RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-551/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
- Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
- Juni 2011, 2009/22/0060). Aufgrund der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen („Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“, Einkommensteuerbescheid 2014) kann eine Prognose über das erzielbare Einkommen des Zusammenführenden für den Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels nicht erstellt werden. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus der „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“, welche offensichtlich vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erstellt wurde (Stempel und Unterschrift am Ende lauten: „Fa. VV, Servicestation und Autohandel, ***, ***, Tel.: ***, E-Mail: ***“), Ausgaben ausschließlich für Miete und Strom angeführt sind. Dass ein derartiger Betrieb keine weiteren Ausgaben im Hinblick auf erforderliche Betriebsmittel hat, ist vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Tragfähige Unterlagen, aus denen sich das bisherige Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt, sind dem Akteninhalt, mit Ausnahme des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2014, nicht zu entnehmen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für 2 in Österreich lebende, derzeit minderjährige Kinder, IV, geboren am *** und PV, geboren am ***, unterhaltspflichtig ist.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für 2 in Österreich lebende, derzeit minderjährige Kinder, römisch vier, geboren am *** und PV, geboren am ***, unterhaltspflichtig ist. Diese sind laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Jugendwohlfahrtsträger mit Schreiben vom
- Jänner 2017 derzeit in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft „***“, ***, ***, untergebracht. Dafür sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Kostenersatzbeitrag in der Höhe von € 200,- je Kind verpflichtet. Da er seinen Zahlungsverpflichtungen nur unregelmäßig nachkomme, bestehen Rückstande in der Höhe von € 1.800,-. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass diese über eigene finanzielle Mittel verfüge, so ist sie diesbezüglich ebenfalls der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise übermittelt hat. Auch im Hinblick auf den neuen Wohnsitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurden keine Urkunden übermittelt, aus denen sich die dafür anfallenden Kosten (Miete, Betriebskosten, Energiekosten) ergeben. Es wurde auch kein Nachweis vorgelegt, dass im Hinblick auf diesen Wohnsitz ein, wenn noch vom Ehegatten abgeleiteter, Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Nutzung dieser Wohnung besteht. Um eine Prognose über das erzielbare Einkommen entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH anstellen zu können, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts die Kenntnis des über einen längeren Zeitraum bezogenen Einkommens erforderlich, weshalb auch die oben angeführten Aufforderungen zur Urkundenvorlage ergingen. Durch den urkundlichen Nachweis des Einkommens in Form behördlicher Schriftstücke, wie zum Beispiel Einkommensteuerbescheiden, kann eine entsprechende Prognose erstellt werden. Keine entsprechende Beweiskraft haben vom Beschwerdeführer bzw. dem Zusammenführenden selbst erstellte „Abrechnungen“. Weiters sollte durch die Vorlage der angeforderten Urkunden auch der möglichst aktuelle Einkommensbezug dargestellt werden. Da seit der Entscheidung der belangten Behörde ein längerer Zeitraum vergangen ist, wäre zur Erstellung einer Prognose auch die Darstellung der regelmäßigen Belastungen durch Vorlage von aktuellen KSV-Auskünften und Mietverträgen notwendig. Im Hinblick auf den neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers wäre neben dem Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels auch die Kenntnis der Höhe der mit diesem neuen Wohnsitz zusammenhängenden Miet- und Betriebskosten in Bezug auf die anzustellende Prognose über die erzielbaren Einkünfte erforderlich gewesen. Ebenso wurden die geforderten Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht vorgelegt, sodass eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls wie lange sich die Beschwerdeführerin bereits einmal in Österreich aufgehalten, nicht möglich war. Ein zweifelsfreier Nachweis über das erzielbare Einkommen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber nur durch die Vorlage der angeforderten Urkunden möglich, da Auskünften des Ehegatten der Beschwerdeführerin schon auf Grund seines persönlichen Interesses an der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht derselbe Grad an Beweiskraft zuerkannt werden kann. Der Nachweis über die regelmäßigen Belastungen wäre auch durch die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht festzustellen gewesen. Auch dazu ist eine zweifelsfreie Feststellung nur durch die angeforderten Urkunden (KSV-Auskunft, Bankbestätigungen) möglich. Ebenfalls nicht vorgelegt wurde eine aktuelle Strafregisterauskunft betreffend die Person der Beschwerdeführerin in beglaubigter Übersetzung. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderungen nicht nachgekommen. Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes war dadurch nicht möglich. Der Judikatur des VwGH ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (bgl. VwGH 17.2.1994, 92/16/0090). Aus diesem Grund wurde auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Ohne Vorlage einer Strafregisterauskunft in beglaubigter Übersetzung kann auch nicht festgestellt werden, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) widerstreitet, indem ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Ohne Vorlage einer Strafregisterauskunft in beglaubigter Übersetzung kann auch nicht festgestellt werden, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) widerstreitet, indem ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Ohne die Kenntnis derartiger Fakten kann aber auch keine Interessensabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden.Ohne die Kenntnis derartiger Fakten kann aber auch keine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.551.001.2016