RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1226/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des PZ, wohnhaft in ***, ***, gegen den Abänderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- September 2016, Zl. MDJ3-B-16313/001, betreffend Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt:
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag des Herrn PZ vom 01.08.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr PZ erhält daher für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32.„Dem Antrag des Herrn PZ vom 01.08.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr PZ erhält daher für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von , € 628,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom
- September 2016, Zl. MDJ3-B-16313/001 gab die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) in Spruchpunkt
- dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom
- August 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt und gewährte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom
- August 2016 bis zum
- Jänner 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 400,
- In Spruchpunkt
- wurde der Antrag von Frau KU, vertreten durch den Beschwerdeführer, vom 01.08.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Am
- September 2016 erließ die belangte Behörde einen auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten „Berichtigungsbescheid“ (richtig: Abänderungsbescheid) zur Zl. MDJ3-B-16313/
- In diesem wurde Spruchpunkt
- des Bescheides vom
- September 2016 wortgleich als Spruchpunkt I. übernommen. Im nunmehrigen Spruchpunkt II. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom
- August 2016 auf Leistungen bei Krankheit stattgeben und der Beschwerdeführer somit ab dem
- August 2016 bis zur möglichen Mitversicherung mit Frau KU, längstens bis zum
- Jänner 2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Über einen Antrag der Frau KU wurde in diesem Bescheid nicht mehr abgesprochen.Am
- September 2016 erließ die belangte Behörde einen auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten „Berichtigungsbescheid“ (richtig: Abänderungsbescheid) zur , Zl. MDJ3-B-16313/
- In diesem wurde Spruchpunkt
- des Bescheides vom
- September 2016 wortgleich als Spruchpunkt römisch eins. übernommen. Im nunmehrigen Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom
- August 2016 auf Leistungen bei Krankheit stattgeben und der Beschwerdeführer somit ab dem
- August 2016 bis zur möglichen Mitversicherung mit Frau KU, längstens bis zum
- Jänner 2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Über einen Antrag der Frau KU wurde in diesem Bescheid nicht mehr abgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in einem Mietobjekt gemeinsam mit Frau KU wohne, sie somit eine Wohngemeinschaft bilden würden, wobei eine monatliche Gesamtmiete in der Höhe von € 685,- inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer anfalle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen, eine Krankenversicherung sei nicht vorhanden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die belangte Behörde zu der Entscheidung gekommen, dass der Beschwerdeführer und Frau KU, geboren am ***, eine Lebensgemeinschaft führen würden. Eine Lebenspartnerschaft sei gegeben, wenn eine gemeinsame Lebensführung auch aus wirtschaftlicher Sicht und eine gemeinsame Nutzung der Wohnung bestehen würden. Bei dieser Beurteilung sei einerseits der Mietvertrag vom
- Juni 2016 berücksichtigt worden, der gemeinsam auf KU und den Beschwerdeführer laute, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Überweisung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf das Girokonto von Frau KU wünsche, der Beschwerdeführer ihr also seine gesamten Einkünfte anvertraue und Frau KU mit dem gemeinsamen Einkommen die gemeinsame Lebensführung bestreite. Rechtlich begründet wurde dies, wie auch schon im Bescheid vom
- September 2016, durch die 9-seitige Zitierung von, teilweise für dieses Verfahren irrelevanter, Gesetzestexte ohne dass daraus irgendwelche rechtlichen Schlüsse gezogen worden wären.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Abänderungsbescheid vom
- September 2016 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein. Im Wesentlichen brachte er darin vor, dass eine Mitversicherung seiner Person weder von ihm noch von Frau KU gewünscht werde, sowie, dass zwischen ihm und Frau KU keine Lebensgemeinschaft, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- November 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Am
- Februar 2017 wurde gemeinsam mit der Rechtssache LVwG-1288/001-2016 (Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2016) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin KU. Im Wesentlichen gaben dabei sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin glaubhaft und nachvollziehbar an, dass zwischen ihnen keine Lebensgemeinschaft bestehe.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am
- August 2016 einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie auf Krankenhilfe. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und ist geboren am ***. Er wohnt gemeinsam mit Frau KU in einer Mietwohnung in ***, ***, wobei der Beschwerdeführer im Wohnzimmer und Frau KU in ihrem eigenen Schlafzimmer, welches sie immer absperrt, schläft. Die sonstigen Einrichtungen der Wohnung, wie Badezimmer, Küche, Waschmaschine, etc., werden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Frau KU genutzt. Diese Wohnung ist Lebensmittelpunkt sowohl des Beschwerdeführers als auch von Frau KU. Die gemeinsame Wohnung dient der Kostenersparnis gegenüber zwei getrennten Wohnungen. Der Mietvertrag für diese Wohnung wurde sowohl von der Zeugin als auch vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Der Beschwerdeführer und Frau KU hatten sich in bereits in Ägypten kennen gelernt, wo sie erstmals aufgrund der immer schwieriger werdenden Umstände über die Möglichkeit einer gemeinsamen Wohnung in Österreich sprachen, da sie etwa zur selben Zeit beabsichtigten, Ägypten zu verlassen. Der Beschwerdeführer und Frau KU hatten zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung miteinander und waren auch nie miteinander intim. Sie verbringen auch grundsätzlich ihre Freizeit nicht miteinander, ab und zu gehen sie jedoch gemeinsam zu einem Heurigen. Der Beschwerdeführer trifft sich auch mit anderen Frauen. Die monatliche Miete beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 685,00 inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer. Die Kosten hierfür werden je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und Frau KU getragen. Der Beschwerdeführer erhält keine Wohnbeilhilfe. Der Beschwerdeführer hat seine Mutter zuletzt vor ca. 4 Jahren in Tirol gesehen, die Zeugin, Frau KU, kennt diese gar nicht und hat sie auch noch nie gesehen. Die Zeugin, Frau KU, war, noch bevor der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückkehrte, in eigener Sache bei der Fremdenpolizei. Da sich diese im selben Haus wie die für die Mindestsicherung zuständige Abteilung der belangten Behörde befindet, hat sie sich an diesem Tag gleich auch – alleine, ohne Begleitung durch eine andere Person – wegen der Mindestsicherung für den Beschwerdeführer erkundigt. Der Beschwerdeführer ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet und bezieht weder Arbeitslosenbezüge noch Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und keinerlei Vermögen. Der Beschwerdeführer lebte vor der Antragstellung ca. 12 Jahre in Ägypten und verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über ein eigenes Konto.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Antragstellung ergibt sich, entgegen des bei der Unterschrift auf Seite 8 des Antrages vermerkten Datums, aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde. Bei dem auf Seite 8 des Antrages handschriftlich angegebenen Datum (
- Sept. 2016) dürfte es sich somit um eine Verwechslung seitens des Beschwerdeführers handeln. Zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, sowie zur Tatsache, dass dieser gemeinsam mit Frau KU in einer Mietwohnung in ***, *** wohnt, dem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag sowie die dafür monatlich anfallenden Mietkosten wurde in den Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und wurden diese Tatsachen auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer oder der Zeugin bestritten. Betreffend die Meldung beim AMS und der Tatsache des Nichtbezuges von Arbeitslosengeld wurde in das AMS-Behördenportal Einsicht genommen. Dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen und wurde dies auch von der belangten Behörde so angenommen. Die Feststellungen hinsichtlich der Art der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin, Frau KU, sowie in Bezug auf die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens und die Beweggründe für die gemeinsame Wohnung, ergeben sich aus deren glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen. Diese Aussagen wirkten auch keineswegs abgesprochen. Auch hinsichtlich der Angabe des Kontos von Frau KU im Antragsformular konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausführen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund des erst sehr kurzen Aufenthalts in Österreich – er war erst einige Tage zuvor aus Ägypten zurückgekehrt – über kein eigenes Konto verfügte. Dass der Beschwerdeführer nicht bzw. nur gelegentlich mit Frau KU seine Freizeit verbringt und sich auch mit anderen Frauen trifft, konnte der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers entnommen werden. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. der Zeugin betreffend die Mutter des Beschwerdeführers waren absolut glaubwürdig und nachvollziehbar und wirkten keineswegs abgesprochen. Insofern ist dem erkennenden Gericht der im Akt der belangten Behörde befindliche Aktenvermerk vom 04.08.2016, wonach sowohl Frau KU als auch der Beschwerdeführer zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vorgesprochen haben sollen, unerklärlich. Da dadurch die Nachvollziehbarkeit des Aktenvermerks nicht mehr gegeben ist, ist hier auf den dort festgehaltenen Vorwurf, dass sowohl die Zeugin sich selbst als auch die Mutter des Beschwerdeführers Frau KU als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezeichnet haben sollen, nicht näher einzugehen.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lauten auszugsweise: §5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] §6 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. §8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. §9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. §10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. §11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […]
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV, idF LGBl. Nr. 120/2015 (gültig im Jahr 2016) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, (gültig im Jahr 2016) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben a) je Person……………………………………………………………………………… 471,24 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person……….……………………………………………...……………… bis zu 157,08 Euro; Die maßgeblichen Übergangsbestimmungen des NÖ MSG lauten: Gemäß § 43 Abs. 12 NÖ MSG sind auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetztes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120 /2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG sind auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetztes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden. Gemäß § 43 Abs. 13 NÖ MSG gilt Absatz 12 auch für das Beschwerdeverfahren.Gemäß Paragraph 43, Absatz 13, NÖ MSG gilt Absatz 12 auch für das Beschwerdeverfahren.
- Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung zum NÖ MSG in der für das Jahr 2011 maßgeblichen Fassung entschieden, dass ein gemeinsamer Haushalt dann vorliegt, wenn zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt werden. Begründet hat dies der Verwaltungsgerichtshof damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein gemeinsamer Haushalt dann gegeben ist, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt (vgl. VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung zum NÖ MSG in der für das Jahr 2011 maßgeblichen Fassung entschieden, dass ein gemeinsamer Haushalt dann vorliegt, wenn zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt werden. Begründet hat dies der Verwaltungsgerichtshof damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein gemeinsamer Haushalt dann gegeben ist, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt vergleiche VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Dies ist im vorliegenden Fall, wie oben festgestellt, gegeben. Auch wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er in einer Wohngemeinschaft mit Frau KU. Somit kommt der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG zur Anwendung. Der mittels Verordnung festgelegte Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug für das Jahr 2016 monatlich € 471,
- Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes betrug 2016 € 157,
- Da der Beschwerdeführer monatlich Wohnkosten in der Höhe von € 342,50 (dies entspricht 50% der Mietkosten in Höhe von € 685,00) zu tragen hatte, war ihm der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes jeweils in voller Höhe zu gewähren. Der dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs.1 Z 2 NÖ MSG zu gewährende Mindeststandard betrug somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatlich € 628,
- Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 in Verbindung mit Abs. 13 NÖ MSG sind die oben festgesetzten Mindeststandards gemäß der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 anzuwenden gewesen, da das Verfahren am
- Jänner 2017 nicht rechtskräftig abgeschlossen war.Dies ist im vorliegenden Fall, wie oben festgestellt, gegeben. Auch wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er in einer Wohngemeinschaft mit Frau KU. Somit kommt der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Der mittels Verordnung festgelegte Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug für das Jahr 2016 monatlich € 471,
- Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes betrug 2016 € 157,
- Da der Beschwerdeführer monatlich Wohnkosten in der Höhe von € 342,50 (dies entspricht 50% der Mietkosten in Höhe von € 685,00) zu tragen hatte, war ihm der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes jeweils in voller Höhe zu gewähren. Der dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zu gewährende Mindeststandard betrug somit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatlich € 628,
- Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, in Verbindung mit Absatz 13, NÖ MSG sind die oben festgesetzten Mindeststandards gemäß der Verordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, anzuwenden gewesen, da das Verfahren am
- Jänner 2017 nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Zu prüfen ist jedoch noch, ob es sich bei Frau KU um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt und somit ihre Einkünfte, soweit sie den nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigen, gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist jedoch noch, ob es sich bei Frau KU um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt und somit ihre Einkünfte, soweit sie den nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigen, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber – wie auch bei einer Ehe – das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0152). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 18.04.2012, 3 Ob 237/11s). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber – wie auch bei einer Ehe – das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0152). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH 18.04.2012, 3 Ob 237/11s). Dass jedenfalls eine Wohnungsgemeinschaft besteht, da die Wohnung in der *** in *** Lebensmittelpunkt sowohl des Beschwerdeführers als auch von Frau KU ist, wurde bereits festgestellt und braucht darauf nicht näher eingegangen werden. Zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist zunächst auszuführen, dass sich diese nicht auf eine rein materielle Seite beschränkt. Darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an der Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen (vgl. OGH 18.04.2012, 3 Ob 237/11s). Was die nicht materielle Seite dieses Kriteriums betrifft, so ist diese im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben. Denn sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Zeugin haben angegeben, ihre Freizeit nicht miteinander zu verbringen. Auch die hin und wieder vorkommenden gemeinsamen Heurigenbesuche können noch nicht auf die geforderte seelische Gemeinschaft und das daraus resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl (vgl. OGH 25.02.2009, 3 Ob 6/09t) schließen lassen. Auch der materielle Aspekt einer Wirtschaftsgemeinschaft liegt hier nicht vor. So wird auch die Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und Frau KU bezahlt. Zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist zunächst auszuführen, dass sich diese nicht auf eine rein materielle Seite beschränkt. Darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an der Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen vergleiche OGH 18.04.2012, 3 Ob 237/11s). Was die nicht materielle Seite dieses Kriteriums betrifft, so ist diese im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegeben. Denn sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Zeugin haben angegeben, ihre Freizeit nicht miteinander zu verbringen. Auch die hin und wieder vorkommenden gemeinsamen Heurigenbesuche können noch nicht auf die geforderte seelische Gemeinschaft und das daraus resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl vergleiche OGH 25.02.2009, 3 Ob 6/09t) schließen lassen. Auch der materielle Aspekt einer Wirtschaftsgemeinschaft liegt hier nicht vor. So wird auch die Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und Frau KU bezahlt. Eine Geschlechtsgemeinschaft liegt, wie oben festgestellt wurde, jedenfalls nicht vor. Aus einer Gesamtschau über alle bedeutsamen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls ergibt sich nun, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau KU zwar eine Wohnungsgemeinschaft besteht, die beiden anderen Aspekte einer Lebensgemeinschaft jedoch zu verneinen waren, weswegen insgesamt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu verneinen war. Somit ist das Einkommen von Frau KU bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Zur Befristung der gegenständlichen Geldleistungen ist auszuführen, dass gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG die Gewährung der Leistungen mit sechs Monaten zu befristen war, da es sich hierbei um einen Erstantrag handelt.Zur Befristung der gegenständlichen Geldleistungen ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG die Gewährung der Leistungen mit sechs Monaten zu befristen war, da es sich hierbei um einen Erstantrag handelt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1226.001.2016