruktiven Kompetenzen um grundlegende Fertigkeiten in der Bausanierung und im Hochbau. ● Grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Bauwirtschaft/Baubetriebswirtschaft sowie in der Bauproduktionstechnik, durch die die Studierenden in die Lage versetzt werden, Bauprojekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu planen und auszuführen sowie die Produktionsabläufe auf der Baustelle zu koordinieren und zu optimieren. ● In den Fachgebieten von Wasserwirtschaft und Wasserbau, von Straßenplanung und Straßenbau erwerben die Absolventen die erforderlichen Grundfertigkeiten, mit denen Aufgabenstellungen der Infrastrukturplanung in der späteren Berufspraxis bearbeitet werden können. „Insgesamt sind die Studierenden nach Abschluss des Bachelorstudienganges in der Lage, auf der Basis breiten, bautechnischen Grundlagenwissens in allen Disziplinen des Bauingenieurwesens eingesetzt zu werden. Sie können abgegrenzte Projekte und Aufgabenstellungen selbstständig analysieren und mit bekannten Methoden zielgerichtet und vor allem erfolgreich bearbeiten. Durch die fundiert wissenschaftliche Grundlagenausbildung erwerben die Absolventen das Potenzial sich sowohl in der beruflichen Praxis als auch in weiterführenden Masterstudiengängen weiterzuentwickeln und sich neue Aufgaben- und Wissensgebiete zu erschließen.“ (http://bauwesen.htwk-***.de/fileadmin/fbbauwesen/studium/ziele_lernergebnisse_bachelor_bi.pdf) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester, das Studium wird mit dem akademischen Grad Bachelor auf Engineering (B. Eng.) abgeschlossen. Das Studium hat eine Wertigkeit von 180 ECTS-Punkten (§ 4 und § 8 der Studienordnung).Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester, das Studium wird mit dem akademischen Grad Bachelor auf Engineering (B. Eng.) abgeschlossen. Das Studium hat eine Wertigkeit von 180 ECTS-Punkten (Paragraph 4 und Paragraph 8, der Studienordnung). Aufbauend auf dem Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen oder auf einem gleichwertigen Bachelor Abschluss bietet HTWK *** den Master-Studiengang Bauingenieurwesens an, der zum
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
F BGBl. I Nr. 50/2016, werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
Paragraph 3, Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, werden Ziviltechnikerbefugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
1 ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Paragraph 5, Absatz eins, ZTG ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
Sd § 5 Abs. 1 durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen.
Abs. 2 leg. cit. bedürfen Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten der Nostrifizierung
I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung
4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
Paragraph 6, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung nachzuweisen.
Absatz 2, leg. cit. bedürfen Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten der Nostrifizierung
Paragraph 90, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung
Paragraph 5, Absatz 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
1 ZTG muss die Praxis mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.Die Praxis muss
Paragraph 8, Absatz eins, ZTG muss die Praxis mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.Die Praxis muss
1 ZTG kann die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z. 3) nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.
Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluss eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
Paragraph 9, Absatz eins, ZTG kann die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.
Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluss eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt. Nach § 36 Abs. 1 ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.Nach Paragraph 36, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.
G), BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 97/2016, sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ordentliche Studien.
Abs. 4 leg. cit. gilt: Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
Paragraph 4, Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,, sind Fachhochschul-Bachelorstudiengänge, Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge ordentliche Studien.
Absatz 4, leg. cit. gilt: Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen.
G berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.
Paragraph 6, Absatz 4, FHStG berechtigt der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der lit. e ein Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der Litera e, ein Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der lit. e ein Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.
, der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 ist eine Berufsqualifikation im Sinne des Qualifikationsniveaus der Litera e, ein Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. Hinsichtlich der Anforderungen des Ziviltechnikergesetzes erfüllt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen zur Ziviltechnikerprüfung insoweit, als er über ausreichend Berufserfahrung verfügt. Insgesamt hat er nach Abschluss des gegenständlichen Studiums Berufspraxiszeiten im Ausmaß von 4 Jahren und 9 Monaten Bürotätigkeit sowie 21 Monaten und 4 Wochen Baustellenpraxis beim IWZ-Planungsbüro Baumeister Dipl.-Ing. (FH) WZ, ***, *** gesammelt, sodass zu prüfen ist, ob der von ihm absolvierte berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTKW *** in quantitativer und qualitativer einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschulstudiengesetzes
Z. 4 ZTG entspricht.Hinsichtlich der Anforderungen des Ziviltechnikergesetzes erfüllt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich die Zulassungsvoraussetzungen zur Ziviltechnikerprüfung insoweit, als er über ausreichend Berufserfahrung verfügt. Insgesamt hat er nach Abschluss des gegenständlichen Studiums Berufspraxiszeiten im Ausmaß von 4 Jahren und 9 Monaten Bürotätigkeit sowie 21 Monaten und 4 Wochen Baustellenpraxis beim IWZ-Planungsbüro Baumeister Dipl.-Ing. (FH) WZ, ***, *** gesammelt, sodass zu prüfen ist, ob der von ihm absolvierte berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTKW *** in quantitativer und qualitativer einem Fachhochschul-Magisterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschulstudiengesetzes
Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG entspricht.
2 Z. 2 Fachhochschul-Studiengesetz hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z. 26 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß, sodass also der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben ist. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fachhochschul-Studiengesetz hat der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002 sinngemäß, sodass also der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben ist. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
dem Diploma Supplement hat Herr Dipl.-Ing. WZ durch den berufsbegleitenden Studiengang selbst 120 ECTS-Punkte erworben, weitere 120 ECTS-Punkte wurden ihm aufgrund seiner bisherigen Ausbildung an der HTL ***
2 der Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** angerechnet, sodass die Wertigkeit des Studienabschlusses insgesamt 240 ECTS-Punkte beträgt.
dem Diploma Supplement hat Herr Dipl.-Ing. WZ durch den berufsbegleitenden Studiengang selbst 120 ECTS-Punkte erworben, weitere 120 ECTS-Punkte wurden ihm aufgrund seiner bisherigen Ausbildung an der HTL ***
Paragraph 4, Absatz 2, der Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** angerechnet, sodass die Wertigkeit des Studienabschlusses insgesamt 240 ECTS-Punkte beträgt. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsaufwand für einen Fachhochschul-Masterstudiengang bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte
2 Z. 2 Fachhochschul-Studiengesetz betragen kann, sodass in Summe der Arbeitsaufwand für das Absolvieren eines Fachhochschul-Masterstudiengangs aufbauend auf einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang bis zu 300 ECTS-Punkte betragen kann, ist mit der reinen Feststellung, dass der Arbeitsaufwand des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang 240 ECTS-Punkte umfasst, noch nicht viel gewonnen. So schließt etwa das berufsbegleitende Masterstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ an der Fachhochschule FH Campus *** mit der Dauer von 4 Semestern und einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten mit dem akademischen Grad DI ab, wobei auf der Homepage ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieser Titel vergleichbar dem Master of Science ist (https://www.fh-***.ac.at/studium/studien-und-weiterbildungsangebot/detail/bauingenieurwesen-baumanagement-master-bb.html?tx_asfhcw_course%5Bcontroller%5D=Course&cHash=42081565e5478c5fcba7a062b85a95d8). Zusammen mit dem Bachelor-Abschluss im Umfang von 180 ECTS-Punkten ist bei diesem Masterstudium somit eine Gesamtwertigkeit von 300 ECTS-Punkten gegeben.Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsaufwand für einen Fachhochschul-Masterstudiengang bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fachhochschul-Studiengesetz betragen kann, sodass in Summe der Arbeitsaufwand für das Absolvieren eines Fachhochschul-Masterstudiengangs aufbauend auf einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang bis zu 300 ECTS-Punkte betragen kann, ist mit der reinen Feststellung, dass der Arbeitsaufwand des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang 240 ECTS-Punkte umfasst, noch nicht viel gewonnen. So schließt etwa das berufsbegleitende Masterstudium „Bauingenieurwesen-Baumanagement“ an der Fachhochschule FH Campus *** mit der Dauer von 4 Semestern und einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten mit dem akademischen Grad DI ab, wobei auf der Homepage ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieser Titel vergleichbar dem Master of Science ist (https://www.fh-***.ac.at/studium/studien-und-weiterbildungsangebot/detail/, bauingenieurwesen-baumanagement-master-bb.html?tx_asfhcw_course%5Bcontroller%5D=Course&cHash=42081565e5478c5fcba7a062b85a95d8). Zusammen mit dem Bachelor-Abschluss im Umfang von 180 ECTS-Punkten ist bei diesem Masterstudium somit eine Gesamtwertigkeit von 300 ECTS-Punkten gegeben. Vergleicht man die Lernergebnisse des berufsbegleitenden Studiengangs „Bauingenieurwesen“ mit den Lernergebnissen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen an der HTWK ***, so fällt auf, dass sich die Lernergebnisse kaum voneinander unterscheiden. Während beim berufsbegleitenden Studiengang unter den allgemein ingenieurwissenschaftlichen Lernergebnisse und Qualifikationen die grundlegende Befähigung zu einer „eigenständigen wissenschaftlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Arbeitsweise“ vermittelt wird, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten, wird dieses Lernergebnis im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen allgemein als grundlegende Befähigung zur „wissenschaftlichen Arbeitsweise“, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten, formuliert. Auch das Lernergebnis „Kompetenz, selbstständig größere und auch interdisziplinäre Aufgabenstellungen des Bauwesens unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und einer nachhaltigen Entwicklung, zu analysieren, zu formulieren, zu lösen und kritisch zu bewerten“ wird ähnlich im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen formuliert mit den Worten „Erkennen von Auswirkungen der Bautechnik auf die Umwelt und Vermeidung von nachteiligen Folgen“, allerdings fehlt beim Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen die Betonung der Kompetenz, selbstständig größere und interdisziplinäre Aufgabenstellungen zu lösen und zu bewerten. Auch im letzten Punkt der allgemein ingenieurwissenschaftlichen Lernergebnisse und Qualifikationen wird beim berufsbegleitenden Studiengang die Fähigkeit, größere Bau- und Planungsprojekte zu leiten sowie leitende Funktionen in der Bauwirtschaft und Bauindustrie zu übernehmen, herausgestrichen, wohingegen im Bachelorstudiengang diese Projektleitungsfähigkeit nicht als eigenständiges Lernergebnis formuliert wird. Die grundlegend fachbezogenen Lernergebnisse und Qualifikationen sind völlig identisch sowohl im berufsbegleitenden Studiengang wie im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen formuliert. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Unterschied zwischen dem Bachelorstudiengang und dem berufsbegleitenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen in der vertieften Spezialisierung liegt, andererseits in der Fähigkeit, eine leitende Position an der Spitze eines Teams zu übernehmen. Vergleicht man nun damit den auf dem Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen aufbauenden Masterstudiengang Bauingenieurwesen, so heben sich hier die Ziele und Lernergebnisse deutlich vom berufsbegleitenden Studiengang und auch vom Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen ab: Der Masterstudiengang soll das im Bachelorstudiengang erworbene Wissen weiter vertiefen, nach dem Masterstudium soll der Student in der Lage sein, „eigenständig, wissenschaftlich fundiert komplexe fachliche und mathematisch, naturwissenschaftliche Problemstellungen zu analysieren, zu verstehen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.“ Nach dem Studienabschluss sind die Absolventen in der Lage, komplexe Bau- und Planungsprojekte zu leiten und Führungsaufgaben zu übernehmen. Weiters wird mit dem Masterstudium die grundlegende Befähigung zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeitsweise und Forschungstätigkeit erworben, um die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen und öffentlichen Institutionen bzw. ein Promotionsstudium aufnehmen zu können. Das erkennende Gericht kann sich daher nicht der Einschätzung der Dekanatsrätin UQ in der mündlichen Verhandlung anschließen, wonach der berufsbegleitende Studiengang nicht mit dem Bachelor vergleichbar sei und höhere Qualifikation vermittle als der Bachelor-Studiengang und es eigentlich keinen Unterschied zum Studiengang gebe, der mit dem akademischen Grad „Master“ abschließe. Dementsprechend ist der Absolvent eines Masterstudiums Bauingenieurwesen an der HTWK *** unmittelbar zum Doktorrat zugelassen, wohingegen der Absolvent eines Bachelorstudiums an einer Fachhochschule ebenso wie eines Studiengangs, welches mit einem Diplom (FH) abgeschlossen wird, nur über den Umweg über sogenannte „Transfer Procedures“ zum Doktorrat zugelassen wird. Aus diesem Grund wurde von den im Akkreditierungsverfahren beigezogenen Gutachtern die Zuordnung zur Niveau-Stufe 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen befürwortet, da sie die von der Hochschule postulierte grundlegende Promotionsbefähigung aus den Beschreibungen der angestrebten Lernziele nicht ableiten konnten und die Anforderungen insgesamt vornehmlich dem von Bachelorprogrammen entsprechen, wenn sie auch in einigen Bereichen über die Qualifikationsstufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens hinausgehen (Seite 15 und 17 des Akkreditierungberichtes/Diplomstudiengang Bauingenieurwesen/Beilage 4 der Verhandlungsschrift). Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass die Einordnung in den Europäischen Qualifikationsrahmen erst lange nach Beginn des Studiengangs durch den Beschwerdeführer eingeführt wurde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Studiengang selbst seit seiner Einführung unverändert geblieben ist, sodass die Einordnung in den Europäischen Qualifikationsrahmen sehr wohl Rückschlüsse zulässt. Eine Ausbildung auf Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens vermittelt fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind. Mit einer Ausbildung auf Niveau 6 ist man zur Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten befähigt, sowie zur Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen. Demgegenüber vermittelt eine Ausbildung auf Niveau 7 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen ein hoch spezialisiertes Wissen, das zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich anknüpft, als Grundlage für innovative Denkansätze und/oder Forschung, sowie ein kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen. Der Absolvent verfügt über spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren und ist zur Leitung und Gestaltung komplexer, unvorhersehbarer Arbeits- oder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern, befähigt, sowie zur Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams (https://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/leaflet_de.pdf). Das erkennende Gericht kommt damit insgesamt zum Ergebnis, dass der berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK *** von den damit vermittelten Qualifikationen und Lernergebnissen ausgehend kaum über die im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen an der HTWK *** vermittelten Kenntnisse und Qualifikationen hinausgeht, werden doch abgesehen von einer vertieften Spezialisierung lediglich zusätzliche Fähigkeiten in der Teamleitung vermittelt. Im Diploma Supplement wird folglich der „Level“ des gegenständlichen Studienabschlusses unter Punkt 3.1. als „first academic degree (two years, course alongside career)“ bezeichnet, wobei
Punkt 8.4.1. der „Bachelor“ den „first degree“ darstellt und der Master
Punkt 8.4.2. den „second degree“.
Z. 4 ZTG werden Ziviltechniker-Befugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes sind. Sowohl beim Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch beim Fachhochschul-Diplomstudiengang handelt es sich ausnahmslos um Fachhochschulstudiengänge, die dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Niveau 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen sind. Die Aufzählung in § 3 Ziviltechnikgesetz ist taxativ, Bachelor-Studiengänge werden ausdrücklich nicht darin angeführt.
Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG werden Ziviltechniker-Befugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes sind. Sowohl beim Fachhochschul-Magisterstudiengang als auch beim Fachhochschul-Diplomstudiengang handelt es sich ausnahmslos um Fachhochschulstudiengänge, die dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Niveau 6 nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen zuzuordnen sind. Die Aufzählung in Paragraph 3, Ziviltechnikgesetz ist taxativ, Bachelor-Studiengänge werden ausdrücklich nicht darin angeführt.
1 ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/30/EG nachzuweisen, wobei laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/30/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) der Bachelorabschluss unter Niveau d und der Masterabschluss unter Niveau e eingestuft werden sollte.
Paragraph 36, Absatz eins, ZTG ist die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/30/EG nachzuweisen, wobei laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2013/55/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK *** gleichwertig einem Fachhochschul-Masterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschul-Studiengesetzes
ob es sich beim gegenständlichen Diplom um einen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG
Dazu liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Im Hinblick darauf, dass derzeit auch ein ähnliches Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und war daher die ordentliche Revision zuzulassen.Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK *** gleichwertig einem Fachhochschul-Masterstudiengang bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang iSd Fachhochschul-Studiengesetzes
Paragraph 3, Ziffer 4, ZTG ist bzw. ob es sich beim gegenständlichen Diplom um einen Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG
Paragraph 36, ZTG handelt. Dazu liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Im Hinblick darauf, dass derzeit auch ein ähnliches Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und war daher die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.318.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.