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{'item': 'LVwG-AV-1207/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1207/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. WF, nunmehr vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Guhswald, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 19.03.2014, betreffend Anordnung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Für den Abbruch der Wildfutterhütte wird eine Frist bis 30.05.2017 neu festgesetzt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Für den Abbruch der Wildfutterhütte wird eine Frist bis 30.05.2017 neu festgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen ist. Er ist Pächter einer Genossenschaftsjagd. Mit Eingabe vom 03.08.2012 legte der Beschwerdeführer der Baubehörde Einreichunterlagen zu seinem Ansuchen vom 01.08.2012 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wildfutterhütte auf dem genannten Grundstück vor. Nach einem umfangreichen Verfahren, in welchem auch der Verwaltungsgerichtshof eingebunden war, hat das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.02.2017, LVwG-AV-17/001-2017, entschieden, dass die beantragte Wildfutterhütte nicht bewilligungsfähig ist. Die Bezug habende Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid der belangten Behörde wurde daher als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 27.11.2012 hatte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO den Abbruch der errichteten Wildfutterhütte angeordnet.Mit Bescheid vom 27.11.2012 hatte der Bürgermeister der Gemeinde *** gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO den Abbruch der errichteten Wildfutterhütte angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertretung, die Emberger Rechtsanwälte GmbH & Co. KG, fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der Abbruchbescheid ohne gesetzliche Grundlage bzw. auf einer unrichtigen Grundlage erlassen worden sei und er daher aufgehoben werden müsse. Er beantragte daher, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit Bescheid vom 19.03.2014 bestätigte der Gemeindevorstand der Gemeinde *** den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
  3. „Gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 wird hiermit der Abbruchauftrag für die von Ihnen auf Ihrem Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG *** errichtete Wildfutterhütte mit dem Ausmaß 3,54 m x 2,95 m und einer Firsthöhe von 4,10 m, einer Traufenhöhe von 3,10 m und einem Dachvorsprung von 50 cm samt südostseitig angebauter Terrasse angeordnet.„Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 wird hiermit der Abbruchauftrag für die von Ihnen auf Ihrem Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG *** errichtete Wildfutterhütte mit dem Ausmaß 3,54 m x 2,95 m und einer Firsthöhe von 4,10 m, einer Traufenhöhe von 3,10 m und einem Dachvorsprung von 50 cm samt südostseitig angebauter Terrasse angeordnet.
  4. Als Frist für die Erteilung des Abbruchauftrages gemäß Pkt. 1 werden gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 iVm § 59 Abs. 2 AVG sechs Monate ab Rechtskraft (Zustellung) dieses Bescheides festgesetzt. Sollte diesem Abbruchauftrag nicht rechtzeitig entsprochen werden, wird dessen Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft veranlasst werden.“Als Frist für die Erteilung des Abbruchauftrages gemäß Pkt. 1 werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG sechs Monate ab Rechtskraft (Zustellung) dieses Bescheides festgesetzt. Sollte diesem Abbruchauftrag nicht rechtzeitig entsprochen werden, wird dessen Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft veranlasst werden.“ Gegen diesen Bescheid erhob Univ. Prof. Dr. WF durch seinen damals ausgewiesenen Rechtsvertreter, die Emberger Rechtsanwälte GmbH & Co. KG, fristgerecht die Beschwerde. Er brachte dazu im Wesentlichen Nachstehendes vor: Er habe im Jahr 2011 eine bestehende Futterhütte von HK gekauft und diese auf das als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmete Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** verlegt. Er sei sowohl Grundeigentümer der Liegenschaft als auch Jagdpächter der betroffenen Genossenschaftsjagd ***. Sowohl HK als auch der Beschwerdeführer hätten vor Ankauf und Verlegung der Futterhütte beim Bürgermeister der Gemeinde *** um Genehmigung der Übersiedlung dieser Jagdeinrichtung im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes sowie der NÖ Bauordnung angesucht. Eine solche Genehmigung sei vom Bürgermeister sowohl gegenüber HK als auch ihm gegenüber erteilt und mit Schreiben vom 12.04.2011 an den Beschwerdeführer schriftlich bestätigt worden. Das Schreiben (Beilage ./A) wurde der Beschwerde beigelegt. Es lautet wie folgt: „Anfang März 2011 wurde ich von Herrn HK telefonisch kontaktiert und mit der Absicht konfrontiert, eine bestehende Jagdeinrichtung, die Herr HK in seiner bis Ende 2010 gepachteten Genossenschaftsjagd selber genutzt hat, standortlich zu verändern, da die neuen Jagdpächter der Genossenschaftsjagd in *** diese Jagdeinrichtung nicht übernehmen wollten. Herr HK übermittelte den Wunsch, diese bestehende Hütte in Ihren Wald im Bereich des ***grabens zu verlegen. Da es sich um eine bereits bestehende Jagdeinrichtung handelte, sprach aus meiner Sicht nichts dagegen – natürlich mit dem Einverständnis der Bezirksforstbehörde ***. In einem persönlichen Gespräch am 08.04.2011 führten Sie aus, dass beim Versuch, die oben genannte Jagdeinrichtung zu verladen, diese zu Bruch ging. Sie äußerten die Absicht, eine neue Hütte am vorgesehenen Standort zu errichten. Diesem Ansinnen der Neuerrichtung einer neuen Hütte kann aus Sicht der Gemeinde *** nur aus jagdlichen Gründen stattgegeben werden – unter Einhaltung aller notwendigen Vorschriften und Auflagen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass es in Ihrem gepachteten Genossenschaftsjagdgebiet I *** bereits eine bewilligte Jagdhütte gibt.Hinweisen möchte ich noch darauf, dass es in Ihrem gepachteten Genossenschaftsjagdgebiet römisch eins *** bereits eine bewilligte Jagdhütte gibt. Ich würde Sie daher ersuchen, uns ehebaldigst ein Bauansuchen mit allen erforderlichen Unterlagen (genaue Bezeichnung der zu errichtenden Jagdeinrichtung, Baubeschreibung, Einreichplan, Bauführer) zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Bgm. FT Gemeinde ***“ Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine forstbehördliche Genehmigung zur Rodung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13.07.2012, NKL-1-V-123/023, erteilt worden sei. Trotz der bereits erteilten Baugenehmigung habe er aus Vorsichtsgründen am 08.08.2012 erneut um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Futterhütte angesucht. Zu diesem Ansuchen habe der Amtssachverständige am 18.09.2012 ein Gutachten erstattet, in dem er zum Ergebnis gekommen sei, dass die Baulichkeit nicht erforderlich sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung habe der Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom 10.06.2013, B.ans/08.08.2012, als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung gegen die Nichterteilung der Baubewilligung abgewiesen, zumal die gegenständliche Futterhütte für die Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 NÖ ROG nicht erforderlich sei.Trotz der bereits erteilten Baugenehmigung habe er aus Vorsichtsgründen am 08.08.2012 erneut um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Futterhütte angesucht. Zu diesem Ansuchen habe der Amtssachverständige am 18.09.2012 ein Gutachten erstattet, in dem er zum Ergebnis gekommen sei, dass die Baulichkeit nicht erforderlich sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung habe der Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom 10.06.2013, B.ans/08.08.2012, als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung gegen die Nichterteilung der Baubewilligung abgewiesen, zumal die gegenständliche Futterhütte für die Nutzung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG nicht erforderlich sei. Die gegen diesen Bescheid vom 10.06.2013 vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung habe die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 19.11.2013, Ro 1-BL-1744/002-2013, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Revision erhoben. Die Entscheidung sei derzeit noch ausständig. Nach Zitierung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 gab der Beschwerdeführer zu, dass es für das Bauwerk keine Baubewilligung gebe, führte jedoch aus, dass die Tatbestandsmerkmale für die Anordnung des Abbruchs nicht erfüllt seien. Einerseits sei das Bauwerk nicht unzulässig. Andererseits habe die Baubehörde den Beschwerdeführer nie dazu aufgefordert, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen. Vielmehr habe er am 08.08.2012 von sich aus den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung gestellt.Nach Zitierung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 gab der Beschwerdeführer zu, dass es für das Bauwerk keine Baubewilligung gebe, führte jedoch aus, dass die Tatbestandsmerkmale für die Anordnung des Abbruchs nicht erfüllt seien. Einerseits sei das Bauwerk nicht unzulässig. Andererseits habe die Baubehörde den Beschwerdeführer nie dazu aufgefordert, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen. Vielmehr habe er am 08.08.2012 von sich aus den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung gestellt. Nach Zitierung des Gutachtens des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. FR vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. L nicht denselben Stellenwert haben könnten, zumal dieser weder geprüft noch zertifiziert sei. Bei einer sachgerechten und gesetzeskonformen Würdigung der vorgelegten Gutachten hätte die Erforderlichkeit der Futterhütte bejaht werden müssen. Es wurde daher der Antrag gestellt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Es wurde daher der Antrag gestellt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Feststeht, dass das bisherige Abbruchverfahren nach § 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, geführt wurde. Feststeht, dass das bisherige Abbruchverfahren nach Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, geführt wurde. Seit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. I 2015, in Kraft. Seit 01.02.2015 ist die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt römisch eins 2015, in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautet wie folgt:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lautet wie folgt: Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde den § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde den Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden hat. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Unbestritten ist, dass es für die gegenständliche Wildfutterhütte keine rechtskräftige Baubewilligung gibt. Das vom Beschwerdeführer zitierte Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12.04.2011 kann nicht als Baubewilligung gewertet werden, ansonsten der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.12.2016, Ro 2014/05/0021-8, betreffend Versagung der Baubewilligung die Revision wegen res judicata hätte zurückweisen müssen. Er hob jedoch den Vorstellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.11.2013, Zl. RU1-BR-1744/002-2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht entschied in seinem Erkenntnis vom 22.02.2017, LVwG-AV-17/001-2017, dass die Baubewilligung versagt werden müsse. Die ordentliche Revision wurde ausgeschlossen. Nachdem es für die Wildfutterhütte keine Baubewilligung (§23) gibt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, musste die Beschwerde abgewiesen werden und war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass als Rechtsgrundlage der § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 heran zu ziehen ist. Nachdem es für die Wildfutterhütte keine Baubewilligung (§23) gibt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, musste die Beschwerde abgewiesen werden und war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass als Rechtsgrundlage der Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 heran zu ziehen ist. Für den Abbruchauftrag musste gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine neue Frist spruchgemäß bestimmt werden.Für den Abbruchauftrag musste gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine neue Frist spruchgemäß bestimmt werden. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Versagung der Baubewilligung ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hat.Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Versagung der Baubewilligung ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1207.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.