RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3476/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der GK in ***, vertreten durch die Mayer Strehn Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.11.2015, Zl. GFS2-V-15 15777/5, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufgehoben. Gleichzeitig wird der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zurückgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufgehoben. Gleichzeitig wird der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zurückgewiesen.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.11.2015, Zl. GFS2-V-15 15777/5, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachfolgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Zeit: 1.) 17.11.2014, 06.34 Uhr bis 07.09 Uhr 2.) 18.11.2014, 06.36 Uhr bis 07.06 Uhr Ort: Standort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens FA GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, für welches dieses Unternehmen Zulassungsbesitzerin ist, durch den Lenker T durchgeführt hat, 1.) und 2.) und somit das Gewerbe „Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) ausgeübt hat, obwohl dieses Unternehmen die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht erlangt hat. zu 1.) Es wurde über das U App ein Fahrzeug gerufen und dabei als Fahrtbeginn ***, ***/*** - ohne Zielort – angegeben. Herr T führte in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag eine Fahrt vom ***, ***/***, nach ***, ***, zum Preis von € 25,- durch. zu 2.) Es wurde über das U App ein Fahrzeug gerufen und dabei als Fahrtbeginn ***, ***/*** - ohne Zielort – angegeben. Herr T führte in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag eine Fahrt vom ***, ***/***, nach ***, ***, zum Preis von € 21,- durch. Das Unternehmen FA GmbH verfügt lediglich über die Gewerbeberechtigung „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit 10 Personenkraftwagen“ und „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge (Kraftfahrzeugverleih)“. Der Beschwerdeführerin wurden damit zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 2 GelverkG i.V.m. § 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) angelastet und wurden über sie gemäß § 15 Abs. 2 GelverkG i.V.m. § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 Geldstrafen in der Höhe von 1.453 Euro je Spruchpunkt verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 135 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 290,60 Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurden damit zwei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz 2, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) angelastet und wurden über sie gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 Geldstrafen in der Höhe von 1.453 Euro je Spruchpunkt verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 135 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 290,60 Euro vorgeschrieben. In Ihrem Rechtsmittel vom 16.12.2015, bei der Behörde eingelangt am 18.12.2015, beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Reduzierung der ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die FA GmbH in *** führe keine Personenbeförderung, wie die belangte Behörde behaupte, durch. Die FA GmbH sei lediglich Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** und sei zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt in keinerlei Beziehung mit einem Unternehmen aus den U Konzern gestanden. Aus diesem Grund werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Unternehmensleitung der UT Inc., ***, USA, und der Leitungsorgane der europäischen U B.V., ***, Niederlande, beantragt. Die FA GmbH verfüge über eine Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe. Das gegenständliche Fahrzeug, Kennzeichen ***, sei zum angeführten Zeitpunkt an das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxifunk-Vermittlungsunternehmen, ***, ***, vermietet gewesen und hätte deren Mitarbeiter T das gemietete Fahrzeug gelenkt. Das nicht protokollierte Einzelunternehmen GK Taxifunk-Vermittlungsunternehmen verfüge u.a. über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Aufträgen durch Funk oder andere technische Hilfseinrichtungen an Taxis im Standort ***, ***. Dieses Unternehmen hätte sich vor dem gegenständlichen Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung auch als Partner von U registriert. Aufgrund dieses Sachverhalts sei erwiesen, dass sie nicht – wie von der belangten Behörde behauptet – als handelsrechtliche Geschäftsführerin der FA GmbH irgendeine strafbare Tathandlung gesetzt habe. Im Übrigen verfüge die FA GmbH über eine Gewerbeberechtigung für die Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen mit 10 PKW und hätte keinen PKW zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten. Die angelasteten Fahrten wären auch nicht mit einer Fernmeldeeinrichtung angefordert worden. Selbst aus der „Anzeige“ des Privatdetektivs ergebe sich, dass sich dieser der sogenannten „U App“ bedient habe. Dieses Programm, welches auf einem Smartphone laufe, stelle keine Verbindung zwischen einem Fahrgast und dem Fahrer des Wagens her. Die Buchung der Fahrt erfolge nicht im Wege einer Fernmeldeeinrichtung sondern im Wege einer vom Herausgeber der App zur Verfügung gestellten Plattform. Diese Art der „Vermittlung“ sei vom Gesetz nicht geregelt und verwirkliche keinen Straftatbestand. Die hierzu verwendete Technologie wäre vom Gesetzgeber bei der Erlassung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Personenbeförderungsgewerbes nicht berücksichtigt worden und hätte damals auch noch nicht berücksichtigt werden können. Die sohin unpassenden gesetzlichen Bestimmungen könnten und dürften nicht im Wege einer stillen Analogie auf neue Technologien ausgedehnt werden. Der Tatvorwurf sei zudem nicht ausreichend konkretisiert und weise das angefochtene Straferkenntnis keine Begründung auf, aus welcher hervorgehe, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches dem Gesetz und ihren Rechten als Beschwerdeführerin genüge tue. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 28.12.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreichzur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das erkennende Gericht hat am 10.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Zeugen RL, T und TH zum Sachverhalt vernommen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem bei der Verhandlung ebenfalls anwesenden Rechtsvertreter entschuldigt. In das Beweisverfahren miteinbezogen wurde darüber hinaus der verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 10.02.2016 vorgelegte und am 17.07.2014 zwischen den Firmen FA GmbH und der Beschwerdeführerin unter der Firmenbezeichnung „www.***.com“ abgeschlossene Mietvertrag betreffend das Fahrzeug Ford Mondeo mit dem beh. Kennzeichen ***. Der Entscheidung wird sohin der nachfolgende Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt: Der Zeuge T war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum Angestellter des von der Beschwerdeführerin betriebenen Einzelunternehmens und als Chauffeur beschäftigt. Zu den im Straferkenntnis angegebenen Tatzeiten war er Lenker des auf die Firma FA GmbH zugelassenen Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welches an das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin vermietet worden wäre. Auf dem dem Zeugen T zur Verfügung gestellten Diensthandy war das so genannte „U-App“ installiert. Seine Fahrtaufträge erhielt der Zeuge T nicht aus der Firmenzentrale in *** sondern über diese Smartphone-Applikation der Firma U, deren Vertragspartner das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin war. Bei der Firma U registrierte Kunden haben dabei die Möglichkeit, Fahrdiente direkt über die am Smartphone installierte Applikation zu bestellen, wobei jeweils die dem Kundenstandort bzw. Abfahrtsort nächstgelegenen freien Fahrzeuge der U-Vertragspartner angezeigt werden. Fahrtenvorbestellungen werden dem vom Kunden ausgewählten Fahrzeuglenker automatisch am U-App angezeigt, der den jeweiligen Auftrag annehmen oder ablehnen kann. Über das U-App sieht der Fahrzeuglenker den Namen seines Auftraggebers, dessen Telefonnummer, die E-Mail Adresse, den Abholort und – wenn vom Kunden angegeben – auch den Zielort. Die Fahrtroute und der Fahrpreis werden über die Applikation berechnet. Die Bezahlung erfolgt direkt über die bei U hinterlegte Kreditkarte des Kunden. Die Rechnung zur jeweils durchgeführten Fahrt bezieht der Kunde ebenfalls direkt über seinen U-Account. Der Zeuge T führte zu seinen Fahrtaufträgen kein Fahrtenbuch und war auch nicht verpflichtet, die Firmenzentrale über die Fahrtaufträge zu informieren. Wie der Zeuge RL, Fuhrparkleiter des Unternehmens der Beschwerdeführerin, bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ausführte, sei das Unternehmen seit März 2012 in *** etabliert und hätte seither in dieser Gemeinde vielleicht vier Aufträge erhalten. Der Rest spiele sich im Großraum *** ab, da sei das Geschäftsleben. Über U würden die einzelnen Fahrten abgerechnet werden, wobei auf den Abrechnungen aber keine Fahrtstrecken dargestellt werden würden. Über das U-App sehe er auch nur, welcher Fahrer wann unterwegs gewesen sei, aber lediglich das Datum, mehr sei das nicht. Der Zeuge T sei nach Beendigung eines Fahrtauftrages mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in *** geblieben und hätte dort auf seinen nächsten Auftrag gewartet. Eine Rückkehr nach *** nach jedem Auftrag hätte keinen Sinn gemacht. Am 17.11.2014, um 06:34 Uhr, und am 18.11.2014, um 06:00 Uhr, wurde das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** vom Zeugen TH, einem Mitarbeiter der Wirtschaftsdetektei V GmbH, mittels U-App für Fahrten mit dem Abfahrtsort ***, ***/***, und vorerst unbekanntem Ziel gerufen. Das Fahrziel innerhalb von *** wurde dem Fahrzeuglenker T jeweils erst nach seinem Eintreffen am Abholhort mitgeteilt. Die im Anschluss durchgeführten Fahrten wurden schließlich über das U-App abgerechnet.Am 17.11.2014, um 06:34 Uhr, und am 18.11.2014, um 06:00 Uhr, wurde das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** vom Zeugen TH, einem Mitarbeiter der Wirtschaftsdetektei römisch fünf GmbH, mittels U-App für Fahrten mit dem Abfahrtsort ***, ***/***, und vorerst unbekanntem Ziel gerufen. Das Fahrziel innerhalb von *** wurde dem Fahrzeuglenker T jeweils erst nach seinem Eintreffen am Abholhort mitgeteilt. Die im Anschluss durchgeführten Fahrten wurden schließlich über das U-App abgerechnet. Die Beschwerdeführerin war im hier maßgeblichen Tatzeitraum zur Ausübung des Gewerbes „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ (GISA-Zl. ***), des Mietwagengewerbes, eingeschränkt auf die Verwendung von zwei Kraftfahrzeugen (GISA-Zl. ***), jeweils mit dem Gewerbestandort ***, ***, und des Gewerbes „Vermittlung von Aufträgen durch Funk oder andere technische Hilfseinrichtungen an Taxis“ (GISA-Zl. ***) im Standort ***, ***, berechtigt. Die Firma FA GmbH war im Standort ***, ***, zur Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugverleih“ berechtigt (GISA-Zl. ***). Somit verfügten im Tatzeitraum 17./18.11.2014 weder die Beschwerdeführerin noch die Firma FA GmbH über die Konzession zur Ausübung des Taxi-Gewerbes. Im Ergebnis ist die hier in *** durchgeführte gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nicht der Firma FA GmbH sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen, wurde die beschriebene Tätigkeit doch auf ihre Rechnung und Gefahr ausgeübt, auch wenn der Zahlungsverkehr zwischen dem Kunden und der Gewerbeausübenden nicht auf direktem Weg erfolgte, sondern über den Dienstleiter U abgewickelt wurde. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht NÖ folgt in Bezug auf die Schilderung des Tathergangs den Angaben der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen. Die Abwicklung der über das U-App bestellten Fahrten konnte von ihnen lebensnah, glaubwürdig und nachvollziehbar sowie in den hier wesentlichen Punkten widerspruchsfrei dargestellt werden. Die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten amerikanischen und niederländischen Geschäftsleitung der Firma U wurde vom erkennenden Gericht daher für nicht erforderlich erachtet. Die Vermietung des Fahrzeuges mit dem beh. Kennzeichen *** an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Mietvertrag und den dazu korrespondierenden Aussagen des Zeugen RL. Die aufrechten Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin und der FA GmbH sind über das öffentlich zugängliche Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) abrufbar. Vom Landesverwaltungsgericht NÖ wurde dazu Nachstehendes erwogen: Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist zufolge Abs. 2 leg. cit. die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist zufolge Absatz 2, leg. cit. die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat. Zufolge § 1 Abs. 1 GelverkG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Z 1) sowie die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen (Z 2), nicht jedoch für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr aufgrund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, GelverkG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Ziffer eins,) sowie die Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen (Ziffer 2,), nicht jedoch für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr aufgrund des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,. Gemäß § 2 Abs. 1 GelverkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GelverkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. § 3 GelverkG, welcher die Arten der Konzessionen für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen regelt, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 3, GelverkG, welcher die Arten der Konzessionen für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen regelt, lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
- (…)
- Für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellung) (Mietwagen-Gewerbe); oder
- Für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); (…)
- (…) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994). Zufolge § 15 Abs. 2 GelverkG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 mindestens 1.453 Euro zu betragen.Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994). Zufolge Paragraph 15, Absatz 2, GelverkG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 mindestens 1.453 Euro zu betragen. Das Mietwagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 2 GelverkG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernten Fahrzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes nach § 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG darin liegt, dass Kraftfahrzeuge zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Bei der Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes handelt es sich um einen Werkvertrag, bei welchem für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgeblich für die Entgeltberechnung ist hier in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 26.04.1995, Zl. 94/03/0289, und vom 21.10.2014, Zl. Ra 2014/03/0006).Das Mietwagen-Gewerbe nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernten Fahrzielen in Anspruch genommen wird, während das Wesen des Taxigewerbes nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG darin liegt, dass Kraftfahrzeuge zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Bei der Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagen-Gewerbes handelt es sich um einen Werkvertrag, bei welchem für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgeblich für die Entgeltberechnung ist hier in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 26.04.1995, Zl. 94/03/0289, und vom 21.10.2014, Zl. Ra 2014/03/0006). Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder Taxigewerbes erfolgt ist, ergibt sich daraus, dass sich der Unternehmer im Fall der telefonischen Anforderung (oder wie gegenständlich mittels einer Smartphone-Applikation) des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen kann, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1995, Zl. Zl 94/03/00289). Nicht die Art der Kommunikation, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, ist dabei entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrages, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1993, Zl. 93/03/0032).Für die Abgrenzung, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder Taxigewerbes erfolgt ist, ergibt sich daraus, dass sich der Unternehmer im Fall der telefonischen Anforderung (oder wie gegenständlich mittels einer Smartphone-Applikation) des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen kann, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag erteilt wurde vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1995, Zl. Zl 94/03/00289). Nicht die Art der Kommunikation, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, ist dabei entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrages, der bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1993, Zl. 93/03/0032). Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt waren die vom namentlich bekannten Kunden mittels U-App bestellten Fahrten lediglich hinsichtlich ihres Ausgangspunktes konkretisiert, weshalb keine hinreichend bestimmten Fahrtaufträge vorlagen, welcher unter die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes hätten subsumiert werden können. Bei dem hier verfahrensgegenständlichen fortgesetzten Delikt handelt es sich um ein Begehungsdelikt, welches ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht. Tatort kann daher nur der Ort sein, wo dieses aktive Tun gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ist auch dann, wenn die Beschwerdeführerin die ihr hier vorgeworfenen Tathandlungen nicht als handelsrechtliche Geschäftsführerin der FA GmbH, sondern als Einzelunternehmerin selbst zu verantworten hat, als Tatort nicht der Standort einer hier unzutreffenden Gewerbeberechtigung anzusehen, sondern jener Ort, wo der Zeuge T als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin tatsächlich tätig wurde. Für das erkennende Gericht steht unzweifelhaft fest, dass die hier beschriebenen und mittels U-App vermittelten gewerbemäßigen Personenbeförderungen, insbesondere auch aufgrund der zu erwartenden großen Nachfrage, ausschließlich in *** angeboten und in den zur Last gelegten Fällen tatsächlich auch in *** durchgeführt wurden. Die angelasteten Tathandlungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 wurden nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher in *** verwirklicht und ist die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Ahndung von in *** begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs. 1 VStG unzuständig. Als Tatortbehörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist somit der Magistrat Wien örtlich zuständig.Die angelasteten Tathandlungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 wurden nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher in *** verwirklicht und ist die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Ahndung von in *** begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG unzuständig. Als Tatortbehörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist somit der Magistrat Wien örtlich zuständig. Zumal mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.09.2015 eine fristgerechte Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin gesetzt wurde, war eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht zu ziehen. Mangels Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Erlassung des angefochtenen Strafbescheides ist auch keine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und der Antrag auf Verfahrenseinstellung zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3476.001.2015