Obsah (7)
§ 28Art. 130§ 73§ 25Art. 133§ 4§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-654/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 73Abs.
1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wennGemäß Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz besagt:Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz besagt:
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Erwägungen: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet sämtliche Autowracks und Altautos mit Motor und Betriebsmitteln in ***, ***, Parzellennummer *** und ***, KG ***, zu entfernen und diesbezüglich Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen. Dieser Bescheid bildet den Titelbescheid für die Durchführung einer Ersatzvornahme im Sinne des Vollstreckungsverfahrens. Eben dieser Bescheid wurde rechtskräftig und gehört somit gehört dem Rechtsbestand an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen. Der einen Exekutionstitel bildende Kostenvorauszahlungsbescheid steht insofern in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Titelbescheid, als letzterer die Grundlage für ersteren bildet (Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid) (siehe VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0135). Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (VwGH vom 08.04.2014, 2011/05/0050). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vollstreckung der Titelbescheide (Entfernungsaufträge) und damit auch die angeordneten Ersatzvornahmen deswegen unzulässig seien, weil die auf den Grundstücken Nummer *** und ***, KG ***, vorgefundenen Fahrzeuge seien keine, wie von der Behörde festgestellt, Abfälle sondern erhaltungswürdige Oldtimerfahrzeuge, die einen teils beachtlichen Wert darstellen, ist ihm zu entgegnen, dass er damit in Wahrheit einen Mangel der Titelbescheide geltend macht, auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an den Beschwerdeführer ergangen sind und daher die diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt werden (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0132)Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vollstreckung der Titelbescheide (Entfernungsaufträge) und damit auch die angeordneten Ersatzvornahmen deswegen unzulässig seien, weil die auf den Grundstücken Nummer *** und ***, KG ***, vorgefundenen Fahrzeuge seien keine, wie von der Behörde festgestellt, Abfälle sondern erhaltungswürdige Oldtimerfahrzeuge, die einen teils beachtlichen Wert darstellen, ist ihm zu entgegnen, dass er damit in Wahrheit einen Mangel der Titelbescheide geltend macht, auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an den Beschwerdeführer ergangen sind und daher die diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt werden vergleiche VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0132) Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (VwGH vom 27.10.2014, 2013/04/0079).Das Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (VwGH vom 27.10.2014, 2013/04/0079). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, dieses nicht entkräftet werden (siehe VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0173). Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Behörde Angebote für die Durchführung der Ersatzvornahme eingeholt und von einem Amtssachverständigen auf die Angemessenheit überprüft. Diesem Überprüfungsergebnis ist der Beschwerdeführer nicht bzw. keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, um dies zu entkräftigen. Auch wenn keine Verpflichtung der belangten Behörde darin besteht, die Ersatzvornahme so kostengünstig wie möglich zu gestalten, so ergibt sich aus den Angeboten der für die Entsorgung autorisierten Betrieben, dass die belangte Behörde das günstigere Angebot für die Kostenvorauszahlung heranzog. Hinsichtlich der Höhe der seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgeschriebenen Kosten für die Ersatzvornahme ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese als angemessen erachtet. Die Vollstreckungsbehörde kann zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0173). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde Angebote eingeholt, diese zusätzlich von einem Sachverständigen begutachten lassen und somit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Hinzuzufügen ist weiters, dass bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages
§ 4Abs 2 VVG 1950 die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist (Vw
GH vom18.11.2010, 2010/07/0089). Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren zur Vollstreckung keine Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.Hinzuzufügen ist weiters, dass bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages
Paragraph 4, Absatz 2, VVG 1950 die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist (VwGH vom18.11.2010, 2010/07/0089). Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren zur Vollstreckung keine Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.654.001.2014