GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen (siehe Beiblatt).Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen (siehe Beiblatt). Entscheidungsgründe:
1 Z. 2 NÖ BO 2014 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist ausführt. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei ihm zu keinem Zeitpunkt untersagt, noch ihm eine Frist eingeräumt worden, dieses Vorhaben anzuzeigen. Es sei entgegen dieser Bestimmung sofort ein Straferkenntnis erlassen worden, so dass dieses ersatzlos aufzuheben sei. Des Weiteren sei auch nicht festgestellt worden, dass er die Fahrzeuge regelmäßig auf seinem Grundstück abgestellt hatte. Mangels dieser Feststellungen sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Die Tatsachenfeststellungen seien infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unrichtig und unvollständig.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige, trotz Untersagung oder vor Ablauf der Frist ausführt. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei ihm zu keinem Zeitpunkt untersagt, noch ihm eine Frist eingeräumt worden, dieses Vorhaben anzuzeigen. Es sei entgegen dieser Bestimmung sofort ein Straferkenntnis erlassen worden, so dass dieses ersatzlos aufzuheben sei. Des Weiteren sei auch nicht festgestellt worden, dass er die Fahrzeuge regelmäßig auf seinem Grundstück abgestellt hatte. Mangels dieser Feststellungen sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Im Übrigen werde angemerkt, dass er mit dem zuständigen Bearbeiter des Fachgebietes Gewässeraufsicht der belangten Behörde für den 12.11.2015 einen Termin zur Besichtigung seines Grundstückes vereinbart habe. Das Ergebnis der Besichtigung sei ihm nicht mitgeteilt worden und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Die Strafe sei bei weitem überhöht. Seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht festgestellt und berücksichtigt worden. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sein Nettoeinkommen nachzuweisen. Aufgrund seines tatsächlichen Einkommens sei die Strafe herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe sei auch nicht tat- und schuldangemessen.
1 Z. 2 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach § 15 NÖ BO 2014 anzeige-pflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausführt. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte eine große Anzahl an Fahrzeugen auf seiner Liegenschaft abgestellt, dieses Vorhaben aber nicht der Baubehörde angezeigt. Damit ist der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 grundsätzlich erfüllt. Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 anzeige-pflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausführt. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte eine große Anzahl an Fahrzeugen auf seiner Liegenschaft abgestellt, dieses Vorhaben aber nicht der Baubehörde angezeigt. Damit ist der objektive Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 grundsätzlich erfüllt. 7.2. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde moniert, es sei keine Begehung auf seinem Grundstück erfolgt, er habe daher auch keine Stellungnahme und insbesondere nicht zu der anonymen Anzeige erstatten können. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Die belangte Behörde hat tatsächlich keine Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführt. Sie hat allerdings die Liegenschaft des Beschwerdeführers von Amts wegen in Augenschein genommen und das durch die oben wieder gegebenen Fotos dokumentiert. Richtig ist auch, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Falsch ist, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt haben soll, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern: Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde
den §§ 40 ff VStG im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (VwGH 07.09.1995, 95/09/0176; Hinweis E 17.9.1980, 2375, 2376/80). Dieser Verpflichtung ist die Behörde insofern nachgekommen, als sie eine Strafverfügung erlassen und dadurch dem Beschwerdeführer vor Einleitung des ordentlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt hat. Der gegen die Strafverfügung gerichtete Einspruch gilt
G als Rechtfertigung. Der Beschwerdeführer hatte daher die Möglichkeit, sich im Einspruch zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und sich zu rechtfertigen. Das Parteiengehör wurde daher gewahrt.Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde
den Paragraphen 40, ff VStG im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (VwGH 07.09.1995, 95/09/0176; Hinweis E 17.9.1980, 2375, 2376/80). Dieser Verpflichtung ist die Behörde insofern nachgekommen, als sie eine Strafverfügung erlassen und dadurch dem Beschwerdeführer vor Einleitung des ordentlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt hat. Der gegen die Strafverfügung gerichtete Einspruch gilt
Paragraph 49, Absatz 2, VStG als Rechtfertigung. Der Beschwerdeführer hatte daher die Möglichkeit, sich im Einspruch zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und sich zu rechtfertigen. Das Parteiengehör wurde daher gewahrt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch die Vorwürfe pauschal und ohne Sachvorbringen bestritten. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt werden (VwGH 01.07.1999, 98/21/0175). Es liegt grundsätzlich an der Partei, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Das Unterbleiben der Einvernahme des Beschwerdeführers und des von ihm beantragten Ortsaugenscheines stellt mangels konkreten Sachverhalts-vorbringens keinen Verfahrensmangel dar. 7.3. Der Beschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Auffassung, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, weil ihm diese nie untersagt und auch keine Frist eingeräumt worden sei, das Vorhaben anzuzeigen. Außerdem sei nicht festgestellt worden, dass er die Fahrzeuge regelmäßig auf seinem Grundstück abgestellt hatte.
1 Z. 2 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach § 15 NÖ BO 2014 anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausführt.
1 Z. 15 NÖ BO ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausführt.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO 2014 folgt, dass bereits das Vorhaben, eine Liegenschaft regelmäßig als Stellplatz zu verwenden, die Pflicht auslöst, dieses Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Frist für die Erstattung der Anzeige ist nicht bzw. nur insofern vorgesehen, als die Anzeige erstattet werden muss, bevor mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen wird. Eine Verpflichtung der Behörde, dem Bauwerber eine Frist für die Erstattung einer Anzeige zu setzen, lässt sich aus § 15 NÖ BO 2014 nicht ableiten.Aus dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 folgt, dass bereits das Vorhaben, eine Liegenschaft regelmäßig als Stellplatz zu verwenden, die Pflicht auslöst, dieses Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Frist für die Erstattung der Anzeige ist nicht bzw. nur insofern vorgesehen, als die Anzeige erstattet werden muss, bevor mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen wird. Eine Verpflichtung der Behörde, dem Bauwerber eine Frist für die Erstattung einer Anzeige zu setzen, lässt sich aus Paragraph 15, NÖ BO 2014 nicht ableiten. Eine Untersagung eines Bauvorhabens vor Erstattung der Anzeige ist in § 15 NÖ BO 2014 nicht vorgesehen. Die Untersagung erfolgt
6 NÖ BO 2014 erst dann, wenn ein (bereits) angezeigtes Bauvorhaben dem Gesetz widerspricht.Eine Untersagung eines Bauvorhabens vor Erstattung der Anzeige ist in Paragraph 15, NÖ BO 2014 nicht vorgesehen. Die Untersagung erfolgt
Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 erst dann, wenn ein (bereits) angezeigtes Bauvorhaben dem Gesetz widerspricht. Nach § 37 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 ist es daher bereits strafbar, ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige auszuführen.Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 ist es daher bereits strafbar, ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige auszuführen. Gem. § 15 Abs. 1 Z. 15 NÖ BO ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. „Regelmäßig“ bedeutet nach DUDEN einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend. Synonyme sind gewohnheitsmäßig, gewöhnlich, immer wieder, in bestimmten/festen/gleichen/ gleichmäßigen Abständen, in bestimmter/gleichmäßiger Folge, jedes Mal, ständig, stets, wiederholt, wiederkehrend, zyklisch; (bildungssprachlich) in gleichmäßigen Intervallen, periodisch; (bildungssprachlich abwertend) notorisch.Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO ist die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. „Regelmäßig“ bedeutet nach DUDEN einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend. Synonyme sind gewohnheitsmäßig, gewöhnlich, immer wieder, in bestimmten/festen/gleichen/ gleichmäßigen Abständen, in bestimmter/gleichmäßiger Folge, jedes Mal, ständig, stets, wiederholt, wiederkehrend, zyklisch; (bildungssprachlich) in gleichmäßigen Intervallen, periodisch; (bildungssprachlich abwertend) notorisch. Wie den Feststellungen des Bescheides erster Instanz und den dazu zählenden und oben wieder gegebenen Fotos und auch den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen ist, nutzte der Beschwerdeführer seine Liegenschaft dazu, eine größere Anzahl von Fahrzeugen abzustellen und diese dort für einen längeren Zeitraum zu belassen. Damit wird die Liegenschaft des Beschwerdeführers regelmäßig im Sinne von dauernd oder ständig gewohnheitsmäßig oder immer wieder als Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mangels entsprechenden Vorbringens ist daher von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.Gem. Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mangels entsprechenden Vorbringens ist daher von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 7.4. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die Strafe sei bei weitem überhöht. Seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien nicht festgestellt und berücksichtigt worden. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sein Nettoeinkommen nachzuweisen. Aufgrund seines tatsächlichen Einkommens sei die Strafe herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe sei auch nicht tat- und schuldangemessen. Die Partei trifft grundsätzlich auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens der Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) (VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232; VwGH 22.10.1999, 99/02/0163). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der Vorsprache am 09.12.2015 sein Einkommen mit 2.000,-- Euro beziffert.Die Partei trifft grundsätzlich auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens der Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) (VwGH 22.02.2013, 2011/02/0232; VwGH 22.10.1999, 99/02/0163). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der Vorsprache am 09.12.2015 sein Einkommen mit 2.000,-- Euro beziffert. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist
G mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Die mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte und im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe von € 500,-- Euro ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bloß einige wenige, sondern eine sehr große Zahl an Fahrzeugen auf seiner Liegenschaft abgestellt hat, trotz seiner sonstigen Unbescholtenheit gerade noch tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung auf das nunmehr verhängte Ausmaß ist nur deswegen gerechtfertigt, weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht ein geringeres derzeitiges monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1500,-- Euro sowie Sorgepflichten festgestellt werden konnten. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, VStG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Die mit dem bekämpften Straferkenntnis verhängte und im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe von € 500,-- Euro ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bloß einige wenige, sondern eine sehr große Zahl an Fahrzeugen auf seiner Liegenschaft abgestellt hat, trotz seiner sonstigen Unbescholtenheit gerade noch tat- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung auf das nunmehr verhängte Ausmaß ist nur deswegen gerechtfertigt, weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht ein geringeres derzeitiges monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1500,-- Euro sowie Sorgepflichten festgestellt werden konnten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu erkennen (vgl. allgemein VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu erkennen vergleiche allgemein VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vergleiche zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).
GVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.304.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.