RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-728/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des MH, geb. ***, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 10.05.2016, Zl. NKS3-W-12194/003, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß der Bestimmung des § 44 Abs. 2 VwGVG i.d.g.F., zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des MH, geb. ***, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 10.05.2016, Zl. NKS3-W-12194/003, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG i.d.g.F., zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Polizeiinspektion *** erstattete am 18.12.2015, Zl. E1/16143/2015-Glo, an die BH Neunkirchen eine Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschwerdeführer und zwei weitere Jäger am 13.11.2015 gegen 08:40 Uhr, im Ortsgebiet von ***, entlang des ***-Ufers, die Entenjagd ausgeübt hätten. Dabei hätte der Bestrafte die aufgescheuchten Enten in steilem, nach oben gerichteten Winkel, beschossen und sei im Zuge der zweimaligen Schussabgabe eine Wildente erlegt worden. Der technische Projektleiter der AS, RW, erstattete sohin bei der PI *** Anzeige. Aufgrund dieser Meldung führte die belangte Behörde am 22.02.2016 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Jagdwesen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Dabei stellte der Amtssachverständige fest, dass die zwei, respektive drei, abgegebenen Schrotschüsse durch MH keine Belästigung bzw. Störung von Menschen oder der menschlichen Ordnung entstanden ist und keine Störeffekte durch die Entenjagd zu verzeichnen waren. Weiters hielt der Amtssachverständige fest, dass die Jagd auf dem Punkt, auf welchem der Beschwerdeführer seine beiden Schüsse abgegeben hätte, zulässig war. Mit Bescheid vom 10.05.2016 verbot die belangte Behörde, die BH Neunkirchen, dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung, gestützt auf die Rechtsgrundlage der Bestimmung des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 WaffenG
- Mit Bescheid vom 10.05.2016 verbot die belangte Behörde, die BH Neunkirchen, dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung, gestützt auf die Rechtsgrundlage der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, WaffenG
- Dahingehend erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht eine mit 07.06.2016 datierte Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde herangezogene Faustformel, Schrotstärke in Millimetern x 100 = Gefahrenzone in Metern, keine Rechtsnorm, sondern lediglich eine allgemein gebräuchliche Hilfsformel darstelle, welche lediglich die höchstmögliche Gefährdung von Menschen oder Gegenstände bei ungünstigen Schusswinkeln unter ungünstigsten Bedingungen darstelle. Bei dem gegenständlich eingehaltenen Schusswinkel durch den Beschwerdeführer, bei Verwendung dieses kleinen Schrotkornes als Munition, sei unter Einhaltung dieses Schusswinkels ein direkter Beschuss umliegender Bauten, Straßen oder Wege am gegenständlichen Ort von den gegenständlichen Positionen ausgeschlossen, und auch eine theoretische Gefährdung von Schrotkörnern unter 3 mm im freien Fall grundsätzlich ausgeschlossen. Er habe seine Schussrichtung bewusst und sorgfältig derart gewählt, dass gerade keine Unbeteiligten gerade hierdurch gefährdet werden hätten können. Das habe auch der Amtssachverständige im Zuge des am 22.02.2016 durchgeführten Ortsaugenscheins festgestellt. Sohin beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde, eventualiter die beschlussmäßige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG. Sohin beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde, eventualiter die beschlussmäßige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG. Dahingehend hat das LVwG NÖ unter Abstandnahme der ausdrücklich beantragten, begehrten, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützt auf die Bestimmung des § 44 Abs. 2,
- Fall VwGVG, rechtlich erwogen wie folgt:Dahingehend hat das LVwG NÖ unter Abstandnahme der ausdrücklich beantragten, begehrten, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, 2, Fall VwGVG, rechtlich erwogen wie folgt: Vorliegende Beschwerde erweist sich als berechtigt: I.römisch eins. Zur Abstandnahme von der begehrten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß obig zitierter Norm des § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung u.a. dann, wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß obig zitierter Norm des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung u.a. dann, wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere unter Bedachtnahme auf das im Parallelverfahren wegen identer Rechts- und Sachlage erstattete Sachverständigengutachten sowie der Verfahrensergebnisse zum Verfahren zu Zl. NKS3-W-13500/005 und der darauf basierenden Entscheidung des LVwG NÖ zu Zl. LVwG-AV-726/001-2016 vom 02.02.2017, welche vollinhaltlich seitens des Gerichtes als integrierender Bestandteil gegenständlichen Verfahrens gesehen wird, konnte von diesem Antrag allein aus verfahrensökonomischen Gründen und insbesondere wegen Fehlens der Beschwer in der Person des Rechtsmittelwerbers Abstand genommen werden. II.römisch zwei. Ausgehend von dem im obig angezogenen Parallelverfahren behördlicherseits in Auftrag gegebenen Gutachtens, welches für das erkennende Gericht als logisch, schlüssig, fachkundig, widerspruchsfrei und auch mit der Amtskenntnis des Gerichts in Einklang zu bringen ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine erfolgte zweifache Schussabgabe unter Verwendung seiner Jagdwaffe und Benutzung einer Schrotpatrone, mit Schrotgröße 3,00 mm, keine Tatsache verwirklicht hat, die die Annahme rechtfertigt, dass von einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen gesprochen werden kann. Das Beschießen der Enten durch MH erfolgte dergestalt, dass er zwei Schüsse in einem Winkel von etwa 45° gegen das Firmament abgab und aus dieser Situation und auch der Positionierung der Baustelleneinrichtungen keinerlei Gefährdung von Menschen und Gütern entstand, dem erforderlichen Sicherheitsgebot bei dieser Jagdausübung in dieser Form entsprochen wurde. Des Weiteren ist durch die zweifache Schussabgabe durch den Beschwerdeführer wohl ein lauter Knall verbunden gewesen, eine für einen üblichen Jagdbetrieb über Gebühr entstehende Belästigung bzw. Störung von Menschen oder der menschlichen Ordnung dadurch jedoch nicht entstanden, genauso wenig Störeffekte durch die Entenjagd. III.römisch drei. Rechtlich folgt daher weiters: Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WaffenG 1996 i.d.g.F. stellt das LVwG NÖ fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes – gestützt auf obige Norm – eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1996 i.d.g.F. stellt das LVwG NÖ fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes – gestützt auf obige Norm – eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte ist, er jahrelang – ohne verwaltungsbehördlich auffällig geworden zu sein – in diversen Jagdgebieten die Jagd ausübt, weiters weder verwaltungsbehördliche Vormerkungen noch gerichtliche Verurteilungen aktenevident sind. Das erkennende Gericht erachtet die vom Amtssachverständigen durchgeführte Befundung und die darauf basierenden gutachtlichen Schlussfolgerungen sowohl als nachvollziehbar als auch schlüssig, insbesondere dahingehend, dass die zweimalige Schussabgabe des Beschwerdeführers in Hinblick auf die verwendete Munition (Stahl-Schrotpatronen mit einer Schrotgröße von 3 mm) zu keiner Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum geführt hat. Diesem schlüssigen, nachvollziehbaren und mit äußerster Sorgfalt erstellten Gutachten, gestützt auf den durchgeführten Ortsaugenschein, die Nachstellung der in Rede stehenden Schussabgabe, der Vermessung des Schusswinkels, sowie des in Frage kommenden erhobenen Gefährdungsbereiches, führen zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung, dass MH kein Tatbild verwirklicht hat, welches eine taugliche Rechtsgrundlage des Verbotes von Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung iSd § 12 Abs. 1 und 3 WaffenG 1996 darstellt.Diesem schlüssigen, nachvollziehbaren und mit äußerster Sorgfalt erstellten Gutachten, gestützt auf den durchgeführten Ortsaugenschein, die Nachstellung der in Rede stehenden Schussabgabe, der Vermessung des Schusswinkels, sowie des in Frage kommenden erhobenen Gefährdungsbereiches, führen zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung, dass MH kein Tatbild verwirklicht hat, welches eine taugliche Rechtsgrundlage des Verbotes von Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung iSd Paragraph 12, Absatz eins und 3 WaffenG 1996 darstellt. Es war daher vorliegender Beschwerde zu folgen und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Judikatur des Höchstgerichtes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Judikatur des Höchstgerichtes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.728.001.2016