Obsah (5)
§ 28§ 59§ 31Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-946/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Leistungsfrist wird
§ 59Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 17 VwGVG betreffend Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides vom
- Juli 2016 neu festgelegt bis 10.4.2017 (Berichtspflicht bis 1 Woche danach), hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- dieses Bescheides bis
- Juni 2017.Die Leistungsfrist wird
Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG betreffend Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides vom
- Juli 2016 neu festgelegt bis 10.4.2017 (Berichtspflicht bis 1 Woche danach), hinsichtlich der Spruchpunkte
- bis
- dieses Bescheides bis
- Juni
- Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom
- Juli 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
§ 31Abs.
3 WRG 1959 zur Durchführung diverser Maßnahmen auf dem Grundstück ***, KG ***, verpflichtet und gleichzeitig wurden ihm Kosten, die im Zuge dieses Verfahrens entstanden sind, in der Höhe von 207 € auferlegt (örtliche Erhebung
- April 2013, mündliche Verhandlung
- August 2015, örtliche Erhebungen am
- September 2015 und
- Mai 2016).Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom
- Juli 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 zur Durchführung diverser Maßnahmen auf dem Grundstück ***, KG ***, verpflichtet und gleichzeitig wurden ihm Kosten, die im Zuge dieses Verfahrens entstanden sind, in der Höhe von 207 € auferlegt (örtliche Erhebung
- April 2013, mündliche Verhandlung
- August 2015, örtliche Erhebungen am
- September 2015 und
- Mai 2016). Die Maßnahmen lauten wie folgt: „
- Die Montagegrube (Schlammfang) neben dem Werkstättengebäude ist auszupumpen und ist das dabei anfallende Wasser einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. In weiterer Folge ist die Grube zu reinigen und fachmännisch auf Beschädigungen, offensichtliche Undichtheiten und insbesondere auf Rohrein/ausmündungen zu kontrollieren. Sämtliche Feststellungen sind zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
- Sollte bei der Kontrolle der Grube eine aus- bzw. einmündende Rohrleitung vorgefunden werden, so ist mit geeigneten Methoden (z.B. Kamerabefahrung) der weitere Verlauf dieser Rohrleitung zu erheben und zu dokumentieren.
- Sollte eine allenfalls im Bereich der Grube angetroffene Rohrleitung in weiterer Folge keinen Anschluss an ein bestehendes und weiter führendes Kanalsystem aufweisen, so ist der Endbereich dieser Rohrleitung freizulegen und augenscheinlich und analytisch auf Verunreinigungen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffe, zu untersuchen.
- Es sind im a. Bereich der Montagegrube, b. im unbefestigten Bereich südlich des Werkstättengebäudes und c. im Bereich der augenscheinlich vorhandenen rechteckigen Öffnung beim Werkstättenvorplatz geeignete, repräsentative Untergrunderkundungen (Schürfe, Sondierungen, Bohrungen) durchzuführen. Dabei ist der Untergrund auf augenscheinliche Kontaminationen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffkontaminationen, zu untersuchen
- Sollten in den Erkundungsbereichen
Punkt 4 Untergrundverunreinigungen festgestellt werden, sind diese Erkundungen soweit auszudehnen, bis eine horizontale als auch vertikale Abgrenzung der Verunreinigungsbereiche erreicht wird.
- Unabhängig der vorstehend beschriebenen Verdachtspunkte sind am gesamten Betriebsgelände systematische Untergrunderkundungen vorzunehmen. Die Erkundungspunkte sind rasterförmig über das Grundstück zu verteilen, sodass eine aussagekräftige Beurteilung des Grundstückes im Hinblick auf Untergrundkontaminationen möglich ist.
- Sämtliche Erkundungspunkte (ob Schürf, Sondierung oder Bohrung) sind einer organoleptischen Beurteilung hinsichtlich Untergrundkontaminationen zu unterziehen. Ergibt sich daraus ein offensichtlicher Verdacht einer konkreten Kontamination sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
- Sollte sich bei den Untergrunderkundungen oder Untersuchungen der Verdacht einer allfälligen, bis in den Grundwasserbereich reichenden Kontamination ergeben, sind auf der Liegenschaft auch entsprechende Grundwasseraufschlüsse (Grundwassersonden) zu errichten. Die Anzahl der Grundwassersonden richtet sich nach der Anzahl bzw. dem Ausmaß der vorgefundenen Untergrundverunreinigungen.
- Grundwassersonden sind mit einem Mindestdurchmesser von 150 mm herzustellen und sind nach Möglichkeit bis in den Grundwasserstauer zu errichten.
- Die Liegenschaft ist auf das Vorhandensein von unterirdischen Schachtanlagen zu kontrollieren. Sollen Schächte vorgefunden werden, so sind diese lagemäßig zu erfassen und ist deren Funktion und der bauliche Zustand zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
- Sämtliche, am Betriebsareal vorhandenen Kontrollschächte des Schmutzwasserkanals sind auf deren baulichen Zustand zu kontrollieren. Bei allen dabei nicht ordnungsgemäß baulich ausgeführten Schächten sind augenscheinliche Kontrollen des Bodenmaterials in den Schächten vorzunehmen. Ergeben sich daraus Hinweise auf konkrete Kontaminationen sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
- Werden bei den verschiedenen Untergrunderkundungen und Untersuchungen tatsächlich Kontaminationen vorgefunden, die über den Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-2 gelegen sind, sind diese Kontaminationen vollständig zu beseitigen.
- Sämtliche Untergrunderkundungen und Untersuchungen sind von dafür befugten Fachleuten (einschlägiger Ziv.Ing., Untersuchungsanstalt, usw.) durchzuführen. Maßnahme 1 ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides umzusetzen. Über die Durchführung von Maßnahme 1 ist der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unaufgefordert binnen 5 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu berichten. Die weiteren Maßnahmen 2-13 sind binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides umzusetzen. Über die Durchführung der Maßnahmen 2-13 ist der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unaufgefordert binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu berichten.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht in rechtsfreundlicher Vertretung erhobene Beschwerde. Es wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht Adressat der Rechtsnorm, da das Grundstück *** nicht in seinem Eigentum, sondern in dem seiner Mutter stehe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Mieter oder sonstiger Nutzer dieses Grundstückes und hätte keinerlei Handhabe auf die Liegenschaft. Die Eigentümerin des Grundstückes, IK, sei im Konkurs und wäre ein Masseverwalter bestellt. Jede Verfügung über das Grundstück bedürfe daher der Zustimmung des Insolvenzgerichtes. Auch hätten die im angefochtenen Bescheid erteilten Aufträge keine gesetzliche Grundlage, da nach § 31 Abs. 3 WRG die Wasserrechtsbehörde nur erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auftragen könnte. Die erteilten Aufträge würden aber nicht dazu dienen, eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden, sondern dazu, eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung festzustellen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, zunächst durch eigene Sachverständige den konkreten Verunreinigungszustand zu überprüfen und allenfalls geeignete Maßnahmen aufzutragen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.Dagegen richtet sich die fristgerecht in rechtsfreundlicher Vertretung erhobene Beschwerde. Es wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht Adressat der Rechtsnorm, da das Grundstück *** nicht in seinem Eigentum, sondern in dem seiner Mutter stehe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Mieter oder sonstiger Nutzer dieses Grundstückes und hätte keinerlei Handhabe auf die Liegenschaft. Die Eigentümerin des Grundstückes, IK, sei im Konkurs und wäre ein Masseverwalter bestellt. Jede Verfügung über das Grundstück bedürfe daher der Zustimmung des Insolvenzgerichtes. Auch hätten die im angefochtenen Bescheid erteilten Aufträge keine gesetzliche Grundlage, da nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde nur erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auftragen könnte. Die erteilten Aufträge würden aber nicht dazu dienen, eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden, sondern dazu, eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung festzustellen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, zunächst durch eigene Sachverständige den konkreten Verunreinigungszustand zu überprüfen und allenfalls geeignete Maßnahmen aufzutragen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Telefonisch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Auskunft eingeholt, dass der Beschwerdeführer am Standort ***, *** (Gst. Nr. ***, KG ***), 4 Gewerbe bis 24.11.2012 angemeldet gehabt hatte [u. a. „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“, „Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ und „Schneeräumung (Verkehrsflächenreiniger)“]. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat auf dem Gst. ***, KG ***, eine Betriebsanlage bis zumindest
- Mai 2016 betrieben. Für diesen Standort mit der Anschrift ***, ***, hatte er mehrere Gewerbe (u. a. „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“, „Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ und „Schneeräumung (Verkehrsflächenreiniger)“ bis
- November 2012 angemeldet. Die Liegenschaft befindet sich im westlichen Randbereich des Grundwassergebietes des ***. In der Werkstättenhalle weist eine vorhandene Montagegrube deutliche Ölverunreinigungen auf. Weiters sind Ölverunreinigungen seitlich der im freien gelegenen Montagegrube Richtung Grundgrenze vorhanden, ebenso wie an der Rückseite der Halle. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verunreinigungen in weitere Tiefe bis zum Grundwasser reichen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 31 Abs. 3 WRG 1959:Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959: „Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.“ § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959:Paragraph 31, Absatz eins und 2 WRG 1959: „
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instanzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.„
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instanzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.“
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.“ Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Stilllegung des Gewerbebetriebes von IK den Standort in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Betrieb seiner Gewerbe verwendet. Für den Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der Verhandlung das Gewerbe „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ (angemeldet am
- Jänner 2011) und „Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind“ (angemeldet am
- Jänner 2011) aufrecht, sowie das Gewerbe „Schneeräumung (Verkehrsflächenreiniger)“ (angemeldet am
- Februar 2011). Bei der Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht am
- Jänner 2012 im Beisein des Beschwerdeführers gab dieser an, 6 LKW für die Güterbeförderung zu verwenden und diese auf dem Grundstück ***, KG ***, abzustellen und auch zu reparieren. Bei einem neuerlichen Ortsaugenschein durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen am
- Mai 2016 wurde festgestellt, dass eine Betriebsanlage betrieben wird. Festgestellt wurden das Abstellen dreier angemeldeter LKW und das Vorhandensein eines für Öllagerungen verwendeten Containers. Der Beschwerdeführer bestätigte bei diesem Ortsaugenschein, das gegenständliche Grundstück von seiner Mutter gemietet zu haben und darauf ein Transportunternehmen mit 3 Fahrzeugen zu betreiben. Festgestellt wurde, dass sich neben der Werkstättenhalle ein LKW-Waschplatz befindet, der einen randvollen Schlammfang hat. Der Beschwerdeführer ist somit Inhaber der Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Als solcher beherrscht er die Gefahr und ist damit in der Lage, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben Bestandnehmer der Liegenschaft ist. Unabhängig davon ist er aber auch als Verursacher der durch die Betriebsanlage hervorgerufenen Verunreinigungen oder Gefährdungen für Gewässer verantwortlich. (In der Beschwerde wird die Bestandnehmereigenschaft bestritten.) Er kann daher als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden.Er kann daher als Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 herangezogen werden. Ob jemand nur Mieter einer Betriebsliegenschaft ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 nicht von Bedeutung. Er ist schon dann als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 anzusehen, wenn er die Anlagen betreibt bzw. betrieben hat, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht (vgl. VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0076).Ob jemand nur Mieter einer Betriebsliegenschaft ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, nicht von Bedeutung. Er ist schon dann als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, anzusehen, wenn er die Anlagen betreibt bzw. betrieben hat, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht vergleiche VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0076). Dass der Beschwerdeführer nicht Nutzer dieses Grundstückes sei und keinerlei Handhabe auf die Liegenschaft hätte, steht im Widerspruch zu den Gewerbeanmeldungen für diesen Standort, nämlich ***, ***. Auch widerspricht dies den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am
- Juni 2011, wo von ihm die nunmehrige Nutzung des gegenständlichen Standortes für seine Gewerbe der Güterbeförderung und des Winterdienstes angegeben wurde. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge des am
- Mai 2016 durchgeführten Ortsaugenscheines bekannt, das Grundstück von der Mutter gemietet zu haben und darauf ein Transportunternehmen mit 3 Fahrzeugen zu betreiben. An der Verursachereigenschaft als Betriebsinhaber ist jedenfalls nicht zu zweifeln. Besteht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, ist jeder, der die Gefahr rechtlich oder faktisch beherrschen kann (im konkreten Fall der Pächter der Anlage, durch welche die Gefahr ausgelöst wurde), zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Der nach § 31 Abs. 2 Verpflichtete (, der mit dem nach § 31 Abs. 3 Verpflichteten identisch ist,) kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind (vgl. OGH vom 20.04.1993, 1 Ob 1/93).Besteht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, ist jeder, der die Gefahr rechtlich oder faktisch beherrschen kann (im konkreten Fall der Pächter der Anlage, durch welche die Gefahr ausgelöst wurde), zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Der nach Paragraph 31, Absatz 2, Verpflichtete (, der mit dem nach Paragraph 31, Absatz 3, Verpflichteten identisch ist,) kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind vergleiche OGH vom 20.04.1993, 1 Ob 1/93). Zum Vorbringen, jegliche Verfügung über die Liegenschaft bedürfe der Zustimmung des Masseverwalters, ist auszuführen, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten Maßnahmen eine Verbesserung des Wertes der Liegenschaft bedeuten und daher für die Masse kein Nachteil entsteht. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag
§ 31nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Maßnahmen auf fremdem Grund durchgeführt werden müssen. (vgl. dazu Vw
GH vom 14.12.1995, 91/07/0071). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag
Paragraph 31, nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Maßnahmen auf fremdem Grund durchgeführt werden müssen. vergleiche dazu VwGH vom 14.12.1995, 91/07/0071). Wenn bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen auf fremdem Grund Behinderungen durch den Grundeigentümer auftreten, kommt
§ 31Abs.
5 WRG 1959 die Bestimmung des § 72 WRG 1959 zur Anwendung. Die Durchführung ist zu dulden.Wenn bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen auf fremdem Grund Behinderungen durch den Grundeigentümer auftreten, kommt
Paragraph 31, Absatz 5, WRG 1959 die Bestimmung des Paragraph 72, WRG 1959 zur Anwendung. Die Durchführung ist zu dulden. Andernfalls ist der
§ 31Abs.
1 Verpflichtete gehalten, bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe zu begehren. Andernfalls ist der
Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichtete gehalten, bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe zu begehren. Dem Argument, Aufträge nach § 31 Abs. 3 WRG könnten nur Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung enthalten und dürften nicht zur Feststellung einer Gefahr einer solchen Verunreinigung dienen, ist Folgendes entgegenzuhalten:Dem Argument, Aufträge nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG könnten nur Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung enthalten und dürften nicht zur Feststellung einer Gefahr einer solchen Verunreinigung dienen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Bereits in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- April 2013 wird fachlich ausgeführt, dass auf gegenständlicher Liegenschaft von Verunreinigungen ausgegangen werden müsse, welche Anlass zur Erkundung von möglichen Verunreinigungen geben. Weiters hielt der Amtssachverständige fest, dass sich die Liegenschaft im westlichen Randbereich des Grundwassergebietes des *** befindet. In der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am
- August 2015 hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass aufgrund unveränderter Sachlage weiterhin die im Gutachten vom
- April 2013 geforderten Maßnahmen fachlich notwendig sind. Diese Maßnahmen haben folgenden Wortlaut: „
- Die Montagegrube (Schlammfang) neben dem Werkstättengebäude ist auszupumpen und ist das dabei anfallende Wasser einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. In weiterer Folge ist die Grube zu reinigen und fachmännisch auf Beschädigungen, offensichtliche Undichtheiten und insbesondere auf Rohrein/ausmündungen zu kontrollieren. Sämtliche Feststellungen sind zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
- Sollte bei der Kontrolle der Grube eine aus- bzw. einmündende Rohrleitung vorgefunden werden, so ist mit geeigneten Methoden (z.B. Kamerabefahrung) der weitere Verlauf dieser Rohrleitung zu erheben und zu dokumentieren.
- Sollte eine allenfalls im Bereich der Grube angetroffene Rohrleitung in weiterer Folge keinen Anschluss an ein bestehendes und weiter führendes Kanalsystem aufweisen, so ist der Endbereich dieser Rohrleitung freizulegen und augenscheinlich und analytisch auf Verunreinigungen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffe, zu untersuchen.
- Es sind im a. Bereich der Montagegrube, b. im unbefestigten Bereich südlich des Werkstättengebäudes und c. im Bereich der augenscheinlich vorhandenen rechteckigen Öffnung beim Werkstättenvorplatz geeignete, repräsentative Untergrunderkundungen (Schürfe, Sondierungen, Bohrungen) durchzuführen. Dabei ist der Untergrund auf augenscheinliche Kontaminationen, insbesondere auf Kohlenwasserstoffkontaminationen, zu untersuchen
- Sollten in den Erkundungsbereichen
Punkt 4 Untergrundverunreinigungen festgestellt werden, sind diese Erkundungen soweit auszudehnen, bis eine horizontale als auch vertikale Abgrenzung der Verunreinigungsbereiche erreicht wird.
- Unabhängig der vorstehend beschriebenen Verdachtspunkte sind am gesamten Betriebsgelände systematische Untergrunderkundungen vorzunehmen. Die Erkundungspunkte sind rasterförmig über das Grundstück zu verteilen, sodass eine aussagekräftige Beurteilung des Grundstückes im Hinblick auf Untergrundkontaminationen möglich ist.
- Sämtliche Erkundungspunkte (ob Schürf, Sondierung oder Bohrung) sind einer organoleptischen Beurteilung hinsichtlich Untergrundkontaminationen zu unterziehen. Ergibt sich daraus ein offensichtlicher Verdacht einer konkreten Kontamination sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
- Sollte sich bei den Untergrunderkundungen oder Untersuchungen der Verdacht einer allfälligen, bis in den Grundwasserbereich reichenden Kontamination ergeben, sind auf der Liegenschaft auch entsprechende Grundwasseraufschlüsse (Grundwassersonden) zu errichten. Die Anzahl der Grundwassersonden richtet sich nach der Anzahl bzw. dem Ausmaß der vorgefundenen Untergrundverunreinigungen.
- Grundwassersonden sind mit einem Mindestdurchmesser von 150 mm herzustellen und sind nach Möglichkeit bis in den Grundwasserstauer zu errichten.
- Die Liegenschaft ist auf das Vorhandensein von unterirdischen Schachtanlagen zu kontrollieren. Sollen Schächte vorgefunden werden, so sind diese lagemäßig zu erfassen und ist deren Funktion und der bauliche Zustand zu beschreiben und fotografisch zu dokumentieren.
- Sämtliche, am Betriebsareal vorhandenen Kontrollschächte des Schmutzwasserkanals sind auf deren baulichen Zustand zu kontrollieren. Bei allen dabei nicht ordnungsgemäß baulich ausgeführten Schächten sind augenscheinliche Kontrollen des Bodenmaterials in den Schächten vorzunehmen. Ergeben sich daraus Hinweise auf konkrete Kontaminationen sind gezielte weitere analytische Untersuchungen auf die vermutlichen Kontaminationsstoffe durchzuführen.
- Werden bei den verschiedenen Untergrunderkundungen und Untersuchungen tatsächlich Kontaminationen vorgefunden, die über den Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-2 gelegen sind, sind diese Kontaminationen vollständig zu beseitigen.
- Sämtliche Untergrunderkundungen und Untersuchungen sind von dafür befugten Fachleuten (einschlägiger Ziv.Ing., Untersuchungsanstalt, usw.) durchzuführen.“ In der Verhandlung am
- August 2015 wurde beim durchgeführten Lokalaugenschein unter anderem festgestellt, dass in der Werkstättenhalle eine vorhandene Montagegrube deutliche Ölverunreinigungen aufwies. Weiters wurde vom Beschwerdeführer in dieser Verhandlung mitgeteilt, dass bei Bodenerkundungen vor 2 Jahren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen Ölverunreinigungen seitlich der im freien gelegenen Montagegrube Richtung Grundgrenze vorgefunden wurden, ebenso wie an der Rückseite der Halle. Der Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung dann abschließend festgehalten, dass vor Festlegung von konkreten Maßnahmen die geforderten Erkundungen erforderlich seien. Im Gutachten vom
- Mai 2016 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, wobei er die Untersuchungsergebnisse des vom Beschwerdeführer beauftragten gerichtlich beeideten Amtssachverständigen (Dr. NI) beurteilte, dass bei den Probenahmepunkten 1-4 dieses beeideten Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verunreinigungen in weitere Tiefe bis zum Grundwasser reichen. Aus fachlicher Sicht hielt er weitere Bodenerkundungen zur Abklärung als erforderlich. Dies zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungspotenzials für den Grundwasserkörper. Er verwies auf die Erforderlichkeit der bereits im Gutachten vom
- April 2013 und in der Verhandlung am
- August 2015 inhaltsgleich geforderten Maßnahmen. Aufgrund der fachlichen Aussagen können daher derzeit keine konkreten Maßnahmen zur Beseitigung einer Grundwasserbeeinträchtigung auferlegt werden, jedoch sind weitere Erhebungen notwendig, um entsprechend konkrete Maßnahmen festlegen zu können. Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können (vgl. VwGH vom 12.12.1996, 96/07/0151).Besteht die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination, dann rechtfertigt dies die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können vergleiche VwGH vom 12.12.1996, 96/07/0151). Im gegenständlichen Fall ist es notwendig, weitere Erhebungen durchzuführen, erst anschließend sind Aussagen über die Kontaminationen hinsichtlich deren Lage und Umfang und die daraus sich ergebenden notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers möglich. Gestützt auf die fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sind daher die mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2016 auferlegten Erkundungsmaßnahmen (Punkte
- bis
- und Punkt 13.) vorzuschreiben gewesen. Der Spruchpunkt
- betrifft Kontaminationen in der Montagegrube neben dem Werkstättengebäude und umfasst, ebenso wie der Spruchpunkt 12., konkrete Beseitigungsmaßnahmen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen wird jedenfalls eine Verbesserung der örtlichen Situation erreicht, da kontaminiertes Material (Abwasser und über den Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-2 gelegene Kontaminationen) beseitigt werden muss. Die im Punkt
- außerdem aufgetragene Reinigung der Grube und Untersuchung auf Beschädigungen sowie Undichtheiten ist umfangmäßig von der Maßnahme der Beseitigung einer Gewässergefährdung mitumfasst, es handelt sich um Maßnahmen, welche unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich sind. Auch mit diesen Maßnahmen kann einer Gewässerverunreinigung oder Gefährdung konsequent Einhalt geboten werden. Andernfalls könnten neue Gefahrenquellen entstehen. Darauf hinzuweisen ist, dass § 31 Abs. 3 WRG nicht zwischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen unterscheidet (vgl. dazu VwGH vom 29.06.1995, 94/07/0155).Darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 31, Absatz 3, WRG nicht zwischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen unterscheidet vergleiche dazu VwGH vom 29.06.1995, 94/07/0155). Der angefochtene Auftrag ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Leistungsfrist wird festgehalten, dass die unter Punkt
- des angefochtenen Bescheides aufgetragene Maßnahme als vordringlicher anzusehen ist und eine technische Umsetzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens binnen 4 Wochen machbar erscheint. Die bloße Berichtspflicht binnen 1 Woche ist gängige Praxis. Zu den Punkten
- bis
- des Bescheides vom 25.7.2016 kann nach Erfahrungen in gleichgelagerten Fällen eine Frist von 3 Monaten als ausreichend bewertet werden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Die mündliche Erörterung hätte nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Es liegt auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vor.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Auftrages wurde anhand der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich beurteilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.946.001.2016