← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-563/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-563/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. Dr. KP, vertreten durch Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. April 2016, Zl. SBS1-F-1629/001, betreffend Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. Dr. KP, vertreten durch Prof. DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  2. April 2016, Zl. SBS1-F-1629/001, betreffend Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
  3. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am *** geborene Beschwerdeführer besitzt seit
  7. Februar 1970 eine Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Ruhestand und war davor als Prüforgan des Rechnungshofes tätig. 1.
  8. In einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom
  9. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (Schreibweise hier und im Folgenden im Original; Anonymisierungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „Betrifft: Ersuchen um ein Durchfahrtsverbot für Sattelschlepper und Vehängung eines Halteverbotes am Beginn der Abzweigung *** bis zur ersten Ausweiche. Am
  10. VI. 2015 um circa 15 Uhr 7 erreichte ich auf meiner Heimfahrt auf der Landesstraße von [R] nach [G] den Sattel (Passhöhe) [S] wo die bisher aufwärts führende Straße wieder ins Gefälle übergeht und nach [K] hinunterführt. Dort verbreitert sich die Straße und es zweigen links zwei Forststraßen, dann eine öffentliche Straße über [H.] und [O.] nach [S.] und rechts zwei öffentliche Güterwege (einer nach [K.] und auf die [X.], einer nach [Y.]) ab.Am
  11. römisch sechs. 2015 um circa 15 Uhr 7 erreichte ich auf meiner Heimfahrt auf der Landesstraße von [R] nach [G] den Sattel (Passhöhe) [S] wo die bisher aufwärts führende Straße wieder ins Gefälle übergeht und nach [K] hinunterführt. Dort verbreitert sich die Straße und es zweigen links zwei Forststraßen, dann eine öffentliche Straße über [H.] und [O.] nach [S.] und rechts zwei öffentliche Güterwege (einer nach [K.] und auf die [X.], einer nach [Y.]) ab. Dort war die Abzweigung Richtung [S.] ([H.], [D.], [O.], [H.]) von dem in Straßenmitte der Abzweigung parkenden oben bezeichneten Sattelschlepper verstellt. Ich forderte den Lenke, der sich gelangweilt neben dem LKW Zug aufhielt auf die Durchfahrt freizugeben. Dieser entgegnete mir ich sollte eben woanders fahren und ansonsten durch die linke seitliche Wiese fahren, was möglich sei, wenn man zuerst steil aufwärts und dann wieder steil abwärts fährt. Da dies die Aufforderung zu einer verbotenen Handlung (Besitzstörung und NÖ Feldschutzgesetz) darstellt und obendrein nicht ungefährlich erschien, forderte ich ihn neuerlich auf die Durchfahrt freizugeben. Er lehnte dies neuerlich ab und forderte mich neuerlich auf über die Wiese zu fahren. Dies obwohl er seitlich von dem dort befindlichen Marterl ohne jemanden zu beeinträchtigen hätte parken können. Ich verständigte nun mittels des Handy die Polizei. Was er merkte und demonstrativ begann möglichst langsam die Gegend und mein Auto von allen Seiten zu fotografieren. Während dieser Zeit passierten mindestens zehn Fahrzeuge mit mehreren Insassen die Schranken, die Ihrer Empörung Ausdruck gaben. Dies ist Erregung öffentlichen Ärgernisses. Als nun zwanzig Minuten verstrichen waren und er mit dem Eintreffen der Polizei rechnen mußte, fuhr er nachdem er zurückgeschoben hatte eiligst in Richtung [K.] davon. Wobei ich davon ausgehe, daß er schon die erste Kurve mit dem langen LKW Zug nicht bewältigen konnte.“ 1.
  12. Am
  13. August 2015 erschien der Beschwerdeführer persönlich auf der Polizeiinspektion *** und brachte folgenden Sachverhalt zur Anzeige: Am
  14. Mai 2015 sei ein Rauchfangkehrer der Fa. E zu seinem Anwesen zur Kehrung seines Kamins gekommen. Der Rauchfangkehrer habe gegenüber dem Beschwerdeführer angegeben, dass alles in Ordnung und der Zug des Kamins frei sei. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer seinen Ofen eingeheizt, wobei Rauch zurück ins Haus gedrückt worden sei. Er habe am Dachboden an der Putztür des Kamins festgestellt, dass der Kamin verlegt war. Aufgrund eines Anrufs bei der Firma E seien etwa zwei Tage später zwei Männer zu seinem Haus gekommen. Einer habe sich als Chef der Firma vorgestellt und habe auf dem Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerde über den nicht gereinigten Kamin genervt gewirkt. Die beiden Männer hätten am verlegten Kamin den Ofenanschluss herausgerissen und Dreck aus dem Kamin in der Wohnung und am Dachboden verteilt. Die Funktionsfähigkeit des Kamins sei dabei wieder hergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Vorfall auf die Kontaktaufnahme der Fa. E, gewartet und sich eine gütliche Einigung aufgrund des Vorfalls erhofft. Da dies nicht der Fall gewesen sei, wartete der Beschwerdeführer auf den nächsten Kehrtermin am
  15. August 2015, welcher mündlich vereinbart worden sei. Es sei an diesem Tag jedoch niemand von der Fa. E zur Reinigung des Kamins erschienen. Die letzte tatsächliche Reinigung des Kamins gab der Beschwerdeführer mit Herbst 2014 an. Den betroffenen Kamin habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zum Verbrennen von Taschentüchern verwendet. Durch die schlechte Reinigung des Kamins sei der Beschwerdeführer gefährdet gewesen. Hinsichtlich der feuerpolizeilichen Zuständigkeit wurde der Beschwerdeführer seitens der Polizeiinspektion an den Bürgermeister der zuständigen Gemeinde verwiesen, welchen der Beschwerdeführer bereits im Juni 2015 in Kenntnis gesetzt hatte. Die verspätete Anzeigeerstattung am
  16. August 2015 begründete der Beschwerdeführer damit, dass er 75 Jahre alt sei und über einige Monate an einer längeren zeitgeschichtlichen Arbeit geschrieben habe. Der Beschwerdeführer beharrte auf eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft, da er gefährdet worden sei. Die Polizeiinspektion *** übermittelte sodann einen Bericht betreffend diese Vorsprache des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft St. Pölten. 1.
  17. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
  18. September 2015 wurde eine Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an die Polizeiinspektion *** übermittelt, da sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt kein Anfangsverdacht im Sinne des § 1 Abs. 3 StPO ergebe.1.
  19. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
  20. September 2015 wurde eine Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an die Polizeiinspektion *** übermittelt, da sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt kein Anfangsverdacht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, StPO ergebe. 1.
  21. In einem an den Landespolizeikommandanten für Niederösterreich adressierten Schreiben vom
  22. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Sehr geehrter Herr Landespolizeikommandant! Ich bedaure sehr sie um ihre Aufmerksamkeit ersuchen zu müssen. Es ist aber so, daß der Posten *** neuerlich eine Haltung einnimmt, die nicht als unparteiisch bezeichnet werden kann. Man scheint neuerlich auf Rache für den gemaßregelten Postenkommandanten [S.] zu sinnen, dies neben dem sonst üblichen Sinnen auf Sekkieren der Offiziere. Ich ersuche dem Mann der mich am
  23. IX. 2015 Um circa 9Uhr 30 am Telefon anflegelte beizubringen, wie man sich Parteien gegenüber zu verhalten hat und die Erhebungen, über den durch Faulheit blockierten Kamin, ernsthaft durchzuführen. Es wurde nämlich Lebensgefahr herbeigeführt.Ich ersuche dem Mann der mich am
  24. römisch neun. 2015 Um circa 9Uhr 30 am Telefon anflegelte beizubringen, wie man sich Parteien gegenüber zu verhalten hat und die Erhebungen, über den durch Faulheit blockierten Kamin, ernsthaft durchzuführen. Es wurde nämlich Lebensgefahr herbeigeführt. Im Übrigen ersuche ich die folgenden Ausführungen mit Aufmerksamkeit zu lesen. In meiner sehr fernen Jugend war ich mit Dr. [F.] und [G.] in der Jungen ÖVP tätig. Wobei mir die Aufgabe zufiel die Konferenzen und Seminare mit Bundeskanzler Kreisky wahrzunehmen. Ihm selber gefiel eine lebhafte Diskussion sehr und es schauten auch einige Gesetzesänderungen dabei heraus. Nicht gefallen hat diese Tätigkeit einigen Genossen bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen weshalb ich dort zur „Schwarzen Drecksau, de in de Goschn treten ghört“ avanzierte. Dies fiel mir umso leichter, als ich schon vorher Mißfallen erregte als man sich dort auf Magister [K.] stürzten und diesen aus dem Amt ekelte. Herr Magister [K.] gelang es 1938 im letzten Augenblick zu fliehen. Er trat der Britischen Armee bei und kämpfte für die Freiheit Österreichs wobei er eine Kriegsverletzung erlitt. Plötzlich wurde er der stinkende Jud genannt. Federführend war dabei ein Naziweib und ein Volkdeutscher aus ***, der obwohl Österreich ihm eine Stelle und eine Wohnung gab immer über Österreich diese „Mißgebur“ herumbrüllte. „Ganz deutschland lacht über das Österreichische Wörterbuch“ war sein ewiges Geschrei. Ich machte als einziger bei dieser bösartigen Massenhysterie nicht mit und wurde daher mit Mr [K.] gemeinsam in ein dunkles Kammerl gesperrt bis man ihm mit Wort und Tat das Dasein bei der VA unmöglich machte. Mich störte all das nicht da ich nicht daran dachte bei der VA zu bleiben. Ich hatte immerhin die Matura nebenberuflich mit Auszeichnung abgelegt und auch die Pilotenlizenz (Bundesheer) erworben. Aber die Zukunft sollte zeigen, daß die Feindschaft der Genossen egal ob vorher Nazi oder nicht gefährlich war. Ausdrücklich ausschließen von der Bösartigkeit will ich den Obmann der Gewerkschaft der Eisenbahner der im KZ und im Gefängnis die Wichtigkeit einer gemeinsamen Grundlage erkannt hatte. Übrigends verlor er bald auch alle Ämter da eine Zeit anbrach in der Moral nicht zählte sonder das Moto galt „Zerscht kommt das Fressen dann die Moral“. Als ich schon meinen Entschluß gefasst hatte aus der Politik auszutreten und mein Leben zu genießen bekam ich immer mehr Briefe die an Herrn Ministerialrat und Abgeordneten zum Nationalrat Dr. KaP gerichtet waren. Ich warf sie lächelnd weg da ich annahm es leiste sich einer einen Scherz mit mir um mich doch zum Bleiben zu bewegen. Als diese Schreiben immer häufiger wurden sah ich mich im Parlament um und entdeckte daß tatsächlich ein KaP aber ohne Doktor Nationalrat geworden war. Da ich damals oft im Parlament zu tun hatte vereinbarte ich ein Treffen mit ihm. Der freute sich über diese Tatsachen. Er meinte, da wir sowieso von derselben Fraktion seien sei eigentlich nichts verhackt. Ich solle diese Schreiben öffnen und falls sie unwichtig seien vernichten, aber sonst mit ihm in Verbindung bleiben. Wir wurden Freunde. Aber stritten uns oft. Etwa wenn ich etwas für wichtig hielt er aber keine Zeit hatte. So etwa bei einer Einladung an alle katholischen Abgeordneten. Ich war der Meinung, daß er als katholischer Tiroler Abgeordneter es sich nicht leisten konnte dieser Einladung nicht zu folgen. Er aber stöhnte: Ich hab keine Zeit. Er löste das Problem schließlich so, daß er mich ersuchte statt ihm hinzugehen. Als das gut ging wurden es schließlich mehrere. Es war übrigends ein Einfahrer, denn das Buffet bestand aus Wein und trockenem Brot. Aber es zeigte sich, daß das zu nicht enden wollenden Verwechslungen führte. So wurde mir im Justiministerium zur Last gelegt im Parlament erzählt zu haben, daß jeder wie er mit einer Pistole an Bord eines Flugzeugs gehen könne, wie er es getan hatte. Diese Fälle wurden mehrere. Die mir angelastet werden. So unter anderem Aussprüche im Parlament wo ich gar nichts zu sagen hatte. Der letzte der versuchte mich ähnlich für seine Sekretariatsarbeit einzusetzen war übrigends Freund SP. Allerdings lehnte ich dies mit Hinweis auf mein Alter und darauf ‚daß ich zuerst ein Baby und dann eine Tochter allein zu versorgen hatte ab. Mein Baby im Parlament herumzuschleppen war mir zuviel. Ich war sowieso von Beruf und Baby so erschöpt, daß ich mit mir kämpfen mußte mich nicht auf der Straße hinzulegen um etwas zu schlafen. Übrigends brachten meine Studenten HA dazu mir einen Boten mit einem Auto zu schicken. Ich sollte bei ihm mitmachen. Er wollte mich zu einer Zweiten PP machen. Ich lehnte ab. Ich wusste schon viel zu viel über ihn. Ich wundere mich über die Politiker warum die nicht schon damals mit ihm Schluß machten. Da die Lage so wahr, daß man mir sagte ich wurde in der VA niemals einen Akademikerposten bekommen auch wenn viele mit Hauptschülern besetzt waren, nahm ich das Angebot in den Rechnungshof zu gehen an. Allerdings legte ich alle politischen Funktionen zurück. Übrigends war die VA der Scheinarbeitsplatz vieler hoher Genossen. Im Frühjahr 1972 wurde ich der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zugeteilt und erlebte sofort was die Feindschaft der Genossen bedeutete. So nebenbei hatte ich auch zu erkennen, daß das geistige Niveau der Gendarmen sich seit Schwejk nicht geändert hatte. Sie sind falsch und dumm und hauptsächlich damit beschäftigt die Offiziere zu ärgern. Ich werde nicht vergessen wie einer auf die Frage ob er denn eine Abmahnung durchgeführt hätte antwortete: „Selbstverständlich Herr Doktor ich hab eam gsogt: Du feiger Hund geh ham zu deiner Altn und schrei mit der und ned mit mir.“ So nebenbei ist ihre hervorstechendste Eigenschaft sich über die Offiziere lustig zu machen und nur darüber nachzudenken wie man die ärgern und ihnen Schwierigkeiten machen kann. Dafür wird dann das Diensttelefon verwendet um es möglichst bald überall bekannt zu machen. In ***, im Bereich der BH Scheibbs befindet sich auch noch eine Siedlung des *** wo es von Genossen nur so wimmelt. Zur Sicherheit dieser Genossen befindet sich dort auch eine verdeckte Dienststelle der Staatspolizei. Mit all diesen Leuten pflegte der Leiter des Postens *** natürlich engen freundschaftlichen Kontakt. Ich wurde mitten aus den Kolonnen herausgefischt und schikanös kontrolliert. Außerdem häuften sich die Einbrüche bei mir sowie die mutwillige Zerstörungen meines Baus und meines Baumaterials. Schließlich hatte ich einen Defekt am Auto. Das Gasseil riß. Ich vereinbarte mit einem Nachbar die provisorisch Reparatur. Zum Zeitpunkt erschien ein PKW und stellte sich demonstrativ vor meine Ausfahrt sodaß ich fast nicht heraus kam. Sowie ich losfuhr fuhr er mir nach. Da mein Nachbar einen Schranken vor seinem Grund errichtet hatte ließ ich dort mein Auto stehen und ging zu ihm ins Haus um den Schlüssel zu holen. Der fremde PKW fuhr Stoßstange an Stoßstange mir nach und als ich den Schranken wieder absperren wollte wurde ich vom Fahrer tätlich angegriffen. Er wollte sich die Durchfahrt tätlich erzwingen. Ich konnte mich gegen den größeren und sehr rabiaten höheren Postbeamten nicht wehren und mußte seine Schläge einstecken, sodaß ich schließlich meine Pistole zog. Ich erstattete die Anzeige aber nicht gegen den rabiaten Fahrer wurde ein Verfahren eröffnet sondern gegen mich. Die Gendarmerie hatte die Sache umgedreht. Ich wurde natürlich freigesprochen aber die Gendarmerie hatte mir gewaltige Ungelegenheiten gemacht. Die Bosheitsakte, die einen sehr beträchtlichen Sachschaden verursachten gingen trotz Anzeigen weiter. Schließlich wurde ich in meinem Wald überfallen und zusammengeschlagen. Der Täter war sich sicher den Beifall der Gendarmerie zu ernten. Diesmal wurde aber über Intervention nicht vom Posten ermittelt und der Täter, der geradeaus ins Wirtshaus gegangen war und sich dort seiner Tat gerühmt hatte gefasst. Der Täter wurde zwar zu einer sehr geringen Strafe verurteilt aber der Richter Hofrat [H.] hetzte ihn weiter auf und er durfte sich vor Gericht jede Frechheit erlauben. Der Staatsanwalt bestätigte mir, daß ihm das nicht gefalle, aber er sehe keine Chance etwas zu tun. Im folgenden Disziplinarverfahren gegen den Postenkommandanten [S.] war das Disziplinargericht der Ansicht der Mann gehör weg. Aber gewisse Leute ließen ihn nicht im Stich und so kam es zu einem Kommpromis. [S.] blieb auf seinem Posten und kam mit einer sehr geringen Geldstrafe davon aber er bekam vom Landesgendarmeriekommando einen Aufpasser an die Seite gestellt und hatte nichts mehr zu reden. [S.], der Postenkommandant, passte mich nach dem Disziplinarverfahren einmal ab. „Falsch und freundlich interessiert“ wollte er sich wieder an mich heranmachen. Ich sagte ihm aber, daß in ein Staat in dem er ein Disziplinarverfahren überstand viel falsch sei. Die Lage besserte sich schlagartig. Aber Verbrecher war ohne richtige Strafe geblieben. Aber in einigen Jahren änderte sich die Lage wieder, die Gendarmierie sann auf Rache. Dies ergab sich als ich um die Mittagszeit durch [R.] fuhr. Ich fuhr wie in der Straßenverkehrsordnung festgelegt gemäß Schild zuerst 30 dann 50 km/h. Von vor dem Wirtshaus folgte mir ein PKW, dem es offensichtlich zu langsam ging. Er überholte auf der engen Dorfstraße und bog dann plötzlich als er mich nur halb überholt hatte vor mir rechts ab. Da er vor meinem Kotflügel scharf rechts abbog kam es zum Unfall. Der Lenker sichtlich betrunken höhnte mich noch: „Wills, daß ich de Gendarmerie hol“. Sie hetzten also wieder gegen mich. Tatsächlich kam der Gendarm [W.] und höhnte mich und erklärte mich für schuldig und weigerte sich gegen jeden Usus eine Atemluftkontrolle durchzzufühen. Einige Jahre später fuhr mir ein Traktorfahrer von hinten ins Auto. Wieder kam [W.]. Dasselbe Resultat, wobei er mich noch mit der Erinnerung an den Mann vom letzten Unfall höhnte. Diesmal aber meldete sich zufällig ein Zeuge, der die Trunkenheit des Lenkers bezeugte. Ich zeigte [W.] an. Er wurde trotz Zeugen freigesprochen obwohl sonst beim geringsten Verdacht ein Alkotest vorgenommen wird. Es ist hier Platz drauf hinzuweisen, daß das ein üblicher Vorgang der Rache der Gendarmerie ist die selbst resortintern angewendet wird. So wurde ein Staatspolizist des Ministeriums, der gegen Gendarmen zu ermitteln hatte und einen wahrheitsgetreuen Bericht in das Landesgendarmeriekommando erstattete dermaßen behandelt, daß der Posten über den zu amtshandeln war den Wohnsitzposten des Staatspolizisten anrief und die Kollegen aufforderte ihn wann immer sie ihn im Auto sehen eine Anzeige zu erstatten. Das ist endlich einmal ab zustellen! Neulich parkte ein ausländischer LKW auf unserer Privatstraße. So, daß keiner vorbeikam. Die Polizei kommt nicht und die STA sieht keinen Grund für ein Verfahren im Hinblick auf das Niederösterreichische Feldschutzgesetz das zu verletzten er aufforderte. Der Rauchfangkehrer kassiert zwar aber reinigt nicht ordentlich. Es kommt zu einem lebensgefährlichen Rauchaustritt im Wohnzimmer das zur Rauchkuchl wird. Als ich nach langer Zeit am Posten anrufe, was los sei höre ich: „Ah da KP“. Deutlich zu verstehen ist: Dir werden wir schon wieder geben! Dann bequemt er sich noch zu der Aussage die Staatsanwaltschaft werde mir schon was sagen. Das war am
  25. IX. 2015 vormittags circa halb zehn Uhr.Der Rauchfangkehrer kassiert zwar aber reinigt nicht ordentlich. Es kommt zu einem lebensgefährlichen Rauchaustritt im Wohnzimmer das zur Rauchkuchl wird. Als ich nach langer Zeit am Posten anrufe, was los sei höre ich: „Ah da KP“. Deutlich zu verstehen ist: Dir werden wir schon wieder geben! Dann bequemt er sich noch zu der Aussage die Staatsanwaltschaft werde mir schon was sagen. Das war am
  26. römisch neun. 2015 vormittags circa halb zehn Uhr. Ein Staatsanwalt schrieb einmal in seinem Buch (Ich beantrage Todesstrafe) „Jede Regierung war korrupt und bracht die Gesetze. Nur die gegenwärtige nicht“. Mein verehrte Lehrer des Strafrechtes, der wie kein Anderer so vortragen konnte, daß man begeistert war, sagte einmal ich weiß nicht was ich tun wurde wenn ich einen politischen Prozeß zu führen hätte. Jedenfalls werde ich es nicht tun. Dann führte er deren zwei. Allerdings wurde den einem seiner Angeklagten eine besondere Zelle hergerichtet. Er warnte uns aber in einen seiner Prozesse zu gehen und ihm nachher zu fragen, warum er die STPO nicht angewandt habe. Ich wundere mich ständig darüber warum nicht einmal ein Rechnungshofbeamter seine Ankündigung wahr macht ein Buch zu schreiben „Was der Rechnungshofbericht verschwieg“. Besonders wundert es mich bei einem. Er war nur B Beamter und setzte trotzdem alles durch was er wollte. Er ging nur aus Idealismus in den Rechnungshof, denn ihm gehörte der halbe Bregenzerwald. Er ärgerte sich ständig darüber, daß der Rechnungshof ihm nicht einmal das bezahlte was sein Aufenthalt in *** kostete. Er hatte eine Wohnung in Athen und flog nur mit der Air Olympic über die Wochenenden nach Griechenland weil die die einzige war die im Flugzeug auf Porzellan servierte. Bevor er auf die Straße ging schaute er immer in seine Brieftasche. Darin hatte er einen Zettel mit der Notiz: „Ich verweigere die Einlieferung in jedes öffentliche Krankenhaus“. Denn er hatte die Überprüfung der Spitäler und Ärzte durchgesetzt und hatte Angst er würde ein öffentliches Spital nicht überstehen. Er war der einzige Freimaurer den ich mochte. Das obwohl er mir ständig zuredete auch beizutreten, weil ein Mensch mit meinen Kenntnissen und meiner Moral ganz einfach Freimaurer sein muß. Aber bezüglich seiner Buchpläne hat er mich enttäuscht. Was mir geblieben ist von meiner politischen Vergangenheit sind teils herzliche Kontakte. Besonders gilt dies für den Präsidenten der Pressevertreter bei der UNIDO. Mit dem ständiger Kontakt besteht und der mich benützt um den Pressevertretern ein ungefähres Bild von Österreich zu geben. Ich möchte noch darauf hinweisen, daß im Gegensatz zu *** mit dem Posten *** wo ich auch einen Wohnsitz habe es keinerlei Schwierigkeiten gibt. Ich zeichne unter Verweis auf meine Mitgliedschaft beim Verein der Freunde der Executive die sich auf deren Verhalten 1950 bezieht mit vorzüglicher Hochachtung“ 1.
  27. Ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Bundesministerin für Inneres vom
  28. Jänner 2016 hat folgenden Inhalt: „Sehr geehrte Frau Bundesminister! Betrifft: Information Aufsichtsbeschwerde Ich weiß nicht ob sie oder die Staatspolizei um die ultralinken Umtriebe und Zirkel in Niederösterreich wissen. Ebenso um die nazistische Propaganda. Erstere geht in unserem Bezirk vor allem von den ehemaligen „Jungsozialisten“ um den „Herrn“ [G.] aus. Dieser macht es sich seit Jahren im Rahmen der SPÖ zur Aufgabe für einen entschlossenen Sozialismus mit dem Ziel auch bei uns zu kubanischen Zuständen zu kommen. Es wird die Enteignung der Bauern und „sozialistische“ (kommunistische) Gesellschaftsstrukturen, sowie die Benutzung der Kirchen als Pissoirs angestrebt. Im Rahmen dieser Bestrebungen werden auch jede Art von „Terror“ gegen Gegner betrieben. Es wurden auch bereits Enteignungen von Bauern versucht Ganz einfach weil deren Grund für Einen zu schön ist. Auch ich wurde entsprechend bedrängt. Man wollte ganz einfach in meinen Garten gehen. „Mir woin ehm holt a auschaun“ Ich weiß nicht ob sie wissen, daß diese Bestrebungen früher über die Zusammenarbeit von Mitgliedern der SPÖ und des ÖGB mit dem Tschechischen Staatsicherheitsdienst (der KPC) und jetzt über Prag und Kuba laufen. Direkte Flüge! Da ich als Bauernbündler bekannt bin und auch meinerseits kein Geheimnis aus meiner Gesinnung mache bin ich seit längerem Ziel solcher Aktivitäten. Diese gehen in erster Linie über die Polizei in *** und *** und die Justiz die man unterwandert hat und die weiters durch die *** Siedlung in *** aufgehetzt werden. Ich habe vor drei Monaten an den Herrn Landspolizeikommandanten von Niederösterreich geschrieben ohne irgendeine Antwort zu erhalten. Dazu ist weiters anzumerken: Ich bin seit Jahren Mitglied der Gesellschaft der Freude der Gendarmerie Niederösterreichs weil ich die gewaltigen Leistungen während er Besatzungszeit insbesondere des Jahres 1950 nicht vergessen habe. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, daß ich seit vielen Jahren eine kleine Zuwendung an die Witwe eines Kollegen der Executive leiste und dies über eine Initiative des Herrn Landespolizeikommandanten, ferner mich energisch für einen Gendarmen in Oberösterreich einsetzte, der von einem Weib das sich darauf spezialisiert hatte besonders Beamte ins Unglück zu stürzen und ich zufällig zu ihrer „Siegesfeier“ dazukam, finde ich das Verhalten des Landespolizeikommandanten mich nicht einmal einer Antwort zu würdigen für unannehmbar. Ferner ist mir eingefallen, daß ich bezüglich des Genossen [W.] schon früher einmal ein Erlebnis hatte. Neben meinem Anwesen befindet sich ein Sender der EVN. Eines Tages fuhr ein Auto mit verhüllten Kennzeichen vor und es stiegen drei Junge Männer aus. Sie kamen sofort zum Tor meines Anwesens und begannen mich intensiv zu bedrohen. Ich stellte mich, als ob ich Taub wäre. Darauf brachen sie in den Sender ein. Ich holte meinen Fotoapparat und fotografierte das Auto und die Leute, die darauf in Panik gerieten und die Flucht antreten. Der schon sattsam bekannte Postenkommandant [S.] weigerte sich eine Anzeige entgegenzunehmen. Darauf rief ich am nächsten Tag vom Rechnungshof aus die Erhebungsabteilung an und fragte ob sie Interesse hätten. Die Herren der Erhebungsabteilung kamen sofort mit Blaulicht in den Rechnungshof und erklärten es gebe gerade eine Einbruchsserie in Sender und baten mich neben meiner Aussage um den Film. Leider reagierte ich Unschuldslamm wie jeder Verbrechensbekämpfer reagieren würde. Ich schenkte ihnen den Film. Nach einiger Zeit sah ich den jungen Gendarm [W.] und vermutete in ihm einen der drei Einbrecher zu erkennen. Meine Bitte, mir den Film nochmals zu zeigen wurde abgewiesen! Besonders zu bemerken ist noch die Tatsache, daß der Landespolizeikommandant eigens zu einer Ehrung für den Gendarm [W.] ausrückte weil der so wenige Anzeigen aufwies. Angesichts all dieser Tatsachen bin ich nicht mehr bereit es hinzunehmen, daß mich ein Polizist am Telefon derart behandelt und die Anzeige (unter anderem Rauchgasaustritt im Wohn und Schlafzimmer wegen mangelhafter Kehrung) ohne jede Einvernehme und Überprüfung abgewimmelt wird. Nun geht es um die Tatsache, daß es durch fortgesetzt nachlässige Kehrung meines Kamins zu einem Rauchgasaustritt im Wohn- und Schlafbereich (Lebensgefahr) und entsprechende Schäden kam. Diese wurden noch durch mutwillige Schäden bei der Behebung des verstopften Kamins ergänzt. Da der „Herr“ Rauchfangkehrer es ablehnte sich sowohl zu entschuldigen, als auch eine Entschädigung zu leisten wollte ich eine Anzeige erstatten. In *** lehnte man es ab eine Anzeige entgegenzunehmen und wollte mich hinauswerfen. Als dies nicht gelang erklärte man mir man werde den Posten *** verständigen. Als ich nach einiger Zeit am Posten *** anrief war die sofortige Reaktion auf die Nennung meines Namens: „Jo da KP, frogns holt bei der Staatsanwaltschaft“. Man ließ sämtliche Formen der Höflichkeit außer Acht und hatte keinerlei Erhebungen angestellt. Weder hatte man einen Ortsaugenschein durchgeführt noch mich vernommen aber man erstellte irgendeinen Bericht an die Staatsanwaltschaft und dies noch dazu unter Angabe eines falschen Wohnsitzes. Angesichts des politischen Umfeldes dieses Falles ersuche ich sie sehr geehrte Frau Bundesminister um ihre besondere Hilfe und Unterstützung eines alten Kämpfers für unsere gemeinsamen Ideen. Es ist doch unerhört, daß selbst die Frage um das Leben eines Staatsbürgers nebensächlich sein soll. Mit freundlichen Grüßen“ 1.
  29. Ein Schreiben an das Bundesministerium für Inneres, ebenfalls vom
  30. Jänner 2016, hat folgenden Inhalt: „Betrifft: Aufsichtsbeschwerde Bis vor wenigen Jahren kümmerte sich zum Beispiel in der Gemeinde [R.] niemand wie jemand seinen Kamin pflegt. Der örtlich zuständige Rauchfangkehrer war der vernünftigen Ansicht, daß jeder halbwegs vernünftige Mensch in der Lage sei seinen einfachen Kamin selbst zu pflegen. Er schritt nur über Aufforderung und um Beistand zu leisten ein. Bei mir tauchte die Firma [E] aus [W.] auf. Zuerst erschien zu den unmöglichsten Zeiten ein rabiater Geselle und wollte sich mit den unmöglichsten Argumenten und fast Gewalt aber mit rabiaten Gebaren Zutritt verschaffen. Dieser wurde von einem sehr jungen Mann (Lehrling ?) abgelöst der sehr bald eine Pseudokehrtätigkeit vortäuschte weil wie ich jetzt weiß der Aufstieg über eine Leiter in den Dachboden für ihn zu anstrengend war. Das ging eine zeitlang gut aber der Zug nahm immer mehr ab. Ich nahm an, daß sich Vögel im Kamin verfangen hatten wie bereits bei meiner eigenständigen Kehrtätigkeit vorgekommen. Ich legte ihm das klar aber er meinte der Zug sei genügend und mit dem Spiegel sehe er einwandfrei durch den Kamin. Aber tatsächlich verdichtete er den Ruß im oberen Abschnitt des Kamins den er nicht erreichte bis der Kamin verstopft war und der Rauch nicht mehr durch konnte und seinen Weg ins Wohnzimmer nahm. Daß ich überlebte ist purer Zufall. Nach diesem Kehrtag nahte eine Kaltfront und ich wollte einheizen. Aber der Rauch kam nicht durch den Kamin sondern ins Wohnzimmer wo er die Wende und insbesondere die Decke schwärzte und die Gefahr einer Rauchgasvergiftung verursachte. Daß sich überall Spuren von Ruß festsetzten ist klar. Ich stieg also in den Dachboden und mußte feststellen, daß durch die fortgesetzte Scheinkehrungen der Kamin total verlegt war und ich in der Gefahr einer Rauchgasvergiftung gelebt hatte. Nach diversen Telefonaten - man ließ mich einen Tag frieren - erschien schließlich der junge Mann in Begleitung eines wilden Herrn der sich als Chef bezeichnete. Der riss wild das Ofenrohr aus dem Loch und verteilte den Ruß im Wohnzimmer. Sodann stieg er auf den Dachboden, öffnete das Putztürl, griff wild hinein und schmiß den Ruß wild in die Gegend. Als das Kehren möglich war führte er den Besen ein und knallte damit mehrmals gegen das Kamindach sodaß er es sicher heruntergeworfen hätte wenn es ein bisschen wenigen fest befestigt gewesen wäre. Als der Junge Mann sich nach dem Ruß bückte bekam er einen Rempler, daß er fast fiel. In der folgenden außerordentlichen Hitzewelle mußte ich das Bett hüten. Dann begab ich mich auf das Bezirkskommando ***. Der Beamte dort wollte auf keinen Fall eine Anzeige aufnehmen und mich abwimmeln weil das Rauchfangkehrerwesen reine Gemeindesache sei. Schließlich meinte er er werde den Posten *** verständigen der eigentlich zuständig sei. Als lange keine Reaktion erfolgte rief ich am Posten *** an. Dies am
  31. IX 2015 um circa 10Uhr
  32. Als ich mich meldete hörte ich sofort „Ah da KP“ Dies noch dazu in einem Ton der Beleidigung bezweckte. Dan nach einiger Zeit bequemte er sich dazu mir mitzuteilen: „Ruafs bei der Staatsanwaltschaft an. De wean ihna scho was sogn”. Das alles in einem Ton der beleidigend war und weder dem notwendigen Ton im Umgang mit einem Staatsbürger entsprach noch was man sich als Ministerialrat erwarten kann. Dies aber gezielt und gewollt beleidigend.Als lange keine Reaktion erfolgte rief ich am Posten *** an. Dies am
  33. römisch neun 2015 um circa 10Uhr
  34. Als ich mich meldete hörte ich sofort „Ah da KP“ Dies noch dazu in einem Ton der Beleidigung bezweckte. Dan nach einiger Zeit bequemte er sich dazu mir mitzuteilen: „Ruafs bei der Staatsanwaltschaft an. De wean ihna scho was sogn”. Das alles in einem Ton der beleidigend war und weder dem notwendigen Ton im Umgang mit einem Staatsbürger entsprach noch was man sich als Ministerialrat erwarten kann. Dies aber gezielt und gewollt beleidigend. Dann kam lange, lange nichts. Erst als ich nach Monaten in meine Wohnung in *** kam fiel mir dort eine Verständigung der Bezirksanwaltschaft in die Hände, daß sie beschlossen hätten keine Strafverfolgung einzuleiten. Der Posten *** hatte also ohne irgendwelche Erhebungen oder Ortsaugenschein eine Meldung an die STA erstattet aufgrund der diese den Beschluß fasste nichts zu unternehmen. Dies noch dazu unter Angabe der Adresse eines Nebenwohnsitzes. Da Lebensgefahr bestanden hatte und noch dazu eine Kränkungsabsicht bestand ersuche ich um entsprechende Maßnahmen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren. Hochachtungsvoll“ 1.
  35. Mit Schreiben des Bezirkspolizeikommandos Scheibbs vom
  36. Februar 2016 wurden die zitierten Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde übermittelt. Dieses Schreiben lautet auszugsweise: „Betreff: Antrag auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit […] [Der Beschwerdeführer] richtete verschiedene schriftliche Eingaben an die Fr Bundesminsiter für Inneres, an das BM I sowie an den Landespolizeikommandanten für NÖ. Diese absolut wirren Schreiben lassen einen Rückschluss auf seine vermutlich andauernde geistige Verfassung zu – siehe Beilagen im Anhang.[Der Beschwerdeführer] richtete verschiedene schriftliche Eingaben an die Fr Bundesminsiter für Inneres, an das BM römisch eins sowie an den Landespolizeikommandanten für NÖ. Diese absolut wirren Schreiben lassen einen Rückschluss auf seine vermutlich andauernde geistige Verfassung zu – siehe Beilagen im Anhang. Es ergeht daher […] der Antrag um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit. […] […] Es bestehen berechtigte Bedenken, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers in Frage stellen. Eine besondere Überprüfung gemäß § 7 FSG erscheint angebracht.“Eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 7, FSG erscheint angebracht.“ 1.
  37. Mit „einfacher Ladung“ der belangten Behörde vom
  38. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer gebeten, zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erscheinen. Nach Erhalt dieser Ladung begab sich der Beschwerdeführer am
  39. März 2016 zum Bundesministerium für Inneres und machte dort, obwohl er von einem Mitarbeiter des Ministeriums auf die Unzuständigkeit desselben hingewiesen wurde, folgendes Schreiben ein: „An das BMI, Ich habe an die Frau Bundesminister eine Beschwerde gerichtet. Diese wurde unter der Zahl BM-DA/350/0040-II/1/c/2016 beantwortet. Diese Antwort war sehr positiv. Zu meiner Verwunderung bekam ich eine Ladung von der Bezirkshauptmannschaft ohne, daß ich einen Anlaß gesehen hätte. Ein Anruf bei der Bezirkshauptmannschaft ergab, dass die Bezirkspolizeidienststelle meine Eingabe an die Frau Bundesminister zum Anlaß genommen habe die Bezirkshauptmannschaft zu ersuchen mir den Führerschein und den Waffenpaß zu entziehen. Ich bringe das dem BMI mit der Bitte zur Kenntnis weitere Aktivitäten der Polizei abzustellen und nach Möglichkeit zur Zurücknahme ihres vorauseilenden Antrages, den ich nur als Rache sehen kann, zu bewegen.“ 1.
  40. Mit Schriftsatz vom
  41. März 2016 gab der nunmehrige Beschwerdeführervertreter die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und beantragte eine Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie bei der belangten Behörde. 1.
  42. In einem Aktenvermerk von
  43. März 2016 führte die medizinische Amtssachverständige der belangten Behörde wie folgt aus: „Aufgrund der Anzeige und des Schriftverkehrs bestehen aus medizinischer Sicht Bedenken, ob [der Beschwerdeführer] weiterhin geeignet ist ein KFZ zu lenken. Dafür ist eine Abklärung nach § 8 FSG erforderlich.“„Aufgrund der Anzeige und des Schriftverkehrs bestehen aus medizinischer Sicht Bedenken, ob [der Beschwerdeführer] weiterhin geeignet ist ein KFZ zu lenken. Dafür ist eine Abklärung nach Paragraph 8, FSG erforderlich.“ 1.
  44. Mit – bereits durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten – Schriftsatz vom
  45. März 2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es nicht zutreffe, dass er sich – wie im Schreiben der belangten Behörde vom mit an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom
  46. März 2016 ausgeführt wurde – ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder sonst wie verfolgt fühle. In diesem Schreiben wurde überdies ausgeführt, dass wenn man die Schreiben des Beschwerdeführers an die Frau Bundesministerin für Inneres, das Bundesministerium für Inneres und an den Landespolizeikommandanten von Niederösterreich genauer betrachtet, erkennbar sei, dass diese Schreiben als Beschwerdeschreiben respektive als Schreiben mit dem Ersuchen um entsprechende Hilfestellung im Zusammenhang mit bestimmten Vollziehungsweisen der Behörden respektive Praktiken der Polizei zu verstehen seien. Die Schreiben seien auch keinesfalls wirr oder verworren, sie würden allenfalls entsprechend ausholen, um die Situation genauestens darzustellen. Derartige Beschwerden respektive Anfragen ließen in keiner Weise objektiv nachvollziehbare Bedenken zu, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges nicht mehr gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass ein „Antragsrecht“ des Bezirkspolizeikommandos Scheibbs um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege. Das Bezirkspolizeikommando könne möglicherweise ein derartiges Verfahren anregen oder es könne um die Einleitung eines derartiges Verfahren ersuchen, keinesfalls könne das Bezirkspolizeikommando Scheibbs aber ein derartiges Verfahren beantragen. Das Antragsrecht stünde nämlich grundsätzlich nur Parteien zu. Es sei grob verfehlt dem Bezirkspolizeikommando Scheibbs eine derartige Parteistellung einzuräumen. Auf ähnliche Missstände respektive auf ähnliche fehlerhafte Vollziehungen oder Handlungsweisen, habe der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben an die Frau Bundesministerin für Inneres und dergleichen hingewiesen. Es sei absurd zu vermeinen, dass dadurch Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers vorliegen könnten. 1.
  47. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  48. April 2016 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Die Bezirkshauptmannschaft Scheibs fordert sie auf, sich bis spätestens
  49. Mai 2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist.“ Begründend verwies die belangte Behörde auf die oben wiedergegebene Meldung des Bezirkspolizeikommandos Scheibbs um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sowie die Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung am
  50. März 2016, die Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie eine Wiedergabe des oben wiedergegebenen Aktenvermerkes der Amtsärztin der belangten Behörde. Die belangte Behörde gab überdies die oben wiedergegebenen Schreiben des Beschwerdeführers teilweise wieder und führte sodann Folgendes aus: „Bei näherer Betrachtung Ihrer Schreiben sowohl an Fr. Bundesminister sowie Herrn Landespolizeikommandanten als auch an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ist bei Ihnen die Neigung zu erkennen ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe sich bedroht, beschattet sowie auch ausspioniert zu fühlen. Es liegt hier der Verdacht des Vorliegens eines krankhaften Erscheinungsbildes vor, welche auch Auswirkungen auf Ihre Eignung zum Lenken eines KFZ haben könnte. Um dies näher abzuklären, ist daher bei Berücksichtigung der oben angeführten Gesetzesstelle eine amtsärztliche Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines KFZ erforderlich.“ 1.
  51. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst wie schon im Schreiben vom
  52. März 2016 vorgebracht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 1.
  53. Den „Überfall im Wald“ laut Schreiben an den Landespolizeikommandanten belegte der Beschwerdeführer mit dem Urteil des BG Scheibbs vom
  54. Februar 1996 und darauf erfolgenden Exekutionsanträgen. Die Umstände betreffend die „Enteignungen von Bauern“ im Schreiben an die Bundesministerin für Inneres sind betreffen die Hilfe der DI IS in Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren betreffend Nutzung ihres Weges.
  55. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom
  56. Juni 2016, fortgesetzt am
  57. November 2016, zu welcher die belangte Behörde jeweils unentschuldigt nicht erschienen ist und in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den hg. Akt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen DI ID und AG.
  58. Rechtliche Erwägungen: 3.1.1 § 24 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung, lautet:3.1.1 Paragraph 24, Absatz 4, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der derzeit geltenden Fassung, lautet: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ 3.1.
  59. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lautet auszugsweise:3.1.
  60. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, lautet auszugsweise: „Gesundheit§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5.Ziffer 5 Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. […] Psychische Krankheiten und Behinderungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Absatz 2,Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. […] Verkehrspsychologische Stellungnahme§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtDie Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht 1.Ziffer eins auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder 2.Ziffer 2 auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2)Absatz 2,Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen. […]“ 3.
  1. Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (vgl. zB VwGH vom
  2. März 2000, 99/11/0330).3.
  3. Für die Erlassung einer Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen vergleiche zB VwGH vom
  4. März 2000, 99/11/0330). Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG ist (aber) nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. zB VwGH vom
  5. Mai 2005, 2004/11/0016, sowie vom
  6. Juni 2009, 2009/11/0052). Ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist (aber) nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche zB VwGH vom
  7. Mai 2005, 2004/11/0016, sowie vom
  8. Juni 2009, 2009/11/0052). Allerdings rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH vom
  9. September 2014, Ro 2014/11/0023, mit weiteren Nachweisen). Auch ein „Verlangen“ des Amtsarztes – wie aus dem Akteninhalt ersichtlich – reicht nicht hin, um „begründete Bedenken“ iSd § 24 Abs. 4 FSG zu haben (zB VwGH vom
  10. April 2012, 2008/11/0066).Auch ein „Verlangen“ des Amtsarztes – wie aus dem Akteninhalt ersichtlich – reicht nicht hin, um „begründete Bedenken“ iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu haben (zB VwGH vom
  11. April 2012, 2008/11/0066). Als ausreichend für das Bestehen „begründeter Bedenken“ hat der VwGH zB angesehen: ● die Ankündigung von Selbstmordabsichten und Verübung eines Selbstmordversuches verübt (VwGH vom
  12. März 2015, Ra 2015/11/0016); ● im Beisein von Autostopperinnen während des Lenkens des eigenen Kraftfahrzeuges seine Hose zu öffnen und Anstalten zu machen, sich selbst zu befriedigen (VwGH vom
  13. Jänner 2000, 99/11/0316); ● die Neigung, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen und einen Todesfall mit diesen Bedrohungen durch „Unterwelt und Mafia“ in Verbindung zu bringen, zumal dies den Verdacht des Vorliegens krankhafter (paranoider) Erscheinungsbilder nahelege (VwGH vom
  14. Dezember 1998, 98/11/0202) ● der von einem Amtsarzt im Anschluss an ein auffälliges Verhalten des Lenkers (hier: Befinden in einem verwirrten Zustand und Sprechen unzusammenhängender und wirrer Worte ) geäußerte Verdacht der Selbstgefährdung und Gemeingefährdung in Verbindung mit dem rund einwöchigen Aufenthalt in einer Psychiatrischen Krankenanstalt (VwGH vom
  15. September 1999, 99/11/0203); ● ebenso können von Wahnideen gekennzeichnete psychische Störungen Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben (VwGH vom
  16. Juli 2002, 2002/11/0051, sowie vom
  17. Mai 2002, 2001/11/0067). Nicht ausreichend für das Bestehen „begründeter Bedenken“ hat der VwGH zB angesehen: ● Nichtbeachtung von Ladungsbescheiden und (vorübergehender) Verzicht auf das Lenken von Kraftfahrzeugen aus Angst vor Polizeikontrollen, nach (mehrtägigem) Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt sieben bis acht Jahre vor bescheidmäßiger Aufforderung (VwGH vom
  18. September 2014, Ro 2014/11/0023); ● diverse „auffällige“ Verhaltensweisen, unter anderem das Zurückwerfen eines ausgespuckten Pfirsichkerns in ein Kraftfahrzeug (VwGH vom
  19. Juli 2007, 2007/11/0024) ● Aufenthalt in unmittelbarer Nähe eines Unfallortes, lautstarkes Singen von „Schmähgesängen“ und Beschimpfung amtshandelnder Polizeibeamten, die mehrmals aufforderten, die Unfallstelle zu verlassen. Auf Grund des anhaltenden Benehmens erfolgte sodann die vorläufige Festnahme (VwGH vom
  20. Februar 2015, 2013/11/0172); ● (bloß) ungehöriges Verhalten eines Besitzers einer Lenkberechtigung (VwGH vom
  21. August 2003, 2002/11/0103); 3.
  22. Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Beschwerdeführer ermangle es wegen psychischer Krankheiten und Behinderungen iSd § 13 FSG-GV bzw. wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd § 17 FSG-GV an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zum erforderlichen Konnex der „begründeten Bedenken“ mit der FSG-GV zB VwGH vom
  23. Februar 2015, 2013/11/0172). Dies ist jedoch beim gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall:3.
  24. Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Beschwerdeführer ermangle es wegen psychischer Krankheiten und Behinderungen iSd Paragraph 13, FSG-GV bzw. wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd Paragraph 17, FSG-GV an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche , zum erforderlichen Konnex der „begründeten Bedenken“ mit der FSG-GV zB VwGH vom
  25. Februar 2015, 2013/11/0172). Dies ist jedoch beim gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall: Die von der belangten Behörde herangezogenen Schreiben reichen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (noch) nicht aus, um begründete Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu haben, kann doch in ihnen insbesondere nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer etwa wahnhafte Episoden haben bzw. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess vorliegen könnte. Eine „Neigung, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet sowie auch ausspioniert zu fühlen“ – wie von der belangten Behörde in ihrer Begründung wiedergegeben – bieten die Schreiben nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht und hat der Beschwerdeführer auch in den mündlichen Verhandlungen nicht zu erkennen gegeben, sich ohne nachvollziehbaren Grund verfolgt zu fühlen. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schreiben über eine bestimmte Polizeiinspektion bzw. bestimmte Polizeiorgane und deren – nach Ansicht des Beschwerdeführer oftmaliges Fehlverhalten – beschwert; einen Anhaltspunkt für die notwendigen Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG bieten diese Äußerungen jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht.Eine „Neigung, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet sowie auch ausspioniert zu fühlen“ – wie von der belangten Behörde in ihrer Begründung wiedergegeben – bieten die Schreiben nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht und hat der Beschwerdeführer auch in den mündlichen Verhandlungen nicht zu erkennen gegeben, sich ohne nachvollziehbaren Grund verfolgt zu fühlen. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schreiben über eine bestimmte Polizeiinspektion bzw. bestimmte Polizeiorgane und deren – nach Ansicht des Beschwerdeführer oftmaliges Fehlverhalten – beschwert; einen Anhaltspunkt für die notwendigen Bedenken iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG bieten diese Äußerungen jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Es mag auch zutreffen, dass es unüblich ist, im Falle der – gerechtfertigten oder ungerechtfertigten – Unzufriedenheit mit den Verhaltensweisen einzelner Polizeibeamten, Schriftsätze an den Landespolizeikommandanten, die Bundesministerin und das Bundesministerium für Inneres zu richten. Das Landesverwaltungsgericht geht nach dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck aber davon aus, dass dieser ein „äußerst verdichtetes Gerechtigkeitsempfinden“ hat sowie durch – anscheinend in seiner Zeit als Rechnungshofbeamter angeeignetes, allenfalls übertriebenes – Pochen auf das Einhalten von ihm als einschlägig erachteten Rechtsvorschriften und seine – wie von der Zeugin DI ID treffend bemerkt – „blumige Sprache“ als durchaus „unbequemer“ Geist angesehen werden kann. Die Schreiben selbst sind – wenngleich sehr umfangreich formuliert – jedoch nicht als „absolut wirr“ (wie im Schreiben der Polizeiinspektion vom
  26. Februar 2016 angegeben) anzusehen, sondern insgesamt als umfangreiche Unmutsäußerung über die darin genannten Verhaltensweisen anzusehen. Eine „absolute Wirrheit“ kann insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer die darin wiedergegebenen Umstände teilweise belegen konnte (zB den „Überfall im Wald“ laut Schreiben an den Landespolizeikommandanten durch das Urteil des BG Scheibbs vom
  27. Februar 1996 und darauf erfolgende Exekutionsanträge oder die Umstände betreffend die „Enteignungen von Bauern“ im Schreiben an die Bundesministerin für Inneres durch Einvernahme der DI ID, die glaubhaft ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer ihr bei einem Enteignungsverfahren betreffend Nutzung ihres Weges geholfen habe). Die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände reichen somit – ohne Hinzutreten weiterer Momente – nicht aus, um „begründete Bedenken“ im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG annehmen zu können, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die von der belangten Behörde herangezogenen Umstände reichen somit – ohne Hinzutreten weiterer Momente – nicht aus, um „begründete Bedenken“ im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG annehmen zu können, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.
  28. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
  30. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  31. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
  32. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.563.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.