← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-172/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-172/001-2017 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des JP, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. Jänner 2017, MEW2-WA-05221/001, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2, 22, 38 und 121 Abs. 1 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959,BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2, 22, 38 und 121 Absatz eins, WRG (Wasserrechtsgesetz 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 42 Abs. 1 und 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 9, Absatz eins, 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 130, Absatz eins, 132, Absatz eins und 133 Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Begründung
  2. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  3. März 1996, III/1-28.833/21-96, wurde der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Geländeanhebung in den Katastralgemeinden *** (u.a. auf Parz. Nr. ***) und *** mit ca. 120.000 m³ Aushubmaterial auf eine Kote von ca. 221,30 müA erteilt. Diese Bewilligung stützt sich auf § 38 WRG 1959.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. März 1996, III/1-28.833/21-96, wurde der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Geländeanhebung in den Katastralgemeinden *** (u.a. auf Parz. Nr. ***) und *** mit ca. 120.000 m³ Aushubmaterial auf eine Kote von ca. 221,30 müA erteilt. Diese Bewilligung stützt sich auf Paragraph 38, WRG
  5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  6. Dezember 2002, 9-W-79449/51, wurde die Abänderung der 1996 bewilligten Geländeanhebung hinsichtlich einiger der im erstgenannten Bescheid angeführten Grundstücke in der KG *** genehmigt, wobei nun eine Höhenkote von 221,0 müA festgelegt wurde. Mit den genannten Bescheiden wurden Bauvollendungsfristen bis
  7. Dezember 2002 bzw. 2005 festgelegt und ausgesprochen, dass das Wasserrecht bei deren Nichteinhaltung erlösche. In der Folge teilte die Stadtgemeinde *** mit, dass sie die bescheidgemäß aufzulandenden Grundstücke unter Übertragung der Rechte und Pflichten aus der wasserrechtlichen Bewilligung verkauft hätte. Auf Aufforderung der Behörde erfolgten verschiedene Fertigstellungsmeldungen sowie die Vorlage eines Abschlussberichtes unter gleichzeitiger Meldung der Baufertigstellung durch die bauaufsichtsführende SP Ziviltechniker GmbH. Weiters wurde seitens des Ing. WF der Behörde mitgeteilt, dass er seine Grundstücke *** und *** an die „Firma P“ verkauft hätte. Aus den in den Akten der Behörde aufliegenden Planunterlagen ergibt sich, dass das vom Bescheid
  8. März 1996 erfasste Grundstück ***, KG *** in der Folge geteilt worden war und die genannten Parzellen *** und ***, KG *** umfasst hatte. Im Grundbuch ist das Eigentum des JP an der Liegenschaft (nunmehr Parz. Nr. ***, KG ***) ersichtlich. Nach Einleitung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens beraumte die Bezirkshauptmannschaft Melk am
  9. Mai 2007 eine Überprüfungsverhandlung für
  10. Mai 2007 an. In der Ladung wurde auf die erteilten Bewilligungen sowie die erfolgte Fertigstellungsmeldung hingewiesen, wobei überdies angemerkt wurde, dass die näheren Einzelheiten aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Melk aufliegenden Schlussbericht hervorgingen. Weiters wurde auch auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass Gegenstand der Überprüfungsverhandlung wäre, ob die Geländeanhebung bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei. Diese Ladung wurde auch der P GmbH zugestellt. An der mündlichen Verhandlung nahm JP als Vertreter der P GmbH teil. Einwendungen wurden laut den vorliegenden Aktenunterlagen weder vor noch bei der genannten mündlichen Verhandlung am
  11. Mai 2007 erhoben. Bei der Verhandlung wurde jedoch festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslose Anschüttungen durch die P GmbH stattgefunden hätten. Im Übrigen wurde festgehalten, dass das ursprünglich bewilligte Anschüttungsvolumen von 120.000 m³ nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern nur etwa 75.600 m³ aufgebracht worden seien. Dies erkläre sich einerseits durch die Reduktion der bewilligten Höhe im Bescheid 2002 sowie andererseits aus dem Unterbleiben der Anschüttung eines Grundstückes bzw. Unterschreitung der genehmigten Höhenkote in anderen Bereichen. In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Melk betreffend die P GmbH ein gewässerpolizeiliches Verfahren durch und erteilte mit Bescheid vom
  12. Jänner 2008, MEW2-WA-05221, einen gewässerpolizeilichen Auftrag zur Entfernung konsensloser Anschüttungen in der KG *** (zT vormals KG ***). Eine dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  13. September 2010, WA1-W-42630/001-2008). Mit Kundmachung vom
  14. November 2014, MEW2-WA-05221/001, MEW2-WA-10235/002 und MEW2-WA-13134/001, wurde eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung anberaumt. Diese hatte die Weiterführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens betreffend die der Stadtgemeinde *** mit den oben angeführten Bescheiden erteilten Bewilligungen zum Inhalt sowie überdies die Überprüfung einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  15. Jänner 2012 dem JP gemäß § 38 WRG 1959 erteilten Bewilligung für eine Geländeanhebung im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, sowie *** und ***, KG ***. Überdies sollte gemäß einem dritten Punkt der Verhandlungsanberaumung eine weitere Überprüfung getätigter Geländeanhebungen seitens der P Logistik GmbH durchgeführt werden. Mit Kundmachung vom
  16. November 2014, MEW2-WA-05221/001, MEW2-WA-10235/002 und MEW2-WA-13134/001, wurde eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung anberaumt. Diese hatte die Weiterführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens betreffend die der Stadtgemeinde *** mit den oben angeführten Bescheiden erteilten Bewilligungen zum Inhalt sowie überdies die Überprüfung einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  17. Jänner 2012 dem JP gemäß Paragraph 38, WRG 1959 erteilten Bewilligung für eine Geländeanhebung im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, sowie *** und ***, KG ***. Überdies sollte gemäß einem dritten Punkt der Verhandlungsanberaumung eine weitere Überprüfung getätigter Geländeanhebungen seitens der P Logistik GmbH durchgeführt werden. In der Ladung zur Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen zulässig sind, die sich auf die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem bewilligten Projekt bezögen. Das Projekt selbst oder dessen Mangel sei nicht mehr Gegenstand des Überprüfungsverfahrens. Weiters wurde auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen. Zur Verhandlung wurden (neben anderen) sowohl die P GmbH als auch JP persönlich geladen.Weiters wurde auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen. Zur Verhandlung wurden (neben anderen) sowohl die P GmbH als auch JP persönlich geladen. Schriftliche Einwendungen scheinen im Akt der Behörde nicht auf. An der mündlichen Verhandlung am
  18. Dezember 2014 nahm laut Verhandlungsschrift auch JP teil und erhob keine Einwendungen. Zum wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren betreffend die der Stadtgemeinde *** erteilten Bewilligungen wurde festgehalten, dass das Verfahren nach der Überprüfungsverhandlung vom
  19. Mai 2007 bis zur Abklärung des Schicksals der weiteren Anschüttungen des JP ausgesetzt worden sei und nun abgeschlossen werden solle. Im Zuge der Verhandlung gab ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger ein Gutachten ab, in dem er den Umfang der Anschüttungen beschrieb und zum Ergebnis kam, dass in Folge des geringeren Schüttvolumens (75.600 m³ anstelle 120.000 m³) weniger Abflussvolumen als bewilligt verdrängt würde. Hinsichtlich der Auflage 6 (gemeint: des Bescheides aus 1996) wurde festgestellt, dass diese noch nicht erfüllt sei, wobei auf den Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die Bewilligung des JP vom
  20. Jänner 2012 hingewiesen wurde. Diesbezüglich wurde vom Bewilligungsinhaber bekanntgegeben, dass die Anlagen noch nicht vollständig fertiggestellt seien. In der Verhandlungsschrift ist dazu folgende Erklärung des JP protokolliert: „Ich nehme das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Auf Gst. Nr. *** soll ein Re-cyclinglagerplatz für nichtgefährliche Baurestmassen hergestellt werden. Derzeit läuft bei der Abt.RU4 ein Verfahren. Erst nach Abschluss des Verfahrens, kann die Geländeanhebung fertiggestellt werden. Die Sickermulde ist teilweise ausgeführt. Der 5 m Randabstand zur Nordwestseite ist ausgeführt. Die Sickermuldenoberfläche ist noch nicht fertiggestellt, da die Schütt- oberkante noch nicht abgeschlossen ist. Es wird daher vorerst eine provisorische Mulde errichtet, um den Anrainer L zu schützen.“ In einer Stellungnahme vom
  21. Dezember 2016 berichtete der wasserbautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Melk, dass der bei der Überprüfungsverhandlung am
  22. Dezember 2014 als noch offen vorgefundene Auflagenpunkt nun in Folge der Herstellung eines Hochwasserabflussgrabens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, als erfüllt betrachtet werden könne. Mit Bescheid vom
  23. Jänner 2017, MEW2-WA-05221/001, stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, dass die mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  24. März 1996, III/1-28.833/21-96, bzw. der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  25. Dezember 2002, 9-W-79449/51, bewilligte Anlage im Wesentlichen der Bewilligung entspreche. Als geringfügige Abänderung wurde die Reduktion des Anschüttvolumens von 120.000 m³ auf 75.600 m³ und die Verringerung von Anschüttungsfläche und -höhe genehmigt. Laut Zustellverfügung erging dieser Bescheid unter anderem an JP, der ihn laut Zustellnachweis am
  26. Jänner 2017 übernahm. Begründend führte die Behörde die angeführten Bewilligungen sowie Feststellungen aus den Überprüfungsverhandlungen vom
  27. Mai 2007 und
  28. Dezember 2014 sowie die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
  29. Dezember 2016 an und kam schließlich zum Ergebnis, dass die Anlagen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet worden seien. Die im Spruch angeführten geringfügigen Abweichungen hätten nachträglich genehmigt werden können, da sie öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig seien bzw. der Betroffene zugestimmt hätte.
  30. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des JP. Darin bringt er vor: „In der umseits bezeichneten Rechtssache wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid, adressiert an die Stadtgemeinde ***, ***, *** aufgrund des Zustellverteilers zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht als Partei angeführt, dies obwohl er als Rechtsnachfolger durch den gegenständlichen Bescheid in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Mit dem Bescheid vom 15.03.1996, wie dies im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, kam es nicht nur zur Genehmigung eines Anschüttvolumens von 120.000 m³ sondern vielmehr auch zur Festlegung einer Schüttungshöhe von 221,30 ü.A. Tatsächlich wurde jedoch nunmehr im Zuge der verschiedenen Bewilligungsverfahren festgestellt, dass diese Schüttungshöhe entgegen der ursprünglichen Genehmigung ausgeführt wurde, dies über ausdrückliche Anordnung und Betreiben der Stadtgemeinde ***. Es ist daher nunmehr im Zuge der anhängigen Genehmigungsverfahren auch bei der RU4 erforderlich das ursprüngliche Schüttungsmaß von 221,30 zu erfüllen um die HQ30 Sicherheit zu erlangen. Mit dem gegenständlichen Bescheid würde sohin in ein erworbenes Recht eingegriffen, ohne dass ersichtlich ist aus welchen Gründen der nunmehrige Eingriff erfolgt. Insbesondere ist auch zu beachten, dass der weitere Bescheid vom 19.12.2002 zur Zahl 9-W-79449/51 nicht idente Grundstücke erfasst und im Übrigen auch zwischenzeitig eine Grundstücksvereinigung ausgeführt wurde, sohin die ursprünglichen Grundstücksnummer laut Bescheid aus dem Jahr 1996 überwiegend nicht mehr existent sind. Der Beschwerdeführer wurde auch über die Absicht der Behörde, eine derartige Abänderung der Schüttungshöhe vorzunehmen, nicht informiert, insbesondere wurde sohin auch das rechtliche Gehör verletzt. Es wird sohin gestellt der A N T R A G auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde erster Instanz zur Abklärung des tatsächlichen Sachverhaltes sowie Erteilung des rechtlichen Gehörs.“
  31. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  32. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG §
  33. (…)Paragraph 12, (…)

(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 22.
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.Paragraph 22,
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.
(2)Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (Paragraph 124,) anzuzeigen. § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…) § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…) AVG § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…) VwGVG § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (…) Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. (…) Art.
  3. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter den Punkten 1 und 2 beschriebene Verfahrensablauf bzw. Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde sowie dem Grundbuch und ist unstrittig. Im Übrigen handelt es sich, wie zu zeigen sein wird, um die Lösung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung weitere Sachverhaltsfeststellungen und Beweisaufnahmen, denen der Beschwerdeführer beizuziehen wäre, nicht erforderlich sind. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.3.
  3. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für das Vorliegen einer (Partei)Beschwerde ist daher die Behauptung einer Rechtsverletzung.3.3.
  4. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Rechtsakte der Verwaltungsbehörden auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann demgemäß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für das Vorliegen einer (Partei)Beschwerde ist daher die Behauptung einer Rechtsverletzung. § 9 Abs. 1 VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG enthält den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dazu gehören unter anderem die Angabe von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3) sowie ein Begehren (Z4). Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Art. 130 Abs.1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 sowie § 9 Abs. 1 VwGVG, dass eine zulässige Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet (vgl. dazu näher die Ausführungen im Beschluss LVwG NÖ 2.11.2016, LVwG-AV-1082/001-2016) und dass er vom Gericht eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung (oder deren gänzliche Beseitigung) begehrt.Insgesamt ergibt sich aus den Bestimmungen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, dass eine zulässige Parteibeschwerde (ein anderer Typus kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht) nur dann vorliegt, wenn der Einschreiter die Rechtswidrigkeit eines Bescheides behauptet und zumindest erkennbar ist, in welchem konkreten Recht er sich verletzt erachtet vergleiche dazu näher die Ausführungen im Beschluss LVwG NÖ 2.11.2016, LVwG-AV-1082/001-2016) und dass er vom Gericht eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung (oder deren gänzliche Beseitigung) begehrt. Aus der vorliegenden Beschwerde ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die positive Kollaudierung der Anlage mit der gegenwärtigen Schütthöhe wendet und darin offenbar eine Verletzung seiner Rechte erblickt, ohne diese konkret (nachvollziehbar) zu benennen. Auch ermangelt es der Beschwerde eines statthaften Begehrens, hat doch das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden, wogegen die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur die Ausnahme bildet (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Einen Anspruch auf eine solche Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht, zumal er durch eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht in seinen Rechten verletzt werden kann. Demnach liegt im bloß auf die Aufhebung und Zurückweisung an die belangte Behörde gerichteten Antrag kein zulässiges Beschwerdebegehren vor – abgesehen davon, dass völlig im dunklen bleibt, welche Sachverhaltsfeststellungen im Lichte des § 121 WRG 1959 noch zu treffen wären.Aus der vorliegenden Beschwerde ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer gegen die positive Kollaudierung der Anlage mit der gegenwärtigen Schütthöhe wendet und darin offenbar eine Verletzung seiner Rechte erblickt, ohne diese konkret (nachvollziehbar) zu benennen. Auch ermangelt es der Beschwerde eines statthaften Begehrens, hat doch das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden, wogegen die Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur die Ausnahme bildet (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Einen Anspruch auf eine solche Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht, zumal er durch eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht in seinen Rechten verletzt werden kann. Demnach liegt im bloß auf die Aufhebung und Zurückweisung an die belangte Behörde gerichteten Antrag kein zulässiges Beschwerdebegehren vor – abgesehen davon, dass völlig im dunklen bleibt, welche Sachverhaltsfeststellungen im Lichte des Paragraph 121, WRG 1959 noch zu treffen wären. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob bereits diese Mängel zu einer Zurückweisung der Beschwerde führen müssen oder verbessert werden könnten, erweist sich das Rechtsmittel in jedem Fall (auch) aus den im Folgenden näher dargelegten Gründen als unzulässig. 3.3.
  5. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein wasserrechtliches Überprüfungs-verfahren nach § 121 Abs. 1 WRG
  6. Gegenstand des Verfahrens und des dieses abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage (sowie die Genehmigung allfälliger geringfügiger Abweichungen), wobei die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht mehr zu überprüfen ist. Dieser bildet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (zB VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128).3.3.
  7. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein wasserrechtliches Überprüfungs-verfahren nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG
  8. Gegenstand des Verfahrens und des dieses abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage (sowie die Genehmigung allfälliger geringfügiger Abweichungen), wobei die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht mehr zu überprüfen ist. Dieser bildet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (zB VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128). Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde. Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft dabei parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) beeinträchtigt werden. Dementsprechend können im Überprüfungsverfahren die vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216).Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren hat den Zweck, nach Herstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage festzustellen, ob die Anlage auch tatsächlich bewilligungskonform errichtet wurde. Der Schutzzweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens läuft dabei parallel zu dem des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Korrespondierend mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass nicht durch Abweichungen von der Bewilligung öffentliche Interessen oder im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte Dritter vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) beeinträchtigt werden. Dementsprechend können im Überprüfungsverfahren die vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien geltend machen, dass die Ausführung nicht mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid übereinstimmt und sie dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt seien vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0216). Der Wasserberechtigte wiederum hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf einen positiven Kollaudierungsbescheid, das heißt auf Feststellung, dass seine Anlage der Bewilligung entspricht bzw. dass geringfügige Abänderungen genehmigt werden. Einen Anspruch auf negative Feststellung oder auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages hat der Konsensinhaber hingegen nicht. Damit kann ein Konsensinhaber (Wasserberechtigter) niemals durch einen die bewilligungskonforme Herstellung seiner Anlage feststellenden, geringfügige Abweichungen genehmigenden Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 16.11.1982, 82/07/0204). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es zur Genehmigung geringfügiger Abweichungen keines gesonderten Parteienantrags bedarf; die Behörde hat vielmehr von sich aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen, allfällige geringfügige Abweichungen zu genehmigen, da das Überprüfungsverfahren von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen ist (vgl. VwGH 18.9.1987, 83/07/0131). Der Wasserberechtigte wiederum hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf einen positiven Kollaudierungsbescheid, das heißt auf Feststellung, dass seine Anlage der Bewilligung entspricht bzw. dass geringfügige Abänderungen genehmigt werden. Einen Anspruch auf negative Feststellung oder auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages hat der Konsensinhaber hingegen nicht. Damit kann ein Konsensinhaber (Wasserberechtigter) niemals durch einen die bewilligungskonforme Herstellung seiner Anlage feststellenden, geringfügige Abweichungen genehmigenden Bescheid in seinen Rechten verletzt sein vergleiche VwGH 16.11.1982, 82/07/0204). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es zur Genehmigung geringfügiger Abweichungen keines gesonderten Parteienantrags bedarf; die Behörde hat vielmehr von sich aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen, allfällige geringfügige Abweichungen zu genehmigen, da das Überprüfungsverfahren von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen ist vergleiche VwGH 18.9.1987, 83/07/0131). Unabhängig von den erfolgten Fertigstellungsmeldungen hatte die Behörde das Überprüfungsverfahren schon angesichts der längst abgelaufenen Bauvollendungsfrist einzuleiten und auch bescheidmäßig abzuschließen. 3.3.
  9. Sollte somit das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf abzielen, dass er als Mitkonsensinhaber (als nunmehriger Eigentümer der im Bewilligungsbescheid als Grundstück Nr. ***, KG ***, angeführten Liegenschaft) in seinen Rechten verletzt wäre, geht es im Lichte dieser Erwägungen ins Leere. Hinsichtlich des die bewilligungskonforme Ausführung feststellenden bzw. geringfügige Abweichungen genehmigenden Bescheides fehlt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall somit an der Beschwer, was seine Beschwerde unzulässig macht. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer durch den Erwerb der genannten Liegenschaft überhaupt zum Wasserberechtigten geworden ist, begründet doch eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 kein Wasserbenutzungsrecht (z.B. VwGH 11.12.1997, 97/07/0177), weshalb die Regeln des § 22 WRG leg.cit. betreffend den Übergang von Wasserbenutzungs-rechten keine Anwendung finden. Angesichts der seit mehr als zehn Jahren abgelaufenen Bauvollendungsfrist stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob der Beschwerdeführer noch von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen können, eine Anschüttung bis zur ursprünglich vorgesehenen Höhe vorzunehmen.Hinsichtlich des die bewilligungskonforme Ausführung feststellenden bzw. geringfügige Abweichungen genehmigenden Bescheides fehlt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall somit an der Beschwer, was seine Beschwerde unzulässig macht. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer durch den Erwerb der genannten Liegenschaft überhaupt zum Wasserberechtigten geworden ist, begründet doch eine Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 kein Wasserbenutzungsrecht (z.B. VwGH 11.12.1997, 97/07/0177), weshalb die Regeln des Paragraph 22, WRG leg.cit. betreffend den Übergang von Wasserbenutzungs-rechten keine Anwendung finden. Angesichts der seit mehr als zehn Jahren abgelaufenen Bauvollendungsfrist stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob der Beschwerdeführer noch von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen können, eine Anschüttung bis zur ursprünglich vorgesehenen Höhe vorzunehmen. 3.3.
  10. Sollten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte jedoch die eines vom Konsensinhaber verschiedenen Dritten sein, erweist sich die Beschwerde, abgesehen von der mangelnden Konkretisierung des Rechtes, aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig: Unter Zugrundelegung der Rechtstellung der vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien ( vgl. dazu oben) hätte der Beschwerdeführer einwenden können, dass die mit den in Rede stehenden Bescheiden bewilligte Anlage nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei und dadurch bzw. durch eine vorgenommene Abweichung seine im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte Unter Zugrundelegung der Rechtstellung der vom Projektswerber/Konsensinhaber verschiedenen Parteien ( vergleiche dazu oben) hätte der Beschwerdeführer einwenden können, dass die mit den in Rede stehenden Bescheiden bewilligte Anlage nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei und dadurch bzw. durch eine vorgenommene Abweichung seine im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959, wobei im Wesentlichen das Grundeigentum bzw. rechtmäßig bestehende Wassernutzungen in Betracht kommen) verletzt worden wären (vgl. VwGH 2.10.1997, 97/07/0072).(Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, wobei im Wesentlichen das Grundeigentum bzw. rechtmäßig bestehende Wassernutzungen in Betracht kommen) verletzt worden wären vergleiche VwGH 2.10.1997, 97/07/0072). Da die Behörde unstreitig im Kollaudierungsverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer wenigstens die mündliche Verhandlung vom
  11. Dezember 2014 ordnungsgemäß anberaumt hat und jedenfalls der Beschwerdeführer rechtzeitig persönlich zur Verhandlung geladen wurde, musste er spätestens im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung taugliche Einwendungen erheben, widrigenfalls ihn die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 2 iVm Abs. 1 AVG trafen.Da die Behörde unstreitig im Kollaudierungsverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer wenigstens die mündliche Verhandlung vom
  12. Dezember 2014 ordnungsgemäß anberaumt hat und jedenfalls der Beschwerdeführer rechtzeitig persönlich zur Verhandlung geladen wurde, musste er spätestens im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung taugliche Einwendungen erheben, widrigenfalls ihn die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, AVG trafen. Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², unter E 32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann.Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen vergleiche dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², unter E 32ff zitierte Judikatur des VwGH). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen ebenso wenig (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084) wie die Antragstellung in Bezug auf die Vorlage weiterer Projektsunterlagen oder Gutachten. Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss im Übrigen zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), damit die Behörde zB bei der Beweisthemenstellung an die Sachverständigen darauf eingehen kann. Aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedoch keinerlei im Überprüfungsverfahren zulässige Einwendung erhoben hat. Seine in der Verhandlungsschrift protokollierte Erklärung bezieht sich vielmehr auf ein anderes Verfahren, nämlich betreffend der ihm selbst erteilten Bewilligung (welche übrigens als Genehmigung nach § 38 WRG 1959 keine Parteistellung nach §12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b leg.cit vermittelt, vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059).Aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedoch keinerlei im Überprüfungsverfahren zulässige Einwendung erhoben hat. Seine in der Verhandlungsschrift protokollierte Erklärung bezieht sich vielmehr auf ein anderes Verfahren, nämlich betreffend der ihm selbst erteilten Bewilligung (welche übrigens als Genehmigung nach Paragraph 38, WRG 1959 keine Parteistellung nach §12 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg.cit vermittelt, vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Der Beschwerdeführer hatte daher mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen seine allfällige Parteistellung als Nebenpartei (welche immerhin angesichts seines Eigentums an angrenzenden Liegenschaften in Betracht käme) verloren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als vom Konsensinhaber verschiedener Grundeigentümer überhaupt berechtigt gewesen wäre, die Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen und wasserrechtlich bewilligten Schütthöhe zu verlangen, kommt doch – aus wasserrechtlicher Sicht – einem Dritten kein Anspruch darauf zu, dass jemand von seiner wasserrechtlichen Bewilligung Gebrauch macht (was – Teilbarkeit vorausgesetzt – auch für eine teilweise Inanspruchnahme der Bewilligung gilt). Allfällige obligatorische Ansprüche, etwa gegen den Verkäufer, sind hingegen eine Angelegenheit des Zivilrechts. 3.3.
  13. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer als potenzieller Inhaber eines Rechtes nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert ist bzw. als potenzieller Mitkonsensinhaber durch die erfolgte positive Kollaudierung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde des JP erweist sich somit in jedem Fall als unzulässig.3.3.
  14. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer als potenzieller Inhaber eines Rechtes nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert ist bzw. als potenzieller Mitkonsensinhaber durch die erfolgte positive Kollaudierung nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde des JP erweist sich somit in jedem Fall als unzulässig. 3.3.
  15. Der Durchführung einer – im übrigen gar nicht beantragten - mündlichen Verhandlung bedurfte es schon deshalb nicht, da die Beschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Weiterer Sachverhaltsfeststellungen brauchte es im Lichte der dargestellten Rechtslage ebensowenig wie einer (weiteren) Anhörung des Beschwerdeführers, der bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und überdies im Zuge der vorliegenden Beschwerde Gelegenheit hatte, vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt bzw. der erfolgten Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.3.3.
  16. Der Durchführung einer – im übrigen gar nicht beantragten - mündlichen Verhandlung bedurfte es schon deshalb nicht, da die Beschwerde zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Weiterer Sachverhaltsfeststellungen brauchte es im Lichte der dargestellten Rechtslage ebensowenig wie einer (weiteren) Anhörung des Beschwerdeführers, der bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und überdies im Zuge der vorliegenden Beschwerde Gelegenheit hatte, vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt bzw. der erfolgten Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. 3.3.
  17. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da diese Entscheidung im Einklang mit der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen). Die Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist somit nicht zulässig..3.3.
  18. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da diese Entscheidung im Einklang mit der nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen). Die Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss ist somit nicht zulässig.. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.172.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.