1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF) von den Beiträgen zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit.„Der Beschwerdeführer wird
Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF) von den Beiträgen zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit. Der Antrag auf eine darüber hinaus gehende Befreiung wird abgewiesen.“ Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, (VwGG)Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, (VwGG) § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF)Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 02.12.2015 gültigen Fassung (Satzung WFF) Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der nunmehrige Beschwerdeführer, Prim. Dr. HM, stellte mit E-Mail vom 01.02.2016 den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht
Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF) und Rückerstattung aller entrichteten WFF-Beiträge
1 Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF), weil sein Dienstverhältnis mit dem Land Niederösterreich mit 01.07.2015 unkündbar gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer klar, dass die Befreiung rückwirkend ab 01.05.2005 erfolgen solle.Der nunmehrige Beschwerdeführer, Prim. Dr. HM, stellte mit E-Mail vom 01.02.2016 den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht
Paragraph 19, Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF) und Rückerstattung aller entrichteten WFF-Beiträge
Paragraph 21, Absatz eins, Beitragsordnung (richtig: Satzung WFF), weil sein Dienstverhältnis mit dem Land Niederösterreich mit 01.07.2015 unkündbar gestellt worden sei. Mit Eingabe vom 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer klar, dass die Befreiung rückwirkend ab 01.05.2005 erfolgen solle. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) wies diesen Antrag mit seinem Bescheid vom 20.04.2016, Zl. WFF/BEF/M2016038696, ab. Der Beschwerdeführer sei seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und werde seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 sei er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Landeskrankenhaus *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 sei sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich
NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) unkündbar geworden.
der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien das Vorliegen eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts und gleichwertige Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund dieses Dienstverhältnisses Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 112 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998).
2 LVBG ergebe sich jedoch, dass ein unkündbares Dienstverhältnis mit Ablauf einer einjährigen Dienstverhinderung ende, sofern ein gesetzlicher Pensionsanspruch bestehe. Existiere ein solcher nicht, ende das Dienstverhältnis dennoch mit Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Lediglich die in § 61 LVBG angeführten Kündigungsgründe kämen nicht mehr zur Anwendung. Das Dienstverhältnis sei somit nicht unkündbar im Sinne des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998. Hinzu komme, dass mangels Ruhe- und Versorgungsgenuss im Rahmen des LVBG nicht von einem gleichwertigen Versorgungsanspruch aufgrund des Dienstverhältnisses ausgegangen werden könne.Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) wies diesen Antrag mit seinem Bescheid vom 20.04.2016, Zl. WFF/BEF/M2016038696, ab. Der Beschwerdeführer sei seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und werde seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 sei er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Landeskrankenhaus *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 sei sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich
Paragraph 57, NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) unkündbar geworden.
der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien das Vorliegen eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts und gleichwertige Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund dieses Dienstverhältnisses Voraussetzungen für eine Befreiung nach Paragraph 112, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998).
Paragraph 60, Absatz 2, LVBG ergebe sich jedoch, dass ein unkündbares Dienstverhältnis mit Ablauf einer einjährigen Dienstverhinderung ende, sofern ein gesetzlicher Pensionsanspruch bestehe. Existiere ein solcher nicht, ende das Dienstverhältnis dennoch mit Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Lediglich die in Paragraph 61, LVBG angeführten Kündigungsgründe kämen nicht mehr zur Anwendung. Das Dienstverhältnis sei somit nicht unkündbar im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998. Hinzu komme, dass mangels Ruhe- und Versorgungsgenuss im Rahmen des LVBG nicht von einem gleichwertigen Versorgungsanspruch aufgrund des Dienstverhältnisses ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer focht diesen Bescheid mit seiner Beschwerde vom 04.05.2016 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die belangte Behörde lege die Bestimmungen der § 19 Abs. 1 Satzung WFF und § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 falsch und vor allem auch entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl. 2010/11/0014, aus. Die Behörde vermeine zu Unrecht, dass der Versorgungsanspruch aus dem unkündbaren Dienstverhältnis selbst „entstanden“ sein müsse. Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen verlange, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses … zusteht“, ohne aber darauf abzustellen, ob dieser Anspruch erst durch ein solches Dienstverhältnis entstanden sei. Die Behörde verabsäume es, dass sein Ruhe- und Versorgungsanspruch sich nämlich nicht, wie sie meine, aufgrund seines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich aus dem LVBG ergibt, sondern ihm dieser per Gesetz durch das ASVG zukomme und jenem des Wohlfahrtsfonds gleichwertig sei. Die belangte Behörde habe die Gleichwertigkeit der Ansprüche mit der Begründung verneint, dass die durch die Behörde erblickten angeblichen Versorgungsleistungen aus dem LVBG nicht im gleichen Umfang mit jenen des Wohlfahrtsfonds gewährt würden. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sei dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhe, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen seien (vgl. § 6 ASVG, § 5 Abs. 3 GSVG und § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG). Aufgrund seines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich und seinem Pensionsversicherungsanspruch nach dem ASVG wäre seinem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stattzugeben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge daher der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen auf Befreiung von der Beitragspflicht stattgegeben und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung gegen Ersatz der Kosten an die erste Instanz zurückverweisen.Der Beschwerdeführer focht diesen Bescheid mit seiner Beschwerde vom 04.05.2016 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Die belangte Behörde lege die Bestimmungen der Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF und Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 falsch und vor allem auch entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2013, Zl. 2010/11/0014, aus. Die Behörde vermeine zu Unrecht, dass der Versorgungsanspruch aus dem unkündbaren Dienstverhältnis selbst „entstanden“ sein müsse. Der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen verlange, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses … zusteht“, ohne aber darauf abzustellen, ob dieser Anspruch erst durch ein solches Dienstverhältnis entstanden sei. Die Behörde verabsäume es, dass sein Ruhe- und Versorgungsanspruch sich nämlich nicht, wie sie meine, aufgrund seines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich aus dem LVBG ergibt, sondern ihm dieser per Gesetz durch das ASVG zukomme und jenem des Wohlfahrtsfonds gleichwertig sei. Die belangte Behörde habe die Gleichwertigkeit der Ansprüche mit der Begründung verneint, dass die durch die Behörde erblickten angeblichen Versorgungsleistungen aus dem LVBG nicht im gleichen Umfang mit jenen des Wohlfahrtsfonds gewährt würden. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sei dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhe, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen seien vergleiche Paragraph 6, ASVG, Paragraph 5, Absatz 3, GSVG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG). Aufgrund seines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich und seinem Pensionsversicherungsanspruch nach dem ASVG wäre seinem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stattzugeben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge daher der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen auf Befreiung von der Beitragspflicht stattgegeben und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzt werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung gegen Ersatz der Kosten an die erste Instanz zurückverweisen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Sie stellte ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer neben seinem Pensionsanspruch nach ASVG und dem gegenständlichen Versorgungsanspruch gegenüber dem Wohlfahrtsfonds keinen gesetzlichen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Regelung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und des daran angelehnten § 19 Abs. 1 Satzung WFF historisch betrachtet nur für pragmatisierte, also einer Dienstpragmatik unterstellte Beamte geschaffen worden sei, da nur diese in einem Dienstverhältnis gestanden hätten, welches keiner Kündigung unterlegen gewesen sei. Pragmatisierte Dienstverhältnisse würden auch heute nur die Endigungsgründe des Austrittes, der Ausscheidung, der Entlassung und des Todes kennen. Eine Kündigung sei solchen Dienstverhältnissen wesensfremd. Für Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sei grundsätzlich Kündbarkeit gegeben, auch wenn diese stark eingeschränkt sein sollte. Aus diesem Grund könne sich der Begriff „unkündbares Dienstverhältnis“ aus historischer Sicht nicht auf das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten beziehen.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Sie stellte ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer neben seinem Pensionsanspruch nach ASVG und dem gegenständlichen Versorgungsanspruch gegenüber dem Wohlfahrtsfonds keinen gesetzlichen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Regelung des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und des daran angelehnten Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF historisch betrachtet nur für pragmatisierte, also einer Dienstpragmatik unterstellte Beamte geschaffen worden sei, da nur diese in einem Dienstverhältnis gestanden hätten, welches keiner Kündigung unterlegen gewesen sei. Pragmatisierte Dienstverhältnisse würden auch heute nur die Endigungsgründe des Austrittes, der Ausscheidung, der Entlassung und des Todes kennen. Eine Kündigung sei solchen Dienstverhältnissen wesensfremd. Für Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten sei grundsätzlich Kündbarkeit gegeben, auch wenn diese stark eingeschränkt sein sollte. Aus diesem Grund könne sich der Begriff „unkündbares Dienstverhältnis“ aus historischer Sicht nicht auf das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten beziehen. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 fordere ebenso wie § 19 Abs. 1 Satzung WFF das Vorliegen eines gleichwertigen Anspruches auf „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“. Dieser Begriff wurzle im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, da nur dieses Ruhegenüsse für Beamte im Ruhestand und Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene vorsehe. Diese Terminologie unterscheide sich klar von den Anspruchstiteln der Vertragsbediensteten, welche als Renten- oder Pensions-ansprüche bezeichnet würden. Aus dem Terminus „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ könne eindeutig geschlossen werden, dass die rechtliche Grundlage der Leistung keine Versicherung, sondern eine Abgeltung durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber für die Zeit des Ruhestandes des Beamten oder der Versorgung seiner Hinterbliebenen darstelle. Im Kontext sozialrechtlicher Anspruchssysteme sei ein „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ somit klar ein Anspruch auf Basis des Dienstrechtes und nicht auf Basis der Sozialversicherung. Auch das ASVG sehe in seinen Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 fordere ebenso wie Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF das Vorliegen eines gleichwertigen Anspruches auf „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“. Dieser Begriff wurzle im Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, da nur dieses Ruhegenüsse für Beamte im Ruhestand und Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene vorsehe. Diese Terminologie unterscheide sich klar von den Anspruchstiteln der Vertragsbediensteten, welche als Renten- oder Pensions-ansprüche bezeichnet würden. Aus dem Terminus „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ könne eindeutig geschlossen werden, dass die rechtliche Grundlage der Leistung keine Versicherung, sondern eine Abgeltung durch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber für die Zeit des Ruhestandes des Beamten oder der Versorgung seiner Hinterbliebenen darstelle. Im Kontext sozialrechtlicher Anspruchssysteme sei ein „Ruhe-(Versorgungs-)genuss“ somit klar ein Anspruch auf Basis des Dienstrechtes und nicht auf Basis der Sozialversicherung. Auch das ASVG sehe in seinen §§ 5 Abs. 1 Z. 3, 10 und 311 Unterschiede zwischen den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nach ASVG.Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, 10 und 311 Unterschiede zwischen den Ansprüchen aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen nach ASVG. Die Auslegung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und des insofern gleichlautenden Die Auslegung des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und des insofern gleichlautenden § 19 Abs. 1 Satzung WFF nach seinem Wortsinn zeige zunächst, dass der geforderte Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses“ zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorhanden sein müsse. Die Wendung „auf Grund“ zeige, dass der Anspruch seinen Grund in dem besagten Dienstverhältnis haben müsse. Weiters sei gefordert, dass der Anspruch nach dem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zustehe. Die Verwendung des Wortes „solchen“ zeige eindeutig, dass eine Spezifizierung gegenüber allen erdenklichen Körperschaften zugunsten jener Körperschaften gemeint sein müsse, welche schon zuvor im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses genannt worden seien (auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebiets-körperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft). Andernfalls hätte der Gesetzgeber dieses Wort gänzlich wegfallen lassen können.Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF nach seinem Wortsinn zeige zunächst, dass der geforderte Ruhe-(Versorgungs-)genuss „auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses“ zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorhanden sein müsse. Die Wendung „auf Grund“ zeige, dass der Anspruch seinen Grund in dem besagten Dienstverhältnis haben müsse. Weiters sei gefordert, dass der Anspruch nach dem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zustehe. Die Verwendung des Wortes „solchen“ zeige eindeutig, dass eine Spezifizierung gegenüber allen erdenklichen Körperschaften zugunsten jener Körperschaften gemeint sein müsse, welche schon zuvor im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses genannt worden seien (auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebiets-körperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft). Andernfalls hätte der Gesetzgeber dieses Wort gänzlich wegfallen lassen können. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in keinem unkündbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern lediglich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehe und selbst angebe, nur einen Pensionsanspruch auf Basis des ASVG zu haben, seien – zusammengefasst – die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 19 Abs. 1 Satzung WFF in Verbindung mit § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht gegeben. Ein Ruhe- und Versorgungsgenuss müsse aufgrund des (jeweils gegenständlichen unkündbaren) Dienstverhältnisses und gegenüber der am Dienstverhältnis beteiligten (Gebiets-)Körperschaft bestehen. Ein beliebiger sozialversicherungsrechtlicher Pensionsanspruch reiche nicht. Schließlich sei zu beachten, dass die Beibehaltung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit möglicherweise hunderten gleichgelagerten Anträgen dazu führen könnte, dass der Generationsvertrag, welcher dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seinem Aufbau und seiner Gestaltung zugrunde liege, über diese Form der Aufweichung des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft in Frage gestellt würde, was letztlich eine massive Gefährdung des Versorgungswerkes in seinem dauernden Bestand und seines gesetzlichen Auftrages der finanziellen Sicherstellung der Leistungen
G 1998 zur Folge hätte.Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in keinem unkündbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern lediglich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehe und selbst angebe, nur einen Pensionsanspruch auf Basis des ASVG zu haben, seien – zusammengefasst – die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 nicht gegeben. Ein Ruhe- und Versorgungsgenuss müsse aufgrund des (jeweils gegenständlichen unkündbaren) Dienstverhältnisses und gegenüber der am Dienstverhältnis beteiligten (Gebiets-)Körperschaft bestehen. Ein beliebiger sozialversicherungsrechtlicher Pensionsanspruch reiche nicht. Schließlich sei zu beachten, dass die Beibehaltung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit möglicherweise hunderten gleichgelagerten Anträgen dazu führen könnte, dass der Generationsvertrag, welcher dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seinem Aufbau und seiner Gestaltung zugrunde liege, über diese Form der Aufweichung des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft in Frage gestellt würde, was letztlich eine massive Gefährdung des Versorgungswerkes in seinem dauernden Bestand und seines gesetzlichen Auftrages der finanziellen Sicherstellung der Leistungen
Paragraph 108 a, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zur Folge hätte. Am 19.07.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend zu dem Vorbringen in der Beschwerde aus, dass die belangte Behörde entgegen der aufgezeigten und herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung an ihrer irrigen rechtlichen Beurteilung dogmatisch festhalte. Die Rechtsprechung des Höchstgerichtes sei eindeutig. So könne der Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds eben nicht nur Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stünden, zu Gute kommen, sondern bestehe dieser Anspruch auch gegenüber Personen in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wie der Verwaltungsgerichtshof dies nämlich in seinem Erkenntnis vom 26.04.2013, Zl. 20120/11/0014, zum Ausdruck gebracht habe, werde den gesetzlichen Bestimmungen bereits dadurch Genüge getan, dass ausschließlich und allein ein „unkündbares Dienstverhältnis“ (zu einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) vorhanden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis entgegen der Ansicht der Behörde, dass der Ruhe- und Versorgungsgenuss geradezu aus diesem Dienstverhältnis selbst heraus entstanden sein müsse, ausgeführt, dass der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nur aufgrund eines „unkündbaren Dienstverhältnisses“ zustehen müsse und das Gesetz nicht darauf abstelle, dass ein solcher Anspruch auch erst durch ein solches Dienstverhältnis entstanden sei. Unzutreffend sei weiters die Beurteilung, dass der Ruhe- und Versorgungsgenuss auch mit der am Dienstverhältnis beteiligten Gebietskörperschaft verknüpft sein müsse. Das Gesetz fordere schließlich zusätzlich zu einem unkündbaren Dienstverhältnis nur einen Ruhe- und Versorgungsanspruch gegenüber irgendeiner Gebietskörperschaft oder irgendeiner Körperschaft des öffentlichen Rechts – nicht aber zu jener Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu der auch das Dienstverhältnis besteht. Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 10.08.2016 enthält einen Auszug mit Argumenten offenbar aus der Gegenschrift zu einem beim Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2015, Zl. 2014/11/0057, abgeschlossenen und als Folgeverfahren zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04 2013, Zl. 2010/11/0014, geführten Revisionsverfahren. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und wird seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 ist er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Universitätsklinikum *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 wurde sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich
LVBG durch Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit unkündbar.Der Beschwerdeführer ist seit 03.01.1983 in die Ärzteliste eingetragen und wird seit 01.05.2005 als Facharzt für Radiologie geführt. Seit 01.05.2005 ist er (zuletzt als Primarius) am Institut für Radiologie am Universitätsklinikum *** angestellt. Mit Wirkung vom 01.07.2015 wurde sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich
Paragraph 57, LVBG durch Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit unkündbar. Der Beschwerdeführer hat Pensionsansprüche
ASVG und gegenüber dem Wohlfahrtsfonds. Der Beschwerdeführer übt keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 aus. Der Beschwerdeführer übt keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998 aus. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegte Urkunde. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2015, lauten: „Befreiung von der Beitragspflicht § 112.
G 1998 schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob der Pensionsanspruch im Gesetz oder in einer Verordnung geregelt ist. Der Versorgungsanspruch muss
Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen.
G 1998) von der Befreiung ausgenommen sind. Der Befreiungsgrund liegt in einer unkündbaren unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers. Eine freiberufliche Tätigkeit
G 1998 wurde nicht festgestellt. Demnach sind
G 1998) auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten.Die Befreiung ist nur für jene Teile der Beitragsleistung auszusprechen, die nicht
Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz der Satzung WFF (bzw. Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998) von der Befreiung ausgenommen sind. Der Befreiungsgrund liegt in einer unkündbaren unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers. Eine freiberufliche Tätigkeit
Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998 wurde nicht festgestellt. Demnach sind
Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz der Satzung WFF (bzw. Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998) auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis von der in der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.909.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.