Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-982/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Vw
GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 2.3.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B
§ 21Abs. 2 Waffen
G abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 2.3.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Eingabe vom 02.03.2015 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Zwecke der Führung von Schusswaffen der Kategorie B gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass Sie Waffen der Kat. B im Jagdrevier Z1 zwecks Nachsuche bei Schwarzwild benötigen. Die Behörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 19.08.2015 wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben Sie innerhalb der zugestandenen Frist Gebrauch gemacht. In der Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters vom 01.09.2015 brachten Sie im Wesentlichen vor: „Unabhängig von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche keinesfalls als sachbezogen anzusehen ist, bedarf es keiner besonderen jagdlichen Fertigkeit eines Jagdausübenden, wenn er aufgrund des Unterwuchses außer Stande ist, sich selbst durch Unterwuchs und mit Dornen versehene Brombeerstauden zu zwängen, und dies dann auch noch mit einer Langwaffe zu tun hat, welche er ohne sich selbst und andere zu gefährden im gesicherten Zustand zu führen hat, wobei er diese Waffe entweder zu Boden oder gegen Himmel zu richten hat, und mit dieser Waffe in der Hand oftmals nicht im Stande ist, das Dickicht zu durchdrängen, in welches sich beschossenes Schwarzwild immer flüchtet. Weiters gilt es als bekannt, dass angeschweißtes Schwarzwild überaus aggressiv reagiert und ja auch aufgrund der geringen Sichtweite in einer Dickung unmittelbar und für den nachgehenden Nachsuchenden ohne jede Vorwarnung angreift. Ein weiterer Nachteil für den Nachsuchenden ist die Tatsache, dass Schwarzwild oftmals in der Nacht beschossen wird, und er sich daher auch noch um eine entsprechende Beleuchtung sowohl seines Weges wie auch der Umgebung bedienen muss, welche nur zielgerichtet auf einen Punkt gerichtet sein kann, sodass einerseits zumindest die linke Hand mit dem Führen einer Taschenlampe ausreichend beschäftigt ist, ein Nachsuchender im Dickicht in Dornen und Unterholz oftmals tatsächlich stecken bleibt und sich halbschrittweise einen Weg bahnen muss, welcher ihm nicht mehr die Möglichkeit nimmt, auch noch auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Nachsuchender nur dann erfolgreich eine Nachsuche beenden kann, wenn er sich gleichzeitig auf vorhandene Spuren, nämlich Schweiß eines angeschweißten Wildschweines konzentriert, sodass er nicht nur den Einschränkungen ausgesetzt ist, die sich aus der Natur ergeben, sondern auch der Tatsache, dass diese Suche bei Finsternis großteils stattfindet und er sich, um nicht an falscher Stelle zu suchen, auf die Schweißspur oder Trittsiegel zu konzentrieren hat. Wenn der hohe Verwaltungsgerichtshof bei all diesen Einschränkungen nunmehr noch eine fachliche Erklärung dafür geben kann, wie jemand, der in der rechten Hand oder um die Schulter ein Gewehr führt, dieses halten, durch das Dickicht führen soll, im richtigen Zeitpunkt laden bzw. entsichern und dies alles mit einer Hand und gleichzeitig auf ein ihn angreifendes Stück Schwarzwild schießen soll, so lade ich den diese Entscheidung getroffen habenden Senat gerne zur nächsten Nachsuche in mein Revier ein (auch ich als Rechtsvertreter bin Pächter der Bundesforste), und möge mir ein Senatsmitglied, welches diese Entscheidung getroffen hat, dieses Kunststück vorführen. Unberücksichtigt ist auch geblieben, dass die weit höhere Durchschlagskraft von Langwaffen auf kurze Schussdistanzen dazu führt, dass oftmals bei angreifendem Schwarzwild nicht mehr darauf geachtet werden kann, wie der Hintergrund des angreifenden Wildes gestaltet ist, sodass eine immense Gefährdung des Nachsuchenden auch durch Auftreffen eines Geschoßrestes nach Durchschlagen des Wildkörpers auf dahinter befindlichen Steinboden mit nachfolgender Splitterwirkung gegeben ist, sodass die Verwendung einer Faustfeuerwaffe mit weit geringerer Schussenergie, von welcher anzunehmen ist, dass die eintretende Kugel den Wildkörper nicht verlässt und somit keine Gefährdung für Schützen und Umwelt darstellt, eine weit sicherere Variante zur Durchführung einer erfolgversprechenden Nachsuche darstellt, und überdies der Nachsuchende mit der linken Hand hinsichtlich einem allfälligen Angriff ergreifenden Schwarzwild entgegenleuchten und mit der rechten Hand auf das Ziel schießen kann, was mit einer Langwaffe mit darauf montiertem Zielfernrohr mit einer Hand leuchtend und mit der anderen ohne Anschlag schießend wohl nicht möglich ist.“ Mit Schreiben vom 3.11.2015 wurde folgender Antrag eingebracht: „In Ergänzung zum bisherigen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wird derselbe dahingehend erweitert, als der Antragsteller als Jagdpächter mit hohen Wildschadenszahlungen konfrontiert ist, welche eine extremere Bejagung des Schwarzwildes fordern. Zu diesem Zweck kauft der Antragssteller ein halbautomatisches Repetiergewehr und hat bereits bei der Behörde um entsprechende Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte angesucht. Da nicht nur der Besitz, sondern auch das Führen der gegenständlichen Waffe zur Bejagung von Schwarzwild im Zuge von Riegeljagden, um es aus Maisbeständen zu vertreiben erforderlich ist, wird unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses für die Nachsuche nach Schwarzwild auch ein solcher beantragt, eine Waffe der Kategorie B oder einen ihr gleichzuhaltende (Kugelhalbautomat) zu erweitern, um dem Antragssteller auch das jagdliche Führen dieser Waffe zu ermöglichen. Rechtlich ist dazu festzuhalten:
§ 21Abs. 2 Waffengesetz 1996 (Waff
G) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 22Abs. 2 Waff
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. In seinem Erkenntnis vom 21.01.2015, Zl. 2014/03/0051, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass von einem Jagdausübungsberechtigten die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst. Ebenso erachtet der Verwaltungsgerichtshof in der relevierten Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage, welche einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründen würde, und stellt klar, dass es auch diesbezüglich nicht ausreicht, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann. Das Bundesministerium für Inneres vertritt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht, dass Jäger einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG dann glaubhaft machen können, wenn sie die Jagd tatsächlich ausüben und Schusswaffen der Kategorie B für eine zweckmäßige Ausübung geradezu erforderlich sind. (vgl. auch VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036) Das Bundesministerium für Inneres vertritt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht, dass Jäger einen Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG dann glaubhaft machen können, wenn sie die Jagd tatsächlich ausüben und Schusswaffen der Kategorie B für eine zweckmäßige Ausübung geradezu erforderlich sind. vergleiche auch VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036)
§ 10Waff
G sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Paragraph 10, WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 6der 2. Waff
V darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 WG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs.2 WaffG) nahe kommen.
Paragraph 6, der
- WaffV darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahe kommen. Ihre Angaben, dass es sich beim Jagdrevier um eines mit dichtem Bodenbewuchs handelt bzw. die als problematisch geschilderte Möglichkeit des Führens einer Langwaffe, eignen sich nicht dazu, einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe abzuleiten, da ähnlich gelagerte Sachverhalte bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtig und gewertet wurden. Ihr Argument, dass eine Langwaffe zwangsweise zu einer größeren Gefährdung des Raumes hinter dem beschossenen Wild herbeiführt, kann nicht nachvollzogen werden, da es auch für Langwaffen die unterschiedlichsten Munitionsarten gibt und diese für Jäger – genauso wie diverse Büchsen und Flinten – frei käuflich sind. Aus dem Umstand, dass jagdgesetzlich der Fangschuss auf Schalenwild und Haarraubwild nicht verboten ist, kann jedenfalls kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses abgeleitet werden. Würde ein solcher Rechtsanspruch gegeben sein, müsste auch jedem Jagdgast, der die (sogar einmalige) Berechtigung zur Jagd besitzt, ein Waffenpass ausgestellt werden, weil bei der Jagd immer die Abgabe eines Fangschusses möglich sein kann. Die Annahme eines solchen Rechtsanspruches ist jedenfalls im Hinblick auf die strengen Bedarfsbestimmungen des § 22 WaffG sowie der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036, vom 1.9.2014, Zl. 2014/03/0074, u.v.a.) völlig verfehlt. Aus dem Umstand, dass jagdgesetzlich der Fangschuss auf Schalenwild und Haarraubwild nicht verboten ist, kann jedenfalls kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses abgeleitet werden. Würde ein solcher Rechtsanspruch gegeben sein, müsste auch jedem Jagdgast, der die (sogar einmalige) Berechtigung zur Jagd besitzt, ein Waffenpass ausgestellt werden, weil bei der Jagd immer die Abgabe eines Fangschusses möglich sein kann. Die Annahme eines solchen Rechtsanspruches ist jedenfalls im Hinblick auf die strengen Bedarfsbestimmungen des Paragraph 22, WaffG sowie der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036, vom 1.9.2014, Zl. 2014/03/0074, u.v.a.) völlig verfehlt. Der Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B im Rahmen der Jagdausübung unterliegt daher der behördlichen Bedarfsfeststellung im Sinne der Bestimmungen des Waffengesetzes
- Ein solcher Bedarf ist aus Sicht der Behörde wie oben angeführt im Rahmen der Ihnen möglichen Jagdausübung auf Schalen- und Haarraubwild im Revier Z1 unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht gegeben. Bei Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes, der hier anzuwendenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, der hiezu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur und der Kommentare in der vorhandenen, einschlägigen Fachliteratur sieht daher die Behörde hinsichtlich Ihrer Person keinen wie immer gearteten Bedarf (im Sinne der oben ausgeführten Erforderlichkeit) zum Führen einer Faustfeuerwaffe, der eine positive Ermessensausübung der Behörde zur Ausstellung des von Ihnen beantragten Waffenpasses ermöglichen würde. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.“
- Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.9.2016 fristgerecht Beschwerde und führte aus: „Der gegenständliche Bescheid ist sowohl hinsichtlich des Spruches, wie auch hinsichtlich der Begründung nicht rechtskonform und wird im einzelnen hiezu ausgeführt wie folgt: Die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers, speziell in dessen Stellungnahme, sind von der Behörde nicht berücksichtigt und auch das beantragte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden. Demzufolge ist die Behörde außer Stande, eine, wie sie selbst ausführt, Ermessensentscheidung zu treffen, da sie die Grundlagen für ein allfälliges Ermessen nicht erhoben hat. Unvollständig ist der Spruch hinsichtlich des weiteren Antrags des Beschwerdeführers zum Erwerb einer halbautomatischen Langwaffe, da der Spruch lediglich über Faustfeuerwaffen geführt wurde und hiebei übersehen wurde, dass der Beschwerdeführer sich zur Bejagung für Schwarzwild eine halbautomatische Repetierbüchse, welche ebenfalls den Bestimmungen der Kategorie B Waffen unterliegt, beantragt hat. Aufgrund einer Novellierung des Waffengesetzes ist eine Langwaffe einer Kurzwaffe gleichgestellt worden und wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen einer halbautomatischen Repetierbüchse völlig losgelöst vom Antrag auf Erteilung eines Waffenpasses zur Führung einer Faustfeuerwaffe geführt, und ist auch nicht nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Demzufolge hätte die Behörde, eben weil es hier keine Ermessensentscheidung gibt, jedenfalls einen Waffenpass auszustellen gehabt, um dem Antragsteller seine gesetzlich garantierte Legitimation auf Erwerb einer Langwaffe, welche halbautomatisch repetiert, zu ermöglichen. Bereits aus diesem Grund ist der Spruch nicht antragsgemäß erledigt. Zum Inhalt und der Begründung ist auszuführen, dass die Behörde sich mit dem Inhalt des Antrages und der Stellungnahme in keiner Weise auseinandergesetzt hat, daher nicht in der Lage war, außer Wiedergabe von Entscheidungen auf die Sache bezogen, darzulegen, warum sie dem Antrag des Antragstellers nicht stattgibt. Hiezu ist im besonderen Festzuhalten, dass, wie die Behörde selbst ausführt, besonders der Einzelfall zu berücksichtigen ist, um allenfalls eine Legitimation auf Erwerb eines Waffenpasses zuzusprechen. Das lapidare Aufzählen von nicht auf den Einzelfall bezogenen Entscheidungen reicht nicht hin, den berechtigten Antrag des Antragstellers abzuweisen. Der Hinweis, dass jedem Ausgehberechtigten ein Waffenpass auszustellen sei, sohin auch jedem Jagdgast, zeigt die Inkompetenz der entscheidenden Gerichte, zumal ja der Jagdgast selbst nicht sich auf eine Nachsuche begibt, sondern allenfalls der Revierpächter selbst, oder ein hiezu von ihm Beauftragter, oder allenfalls der Jagdleiter. Dass jemand, der lediglich als Jagdgast in einem Schwarzwildrevier mit dieser Begründung keinen Waffenpass erwerben kann, ist selbstredend und kann ein Jagdgast nicht einem Revierpächter gleichgestellt werden, welcher nicht nur selbst für seinen Schuss verantwortlich zeichnet und allenfalls sich auf Nachsuche auf wehrhaftes Wild begeben muss, sondern darüber hinaus auch einen durch einen Jagdgast abgegebenen Schuss, bei welchem er selbst nicht in der Lage ist, abzuschätzen, welches wehrhafte Wild in welcher Größe beschossen wurde, nachsuchen zu müssen und sich daher zum Teil in große Gefahr begeben muss. Dass das problemlose Nachsuchen mit einer Langwaffe möglich ist, kann jederzeit entkräftet werden, sofern sich die Behörde, wie beantragt, der Mühe unterzogen hätte, die Örtlichkeit durch Durchführung eines Lokalaugenscheines einer Untersuchung zuzuführen. Es gilt als gesichert, dass beschossenes und getroffenes Schwarzwild sich in tiefste Dickungen zurückzieht und kann man sich in diesen Dickungen mit einer Langwaffe für den Fall, dass man angegriffen wird, nicht einmal umdrehen, um einen gezielten Schuss anzubringen. Ganz abgesehen von dem Umstand ist die Tatsache, dass manchmal sogar das Durchqueren bzw. Begehen eines Dickichts mit einer Langwaffe fast nicht mehr möglich ist, da man „stecken bleibt“. All diesen Beweisanträgen ist die Behörde nicht gefolgt und hätte sie bei ordnungsgemäßer Durchführung des Beweisverfahrens zwangsläufig eine Entscheidung im antragstattgebenden Sinn zu fällen gehabt. Zur Frage der Gefährdung mit Langwaffen für den Schützen selbst ist auszuführen, dass speziell im Dickicht von Au-Revieren mit einer Kugelwaffe nicht von größeren Entfernungen aus ein gezielter Fangschuss abgegeben werden kann, sondern sich dies oft auf einen Bereich von einem Meter abspielt und in diesem Fall zu behaupten, dass die Gefährdung von einer Langwaffe nicht größer wäre, wie von einer Faustfeuerwaffe, bekundet neuerlich die Inkompetenz der Entscheidungsträger. Es wird hilfsweise und auch als Belehrung dargestellt, dass eine schwarzwildtaugliche Patrone Kaliber 7 x 64, 30-06, 9,3 x 62 über Geschoßgeschwindigkeiten von im Durchschnitt 750 bis 900 m Sekunden verfügen, dies beim Verlassen des Laufes (V 0) und über Aufprallenergien beim Verlassen des Laufes von 3.700 bis 5.000 Joule. Es wird hilfsweise und auch als Belehrung dargestellt, dass eine schwarzwildtaugliche Patrone Kaliber 7 x 64, 30-06, 9,3 x 62 über Geschoßgeschwindigkeiten von im Durchschnitt 750 bis 900 m Sekunden verfügen, dies beim Verlassen des Laufes (römisch fünf 0) und über Aufprallenergien beim Verlassen des Laufes von 3.700 bis 5.000 Joule. Dies entspricht einer Aufprallenergie von 3,7 bis 5 t am cm². Dass auf diese kurzen Entfernungen der Wildkörper mit einem derartigen Geschoß leicht durchschlagen wird, ist auch für einen Laien selbstredend und kann nicht abgeschätzt werden, ob ein vielleicht noch angreifendes Schwarzwild im Hintergrund über einen Kugelfang verfügt, sodass für den Fall, dass ein Schuss abgegeben wird, dieser den Wildkörper durchbohrt und dahinter auch einen Stein trifft, eine Gefährdung durch Splitter und Geschoßreste für den Schützen gegeben ist, welcher sich ja nur einen bzw. wenige Meter neben der aufprallenden Kugel befindet. Demzufolge liegen bei Revolverpatronen im Kaliber 357 Magnum Geschoßgeschwindigkeiten von ca. 300 m Sekunden vor und gilt es als fast sicher, dass es bei der Verwendung einer derartigen Patrone, weil auch die Geschoßenergie äußerst gering ist, (dies im Verhältnis zu Langwaffen) dass es zu keinem Kugelaustritt beim beschossenen Wild und somit zu keiner Gefährdung des in diesem Bereich stehenden Schützen und Hund kommt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Nachsuchen mit Hunden durchgeführt wird und der Hund, welcher auf allenfalls noch lebendes Schwarzwild stößt, sehr gefährdet ist und es daher erforderlich ist, ehest und schnellstmöglich zu dem standlautgebenden Jagdhund zu gelangen, um ihm vor Attacken und schweren Verletzungen durch Schwarzwild zu schützen. Hiebei ist das Mitführen von einer Langwaffe im Dickicht äußerst behindernd und zeitraubend und ergibt sich bei der Abgabe des Fangschusses dasselbe Verletzungsrisiko für den Jagdhund, wie für den Jäger durch Geschoßsplitter gefährdet bzw. verletzt zu werden. Zum besseren Überblick wird ein Auszug aus entsprechenden Kaliberdaten beigelegt, um auch inkompetente Entscheidungsträger von der Richtigkeit dieser Ausführungen überzeugen zu können. Das noch nicht geführte, aber im Raum stehende Argument, dass man ja für den Fall, dass man die Gefahr für zu groß einschätzt, nicht jagen gehen müsse, welches in vergleichbaren Fällen schon geäußert wurde, wird in diesem Zusammenhang von vorn herein damit dementiert, dass in Österreich eine nach den Jagdgesetzen Jagdpflicht besteht, das heißt, selbst wenn ein Jagdpächter sich dieser Gefahr nicht aussetzt und sich kein weiterer findet, von Amtswegen das gegenständliche Gebiet zu bejagen ist und daher der jeweilige von der Behörde beauftragte Jäger sich der gleichen Gefahr auszusetzen hätte. Zusammenfassend wird daher mangels entsprechender Durchführung eines Beweisverfahrens die bekämpfte Entscheidung als rechtswidrig anzusehen sein. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Antrag auch nicht allumfassend behandelt wurde, wurde bereits hingewiesen. Die Behörde erster Instanz hätte daher bei rechtsrichtiger Entscheidung dem Antrag des Antragstellers vollinhaltlich stattzugeben gehabt.“
- Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Zl TUS3-W-10225/
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Jäger. Er verfügt über eine Waffenbesitzkarte. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers, die über eine allgemeine Gefährdung hinausgeht konnte nicht festgestellt werden. Mit 2.3.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes
- In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln.
- Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
- Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):
- Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verläßlichkeit § 8.
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21.
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Paragraph 22,
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. 7. Rechtliche Erwägungen:
§ 21Abs.
2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 21Abs.
3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
§ 22Abs.
2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
§ 10
Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 6der 2.
Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr. 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.
Paragraph 6, der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des § 21 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 21 Abs. 3 Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem solchen jagdlichen Bedarf ausgesprochen, dass die zu den Voraussetzungen der Darlegung eines Bedarfes wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde darauf berufen, dass bei der Nachsuche auf Schwarzwild im Gestrüpp und im Dickicht eine Flinte aufgrund der Länge viel gefährlicher und daher eine Faustfeuerwaffe bzw. ein Halbautomat unumgänglich sei. Der NÖ Landesjagdverband hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Jagderlaubnisscheins die Jagd auf Schwarzwild ausübt und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrenlage kommen könne, in welcher eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. Ra 2015/03/0027-6) folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl. 2014/03/0039 und Erkenntnis vom 27.11.2104, Zl. 2014/03/0036, Erkenntnis vom 19.05.2015, , Zl. Ra 2015/03/0027-6) folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres berief ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2014/03/0036) dieser keine verbindliche Rechtsquelle für die Gerichte darstelle. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Waffenrecht-Runderlass des Bundesministeriums für Inneres berief ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.11.2014, , Zl. 2014/03/0036) dieser keine verbindliche Rechtsquelle für die Gerichte darstelle. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.982.001.2016