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§ 28§ 25a§ 11§ 1§ 3§ 6§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-278/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom
- Februar 2016, WTL2-G-151/039, wurde auf Antrag von RG, geb. ***, ***, ***, vertreten durch Dr. Norbert Schneider, öffentlicher Notar in ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
- Februar 2015, BRZ: 47/2015, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach dem am *** verstorbenen AS, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Martin Rausch, Rechtsanwalt in ***, ***, als Verkäuferin einerseits und dem Antragsteller RG, geb. ***, als Käufer andererseits, betreffend das in der KG *** gelegene Grundstück Nr. ***, EZ ***, und das in der KG *** gelegene Grundstück Nr. ***, EZ ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 20.079 m², zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 45.177,-- erteilt. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom ,
- Februar 2016, WTL2-G-151/039, wurde auf Antrag von RG, geb. ***, ***, ***, vertreten durch Dr. Norbert Schneider, öffentlicher Notar in ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom
- Februar 2015, BRZ: 47 aus 2015,, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach dem am *** verstorbenen AS, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Martin Rausch, Rechtsanwalt in ***, ***, als Verkäuferin einerseits und dem Antragsteller RG, geb. ***, als Käufer andererseits, betreffend das in der KG *** gelegene Grundstück Nr. ***, EZ ***, und das in der KG *** gelegene Grundstück Nr. ***, EZ ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 20.079 m², zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 45.177,-- erteilt. Gestützt ist dieser Bescheid auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG).Gestützt ist dieser Bescheid auf die Paragraphen 4, 6, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, (NÖ GVG). Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den von dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten HB erhobenen Zweifeln an der Landwirtseigenschaft des Käufers nicht nähergetreten habe werden können und das Rechtsgeschäft den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspreche sowie keine Versagungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 bis 4 NÖ GVG vorgelegen seien. Insbesondere habe der vom Interessenten vorgebrachte Vorwurf der „fachlichen Nähe“ von nicht am Verfahren beteiligten Personen (Vater des Käufers) seitens der Grundverkehrsbehörde nicht nachvollzogen werden können.Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den von dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten HB erhobenen Zweifeln an der Landwirtseigenschaft des Käufers nicht nähergetreten habe werden können und das Rechtsgeschäft den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspreche sowie keine Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 NÖ GVG vorgelegen seien. Insbesondere habe der vom Interessenten vorgebrachte Vorwurf der „fachlichen Nähe“ von nicht am Verfahren beteiligten Personen (Vater des Käufers) seitens der Grundverkehrsbehörde nicht nachvollzogen werden können. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Interessenten HB vom 10.03.2016, in welcher er die bereits im Behördenverfahren erhobene Vermutung einer Umgehungshandlung durch den Käufer wiederholt bzw. zu der fehlenden Landwirtseigenschaft des Käufers auf Umstände verweist, die für die Abrundung des Gesamtbildes von wesentlicher Bedeutung seien, wenngleich sie auf den ersten Blick nicht mit der Landwirtseigenschaft des Käufers unmittelbar zusammenhängen würden. So sei der Vater des Käufers, HG, Angestellter der Landwirtschaftskammer Niederösterreich und als Kammersekretär des Bezirkes Waidhofen an der Thaya maßgeblich in alle Vorgänge der Grundverkehrsbehörde involviert. Da er als Bindeglied zwischen Landwirten als möglichen Interessenten und der Grundverkehrsbehörde fungiere, sei es für einen Interessenten „äußerst schwierig – ja fast unmöglich – eine Interessentenerklärung zu einem Antrag von ihm bzw. einem Familienmitglied von ihm abzugeben“, da diese Formalitäten ausschließlich über den Schreibtisch des Kammersekretärs gehen würden. Vom Hörensagen habe er schon sehr oft von äußerst fragwürdigen Grundgeschäften des Herrn HG Kenntnis erlangt, die anscheinend auch in der Direktion der Landwirtschaftskammer Niederösterreich ohnmächtig zur Kenntnis genommen worden seien. Auch er selbst sei im gegenständlichen Fall vom Vater des Käufers mehrmals telefonisch kontaktiert worden, die Interessentenerklärung unter Hinweis darauf zurückzuziehen, dass für den Fall, dass sein Sohn die Liegenschaft nicht bekomme, dann er diese kaufen würde, zumal er selbst ja Landwirt sei. Wenngleich er der Meinung sei, dass man die Maßnahmen für die Beurteilung der Landwirtseigenschaft nicht überspannen solle, müsse man die vorliegenden Fakten zumindest anschauen und die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. Er behaupte daher, dass der Käufer RG kein Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes zum Zeitpunkt des Kaufes gewesen sei und die anscheinend nunmehr vorliegende Landwirtseigenschaft über eine Umgehungshandlung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes erschlichen worden sei. So habe der Vater des Käufers die Zeit ab der behördlichen Aufforderung vom 15.04.2015 zur Vorlage von diversen Unterlagen genutzt, um den Käufer zum Landwirten im Sinne des Grundverkehrsgesetzes zu machen. So sei erst nachdem seine Interessentenerklärung bei der Familie G publik geworden sei ein Pachtvertrag familienintern erstellt worden, womit seiner Meinung nach eindeutig eine Umgehungshandlung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes gesetzt worden sei. Weiters habe vom Vater des Käufers ein Bewirtschafterwechsel bei der Agrarmarkt Austria vorgenommen werden können und sei dieser, wenn notwendig, sogar rückwirkend erfolgt. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrages sei der Käufer Bewirtschafter eines Betriebes gewesen, ob er das zwei Wochen später noch immer gewesen sei, sei nicht überprüft worden. Es werde daher behauptet, dass ein AMA-Kontoblatt, lautend auf RG, nicht existiere. Der Nachweis über eine vorhandene Waldfläche könne ebenfalls nur auf einen Pachtvertrag mit den Eltern zurückgehen. Wenn der Käufer wirklich längerfristig Bewirtschafter des Betriebes sein wolle, dann müssten auch alle Pachtverträge mit Dritten erneuert worden sein und der neue Bewirtschafter als Pächter gegenüber fremden Verpächtern auftreten. Natürlich müssten diese Pachtverträge auch über die Grundverkehrsbehörde gegangen sein, sobald sie mehr als 2 ha ausmachten. Die anfallenden Pachtschillinge wären dann auch vom richtigen Bewirtschafter zu zahlen. Auch der Umstand, dass der Käufer alles mit Gemeinschaftsmaschinen bewirtschafte, sei leicht zu überprüfen, da es für jede Maschine ein Fahrtenbuch gebe. Nachgeprüft werden könnte auch, ob der Käufer Mitglied beim Maschinenring *** sei, wo die Gemeinschaftsmaschinen für das Jahr 2015 verrechnet worden seien. Neben der Abgabe eines Mehrfachantrages bei der AMA, der Meldung als Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und dem Umschreiben der Pachtverträge mit Dritten wäre noch zu überprüfen, ob die Führung des Wirtschaftskontos des Betriebes bei einer Bank auf den Namen des Käufers laute, die Versicherungspolizzen der Traktoren bzw. des Wirtschaftsgebäudes auf den Bewirtschafter lauten würden, ob er Mitglied beim Lagerhaus, bei der Waldwirtschaftsgemeinschaft oder beim Maschinenring sei, die Meldung des Hauptwohnsitzes am Betriebsstandort sei und die Bezahlung der Abgaben an das Finanzamt oder die Gemeinde, zumindest für das Betriebsgebäude, durch den Käufer erfolge. Abschließend werde noch zu dem Umstand Stellung genommen, wonach der Käufer erst in letzter Zeit ca. 10 ha Wald gekauft habe; seinen Informationen nach sei jedoch als Käufer dieser Flächen HG, DG (Mutter des Käufers) und RG (Schwester des Käufers) aufgetreten. Der Kauf selbst sei über die Agrarbezirksbehörde abgewickelt worden. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya hat das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich am
- Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch ● Verlesung des Aktes der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya zur Zl. WTL2-G-151/039, ● durch Einvernahme des Käufers RG als Partei, ● Befragung der Mutter des Käufers, DG, als Auskunftsperson sowie ● durch Einholung von Befund und Gutachten durch den beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen zu den Fragen, ob der Antragsteller RG aus agrartechnischer Sicht einen landwirtschaftlichen Betrieb – allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern – bewirtschaftet und wie hoch sein derzeitiges landwirtschaftliches Einkommen ist. Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in - das vom Käufer vorgelegte Konvolut zur Bescheinigung seiner Landwirtseigenschaft, bestehend aus Angaben - zu seiner Person, - zu den von ihm betriebenen Kulturgattungen, - den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben, - der Maschinen und Geräteausstattung, - der Gebäudeausstattung und - des Mehrfachantrags-Flächen 2015 durch ihn als Bewirtschafter samt der angeschlossenen Feldstückliste MFA 2015 und des Mehrfachantrags-Flächen 2016 mit Feldstückliste (Beilage ./A der Verhandlungsschrift), - die Zustimmungserklärungen der Verpächter wegen Pächterwechsels auf den Käufer RG, (Beilage ./B der Verhandlungsschrift), - die Aufstellung der Pachtflächen des Betriebes des Käufers,(Beilage ./C der Verhandlungsschrift), - eine Umsatzübersicht über Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Jahr 2016 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift) und - die Vorschreibung zur Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) sowie - einen Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Käufers RG (Beilage ./F der Verhandlungsschrift). Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, KG ***, EZ ***, und Nr. ***, KG ***, EZ ***, befinden sich im Eigentum der Verlassenschaft nach dem am 27.07.2013 verstorbenen AS. Der mit dem Käufer RG abgeschlossene Kaufvertrag vom 04.02.2015 hinsichtlich dieser Grundstücke ist mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom
- März 2015, 2 A 285/13p-20, abhandlungsbehördlich genehmigt worden. Im Grundbuch ist für die beiden Grundstücke die Nutzung „Wald“ eingetragen, und im örtlichen Flächenwidmungsplan ist die Flächenwidmung „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Auf Grund des vom Käufer gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den mit dem Verlassenschaftskurator Mag. Martin Rausch nach dem verstorbenen AS geschlossenen Kaufvertrag vom 04.02.2015, in welchem für den Kaufgegenstand ein Kaufpreis in der Höhe von € 45.177,-- vereinbart ist, hat die Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya
§ 11Abs.
2 und 5 NÖ GVG ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer veranlasst.Auf Grund des vom Käufer gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den mit dem Verlassenschaftskurator Mag. Martin Rausch nach dem verstorbenen AS geschlossenen Kaufvertrag vom 04.02.2015, in welchem für den Kaufgegenstand ein Kaufpreis in der Höhe von € 45.177,-- vereinbart ist, hat die Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya
Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist, nämlich am
- März 2015, hat der nunmehrige Beschwerdeführer HB eine Interessentenerklärung bei der Bezirksbauernkammer Gmünd eingebracht und dabei in schriftlicher Form verbindlich erklärt, die gegenständlichen Grundstücke um den ortsüblichen Preis erwerben zu wollen, wobei er als ortsüblich einen Preis in der Höhe von maximal € 46.200,-- bezeichnet hat. Des Weiteren ist in dieser Interessentenerklärung dargelegt, dass der Interessent Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 mit der Betriebsanschrift *** ist, der landwirtschaftliche Betrieb aus 50 ha Eigengrund und 18 ha Pachtgrund besteht, kein außerlandwirtschaftliches Einkommen gegeben ist und die in Rede stehenden Grundstücke in einer Entfernung von 3 km zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Hofstelle) entfernt liegen. Als Begründung für die Kaufbereitschaft ist in der Interessentenerklärung angeführt, dass die Grundstücke zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes benötigt werden und die Grundstücke selbst bewirtschaftet werden. Zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit, was den Kaufpreis betrifft, hat der Interessent ein Sparbuch mit einer Einlage von € 50.000,-- vorgelegt. Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis in der Höhe von € 45.177,-- entspricht dem ortsüblichen Verkehrswert der Liegenschaft. Hinsichtlich des Käufers RG und der hier maßgeblichen Verhältnisse steht im verfahrensrelevanten Zusammenhang Folgendes fest: Der Käufer und Antragsteller RG, geb. ***, hat seinen Hauptwohnsitz in ***, ***. Die Hofstelle des von ihm mit 30.04.2015 von seinen Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist in ***, ***, gelegen. Die fachliche Ausbildung zur Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hat der Käufer an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik am *** in *** erworben, indem er die Ausbildung an dieser Einrichtung mit Matura abgeschlossen hat. Eine einschlägige Praxis wurde im Rahmen der Ausbildung absolviert sowie im elterlichen Betrieb erworben. Derzeit studiert er an der Technischen Universität in *** im
- Semester Wirtschaftsingenieurwesen und Maschinenbau und weist einen entsprechenden Studienerfolg auf, der ihn auch zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Der von den Eltern übernommene land- und forstwirtschaftliche Betrieb wird von ihm im Nebenerwerb geführt und setzt sich aus 42,10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 25,8 ha Wald zusammen. Von den Eigentumsflächen der Eltern hat der Käufer land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 26,51 ha mittels Pachtverträgen mit einer Laufzeit von 5 Jahren zur Bewirtschaftung übernommen und damit – weil fünfjährige Mindestlaufzeit - auch eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte in Anspruch nehmen können. Eine Übergabe in das Eigentum des Käufers soll aber in den nächsten 8 Jahren im Zusammenhang mit dem Pensionsantritt der Eltern erfolgen. Die von dritter Seite zugepachteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen betragen 35,67 ha. Dabei handelt es sich um Flächen, die bisher an den elterlichen Betrieb verpachtet gewesen sind und die nunmehr mittels Zustimmungserklärung der Verpächter wegen Pächterwechsels an den Käufer als neuen Pächter übertragen worden sind. Zusätzlich zu den genannten Pachtflächen von den Eltern und den Verpächtern von dritter Seite wurden 10 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche zu je einem ideellen Anteil von einem Drittel von seinem Vater, seiner Mutter und von ihm angekauft, wobei sich seine Eltern von diesen 10 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche 4,3 ha zu ihrer Selbstbewirtschaftung zurückbehalten haben und die übrigen 5,7 ha durch den Käufer bewirtschaftet werden, sodass die land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche im Betrieb des Käufers insgesamt 67,88 ha ausmacht. Der vollpauschalierte Betrieb des Käufers wird als konventioneller Marktfruchtbetrieb mit Anbau von Weizen, Roggen, Raps, Einkorn, Gerste und Körnermais geführt; die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt zur Gewinnung von Energieholz. Die für den Betrieb erforderliche Maschinen- und Geräteausstattung ist zum Teil von den Eltern gepachtet bzw. ist der Käufer Mitglied des Maschinenringes *** und Mitglied der Traktorgemeinschaft ***. Aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 42 ha ergibt sich nach Abzug der Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern in einer Größenordnung von ca. € 12.000,-- ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von rund € 11.000,-- (vor Steuern) zuzüglich des Einkommens aus der Nutzung der forstwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 32,21 ha (inkl. der 5,7 ha des zuletzt gemeinsam mit den Eltern erworbene Liegenschaft). Der in *** für sein Studium über einen Nebenwohnsitz verfügende Käufer erhält an außerlandwirtschaftlichem Einkommen als geringfügig Beschäftigter bei der Unternehmung A GmbH, welche sich mit der Mess- und Softwareentwicklung in der Landwirtschaft beschäftigt, ein monatliches Entgelt in der Höhe von ca. € 200,--. Hinsichtlich des Interessenten HB ist festzustellen, dass er am Betriebsstandort ***, ***, gemeinsam mit seiner Ehefrau MB einen von seinen Eltern 1993 übernommenen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb im Vollerwerb in konventioneller Art und Weise führt. Steuerlich ist der Betrieb vollpauschaliert und verfügt über ca. 50 ha Eigengrund zuzüglich einer Pachtfläche im Ausmaß von ca. 18 ha. Der Betrieb ist zu 100 % auf eine Veredelung, d.h. die Verwertung der produzierten Feldfrüchte und des Grünlandes über die Tierhaltung ausgelegt und erfolgt keine Produktion von Marktfrüchten. Ein außerlandwirtschaftliches Einkommen existiert für den Interessenten nicht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Angaben des Interessenten und Beschwerdeführers HB sind seitens des Käufers RG bzw. von den weiteren Verfahrensparteien nicht bestritten worden, sodass sich die Feststellungen des Gerichtes vollinhaltlich darauf sowie auf die Interessentenerklärung, die Beschwerde und das im behördlichen Verfahren erstattete Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen stützen konnten. Die Feststellungen hinsichtlich des Käufers RG gründen auf der Beweisaufnahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2017 und den dabei vorgelegten Urkunden. Hinsichtlich der flächenmäßigen Ausstattung des mit 30.04.2015 von den Eltern übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes samt der mitübernommenen Pachtflächen kann sich das erkennende Gericht auf die vorgelegten Mehrfachantrag-Flächen 2015 und 2016 inklusive der angeschlossenen Feldstücklisten beziehen. Soweit sich Abweichungen in den Feldstücklisten des Käufers zu den für das Jahr 2015 zunächst von den Eltern HG und DG gestellten Mehrfachantrag-Flächen 2015 und den dort vorgelegten Feldstücklisten ergeben, hat die Mutter des Käufers, DG, als Auskunftsperson befragt folgende nachvollziehbare Erklärung geboten: „In der Vergangenheit haben mein Mann und sein Bruder CG immer wieder Flächen wegen der Fruchtfolge getauscht. Von meinem Sohn RG ist der Betrieb meines Mannes bzw. unser Betrieb in seiner ursprünglichen Konzeption, unter Ausklammerung der Tauschflächen mit dem Bruder meines Mannes, übernommen worden. Das ist der Grund, weshalb die beiden Flächenanträge an die AMA 2015 hinsichtlich der Bezeichnung der Feldstücke und deren Größe voneinander abweichen. Die Grundstückstausche zwischen HG und CG sind immer so erfolgt, dass in etwa das gleiche Flächenausmaß hin und her getauscht wurde.“ Des Weiteren stützen sich die Feststellungen hinsichtlich der vom Käufer bewirtschafteten Flächen auch auf die vorgelegten Zustimmungserklärungen der Verpächter wegen Pächterwechsels von den Eltern des Käufers auf diesen (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) und die diesbezüglich vorgelegte Liste der Verpächter bzw. Aufstellung der Pachtflächen (Beilage ./C der Verhandlungsschrift). Nicht entgegengetreten werden konnte den Angaben des Käufers hinsichtlich des Vorhandenseins einer entsprechenden Maschinen- und Geräteausstattung, die im Wesentlichen vom elterlichen Betrieb mitgepachtet worden ist. Auch bezüglich seines Vorbringens betreffend die Mitgliedschaft beim Maschinenring *** und bei der Traktorgemeinschaft *** sind im Verfahren keine Zweifel zutage getreten, sodass auch diese Umstände der Entscheidung zugrunde zu legen waren. Nicht unplausibel ist seitens des Käufers schließlich noch dargelegt worden, dass er in der Lage ist, den als reinen Marktfruchtbetrieb organisierten Betrieb mit seinem Studium an der Technischen Universität *** vereinbaren zu können (von Juli bis September keine Studienverpflichtungen, in den Osterferien erfolgt der Frühjahrsanbau und im September der Anbau für den Herbst, Anwesenheit in *** nur zu Pflichtveranstaltungen und zu Prüfungen und Forstarbeiten vorwiegend an den Wochenenden). In diesem Zusammenhang hat auch der beigezogene Amtssachverständige für Agrartechnik darauf verwiesen, dass durch den überwiegenden Getreideanbau im Betrieb die anfallenden Arbeiten relativ zeitlich ökonomisch gut umsetzbar und mit der Tätigkeit als Student aus fachlicher Sicht jedenfalls vereinbar sind. Hinsichtlich des aus dem Betrieb zu lukrierenden landwirtschaftlichen Einkommens stützt sich das erkennende Gericht auf das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik erstattete Gutachten, in welchem ein Betriebsvergleich mit einer Vergleichsgruppe laut Buchführungsstatistik, also dem Grünen Bericht, unternommen worden ist. So sind im Grünen Bericht 2016 für das Jahr 2015 325 Veredelungsbetriebe ausgewertet worden, welche folgende durchschnittliche Struktur aufgewiesen haben: „Landwirtschaftlich genutzte Fläche 42,37 ha, davon 40,54 ha Ackerland Forstwirtschaftlich genutzte Fläche 4,78 ha Der Betriebsertrag hat € 93.498,--, der Betriebsaufwand € 70.943,-- und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft € 22.555,-- betragen. Abzüglich des Ertrages für die Forstwirtschaft von € 2.693,-- werden die Einkünfte aus der Landwirtschaft mit € 19.862,-- ermittelt, woraus sich Einkünfte je ha LN von gerundet € 470,-- ableiten. Auf dieser Grundlage errechnen sich in den Jahren 2013, 2014 und 2015 aus den Grünen Berichtsdaten für Marktfruchtbetriebe Einkünfte je ha LN von € 618,--, € 568,-- und € 469,-- und im Durchschnitt dieser drei Jahre von somit gerundet € 550,-- je ha.“ Auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Käufers umgelegt hat der Amtssachverständigen für Agrartechnik die entsprechend nachvollziehbare Folgerung gezogen: „Legt man für den Betrieb G für die landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 42 ha das Einkommen von € 550,-- je ha
Grünen Berichtsdaten zugrunde, errechnet sich für die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche von 42 ha ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von rund € 23.100,--. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge von jährlich größenordnungsweise € 12.000,--, errechnet sich somit ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von rund € 11.000,--.“ Bezüglich seines außerlandwirtschaftlichen Einkommens war von den Angaben des Käufers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer außerlandwirtschaftlicher Einkünfte haben sich im Verfahren nicht ergeben. In rechtlicher Hinsicht war der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:
§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
§ 3
Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die
- a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
- b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
§ 3
Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
- a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
- b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
§ 3Z 4 lit.
a NÖ GVG gelten Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.
Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.
§ 6Abs.
2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 11Abs.
2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
- Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
- Grundstücksnummer;
- Katastralgemeinde;
- Flächenausmaß;
- kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.
§ 11Abs.
3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
§ 11Abs.
4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
§ 11Abs.
5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
§ 11Abs.
6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
§ 8
AVG.
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei
Paragraph 8, AVG.
§ 11Abs.
7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
§ 6Abs.
1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung
Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;
- im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
- im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.
§ 11Abs.
8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung
Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
§ 11Abs.
9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung
Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der Grünlandwidmung und der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, der in Rede stehenden Grundstücke, unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz
- Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 legt in seinem § 1 als primäres Ziel des Gesetzes die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich fest. Damit korrespondiert die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz NÖ GVG, die bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen hat, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht.Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 legt in seinem Paragraph eins, als primäres Ziel des Gesetzes die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich fest. Damit korrespondiert die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz NÖ GVG, die bestimmt, dass die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen hat, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Unabhängig davon, dass das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 als sekundäres Ziel die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes definiert, ist zunächst zu untersuchen, ob der Rechtserwerb im gegenständlichen Fall nicht ohnehin schon der primären Zielsetzung des Gesetzes entspricht, bzw. dieser nicht widerspricht. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Käufer RG die Landwirtseigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG zukommt, ist auf die Einkommenssituation in ihrer Gesamtheit abzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Käufer RG die Landwirtseigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zukommt, ist auf die Einkommenssituation in ihrer Gesamtheit abzustellen. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall aufgrund der erzielten Beweisergebnisse festzustellen, dass bereits bei einem landwirtschaftlichen Einkommen von ca. € 11.000,00 jährlich (vor Steuern) ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der Forstwirtschaft und unter Heranziehung der außerland-wirtschaftlichen Einkünfte von ca. € 2.800,00 (14 mal monatlich € 200,00) der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen den genannten Wert von 25% bei Weitem übersteigt und sich dieser bei Hinzurechnung des forstwirtschaftlichen Einkommens – welches aus verfahrensökonomischen Gründen nicht mehr gesondert zu berechnen war – noch weiter erhöhen würde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch den Antragsteller ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem weit über 25% liegenden Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen bestritten wird (§ 3 Z 2 lit. a NÖ GVG). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch den Antragsteller ein landwirtschaftlicher Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet wird und dass daraus der eigene Lebensunterhalt bzw. der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem weit über 25% liegenden Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen bestritten wird (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG). Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass das Kaufgeschäft ausschließlich zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Käufer in dessen Betrieb abgeschlossen worden ist. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mangels Betriebsübergabe durch die Eltern der Käufer nicht Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 gewesen sei und fraglich sei, ob er in weiterer Folge diese Eigenschaft noch immer innehabe, ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Käufer in einem früheren Stadium des Verfahrens die Landwirtseigenschaft noch nicht innegehabt hat oder gewisse Voraussetzungen dafür noch nicht vorgelegen haben, entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht. Wenngleich in diesem Zusammenhang der Umstand der Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen 2015 durch die Eltern des Käufers darauf hinweisen mag, dass offenbar im Frühjahr 2015 noch die Weiterführung des Betriebes durch diese beabsichtigt gewesen ist, so kann doch die durch entsprechende Unterlagen belegte Übergabe des Betriebes an den Sohn nicht als Scheingeschäft oder Umgehungshandlung qualifiziert werden. Immerhin hat der Käufer nicht nur einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 und für das Jahr 2016 bei der AMA gestellt, scheint somit als verantwortlicher Betriebsführer auf, hat die entsprechende Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgenommen und die ursprünglich mit den Eltern abgeschlossenen Pachtverträge hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen übernommen sowie sich als Mitglied in einschlägigen Vereinigungen (Maschinenring ***, Waldwirtschaftsgemeinschaft ***, Raiffeisen Lagerhaus ***, Erzeugergemeinschaft Ökoregion ***, WN GmbH und Traktorgemeinschaft ***) eintragen lassen. Auch die von ihm beanspruchte Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte passt in dieses Bild, das auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch ihn hinweist. Auch wenn mit der Person des Beschwerdeführers ein Vollerwerbslandwirt als Interessent im Verfahren aufgetreten ist, der in seiner Interessentenerklärung auch ein entsprechend fundiertes Kaufmotiv angeben konnte, kann dies dennoch nicht zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des hier gegenständlichen Kaufvertrages führen. Ausgehend von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG muss bei dem vorliegenden Sachverhalt der Versagungsgrund nach der Ziffer 1 ausscheiden, da der Rechtserwerber im gegenständlichen Fall als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu qualifizieren ist. Auch wenn mit der Person des Beschwerdeführers ein Vollerwerbslandwirt als Interessent im Verfahren aufgetreten ist, der in seiner Interessentenerklärung auch ein entsprechend fundiertes Kaufmotiv angeben konnte, kann dies dennoch nicht zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des hier gegenständlichen Kaufvertrages führen. Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG muss bei dem vorliegenden Sachverhalt der Versagungsgrund nach der Ziffer 1 ausscheiden, da der Rechtserwerber im gegenständlichen Fall als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu qualifizieren ist. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG ist einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ GVG ist einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt. Es darf aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vgl. auch VfGH
- Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Es darf aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, das NÖ Grundverkehrsgesetz lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vergleiche auch VfGH
- Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH
- Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652). Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenzfeststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658/1954 – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374/1966, 6342/1970) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenzfeststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658 aus 1954, – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374 aus 1966,, 6342 aus 1970,) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würde. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf (vgl. z.B. VfSlg. 5585/1967).Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würde. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf vergleiche z.B. VfSlg. 5585 aus 1967,). Es ist – von extremen Ausnahmesituationen abgesehen (die hier nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aber offenkundig nicht vorliegen) – ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspricht, wenn ein Bauer als Erwerber auftritt und das gekaufte Grundstück im Rahmen seines bäuerlichen Betriebes genutzt werden soll. Eine solche „extreme Ausnahmesituation“ würde nur bei einem starken Abweichen vom Normalzustand vorliegen, d. h. dass nur in ganz besonderen Fällen von dem oben dargelegten Grundsatz abgewichen werden darf, etwa wenn dies unter Beachtung der Zielsetzung des NÖ GVG einzelfallbezogen gerechtfertigt ist. So würde eine „extreme Ausnahmesituation“ etwa dann vorliegen, wenn mit dem Erwerb durch den Interessenten eine akute, die Existenz des Interessenten bedrohende wirtschaftliche Gefahr abgewendet werden könnte, wobei in einem solchen Fall der Interessent zumindest konkrete Behauptungen ins Treffen zu führen hätte. Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde das kaufgegenständliche Grundstück zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes benötigen (Interessentenerklärung), wird diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht. Somit war insgesamt festzustellen, dass auf der Käuferseite die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des angezeigten Kaufgeschäftes gegeben sind und keine Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG zum Tragen kommen, zumal auch keine Hinweise darauf im Verfahren hervorgekommen sind, dass der vereinbarte Kaufpreis über dem ortsüblichen Verkehrswert der Liegenschaft gelegen wäre (Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG) oder dass durch den Kauf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft nicht zu erwarten wäre bzw. dass diese ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde (Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG). Somit war insgesamt festzustellen, dass auf der Käuferseite die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des angezeigten Kaufgeschäftes gegeben sind und keine Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG zum Tragen kommen, zumal auch keine Hinweise darauf im Verfahren hervorgekommen sind, dass der vereinbarte Kaufpreis über dem ortsüblichen Verkehrswert der Liegenschaft gelegen wäre (Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG) oder dass durch den Kauf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft nicht zu erwarten wäre bzw. dass diese ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde (Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG). Es war demnach die eingebrachte Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist, sondern sich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf den klaren Wortlaut des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 stützt und diesbezüglich auf Grund der aufgeworfenen Rechtsfragen auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.278.001.2016