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{'item': 'LVwG-AV-909/001-2016'}

Obsah (10)§ 19§ 21§ 57§ 60§ 108a§ 112§ 45§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-909/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 19Abs.

1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF) von den Beiträgen zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit.„Der Beschwerdeführer wird

Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF) von den Beiträgen zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit. Der Antrag auf eine darüber hinaus gehende Befreiung wird abgewiesen.“ Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:  § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG)  § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, (VwGG)Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, (VwGG)  § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF)Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF) Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der nunmehrige Beschwerdeführer, Prim. Dr. HM, stellte mit E-Mail vom 01.02.2016 den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht

§ 19

Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF) und Rückerstattung aller entrichteten WFF-Beiträge

§ 21Abs.

1 Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF), weil sein Dienstverhältnis mit dem Land Niederösterreich mit 01.07.2015 unkündbar gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer klar, dass die Befreiung rückwirkend ab 01.05.2005 erfolgen solle.Der nunmehrige Beschwerdeführer, Prim. Dr. HM, stellte mit E-Mail vom 01.02.2016 den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht

Paragraph 19, Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF) und Rückerstattung aller entrichteten WFF-Beiträge

Paragraph 21, Absatz eins, Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF), weil sein Dienstverhältnis mit dem Land Niederösterreich mit 01.07.2015 unkündbar gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer klar, dass die Befreiung rückwirkend ab 01.05.2005 erfolgen solle. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) wies diesen Antrag mit seinem Bescheid vom 20.04.2016, Zl. WFF/BEF/M2016038696, ab. Der Beschwerdeführer sei seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und werde seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 sei er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Landeskrankenhaus *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 sei sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich

§ 57

NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) unkündbar geworden.

der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien das Vorliegen eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts und gleichwertige Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund dieses Dienstverhältnisses Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 112 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998).

§ 60Abs.

2 LVBG ergebe sich jedoch, dass ein unkündbares Dienstverhältnis mit Ablauf einer einjährigen Dienstverhinderung ende, sofern ein gesetzlicher Pensionsanspruch bestehe. Existiere ein solcher nicht, ende das Dienstverhältnis dennoch mit Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Lediglich die in § 61 LVBG angeführten Kündigungsgründe kämen nicht mehr zur Anwendung. Das Dienstverhältnis sei somit nicht unkündbar im Sinne des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998. Hinzu komme, dass mangels Ruhe- und Versorgungsgenuss im Rahmen des LVBG nicht von einem gleichwertigen Versorgungsanspruch aufgrund des Dienstverhältnisses ausgegangen werden könne.Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) wies diesen Antrag mit seinem Bescheid vom 20.04.2016, Zl. WFF/BEF/M2016038696, ab. Der Beschwerdeführer sei seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und werde seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 sei er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Landeskrankenhaus *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 sei sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich

Paragraph 57, NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) unkündbar geworden.

der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien das Vorliegen eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts und gleichwertige Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund dieses Dienstverhältnisses Voraussetzungen für eine Befreiung nach Paragraph 112, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998).

Paragraph 60, Absatz 2, LVBG ergebe sich jedoch, dass ein unkündbares Dienstverhältnis mit Ablauf einer einjährigen Dienstverhinderung ende, sofern ein gesetzlicher Pensionsanspruch bestehe. Existiere ein solcher nicht, ende das Dienstverhältnis dennoch mit Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Lediglich die in Paragraph 61, LVBG angeführten Kündigungsgründe kämen nicht mehr zur Anwendung. Das Dienstverhältnis sei somit nicht unkündbar im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998. Hinzu komme, dass mangels Ruhe- und Versorgungsgenuss im Rahmen des LVBG nicht von einem gleichwertigen Versorgungsanspruch aufgrund des Dienstverhältnisses ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer focht diesen Bescheid mit seiner Beschwerde vom 04.05.2016 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die belangte Behörde lege die Bestimmungen der § 19 Abs. 1 Satzung WFF und § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 falsch und vor allem auch entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl. 2010/11/0014, aus. Die Behörde vermeine zu Unrecht, dass der Versorgungsanspruch aus dem unkündbaren Dienstverhältnis selbst „entstanden“ sein müsse. Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen verlange, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses … zusteht“, ohne aber darauf abzustellen, ob dieser Anspruch erst durch ein solches Dienstverhältnis entstanden sei. Die Behörde verabsäume es, dass sein Ruhe- und Versorgungsanspruch sich nämlich nicht, wie sie meine, aufgrund seines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich aus dem LVBG ergibt, sondern ihm dieser per Gesetz durch das ASVG zukomme und jenem des Wohlfahrtsfonds gleichwertig sei. Die belangte Behörde habe die Gleichwertigkeit der Ansprüche mit der Begründung verneint, dass die durch die Behörde erblickten angeblichen Versorgungsleistungen aus dem LVBG nicht im gleichen Umfang mit jenen des Wohlfahrtsfonds gewährt würden. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sei dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhe, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen seien (vgl. § 6 ASVG, § 5 Abs. 3 GSVG und § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG). Aufgrund seines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich und seinem Pensionsversicherungsanspruch nach dem ASVG wäre seinem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stattzugeben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge daher der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen auf Befreiung von der Beitragspflicht stattgegeben und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung gegen Ersatz der Kosten an die erste Instanz zurückverweisen.Der Beschwerdeführer focht diesen Bescheid mit seiner Beschwerde vom 04.05.2016 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die belangte Behörde lege die Bestimmungen der Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF und Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 falsch und vor allem auch entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl. 2010/11/0014, aus. Die Behörde vermeine zu Unrecht, dass der Versorgungsanspruch aus dem unkündbaren Dienstverhältnis selbst „entstanden“ sein müsse. Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen verlange, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses … zusteht“, ohne aber darauf abzustellen, ob dieser Anspruch erst durch ein solches Dienstverhältnis entstanden sei. Die Behörde verabsäume es, dass sein Ruhe- und Versorgungsanspruch sich nämlich nicht, wie sie meine, aufgrund seines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich aus dem LVBG ergibt, sondern ihm dieser per Gesetz durch das ASVG zukomme und jenem des Wohlfahrtsfonds gleichwertig sei. Die belangte Behörde habe die Gleichwertigkeit der Ansprüche mit der Begründung verneint, dass die durch die Behörde erblickten angeblichen Versorgungsleistungen aus dem LVBG nicht im gleichen Umfang mit jenen des Wohlfahrtsfonds gewährt würden. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sei dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhe, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen seien vergleiche Paragraph 6, ASVG, Paragraph 5, Absatz 3, GSVG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG). Aufgrund seines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich und seinem Pensionsversicherungsanspruch nach dem ASVG wäre seinem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stattzugeben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge daher der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen auf Befreiung von der Beitragspflicht stattgegeben und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung gegen Ersatz der Kosten an die erste Instanz zurückverweisen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Sie stellte ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer neben seinem Pensionsanspruch nach ASVG und dem gegenständlichen Versorgungsanspruch gegenüber dem Wohlfahrtsfonds keinen gesetzlichen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Regelung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und des daran angelehnten § 19 Abs. 1 Satzung WFF historisch betrachtet nur für pragmatisierte, also einer Dienstpragmatik unterstellte Beamte geschaffen worden sei, da nur diese in einem Dienstverhältnis gestanden hätten, welches keiner Kündigung unterlegen gewesen sei. Pragmatisierte Dienstverhältnisse würden auch heute nur die Endigungsgründe des Austrittes, der Ausscheidung, der Entlassung und des Todes kennen. Eine Kündigung sei solchen Dienstverhältnissen wesensfremd. Für Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sei grundsätzlich Kündbarkeit gegeben, auch wenn diese stark eingeschränkt sein sollte. Aus diesem Grund könne sich der Begriff „unkündbares Dienstverhältnis“ aus historischer Sicht nicht auf das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten beziehen.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Sie stellte ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer neben seinem Pensionsanspruch nach ASVG und dem gegenständlichen Versorgungsanspruch gegenüber dem Wohlfahrtsfonds keinen gesetzlichen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Regelung des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und des daran angelehnten Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF historisch betrachtet nur für pragmatisierte, also einer Dienstpragmatik unterstellte Beamte geschaffen worden sei, da nur diese in einem Dienstverhältnis gestanden hätten, welches keiner Kündigung unterlegen gewesen sei. Pragmatisierte Dienstverhältnisse würden auch heute nur die Endigungsgründe des Austrittes, der Ausscheidung, der Entlassung und des Todes kennen. Eine Kündigung sei solchen Dienstverhältnissen wesensfremd. Für Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sei grundsätzlich Kündbarkeit gegeben, auch wenn diese stark eingeschränkt sein sollte. Aus diesem Grund könne sich der Begriff „unkündbares Dienstverhältnis“ aus historischer Sicht nicht auf das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten beziehen. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 fordere ebenso wie § 19 Abs. 1 Satzung WFF das Vorliegen eines gleichwertigen Anspruches auf „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“. Dieser Begriff wurzle im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, da nur dieses Ruhegenüsse für Beamte im Ruhestand und Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene vorsehe. Diese Terminologie unterscheide sich klar von den Anspruchstiteln der Vertragsbediensteten, welche als Renten- oder Pensions-ansprüche bezeichnet würden. Aus dem Terminus „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ könne eindeutig geschlossen werden, dass die rechtliche Grundlage der Leistung keine Versicherung, sondern eine Abgeltung durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber für die Zeit des Ruhestandes des Beamten oder der Versorgung seiner Hinterbliebenen darstelle. Im Kontext sozialrechtlicher Anspruchssysteme sei ein „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ somit klar ein Anspruch auf Basis des Dienstrechtes und nicht auf Basis der Sozialversicherung. Auch das ASVG sehe in seinen Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 fordere ebenso wie Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF das Vorliegen eines gleichwertigen Anspruches auf „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“. Dieser Begriff wurzle im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, da nur dieses Ruhegenüsse für Beamte im Ruhestand und Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene vorsehe. Diese Terminologie unterscheide sich klar von den Anspruchstiteln der Vertragsbediensteten, welche als Renten- oder Pensions-ansprüche bezeichnet würden. Aus dem Terminus „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ könne eindeutig geschlossen werden, dass die rechtliche Grundlage der Leistung keine Versicherung, sondern eine Abgeltung durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber für die Zeit des Ruhestandes des Beamten oder der Versorgung seiner Hinterbliebenen darstelle. Im Kontext sozialrechtlicher Anspruchssysteme sei ein „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ somit klar ein Anspruch auf Basis des Dienstrechtes und nicht auf Basis der Sozialversicherung. Auch das ASVG sehe in seinen §§ 5 Abs. 1 Z. 3, 10 und 311 Unterschiede zwischen den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nach ASVG.Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, 10 und 311 Unterschiede zwischen den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nach ASVG. Die Auslegung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und des insofern gleichlautenden Die Auslegung des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und des insofern gleichlautenden § 19 Abs. 1 Satzung WFF nach seinem Wortsinn zeige zunächst, dass der geforderte Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses“ zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorhanden sein müsse. Die Wendung „auf Grund“ zeige, dass der Anspruch seinen Grund in dem besagten Dienstverhältnis haben müsse. Weiters sei gefordert, dass der Anspruch nach dem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zustehe. Die Verwendung des Wortes „solchen“ zeige eindeutig, dass eine Spezifizierung gegenüber allen erdenklichen Körperschaften zugunsten jener Körperschaften gemeint sein müsse, welche schon zuvor im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses genannt worden seien (auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebiets-körperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft). Andernfalls hätte der Gesetzgeber dieses Wort gänzlich wegfallen lassen können.Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF nach seinem Wortsinn zeige zunächst, dass der geforderte Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses“ zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorhanden sein müsse. Die Wendung „auf Grund“ zeige, dass der Anspruch seinen Grund in dem besagten Dienstverhältnis haben müsse. Weiters sei gefordert, dass der Anspruch nach dem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zustehe. Die Verwendung des Wortes „solchen“ zeige eindeutig, dass eine Spezifizierung gegenüber allen erdenklichen Körperschaften zugunsten jener Körperschaften gemeint sein müsse, welche schon zuvor im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses genannt worden seien (auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebiets-körperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft). Andernfalls hätte der Gesetzgeber dieses Wort gänzlich wegfallen lassen können. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in keinem unkündbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern lediglich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehe und selbst angebe, nur einen Pensionsanspruch auf Basis des ASVG zu haben, seien – zusammengefasst – die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 Satzung WFF in Verbindung mit § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht gegeben. Ein Ruhe- und Versorgungsgenuss müsse aufgrund des (jeweils gegenständlichen unkündbaren) Dienstverhältnisses und gegenüber der am Dienstverhältnis beteiligten (Gebiets-)Körperschaft bestehen. Ein beliebiger sozialversicherungsrechtlicher Pensionsanspruch reiche nicht. Schließlich sei zu beachten, dass die Beibehaltung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit möglicherweise hunderten gleichgelagerten Anträgen dazu führen könnte, dass der Generationsvertrag, welcher dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seinem Aufbau und seiner Gestaltung zugrunde liege, über diese Form der Aufweichung des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft in Frage gestellt würde, was letztlich eine massive Gefährdung des Versorgungswerkes in seinem dauernden Bestand und seines gesetzlichen Auftrages der finanziellen Sicherstellung der Leistungen

§ 108aAbs. 1 Ärzte

G 1998 zur Folge hätte.Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in keinem unkündbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern lediglich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehe und selbst angebe, nur einen Pensionsanspruch auf Basis des ASVG zu haben, seien – zusammengefasst – die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 nicht gegeben. Ein Ruhe- und Versorgungsgenuss müsse aufgrund des (jeweils gegenständlichen unkündbaren) Dienstverhältnisses und gegenüber der am Dienstverhältnis beteiligten (Gebiets-)Körperschaft bestehen. Ein beliebiger sozialversicherungsrechtlicher Pensionsanspruch reiche nicht. Schließlich sei zu beachten, dass die Beibehaltung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit möglicherweise hunderten gleichgelagerten Anträgen dazu führen könnte, dass der Generationsvertrag, welcher dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seinem Aufbau und seiner Gestaltung zugrunde liege, über diese Form der Aufweichung des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft in Frage gestellt würde, was letztlich eine massive Gefährdung des Versorgungswerkes in seinem dauernden Bestand und seines gesetzlichen Auftrages der finanziellen Sicherstellung der Leistungen

Paragraph 108 a, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zur Folge hätte. Am 19.07.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend zu dem Vorbringen in der Beschwerde aus, dass die belangte Behörde entgegen der aufgezeigten und herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung an ihrer irrigen rechtlichen Beurteilung dogmatisch festhalte. Die Rechtsprechung des Höchstgerichtes sei eindeutig. So könne der Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds eben nicht nur Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stünden, zu Gute kommen, sondern bestehe dieser Anspruch auch gegenüber Personen in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wie der Verwaltungsgerichtshof dies nämlich in seinem Erkenntnis vom 26.04.2013, Zl. 20120/11/0014, zum Ausdruck gebracht habe, werde den gesetzlichen Bestimmungen bereits dadurch Genüge getan, dass ausschließlich und allein ein „unkündbares Dienstverhältnis“ (zu einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) vorhanden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis entgegen der Ansicht der Behörde, dass der Ruhe- und Versorgungsgenuss geradezu aus diesem Dienstverhältnis selbst heraus entstanden sein müsse, ausgeführt, dass der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nur aufgrund eines „unkündbaren Dienstverhältnisses“ zustehen müsse und das Gesetz nicht darauf abstelle, dass ein solcher Anspruch auch erst durch ein solches Dienstverhältnis entstanden sei. Unzutreffend sei weiters die Beurteilung, dass der Ruhe- und Versorgungsgenuss auch mit der am Dienstverhältnis beteiligten Gebietskörperschaft verknüpft sein müsse. Das Gesetz fordere schließlich zusätzlich zu einem unkündbaren Dienstverhältnis nur einen Ruhe- und Versorgungsanspruch gegenüber irgendeiner Gebietskörperschaft oder irgendeiner Körperschaft des öffentlichen Rechts – nicht aber zu jener Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu der auch das Dienstverhältnis besteht. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 10.08.2016 enthält einen Auszug mit Argumenten offenbar aus der Gegenschrift zu einem beim Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2015, Zl. 2014/11/0057, abgeschlossenen und als Folgeverfahren zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04 2013, Zl. 2010/11/0014, geführten Revisionsverfahren. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und wird seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 ist er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Universitätsklinikum *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 wurde sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich

§ 57

LVBG durch Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit unkündbar.Der Beschwerdeführer ist seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und wird seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 ist er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Universitätsklinikum *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 wurde sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich

Paragraph 57, LVBG durch Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit unkündbar. Der Beschwerdeführer hat Pensionsansprüche

ASVG und gegenüber dem Wohlfahrtsfonds. Der Beschwerdeführer übt keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 aus. Der Beschwerdeführer übt keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998 aus. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegte Urkunde. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2015, lauten: „Befreiung von der Beitragspflicht § 112.

(1)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.Paragraph 112,
(1)Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF) lautet: „§ 19 Befreiung von der Beitragspflicht
(1)Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, bleiben neben dem Beitrag zur Grundrente auch die Beiträge zu allen anderen Leistungen bestehen.Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleiben neben dem Beitrag zur Grundrente auch die Beiträge zu allen anderen Leistungen bestehen. …“ Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
  1. Nach dem Wortlaut des § 19 Satzung WFF (§ 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998) ist Voraussetzung einer Befreiung der Nachweis, dass dem Fondsmitglied und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht.Nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Satzung WFF (Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998) ist Voraussetzung einer Befreiung der Nachweis, dass dem Fondsmitglied und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht.
  2. Das Kriterium der Gleichwertigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes analog zu § 6 ASVG zu beurteilen (vgl. VwGH vom 26.04.2013, 2010/11/0014). Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG, § 5 Abs. 1 GSVG und die darauf gestützte Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie § 2 Abs. 1 B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vgl. § 6 ASVG, § 5 Abs. 3 GSVG und § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG). Das Kriterium der Gleichwertigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes analog zu Paragraph 6, ASVG zu beurteilen vergleiche VwGH vom 26.04.2013, 2010/11/0014). Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, Paragraph 5, Absatz eins, GSVG und die darauf gestützte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie Paragraph 2, Absatz eins, B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vergleiche Paragraph 6, ASVG, Paragraph 5, Absatz 3, GSVG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG). Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen auch dem § 112 ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 26.04.2013, 2010/11/0014).Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen auch dem Paragraph 112, ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 26.04.2013, 2010/11/0014). Dies bedeutet mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2004, Zl 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu § 6 ASVG), dass die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein – ohne Möglichkeit des Gegenbeweises – als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen.Dies bedeutet mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2004, Zl 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu Paragraph 6, ASVG), dass die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein – ohne Möglichkeit des Gegenbeweises – als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen.
  3. Eine Befreiung von der Beitragspflicht setzt nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satzung WFF (und dem gleich lautenden § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998) ein unkündbares Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus. § 112 ÄrzteG bzw. § 19 Satzung WFF stellen zwar auf ein Dienstverhältnis gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ab, normieren aber nicht, dass es sich dabei um ein öffentlich rechtliches oder um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handeln muss. Da beides möglich ist und der Gesetzgeber keine diesbezügliche Einschränkung getroffen hat, ist nicht relevant, ob das unkündbare Dienstverhältnis auf öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Normen beruht. Wesentlich ist lediglich, dass das Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts besteht und unkündbar ist. Auch Vertragsbedienstete stehen in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts, so dass hier – neben den beiden anderen Kriterien – nur zu prüfen ist, ob das Dienstverhältnis unkündbar ist.Eine Befreiung von der Beitragspflicht setzt nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF (und dem gleich lautenden Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998) ein unkündbares Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus. Paragraph 112, ÄrzteG bzw. Paragraph 19, Satzung WFF stellen zwar auf ein Dienstverhältnis gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ab, normieren aber nicht, dass es sich dabei um ein öffentlich rechtliches oder um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handeln muss. Da beides möglich ist und der Gesetzgeber keine diesbezügliche Einschränkung getroffen hat, ist nicht relevant, ob das unkündbare Dienstverhältnis auf öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Normen beruht. Wesentlich ist lediglich, dass das Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts besteht und unkündbar ist. Auch Vertragsbedienstete stehen in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts, so dass hier – neben den beiden anderen Kriterien – nur zu prüfen ist, ob das Dienstverhältnis unkündbar ist. Das auf dem LVBG beruhende vertragliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Land Niederösterreich wurde – wie aus dem mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.02.2016 vorgelegten Schreiben der NÖ Landesregierung vom 03.07.2015 ersichtlich – mit Wirkung vom 01.07.2015 de iure unkündbar. Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-) genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses“ besteht. Ob daher aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis ein Anspruch auf Ruhegenuss oder Pension besteht, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis unkündbar ist (vgl. VwGH 29.03.2011, 2010/11/0237, 0238, 0239; VwGH 31.01.2011, 2010/11/240, 241). Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-) genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses“ besteht. Ob daher aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis ein Anspruch auf Ruhegenuss oder Pension besteht, ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, ob das Dienstverhältnis unkündbar ist vergleiche VwGH 29.03.2011, 2010/11/0237, 0238, 0239; VwGH 31.01.2011, 2010/11/240, 241). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob der Pensionsanspruch im Gesetz oder in einer Verordnung geregelt ist. Der Versorgungsanspruch muss

§ 112Abs. 1 Ärzte

G 1998 schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob der Pensionsanspruch im Gesetz oder in einer Verordnung geregelt ist. Der Versorgungsanspruch muss

Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen.

  1. Festzuhalten ist, dass der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers nach dem ASVG unstrittig auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft besteht. Ein Pensionsanspruch, der aus dem ASVG abzuleiten ist, besteht gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts, nämlich der Pensionsversicherungsanstalt (vgl. § 25 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 ASVG). Ein Pensionsanspruch, der aus dem ASVG abzuleiten ist, besteht gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts, nämlich der Pensionsversicherungsanstalt vergleiche , Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz eins, ASVG). Ein Anspruch nach ASVG ist daher bei einem unkündbaren Dienstverhältnis als gleichwertig zu beurteilen und rechtfertigt eine Befreiung von der Beitragspflicht. Hat das Fondsmitglied nämlich aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, ist ein Recht auf Befreiung nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm § 19 der Satzung des WFF jedenfalls zu bejahen (vgl. VwGH 26.04.2013, 2010/11/0014).Ein Anspruch nach ASVG ist daher bei einem unkündbaren Dienstverhältnis als gleichwertig zu beurteilen und rechtfertigt eine Befreiung von der Beitragspflicht. Hat das Fondsmitglied nämlich aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, ist ein Recht auf Befreiung nach Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , Paragraph 19, der Satzung des WFF jedenfalls zu bejahen vergleiche VwGH 26.04.2013, 2010/11/0014).
  2. Die Befreiung ist nur für jene Teile der Beitragsleistung auszusprechen, die nicht

§ 19Abs. 1 erster Satz der Satzung WFF (bzw. § 112 Abs. 1 zweiter Satz Ärzte

G 1998) von der Befreiung ausgenommen sind. Der Befreiungsgrund liegt in einer unkündbaren unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers. Eine freiberufliche Tätigkeit

§ 45Abs. 2 Ärzte

G 1998 wurde nicht festgestellt. Demnach sind

§ 19Abs. 1 erster Satz der Satzung WFF (bzw. § 112 Abs. 1 zweiter Satz Ärzte

G 1998) auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten.Die Befreiung ist nur für jene Teile der Beitragsleistung auszusprechen, die nicht

Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz der Satzung WFF (bzw. Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998) von der Befreiung ausgenommen sind. Der Befreiungsgrund liegt in einer unkündbaren unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers. Eine freiberufliche Tätigkeit

Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998 wurde nicht festgestellt. Demnach sind

Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz der Satzung WFF (bzw. Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998) auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten.

  1. Zur Zurückweisung des Kostenersatzbegehrens: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht im
  2. Abschnitt (Kosten) des
  3. Hauptstückes in § 35 einen Kostenersatz ausschließlich in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Mangels Rechtsgrundlage war der Antrag auf Kostenersatz somit zurückzuweisen.Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht im
  4. Abschnitt (Kosten) des
  5. Hauptstückes in Paragraph 35, einen Kostenersatz ausschließlich in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Mangels Rechtsgrundlage war der Antrag auf Kostenersatz somit zurückzuweisen.
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis von der in der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.909.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.