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{'item': 'LVwG-AV-386/001-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 11§ 1§ 3§ 6§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-386/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom

  1. März 2016, Zl. BLL2-G-152/039, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, KR, geb. ***, vom 28.5.2015 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 30.4.2015, BRZ: 282/2015, abgeschlossen zwischen GM, geb. ***, ***, ***, als Verkäuferin einerseits und dem Antragsteller als Käufer andererseits, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 1,2294 ha und einem vereinbarten Kaufpreis von € 40.000,00,--, abgewiesen.Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom
  2. März 2016, Zl. BLL2-G-152/039, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, KR, geb. ***, vom 28.5.2015 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 30.4.2015, BRZ: 282 aus 2015,, abgeschlossen zwischen GM, geb. ***, ***, ***, als Verkäuferin einerseits und dem Antragsteller als Käufer andererseits, betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 1,2294 ha und einem vereinbarten Kaufpreis von € 40.000,00,--, abgewiesen. Gestützt ist dies Entscheidung auf die §§ 1 Z. 1 und 2, 4, 6 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 1 und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl 6800, (NÖ GVG).Gestützt ist dies Entscheidung auf die Paragraphen eins, Ziffer eins und 2, 4, 6 Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, (NÖ GVG). Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das landwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers im Verhältnis zu seinem Gesamteinkommen lediglich 20,06 % betrage und daher der Antragsteller nicht als Landwirt im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. a NÖ GVG gesehen werden könne. Demgegenüber sei der im Verfahren aufgetretene Interessent Betreiber einer Vollerwerbslandwirtschaft und sei dieser auch in der Lage den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen.Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das landwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers im Verhältnis zu seinem Gesamteinkommen lediglich 20,06 % betrage und daher der Antragsteller nicht als Landwirt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, NÖ GVG gesehen werden könne. Demgegenüber sei der im Verfahren aufgetretene Interessent Betreiber einer Vollerwerbslandwirtschaft und sei dieser auch in der Lage den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Käufers und Antragstellers KR, geb. ***, der in seinem Rechtsmittel, vertreten durch Notar Dr. Beutel, zusammengefasst ausgeführt, dass er für die Jahre 2012 - 2014 ein Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von Euro 15.915,80,00 habe. Dieses sei einem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen von Euro 7.337,00 gegenüberzustellen. Der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am gesamten Einkommen betrage daher 31,55 %, sodass die Landwirtseigenschaft des Antragstellers gegeben sei. Folgerichtig wäre auch dem Interesse des Gesetzgebers an der Stärkung eines bäuerlichen Betriebes durch die Genehmigung des Antrages entsprochen. Der von der Bezirksbauernkammer Baden zu Unrecht erhobene Widerspruchsgrund, wonach eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch den Antragsteller nicht zu erwarten sei, sei im angefochtenen Bescheid bereits widerlegt worden. Es liege somit kein Widerspruchsgrund zur Genehmigung des Rechtsgeschäftes vor und werde daher ersucht, in Abänderung des angefochtenen Bescheides dem gegenständlichen Kaufvertrag die Genehmigung zu erteilen. Zum Beweis seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2012 und 2013 sowie die Einkommensteuerberechnung für das Jahr 2014 der Beschwerde angeschlossen. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Behörde hat das Landesverwaltungsgericht am
  3. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch ● Verlesung des Aktes der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha Zl. BLL2-G-152/039, ● Einvernahme des Käufers KR, ● Einvernahme des Interessenten MS sowie ● Erstattung von Befund und Gutachten durch den beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen: - Bescheid-Direktzahlung 2015 durch die Agrarmarkt Austria (AMA), Betriebs/Klientennummer: *** vom 28.04.2016, betreffend Ing. CR, - Mitteilung der AMA zum Österreichischen Umweltprogramm (ÖPUL 2015) für das Antragsjahr 2015 vom 28.04.2016 und Betriebsnummer ***, betreffend Ing. CR, - Mitteilung der AMA hinsichtlich der Ausgleichszulage 2015 vom 28.04.2016, Betriebs/Klientennummer ***, betreffend Ing. CR, - Bescheid der AMA vom 31.08.2016 über die Erstattung des für das Jahr 2015 gekürzten Betrages an Direktzahlungen im Ausmaß von € 17,84 samt Zahlungsinformation, - Abänderungsbescheid – Direktzahlung 2015 vom 31.08.2016 betreffend Betriebs/Klientennummer *** und Ing. CR, - Bescheid – Direktzahlungen 2016 der AMA vom 05.01.2017 über € 3.604,57, betreffend Betriebs/Klientennummer *** und KR, - Ausgleichszulage 2016 vom 05.01.2017 betreffend Betriebs/Klientennummer *** und KR, - Bescheid – Direktzahlungen 2016 vom 05.01.2017 über die Nichtgewährung von Direktzahlungen mangels Antragstellung (Mehrfachantrag-Flächen) betreffend Betriebs/Klientennummer *** und Ing. CR, - Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL 2015) für das Antragsjahr 2016 vom 05.01.2017 betreffend Betriebsnummer *** und KR, (alle Beilage ./A der Verhandlungsschrift) - Einkommenssteuerbescheid 2014 vom 28.04.2016 betreffend KR, St.Nr. ***, VNR ***, (Beilage ./B der Verhandlungsschrift) - Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Leistungshöhe zum 01.01.2016 vom Jänner 2016, betreffend KR, (Beilage ./C der Verhandlungsschrift) - Voraussichtlicher Einkommenssteuerbescheid 2015 betreffend MS, StNr. *** - Einkommenssteuererklärung für 2015 betreffend MS, Abgabenkontonummer *** - Feldstückliste von MS vom 02.05.2016 - GVE aus Rinder-Datenbank, GVE aus Tierliste, Betriebsnummer *** zum Betrieb MS - Mehrfachantrag-Flächen 2016 betreffend Milchhof S vom 02.05.2016, Betriebsnummer ***, - Angaben MFA 2016 betreffend Milchhof S, Hauptbetriebsnummer ***,Angaben MFA 2016 betreffend Milchhof S, , Hauptbetriebsnummer ***, - Verpflichtungserklärung MFA 2016 betreffend Milchhof S vom 02.05.2016, Hauptbetriebsnummer ***, - Feldstückliste MFA 2016 betreffend Milchhof S vom 02.05.2016,Hauptbetriebsnummer ***, (alle Beilage ./D der Verhandlungsschrift) Feldstückliste MFA 2016 betreffend Milchhof S vom 02.05.2016,, Hauptbetriebsnummer ***, (alle Beilage ./D der Verhandlungsschrift) - Buchungsausdruck Volksbank *** betreffend Bmst. Ing. CKR und KR, Buchungsdatum 21.12.2016, 01.09.2016, 29.04.2016, (Beilage ./E der Verhandlungsschrift) - Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Oktober – Dezember 2016, sowie Beitrag zur Pflichtversicherung für Oktober – Dezember 2016 betreffend KR zu Versicherungsnummer ***, (Beilage ./F der Verhandlungsschrift) - Aufstellung der Einkünfte und Ausgaben im Betrieb KR für 2016, - Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Oktober – Dezember 2016, sowie Beitrag zur Pflichtversicherung für Oktober – Dezember 2016 betreffend KR zu Versicherungsnummer ***, - Auszug aus der Agrardieselverordnung, - Bestätigung für das Finanzamt über geleistete Zahlungen von KR nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), - Verständigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2016 über die Leistungshöhe zum 01.01.2016 für KR, - Buchungsausdruck Volksbank *** betreffend Bmst. Ing. CKR und KR, Buchungsdatum 21.12.2016, 01.09.2016, 29.04.2016, - Verkaufsrechnungen des Betriebes KR, Ankaufsgutschriften der VB Ges.m.b.H., Holzgutschriften der Forsttechnisches Büro Ma GmbH, jeweils für KR, Rechnungslegung für Ernteausfall infolge Unwetter an die Marktgemeinde *** vom 30.12.2016, Jagdpachtzahlungen, (alle Beilage ./G der Verhandlungsschrift) Auf Grund des solcherart durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 1,2294 ha hat sich bis zu Ihrem Ableben im Eigentum von GM, geboren ***, gestorben *** befunden und ist mittlerweile aufgrund der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung dem Sohn der verstorbenen Verkäuferin, MM, geb. ***, eingeantwortet worden. Es ist im Grundbuch mit der Nutzung Landwirtschaft eingetragen und laut dem örtlichen Flächenwidmungsplan als „Grünland/Freihaltefläche“ gewidmet. Es liegt am Rande eines Gewerbegebietes und ist unmittelbar an den Firmenstandort des pensionierten Käufers bzw. des Sohnes des Käufers anschließend. Aufgrund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den mit der mittlerweile verstorbenen Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag, in welchem für den Kaufgegenstand ein Kaufpreis in der Höhe von € 40.000,00 vereinbart ist, hat die Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha

§ 11Abs.

2 und 5 NÖ GVG ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer veranlasst.Aufgrund des von Käuferseite gestellten Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den mit der mittlerweile verstorbenen Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag, in welchem für den Kaufgegenstand ein Kaufpreis in der Höhe von € 40.000,00 vereinbart ist, hat die Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha

Paragraph 11, Absatz 2 und 5 NÖ GVG ein Kundmachungsverfahren bei der örtlichen Bezirksbauernkammer veranlasst. Innerhalb der Anmeldefrist, nämlich am 15.06.2015, hat MS eine Interessentenerklärung bei der Bezirksbauernkammer Bruck an der Leitha eingebracht und dabei schriftlich erklärt, rechtsverbindlich als Interessent für die Liegenschaft aufzutreten, Vollerwerbslandwirt zu sein, kein außerlandwirtschaftliches Einkommen zu haben und in der Lage zu sein, den Kaufpreis in Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes bezahlen zu können. Vorgelegt wurde dazu eine Kopie eines Sparbuchs mit einer Einlage von € 61.000,

  1. Zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von € 40.000,00 wird festgestellt, dass dieser dem ortsüblichen Verkehrswert der Liegenschaft entspricht. Hinsichtlich des Käufers KR, geb. ***, steht im verfahrensrelevanten Zusammenhang Folgendes fest: KR, geboren ***, war bis 2007 selbstständiger Unternehmer (Baggerungen, Transport-und Abbruchgewerbe). Die elterliche Land- und Forstwirtschaft hat in den späten 80er Jahren sein Bruder übernommen. Er selbst hat in den Jahren 1960/1961 eine Fachausbildung in Form einer Winterschule in *** besucht. KR, geboren ***, war bis 2007 selbstständiger Unternehmer (Baggerungen, Transport-und Abbruchgewerbe). Die elterliche Land- und Forstwirtschaft hat in den späten 80er Jahren sein Bruder übernommen. Er selbst hat in den Jahren 1960 aus 1961, eine Fachausbildung in Form einer Winterschule in *** besucht. Neben seinem Gewerbebetrieb führte er ab 1993 einen land- und forstwirtschaftlichen Kleinbetrieb im Nebenerwerb, der im Laufe der Zeit durch Zukäufe und Zupachtungen erweitert wurde. Im Jahr 2007 hat er diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn CKR übergeben, der ab diesem Zeitpunkt diesen neben seiner Tätigkeit als Baumeister mit allen Rechten und Pflichten bewirtschaftet hat. Ebenfalls seit 2007 befindet sich der Käufer in Pension, ist von 2007 bis 2015 keiner land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat aus dieser Tätigkeit bis 2015 auch keine Einkünfte lukriert. Am
  2. Juni 2015 (angezeigt bei der Agrarmarkt Austria – AMA am 9.7.2015) hat ein erneuter Bewirtschafterwechsel, diesmal vom Sohn zum Vater, stattgefunden und tritt ab diesem Zeitpunkt der nunmehrige Käufer sowohl bei der AMA als auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer auf. Derzeit wird eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Gesamtausmaß von 14,86 ha bewirtschaftet. Von diesen stehen 12,16 ha im Eigentum des Käufers, 2,7 ha sind zugepachtet. Zusätzlich werden 5 ha Wald (hauptsächlich Kiefernbestand mit mittlerer Bonität) bewirtschaftet. Die in biologischer Weise landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke werden hauptsächlich für den Anbau von Getreide und Alternativen sowie zur Heugewinnung verwendet. Maschinen und Geräten sind vorhanden und wird der Betrieb in Eigenbewirtschaftung geführt. Lediglich der Mähdrusch und das Stroh- bzw. Heupressen sind ausgelagert. Im Jahr 2016 waren aus dem Produktverkauf (Getreide, Stroh und Heu an Pferdebetriebe), AMA-Förderungen (€ 10.703,52,--), einer Entschädigungszahlung der Gemeinde *** (aufgrund eines Ernteentganges wegen Hochwassers) und Jagdpachtzahlungen landwirtschaftliche Einkünfte in der Höhe von € 20.368,00 zu erzielen. Nach Abzug des für Marktfruchtbetriebe für Aufwendungen zugestandenen Pauschalbetrages von 70 % lassen sich landwirtschaftliche Einkünfte für das Jahr 2016 in der Höhe von € 6.110,00 errechnen. Von diesem Betrag ist der Pachtaufwand in der Höhe von Euro 300,-- pro Jahr in Abzug zu bringen, sodass sich ein landwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 5.810,00 (vor Steuern) ergibt. Aus den Waldflächen können durchschnittlich forstwirtschaftliche Einkünfte in der Höhe von € 750,00 erwirtschaftet werden. Insgesamt beträgt daher das land- und forstwirtschaftliche Einkommen jährlich € 6.560,00 (vor Steuern). Seit 2007 bezieht der Käufer KR außerlandwirtschaftliche Einkünfte aufgrund einer Pension (monatlich von brutto € 2.668,07) in der Höhe von jährlich Euro 34.708,08 (vor Steuern). Laut Einkommenssteuerbescheid 2014 ergibt sich als außerlandwirtschaftliches Einkommen zusätzlich ein Verlust von Euro 7.813,
  3. Dieser resultiert aus der Vermietung und Verpachtung einer auf dem früheren Betriebsareal des Käufers befindlichen Halle, die aufgrund von Hagelschäden saniert werden musste. Der diesbezügliche Kredit wird allerdings in absehbarer Zeit zurückbezahlt sein. Das Gesamteinkommen (landwirtschaftliches und außerlandwirtschaftliches Einkommen – ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Verluste durch die Sanierung der Halle) beträgt sohin € 41.268,
  4. Bezüglich der Person des Interessenten MS steht Folgendes fest: Die vom Interessenten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von rund 27 ha wurden zu Beginn 2015 in die Milchhof S GesbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingebracht. Diese bewirtschaftet insgesamt 136 ha landwirtschaftliche Nutzflächen. An dieser Gesellschaft sind neben MS auch seine Gattin KS und sein Bruder JS beteiligt. Gegenüber der AMA tritt MS als Vertretungsbefugter auf. Die Gesellschaft produziert laut aktuellem Auszug aus der Rinderdatenbank auf der Basis von 139 Milchkühen jährlich ca. 1,1 Millionen Kilogramm Milch. In Summe befinden sich in den Stallungen 249 Rinder-GVE. Aus der seit 2015 erfolgten Buchführung ergibt sich ein Rohertrag von € 563.903,00 und ein Jahresgewinn von € 75.404,
  5. Dieser wird zu einem Drittel bei MS wirksam. Es ergibt sich sohin ein landwirtschaftliches Einkommen beim Interessenten MS in der Höhe von ca. € 25.100,00 (Drittelanteil des Jahresgewinnes der Milchhof S GesbR). Darüber hinaus führt der Interessent gemeinsam mit seiner Gattin KS als natürliche Person einen forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Gesamtausmaß von rund 119 ha Wald. Daraus resultieren forstwirtschaftliche Einnahmen in der Höhe von ca. € 300,00/ha, insgesamt sohin € 35.700,
  6. Abzüglich einer Pauschale von 50 % für Aufwendungen ergeben sich sohin Einkünfte aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb in der Höhe von insgesamt € 17.850,00, die noch um den Hälfteanteil für seine Gattin zu reduzieren sind, sodass sich für den Interessenten ein forstwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 8.925,00 ergibt. Insgesamt ist somit beim Interessenten MS von einem land- und forstwirtschaftlichen Einkommen von € 34.025,00 jährlich (vor Steuern) auszugehen. Als außerlandwirtschaftliches Einkommen bezieht der Interessent Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, nämlich dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage, welche seine Eltern gemeinsam mit ihren Söhnen betreiben. Laut voraussichtlichem Einkommenssteuerbescheid 2015 lukriert der Interessent aus dieser derzeit allerdings keinen Gewinn, sondern einen Verlust in der Höhe von € 41,
  7. Zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalerträgen sind nicht vorhanden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist. Die näheren Daten (Flächenwidmung und die derzeitige Nutzung) hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ergeben sich einerseits aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Grundbuchsauszug aber auch aus der Befundaufnahme durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik, bzw. der Auskunft der Marktgemeinde *** vom 21.05.
  8. Die Tatsache, dass die Verkäuferin am 12.5.2015 verstorben ist und ihr Sohn, MM, geboren am ***, eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat und damit uneingeschränkter Rechtsnachfolger der verstorbenen Verkäuferin ist, geht aus dem im Gerichtsakt einliegenden Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Baden zur Zl. 24A104/15x hervor. Unbestritten und durch den Verwaltungsakt ausreichend belegt ist auch, dass die Interessentenmeldung des MS innerhalb der Anmeldefrist erfolgt ist. Bei den Feststellungen zur Person des Käufers und Beschwerdeführers KR hinsichtlich seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stützt sich das erkennende Gericht auf seine im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben, den im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und auf das in der Verhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik. Vom Amtssachverständigen ist im Zuge der Verhandlung eine Einkommensermittlung für den Betrieb des Käufers auf Basis der durch ihn erfolgten Befundaufnahme und der in der Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme durch Einvernahme des Käufers und Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden in schlüssiger nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dabei ist der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers sowie auf das im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Gutachten von DI Dr. EMo vom
  9. Jänner 2016 eingegangen worden. Laut diesem Privatgutachten wurde ein mittleres Einkommen aus der Land-und Forstwirtschaft aus der Betriebsführung R in der Höhe von jährlich rund € 6.500,00 angeschätzt, wenngleich in einem späteren Schriftsatz durch den Beschwerdeführervertreter dazu klargestellt worden ist, dass das aus der forstwirtschaftlichen Betriebsführung ermittelte Einkommen in der Höhe von € 750,00 bei dieser Berechnung durch den Privatsachverständigen – offenbar aufgrund eines Versehens - nicht berücksichtigt wurde. Wenn nun der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung einwendet, dass ein pauschaler Abzug von 70 % für Aufwendungen für seinen Betrieb als zu hoch angesetzt erscheine, insbesondere, weil er seinen Betreib wesentlich günstiger (durch Nachbarschaftshilfe, eigene Saatguterzeugung, etc.) führe, sind ihm die vom Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen entgegenzuhalten, wonach vom Käufer Kosten für Aufwendungen trotz Aufforderung nur „fragmentweise“ nachgewiesen worden sind, die erwähnte Nachbarschaftshilfe davon abhängig ist, wie das Verhältnis zum Nachbarn ist und daher auch jederzeit wieder enden kann. Zudem ist – aus Sicht des Amtssachverständigen - seitens des Beschwerdeführers nur ein Teil der variablen Kosten nachgewiesen worden, nämlich nur jene, die produktionsbezogen sind. Fixkosten wurden überhaupt nicht dargelegt. Und weiter wörtlich: „Herr KR war nicht imstande, eine komplette Aufstellung seiner jährlichen Aufwendungen dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen darzulegen. Demnach kommt der anerkannte, nämlich gesetzlich anerkannte (gemeint: LuF-PauschVO 2015, BGBl. II, Nr. 125/2013 vom
  10. Mai 2013), Pauschalbetrag von 70 % für Marktfruchtbetriebe in Anwendung. Dazu darf noch angemerkt werden, dass das dem Akt beiliegende Privatgutachten von Dr. EMo ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen des Betriebes KR in einer Höhe von an die € 6.000,00 ausweist. Auch dieser schätzt scheinbar die Aufwendungen in einer ähnlichen Höhe oder in gleicher Höhe, wie es der unterfertigte Sachverständige getan hat.“ „Herr KR war nicht imstande, eine komplette Aufstellung seiner jährlichen Aufwendungen dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen darzulegen. Demnach kommt der anerkannte, nämlich gesetzlich anerkannte (gemeint: LuF-PauschVO 2015, Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 125 aus 2013, vom
  11. Mai 2013), Pauschalbetrag von 70 % für Marktfruchtbetriebe in Anwendung. Dazu darf noch angemerkt werden, dass das dem Akt beiliegende Privatgutachten von Dr. EMo ein land- und forstwirtschaftliches Einkommen des Betriebes KR in einer Höhe von an die € 6.000,00 ausweist. Auch dieser schätzt scheinbar die Aufwendungen in einer ähnlichen Höhe oder in gleicher Höhe, wie es der unterfertigte Sachverständige getan hat.“ Bezüglich der Ermittlung des Einkommens aus der forstwirtschaftlichen Betriebsführung (€ 750,00) waren die Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar und hat das erkennende Gericht - wie auch schon die belangte Behörde - diese Angaben seiner Einkommensberechnung zugrunde gelegt. Bei den Feststellungen zur Person des Interessenten MS und seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stützt sich das erkennende Gericht auf die von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben, die auch in Übereinstimmung mit der vom beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik erfolgten Befundaufnahme stehen. Zudem führt der Interessent seit 2015 einen buchführungspflichtigen Betrieb, sodass sich alle relevanten Angaben auch in der Einkommensteuererklärung 2015 und im voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid 2015 (die als Beilage ./D zur Verhandlungsschrift genommen wurden) widerspiegeln. Darüber hinaus hat der Käufer und Beschwerdeführer die Höhe des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Einkommens des Interessenten im Wesentlichen auch gar nicht bestritten, sondern im Gegenteil angemerkt, dass – seiner Meinung nach - das Einkommen des Interessenten aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich höher sein muss, als sich dies aus der Einkommensteuererklärung ergibt („Wenn ich mir die Unterlagen ansehe, gehe ich davon aus, dass der Interessent sicherlich ein höheres Einkommen aus der Landwirtschaft hat, als das, das sich aus den Unterlagen ergibt.“) Dass der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis dem ortsüblichen Verkehrswert entspricht, ergibt sich aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten agrartechnischen Gutachten und aus dem Umstand, dass auch seitens des Interessenten die Bereitschaft erklärt wurde, den genannten Kaufpreis im Falle eines Eintritts in den Kaufvertrag zu zahlen. Zudem ist von keiner Verfahrenspartei der Kaufpreis der in Rede stehenden Liegenschaft als über dem ortsüblichen Verkehrswert liegend bezeichnet worden. In rechtlicher Hinsicht war der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3Z 4 lit.

a NÖ GVG gelten Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist, als Interessenten oder Interessentinnen.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
  2. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  3. Grundstücksnummer;
  4. Katastralgemeinde;
  5. Flächenausmaß;
  6. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht;

  1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
  2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und der Flächenwidmung des in Rede stehenden Grundstückes im örtlichen Flächenwidmungsplan als „Grünland/Freihaltefläche“ unterliegt der Erwerb bzw. das gegenständliche Kaufgeschäft dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz

  1. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit MS ein Interessent aufgetreten ist und dieser im Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich des Käufers KR die Landwirtseigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG überhaupt gegeben ist.Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit MS ein Interessent aufgetreten ist und dieser im Verfahren Parteistellung erlangt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob hinsichtlich des Käufers KR die Landwirtseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG überhaupt gegeben ist. Bei dieser Prüfung der Landwirtseigenschaft des Käufers hat das vor dem erkennenden Gericht durchgeführte Beweisverfahren ein jährliches Einkommen aus der Land-und Forstwirtschaft von € 6.560,00 (vor Steuern) ergeben. Zuzüglich des außerlandwirtschaftlichen Einkommens aus der Pension des Käufers in der Höhe von jährlich € 34.708,08 (vor Steuern) macht das Gesamteinkommen € 41.268,08 (vor Steuern) aus. Der laut Einkommenssteuerbescheid 2014 resultierende Verlust von Euro 7.813,87 war bei der Berechnung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens nicht zu berücksichtigen, handelt es sich bei diesem doch um einen in Kürze getilgten Kredit, der aufgrund einer Dachsanierung an einem vermieteten Objekt (Halle) aufgenommen wurde und in absehbarer Zeit nicht mehr als Verlust zu führen ist, sondern im nächsten Jahr nach erfolgter Tilgung des Kredites aus der Vermietung der Halle ein Gewinn zu erzielen sein wird und zudem für die nächste Zeit eine Übergabe innerhalb der Familie (an den Sohn) geplant ist. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei der Einkommenssituation des Antragstellers der genannte Anteil lediglich 15,89 % ausmacht. Nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, in dem ein , 25 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird, ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bei der Einkommenssituation des Antragstellers der genannte Anteil lediglich 15,89 % ausmacht. Selbst wenn man den im Sachverhalt festgestellten Einkünften eine Berechnung in der Art zugrunde legt, dass der Pauschalbetrag von 70 % für den Aufwand nur von den landwirtschaftlichen Einkünften, nicht aber von den Fördergeldern der AMA, zum Abzug gebracht wird, kommt man im Wesentlichen zu einem ähnlichen Ergebnis: Zieht man nämlich von den landwirtschaftlichen Einkünften in der Höhe von € 9.664,48 der Pauschalbetrag von 70 % ab, ergebt dies ein Einkommen in der Höhe von € 2.899,34 (vor Steuern). Zuzüglich der AMA-Förderungsgelder in der Höhe von € 10.703,52 würden sich unter Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen Einkünfte in der Höhe von € 750,00 land- und forstwirtschaftliche Einkünfte in der Höhe von € 14.352,86 ergeben. Bei dieser Berechnungsmethode müssen allerdings noch die Beiträge für die Sozialversicherung berücksichtigt werden, was zu einem Abzug des Betrages von € 6.336,63 führt, sodass als jährliches Einkommen aus der Land-und Forstwirtschaft ein Betrag von € 8.016,23 (vor Steuern) verbleibt. Stellt man dieses land- und forstwirtschaftliche Einkommen dem nunmehr errechneten Gesamteinkommen (€ 42.724,31) gegenüber, ergibt sich ein 18,76 %-Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde folgt und von einem land- und forstwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 7.337,00 ausgeht, der im Motivenbericht geforderte 25 %-Anteil ebenfalls nicht annähernd erreicht wird, muss doch dieses Einkommen (vor Steuern) nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht -dem außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommen sondern dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen vor Steuern gegenübergestellt werden. So ergibt sich, geht man von den Zahlen des Beschwerdeführers aus, ein Gesamteinkommen von € 42.045,08 -- und macht der land- und forstwirtschaftliche Anteil am Gesamteinkommen in diesem Fall nur einen 17,45 % aus, sodass die im Motivenbericht zum NÖ GVG als relevant angesehene Größe nicht erreicht wird und letztlich auch nicht davon die Rede sein kann, dass aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der eigene und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem „erheblichen Teil“ bestritten wird (§ 3 Z 2 lit. a NÖ GVG).Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde folgt und von einem land- und forstwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 7.337,00 ausgeht, der im Motivenbericht geforderte 25 %-Anteil ebenfalls nicht annähernd erreicht wird, muss doch dieses Einkommen (vor Steuern) nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht -dem außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommen sondern dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen vor Steuern gegenübergestellt werden. So ergibt sich, geht man von den Zahlen des Beschwerdeführers aus, ein Gesamteinkommen von € 42.045,08 -- und macht der land- und forstwirtschaftliche Anteil am Gesamteinkommen in diesem Fall nur einen 17,45 % aus, sodass die im Motivenbericht zum NÖ GVG als relevant angesehene Größe nicht erreicht wird und letztlich auch nicht davon die Rede sein kann, dass aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der eigene und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem „erheblichen Teil“ bestritten wird (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG). Selbst unter Zugrundlegung der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Zahlen bzw. Daten, liegt der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen so weit unter dem im Motivenbericht verlangten 25 % -Grenzwert, dass sich auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Einkünfte aus der kaufgegenständlichen Fläche daran nichts ändern würde. Demnach ist auch eine Prüfung des Käufers hinsichtlich der Bestimmung des § 3 NÖ Z 2 lit. b GVG als werdender Landwirt (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb), nämlich ob er nach dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet, obsolet, ganz abgesehen davon, dass im Verfahren ein darauf abzielendes Betriebskonzept nicht vorgelegt worden ist. Selbst unter Zugrundlegung der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Zahlen bzw. Daten, liegt der Anteil des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen so weit unter dem im Motivenbericht verlangten 25 % -Grenzwert, dass sich auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Einkünfte aus der kaufgegenständlichen Fläche daran nichts ändern würde. Demnach ist auch eine Prüfung des Käufers hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 3, NÖ Ziffer 2, Litera b, GVG als werdender Landwirt (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb), nämlich ob er nach dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet, obsolet, ganz abgesehen davon, dass im Verfahren ein darauf abzielendes Betriebskonzept nicht vorgelegt worden ist. Der Käufer ist somit weder im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch im Sinne der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG als Landwirt zu qualifizieren. Der Käufer ist somit weder im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG als Landwirt zu qualifizieren. Aus dieser rechtlichen Bewertung folgt, dass nun in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob hinsichtlich des im Verfahren aufgetretenen Interessenten MS die Landwirtseigenschaft zu bejahen oder zu verneinen ist. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Interessent landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 136 ha gemeinsam mit seiner Frau und seinem Bruder bewirtschaftet und den Ertrag in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Milchhof S GesbR, als deren Vertretungsbefugter der Interessent auftritt, einbringt. Produziert wird laut aktuellem Auszug aus der Rinderdatenbank auf Basis von 139 Milchkühen jährlich ca. 1, 1 Millionen Kilo Milch. In Summe befinden sich in den Stallungen 249 Rinder-GVE. Laut Einkommenssteuerunterlagen - der Betrieb ist seit 2015 buchführungspflichtig - lukriert die Milchhof S GesbR ein Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Höhe von € 75.404,
  2. Grundsätzlich ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gesellschaft, an der sich zwei oder mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften beteiligen, indem sie ihre Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einbringen. Die Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger sind alleine die Gesellschafter und diese tragen auch alle anteilig das Risiko aber auch den Gewinn. Der Anteil des Interessenten am landwirtschaftlichen Einkommen aus dieser Gesellschaft ist daher zumindest € 25.100,00 (vor Steuern). Weiters führt der Interessent gemeinsam mit seiner Gattin als natürliche Person einen forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Gesamtausmaß von rund 119 ha Wald. Die Einkünfte aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb liegen in der Höhe von insgesamt € 17.850,
  3. Unter Abzug des Hälfteanteiles für die Gattin ergibt sich für den Interessenten MS sohin ein forstwirtschaftliches Einkommen in der Höhe von € 8.925,
  4. Somit ist von einem jährlichen land- und forstwirtschaftlichen Einkommen in der Höhe von € 34.025,00 (vor Steuern) auszugehen. Es ist im Betrieb des Milchhofes S eine gut angepasste Ausstattung von Maschinen und Geräten und von notwendigen Wirtschaftsgebäuden vorhanden, in die auch in den letzten Jahren bzw. im letzten Jahrzehnt wiederholt investiert worden ist. Der Interessent erhält auch die in der Landwirtschaft üblichen ÖPUL-Förderungen und Ausgleichszahlungen von der Agrarmarkt-Austria. Sämtliche anfallende Arbeiten werden in Form einer Eigenbewirtschaftung durchgeführt; der Interessent lebt am Hof bzw. an der Betriebsstelle mit seiner Familie. Damit stellt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Interessenten eine selbständige wirtschaftliche Einheit dar, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden. Sein Betrieb kann daher als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (§ 3 Z 3 NÖ GVG) gelten.Damit stellt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Interessenten eine selbständige wirtschaftliche Einheit dar, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden. Sein Betrieb kann daher als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (Paragraph 3, Ziffer 3, NÖ GVG) gelten. Bei Prüfung der Frage, ob der Interessent aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet (§ 3 Z 2 lit. a NÖ GVG), ist auch die Höhe des jährlichen außerlandwirtschaftlichen Einkommens festzustellen gewesen.Bei Prüfung der Frage, ob der Interessent aus der Bewirtschaftung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG), ist auch die Höhe des jährlichen außerlandwirtschaftlichen Einkommens festzustellen gewesen. Nach dem im Verfahren vor dem erkennenden Gericht vorgelegten (aktuellen) voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid 2015 lukriert der Interessent als außerlandwirtschaftliches Einkommen derzeit allerdings keinen Gewinn, sondern hat einen Verlust in der Höhe von € 41,74 zu tragen. Es ist daher davon auszugehen, dass durch den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb des Interessenten der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird und er somit nach den im durchgeführten Beweisverfahren getroffenen Feststellungen als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 zu qualifizieren ist. Somit ist in Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, die zwingende Konsequenz gegeben, dass in Anbetracht der fehlenden Landwirtseigenschaft des Käufers der – absolute - Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Somit ist in Anbetracht des Umstandes, dass mit dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vorhanden ist, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, in den gegenständlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einzutreten, die zwingende Konsequenz gegeben, dass in Anbetracht der fehlenden Landwirtseigenschaft des Käufers der – absolute - Versagungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt und einer Genehmigung des hier gegenständlichen Rechtsgeschäftes entgegensteht. Nach dieser Bestimmung ist nämlich die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft nicht zu erteilten, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und zumindest ein Interessent vorhanden ist, dem die Landwirtseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt weder die Landwirtseigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG noch die Landwirtseigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller im gegenständlichen Verfahren kommt weder die Landwirtseigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG noch die Landwirtseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu. Mit der Person des MS ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der – wie das Beweisverfahren ergeben hat – nicht nur die Landwirtseigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG aufweist und einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 3 Z 3 NÖ GVG bewirtschaftet, sondern auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Mit der Person des MS ist im Verfahren ein Interessent aufgetreten, der – wie das Beweisverfahren ergeben hat – nicht nur die Landwirtseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG aufweist und einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, NÖ GVG bewirtschaftet, sondern auch die formalen Voraussetzungen aufgrund seiner fristgerecht gestellten Interessentenmeldung, die auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, erfüllt. Bei dieser aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sich ergebenden Sachlage und der oben dargestellten Rechtslage und rechtlichen Würdigung des relevanten Sachverhaltes war daher der Beschwerde nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung weder von der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die bei der gegebenen Sachlage eindeutige Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.386.001.2016

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