GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung von Verfahrenskosten ausgesprochen. Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf die Anzeige auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf das Ergebnis des durchgeführten und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Beweisverfahrens stütze. Die Behörde habe keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.Wegen Übertretung von Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung von Verfahrenskosten ausgesprochen. Begründend hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf die Anzeige auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf das Ergebnis des durchgeführten und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachten Beweisverfahrens stütze. Die Behörde habe keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom
e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist. Wie sich aus den oben angeführten Feststellungen bereits ergibt, hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Auch wenn der Beschwerdeführer eine gültige Plakette in seiner Brieftasche bei sich hatte, ist darauf hinzuweisen, dass das bloße Mitführen, d.h. bloß „im Besitz“ einer gültigen Begutachtungsplakette zu sein, bzw. das Herzeigen im Falle einer Aufforderung dazu, nicht ausreicht, denn der Tatbestand des § 36 lit. e KFG 1967 ist – zumal das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass die Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht sein muss und dass das Ende der für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht feststellbar sein muss – auch dann erfüllt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher und betriebssicher ist und der Lenker die Begutachtungsplakette nur in seiner Geldbörse verwahrt und mit sich führt (vgl. etwa VwGH vom
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Verkehrssicherheit, ist sehr hoch. Es soll gewährleistet werden, dass ausschließlich verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unterwegs sind, da gerade von Fahrzeugen, die durch ihre Beschaffenheit nicht verkehrs- und betriebssicher sind, erhebliche Gefahren ausgehen und diese oft Ursachen von schweren und schwersten Verkehrsunfällen sind. Die Intensität der Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter durch die Tat ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet daher die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (keine Sorgepflichten) bzw. der – da diesbezüglich keine Angaben erfolgten – angenommenen Verhältnisse (850 Euro Einkommen, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen) kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Reduzierung der Strafe war nicht möglich, dies selbst unter Zugrundelegung von am Existenzminimum orientierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der in der Verhandlung angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (keine Sorgepflichten) bzw. der – da diesbezüglich keine Angaben erfolgten – angenommenen Verhältnisse (850 Euro Einkommen, keine Verbindlichkeiten, kein Vermögen) kommt nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Reduzierung der Strafe war nicht möglich, dies selbst unter Zugrundelegung von am Existenzminimum orientierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die verhängte Strafe ist sowohl aus spezialpräventiven Gründen, als auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe erforderlich. Der Allgemeinheit ist zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da – wie bereits dargestellt – weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigungen durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren. Der Verwendung eines Fahrzeuges mit nicht entsprechender Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und vor allem das Verschulden (siehe dazu oben) nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da – wie bereits dargestellt – weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigungen durch die Taten des Beschwerdeführers gering waren. Der Verwendung eines Fahrzeuges mit nicht entsprechender Begutachtungsplakette auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und vor allem das Verschulden (siehe dazu oben) nicht „gering“ waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 7. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es waren daher die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es waren daher die im Spruch angeführten Kosten vorzuschreiben.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.754.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.