RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1290/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des RB, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2016, Zl. PLS1-F-15860/001, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und weitere Vorschreibungen nach dem Führerscheingesetz (FSG), den BESCHLUSS
- Der angefochtene Bescheid wird – ausgenommen der Vorschreibung des „Code 01.06“ (Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) – gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird – ausgenommen der Vorschreibung des „Code 01.06“ (Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) – gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig. Begründung:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer verübte am
- September 2015 gegen 20:00 Uhr einen Suizidversuch, indem er sich in der Küche des Wohnhauses einen peripheren Venenkatheter („Venflon“) in den rechten Oberarm setzte und begann, Blut aus dem Körper ausfließen zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde dabei von seiner Ehefrau überrascht, welche den Notruf wählte, woraufhin der Beschwerdeführer das Wohnhaus fluchtartig verließ. Der Beschwerdeführer kehrte gegen 22:00 Uhr in das Wohnhaus zurück. Gegen 23:10 Uhr traf – der von der Polizei angeforderte – Dr. RE an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ein und führte eine Untersuchung nach § 8 des Unterbringungsgesetzes durch.Gegen 23:10 Uhr traf – der von der Polizei angeforderte – Dr. RE an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ein und führte eine Untersuchung nach Paragraph 8, des Unterbringungsgesetzes durch. Der Arzt führte in seiner ärztlichen Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung „nicht vorliegen“. Der Arzt attestierte eine „Suizid-Absicht“ und „sonstiges aktuell selbstschädigendes Verhalten“, wobei er anmerkte: „Setzte sich einen Venflon und ließ Blut auslaufen, eher als Hilferuf zu deuten.“ Als „vorläufige Diagnose“ wurde eine „relative Depressio“ angeführt.Der Arzt führte in seiner ärztlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Unterbringungsgesetz aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung „nicht vorliegen“. Der Arzt attestierte eine „Suizid-Absicht“ und „sonstiges aktuell selbstschädigendes Verhalten“, wobei er anmerkte: „Setzte sich einen Venflon und ließ Blut auslaufen, eher als Hilferuf zu deuten.“ Als „vorläufige Diagnose“ wurde eine „relative Depressio“ angeführt. 1.
- Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2015 gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich dahingehend untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, C, C1 und F noch gegeben ist.1.
- Aufgrund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2015 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich dahingehend untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, C, C1 und F noch gegeben ist. 1.
- Im Rahmen einer Untersuchung durch den Amtsarzt der belangten Behörde am
- Dezember 2015 gelangte dieser zum Schluss, dass Befundung und Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich sei. In einem im Akt erliegenden, an einen Facharzt für Psychiatrie adressierten Schreiben von diesem Tag fordert der Amtsarzt auszugsweise Folgendes: „Diese Stellungnahme hat […] zu enthalten: […] - Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit […] - Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz obiger Gruppe, […] - Empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen – Grund angeben!“ 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer sodann gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellen kann.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellen kann. 1.
- In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vom
- Juli 2016 vor, aus welcher sich auszugsweise Folgendes ergibt (Wiedergabe im Original): „Der Pat. war am 27.07.2016 bei mir der Ordination bezüglich Abklärung seiner Fahrtauglichkeit und Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,A,B‚C‚C1 und F. Er berichtet von einem Suizidversuch im Oktober 2015 im Rahmen einer Lebenskrise. Er befindet sich derzeit wegen eines Sexualdeliktes in der Justizanstalt *** in Haft. Der Patient zeigt sich derzeit psychisch stabil, es sind keine Symptome einer affektiven oder psychotischen bzw. einer Suchterkrankung zu explorieren. Er berichtet bisher noch nie in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Im Rahmen seiner derzeitigen psychischen Stabilität bestehen auch keine Hinweise auf eine Selbst oder Fremdgefährdung. Der Patient ist somit auspsychiatrischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,A‚B‚C‚C1 und F geeignet.“ 1.
- Am
- August 2016 unterfertigte der Amtsarzt der belangten Behörde – ohne neuerliche, sondern vielmehr auf Grundlage der Untersuchung des Beschwerdeführers am
- Dezember 2015 – folgendes, mit „Ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)“ überschriebene Formular:1.
- Am
- August 2016 unterfertigte der Amtsarzt der belangten Behörde – ohne neuerliche, sondern vielmehr auf Grundlage der Untersuchung des Beschwerdeführers am
- Dezember 2015 – folgendes, mit „Ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG)“ überschriebene Formular: [Abweichend vom Original – auszugsweise wiedergegeben] „Ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)„Ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1+2 Wiederholungsuntersuchung …“ „Amtsärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)„Amtsärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) Die/der Untersuchte ist gemäß § 8 FSG zum Lenken eines KraftfahrzeugesDie/der Untersuchte ist gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet nicht geeignet befristet geeignet für obgenannte Gruppe und Klasse für obgenannte Gruppe und Klasse X auf 3 Jahre für obgenannte Gruppe und Klasse (Zeitraum) ...“ 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- November 2016, wurde Folgendes ausgesprochen: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, C1 und F bis zum
- August
- Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten schränkt die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C, C1 und F durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein: - Halbjährliche Vorlage der Besuchsbestätigung vom Facharzt für Psychiatrie, gerechnet ab 1.8.2016 - Vorlage eines psychiatrischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung - „Code 01.06“ (Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen) Sie sind verpflichtet, den Führerschein zwecks Eintragung dieser Einschränkungen unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde lediglich auf die oben wiedergegebene Begründung des Amtsarztes. Abschließend führt die belangte Behörde aus, dass „aufgrund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens“ spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Vorschreibung der Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen explizit nicht bekämpft wird. Bekämpft wird die Befristung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung der Vorlage halbjährlicher Kontrolluntersuchungen. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen mit der unzureichenden Auseinandersetzung des angefochtenen Bescheides mit der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom
- Juli
- Rechtliche Erwägungen: 2.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins […] […] 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 […] […] Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung§ 5.
(1)[…]Paragraph 5,
(1)[…]
(5)Absatz 5,Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Absatz 5,[…]
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über: 1.Ziffer eins die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3); […] 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. […]“ 2.1.2. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lautet auszugsweise:2.1.2. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, idgF, lautet auszugsweise: Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenAls zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 […] Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls 1.Ziffer eins […]
(3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,[…]
(5)Absatz 5,Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. […] Psychische Krankheiten und Behinderungen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Absatz 2,Personen, bei denen 1.Ziffer eins eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung, 2.Ziffer 2 eine erhebliche geistige Behinderung, 3.Ziffer 3 ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder 4.Ziffer 4 eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“ 2.
- In der Sache: 2.2.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde explizit nicht gegen die Vorschreibung der Verwendung einer Brille oder von Kontaktlinsen wendet, weshalb dem Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Ausspruches keine Zuständigkeit zur Überprüfung des angefochtenen Bescheides zukommt (vgl. zur insoweit eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte zB VwGH vom
- August 2016, Ro 2016/07/0008).2.2.
- Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde explizit nicht gegen die Vorschreibung der Verwendung einer Brille oder von Kontaktlinsen wendet, weshalb dem Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Ausspruches keine Zuständigkeit zur Überprüfung des angefochtenen Bescheides zukommt vergleiche zur insoweit eingeschränkten Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte zB VwGH vom
- August 2016, Ro 2016/07/0008). 2.2.
- Es liegt auf der Hand, dass ein Selbstmordversuch begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann (vgl. VwGH vom
- März 2015, Ro 2015/11/0016), zumal insofern das Vorliegen einer psychischen Krankheit iSd § 13 FSG-GV nicht auszuschließen ist.2.2.
- Es liegt auf der Hand, dass ein Selbstmordversuch begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann vergleiche VwGH vom
- März 2015, Ro 2015/11/0016), zumal insofern das Vorliegen einer psychischen Krankheit iSd Paragraph 13, FSG-GV nicht auszuschließen ist. Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd § 13 FSG-GV schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nicht schlechthin aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (zB VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0061).Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd Paragraph 13, FSG-GV schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nicht schlechthin aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (zB VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/11/0061). Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (VwGH vom
- Februar 2006, 2005/11/0152).Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (VwGH vom
- Februar 2006, 2005/11/0152). Auch für die Rechtmäßigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung sowie Vorschreibung bestimmter Kontrolluntersuchungen gemäß § 24 FSG ist demnach fallbezogen das Vorliegen eines – schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachtens eines Amtsarztes erforderlich.Auch für die Rechtmäßigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung sowie Vorschreibung bestimmter Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 24, FSG ist demnach fallbezogen das Vorliegen eines – schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachtens eines Amtsarztes erforderlich. Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2014/11/0092, mit weiteren Hinweisen). Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH vom
- Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt (hier: in Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Stellungnahme), das Gutachten im engeren Sinn.Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH vom
- Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt (hier: in Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Stellungnahme), das Gutachten im engeren Sinn. 2.2.
- Abgesehen davon, dass die belangte Behörde offenbar kein Beweisthema vorgegeben hat, wird die Stellungnahme des Amtsarztes vom
- August 2016 den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der Rechtsprechung – und vor allem auch im Hinblick auf die fallbezogen relevanten Umstände einer zu befürchtenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes – nicht im Ansatz gerecht: Der Amtsarzt führte lediglich feststellend aus, dass der Beschwerdeführer auf drei Jahre befristet geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sei und hielt die Vorlage halbjährlicher Besuchsbestätigungen eines Facharztes für Psychiatrie sowie die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie am Ende der Befristungsdauer für erforderlich. Begründend wird dabei – im Widerspruch zu dieser Conclusio – auf die „befürwortende Stellungnahme“ des Facharztes für Psychiatrie vom
- Juli 2016 verwiesen, welche „psychische Stabilität“ attestiert und das Erfordernis weiterer Untersuchungen gerade nicht genannt hat. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich auch keinerlei Umstände, aus denen sich die Befürchtung einer „Verschlechterung“ des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten ließe. Der Amtsarzt selbst hat im oben auszugsweise wiedergegebenen Schreiben vom
- Dezember eine „Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit“ sowie die Angabe eines „Grundes“ für allenfalls empfohlene ärztliche Kontrolluntersuchungen gefordert; warum er in seiner Stellungnahme vom
- August 2016 auch mangels diesbezüglicher Aussagen in der psychiatrischen Stellungnahme eine Befristung und Kontrolluntersuchungen für erforderlich hält, ist der lediglich kursorischen Begründung vom
- August 2016 nicht zu entnehmen. Die Behörde hätte aufgrund dieser Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeiten den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt (vgl. VwGH vom
- Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte.Die Behörde hätte aufgrund dieser Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeiten den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt vergleiche VwGH vom
- Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte. Für das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie der Amtsarzt – und ihm folgend die belangte Behörde – zur Feststellung gelangt, der Beschwerdeführer sei lediglich auf drei Jahre befristet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges unter den im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen geeignet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der „befürwortenden Stellungnahme“ des Facharztes für Psychiatrie, aus welcher sich keinerlei Anzeichen für eine zu befürchtende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Überdies ist zu beachten, dass der Suizidversuch (bereits) am
- September 2015 erfolgte, sich die Stellungnahme des Amtsarztes aber weder mit der seither vergangenen Zeit noch dem – wie in der Beschwerde vorgebracht – unauffälligen Fahrverhalten des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt auseinandersetzt. 2.2.
- In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher zB dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (zB VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2015/01/0123).2.2.
- In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher zB dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (zB VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2015/01/0123). Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine, nicht als Gutachten iSd Rechtsprechung erkennbare, die relevante Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht beantwortende und darüber hinaus in sich widersprüchliche Stellungnahme des Amtsarztes gestützt, womit – im gegenständlich einzig relevanten Bereich – lediglich „ansatzweise ermittelt“ wurde. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG liegen somit vor.Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine, nicht als Gutachten iSd Rechtsprechung erkennbare, die relevante Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht beantwortende und darüber hinaus in sich widersprüchliche Stellungnahme des Amtsarztes gestützt, womit – im gegenständlich einzig relevanten Bereich – lediglich „ansatzweise ermittelt“ wurde. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen somit vor. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein, den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sachverständigengutachten entsprechendes Gutachten einzuholen haben, welches sich in nachvollziehbarer Weise – und unter inhaltlicher Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie – damit auseinanderzusetzen haben wird, aus welchen Gründen eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bzw. die Vorschreibung bestimmter Auflagen vor allem auch im Hinblick auf die seit dem Suizidversuch vergangene Zeit erforderlich scheinen. Die belangte Behörde wird dabei zu beachten haben, dass – nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. abermals VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2014/11/0092) – Voraussetzung einer Befristung und Vorschreibung von Nachuntersuchungen das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. So zu dieser Beurteilung eine weitere psychiatrische Stellungnahme erforderlich ist, wird sie den Beschwerdeführer zur Beibringung einer solchen Stellungnahme aufzufordern haben, die eine derartige (und nachvollziehbare) Beurteilung durch den Amtsarzt ermöglicht.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein, den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sachverständigengutachten entsprechendes Gutachten einzuholen haben, welches sich in nachvollziehbarer Weise – und unter inhaltlicher Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie – damit auseinanderzusetzen haben wird, aus welchen Gründen eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bzw. die Vorschreibung bestimmter Auflagen vor allem auch im Hinblick auf die seit dem Suizidversuch vergangene Zeit erforderlich scheinen. Die belangte Behörde wird dabei zu beachten haben, dass – nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche abermals VwGH vom
- Jänner 2017, Ra 2014/11/0092) – Voraussetzung einer Befristung und Vorschreibung von Nachuntersuchungen das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. So zu dieser Beurteilung eine weitere psychiatrische Stellungnahme erforderlich ist, wird sie den Beschwerdeführer zur Beibringung einer solchen Stellungnahme aufzufordern haben, die eine derartige (und nachvollziehbare) Beurteilung durch den Amtsarzt ermöglicht. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zB VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1290.001.2016