Obsah (5)
Art. 133§ 35§ 4§ 17§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-44/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
Art. 133Abs.
4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Jänner 2016, 153-9/EZ6482-691/2016, wurde den Beschwerdeführern
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch folgender auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft befindlichen Bauwerke und baulichen Anlagen binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt und gleichzeitig die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Jänner 2016 zum Bestandteil des Bescheides erklärt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Jänner 2016, 153-9/EZ6482-691/2016, wurde den Beschwerdeführern
, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zum Abbruch folgender auf ihrem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft befindlichen Bauwerke und baulichen Anlagen binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt und gleichzeitig die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- Jänner 2016 zum Bestandteil des Bescheides erklärt:
- Blechhütte an der Südwestseite der Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca. 3,50 m von der Südgrenze und einer Größe von ca. 1,50 x 2,25 m und einer Firsthöhe von ca. 2,05 m,
- Gartenhütte (Holz) mit vorgelagerter Terrasse an der Ostseite der Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca.1‚80 m und einer Größe von ca. 4,95 x 4,00 m und einer Firsthöhe von ca. 2,50 m,
- Gerätehütte (Holz) an der Ostseite der Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca. 2,25 m und einer Größe von ca. 2,40 x 2,15 m und einem Dachvorsprung von ca. 0,50 m,
- Flugdach (Holz) an der Ostseite der Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca. 1,80 m und einen Abstand von ca. 11,00 m zur Straßengrundgrenze und einer Größe von ca. 3,40 x 4‚60 m, sowie nordostseitig ein befestigter Abstellplatz und straßenseitig eine befestigte Einfahrt mit Einfahrtstor zum öffentlichen Gut ***,
- Geländeveränderungen am gesamten Grundstück mit teilweiser Abböschung durch Löffelsteine sowie eine Einfriedung des gesamten Grundstückes mit Maschendrahtzaun. Zuvor hatte die Baubehörde aufgrund einer Anzeige im Rahmen eines Lokalaugenscheins am
- Jänner 2016 im Beisein der Beschwerdeführer sowie unter Mitwirkung einer bautechnischen Sachverständigen die zitierten Bauwerke dokumentiert und die Erteilung des zitierten Abbruchauftrags angekündigt. Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu keine Stellungnahme abgegeben. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass sich die beim Lokalaugenschein festgestellten Baumaßnahmen als nicht bewilligt und widmungswidrig herausgestellt hätten. Mit Berufung vom
- Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, im Wesentlichen vor, dass sämtliche festgestellten Bauwerke einer geplanten dauerhaften und gewinnorientierten Hühnerzucht sowie einem teilweise bereits durchgeführten großflächigen Obst- und Gemüseanbau dienten, was beim Lokalaugenschein trotz entsprechenden Vorbringens zu protokollieren verweigert worden sei. Sämtliche Baumaßnahmen würden sich somit als infolge landwirtschaftlicher Nutzung bewilligungsfähig erweisen. Es sei daher zwischenzeitlich ein Antrag auf nachträgliche Baubewilligung der Baulichkeiten eingebracht worden. Der Abbruchauftrag sei daher aufzuheben, in eventu sei das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen zur nachträglichen Baubewilligung auszusetzen. Ergänzend zur Berufung legten die Beschwerdeführer am
- Februar 2016 der Baubehörde ihr Landwirtschaftskonzept zum Beweis einer auf Gewinn und Selbstversorgung ausgerichteten Landwirtschaft vor. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der in Berufung gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der oben unter
- aufgezählte Punkt entfiel und Punkt
- wie folgt präzisiert wurde:
- „bauliche Anlage Flugdach (Holz) an der Ostseite der Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca 1,80 m und einem Abstand von ca 11,00 m zur Straßengrundgrenze und einer Größe von ca 3,40 m x 4,60 m, und straßenseitig ein Einfahrtstor in Verbindung mit einer an der westlichen Grundgrenze errichteten niedrigen Ziegelmauer.“ Gleichzeitig wurde der Eventualantrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung über die nachträgliche Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde den Abbruch der unbestritten konsenslosen Maßnahmen ungeachtet eines anhängigen Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung zu verfügen gehabt habe. Die Gartenhütte sei ein bewilligungspflichtiges Bauwerk, die Blechhütte, die Gerätehütte, das Flugdach sowie die befestigte Einfahrt samt Einfahrtstor und niedriger Ziegelmauer seien anzeigepflichtig. Dahingegen sei der Berufung hinsichtlich des lediglich geschotterten Abstellplatzes, der Geländeveränderungen und der Einfriedung mit Maschendrahtzaun mangels Anzeige- oder Bewilligungspflicht Folge zu geben gewesen.
- Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die niedrige Ziegelmauer sowie das Einfahrtstor ursprünglich nicht verfahrensgegenständlich gewesen und daher von der belangten Behörde unzulässigerweise überraschend einbezogen worden seien. Bei sämtlichen Objekten handle es sich weder um bewilligungs- noch um anzeigepflichtige Objekte, da deren Herstellung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere. Die belangte Behörde hätte überdies aufgrund des Alters der Objekte von einem zu vermutenden Konsens auszugehen gehabt. Dies gelte auch für das Flugdach, das viel älter sei als die Gerätehütte. Die Blechhütte und die Gerätehütte seien keine Bauwerke und schon deshalb weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Die Gartenhütte sei nicht bewilligungspflichtig und ihr Errichtungszeitpunkt sei nicht erhoben worden. Über Vorhalt der auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der zuständigen Baubehörde erteilten Auskunft, der zufolge das Bauansuchen der Beschwerdeführer zur nachträglichen Bewilligung der gegenständlichen Gebäude mit Bescheid vom
- Oktober 2016 rechtskräftig abgewiesen worden sei, wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen zur mangelnden Bewilligungs- und Anzeigepflicht dieser Gebäude.
- Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“ 4. Erwägungen: Das Grundstück liegt unbestritten in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft.
§ 35Abs.
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Für das vorliegende – nach dem Regime der NÖ Bauordnung 2014 zu führende – Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich, dass für die gegenständlichen Bauwerke eine gültige Baubewilligung oder Bauanzeige nicht besteht. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung oder Bauanzeige für die vom Abbruch bedrohten Bauwerke vorliegt. Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkreten Bauwerke eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige nötig ist.
§ 4
Z. 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die Gartenhütte, die Gerätehütte und die Blechhütte stellen jedenfalls Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.
§ 4
Z. 7 NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Objekte sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Die von der belangten Behörde auf der Grundlage des mit Fotos dokumentierten Lokalaugenscheins festgestellten Größen der gegenständlichen Bauwerke werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Dass diese Gebäude kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind, kann anhand der im Akt aufliegenden Fotos ebenso wenig ernsthaft bestritten werden wie die offenkundige Tatsache, dass kein einziges der gegenständlichen Objekte ein Alter aufweist, das die Prüfung in Richtung eines allfällig zu vermutenden Konsenses indizieren würde. Dies gilt ebenso für die unbestreitbare Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen. Das Vorbringen, dem zufolge das Einfahrtstor sowie die niedrige Ziegelmauer vom Bescheid erster Instanz nicht erfasst worden wären, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die belangte Behörde zulässige Präzisierungen in der Beschreibung der ursprünglichen Bescheidgegenstände vorgenommen hat.Entscheidend ist folglich rein die Frage, ob für die konkreten Bauwerke eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige nötig ist.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Die Gartenhütte, die Gerätehütte und die Blechhütte stellen jedenfalls Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 dar.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Zur Herstellung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Objekte sind wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, nötig, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Die von der belangten Behörde auf der Grundlage des mit Fotos dokumentierten Lokalaugenscheins festgestellten Größen der gegenständlichen Bauwerke werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Dass diese Gebäude kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind, kann anhand der im Akt aufliegenden Fotos ebenso wenig ernsthaft bestritten werden wie die offenkundige Tatsache, dass kein einziges der gegenständlichen Objekte ein Alter aufweist, das die Prüfung in Richtung eines allfällig zu vermutenden Konsenses indizieren würde. Dies gilt ebenso für die unbestreitbare Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlagen. Das Vorbringen, dem zufolge das Einfahrtstor sowie die niedrige Ziegelmauer vom Bescheid erster Instanz nicht erfasst worden wären, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die belangte Behörde zulässige Präzisierungen in der Beschreibung der ursprünglichen Bescheidgegenstände vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), sodass den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muss. Die Abbruchobjekte sind nach wie vor konsenslos im Bestand. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständlichen Objekte bestätigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird – wie bereits von der Erstbehörde – eine Frist von ca. 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird – wie bereits von der Erstbehörde – eine Frist von ca. 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
§ 44Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als „civil right“ im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten; in rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdefall durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt, wobei (davon abgesehen) zur Lösung von Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.44.001.2017