RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-M-14/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. GL, wohnhaft in der *** in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und die Landespolizeidirektion Wien, betreffend der Verletzungen der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Achtung der Menschenwürde, auf Achtung des Gleichheitssatzes, im Recht auf ein faires Verfahren und auf Achtung des Verbotes unmenschlicher und erniedrigender Strafe und Behandlung, am 12.6.2015 bis zum 15.6.2015, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde betreffend die Amtshandlung der Beamten der Polizeiinspektion *** - Festnahme und Vorführung ins PAZ *** - abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde betreffend die Amtshandlung der Beamten der Polizeiinspektion *** - Festnahme und Vorführung ins PAZ *** - abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Ing. Mag. Andreas Ferschner den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Maßnahmenbeschwerde über die Handlungen im PAZ *** wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG i. V. m. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde über die Handlungen im PAZ *** wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG i. römisch fünf. m. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 1.7.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 12.6.2015 die Festnahme im Rahmen der zwangsweisen Vorführung laut Haftbestätigung um 9.07 Uhr in ***, ***, Uhr stattfand. Die Festnahme sei ohne einen Zwischenfall erfolgt. Bis auf die Festnahme sei alles rechtmäßig verlaufen. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer zur PI *** und anschließend zum PAZ *** gebracht worden. Die Ankunftszeit sei gegen 10.30 Uhr gewesen. Am 15.6.2015 um 1.57 Uhr sei er laut Haftbestätigung aus dem dortigen PAZ entlassen worden. Nach der Unterbrechung der Freiheitsstrafe am 25.3.2014 wurde eine aktuelle Aufforderung zum Strafantritt (unter Setzung einer bestimmten angemessenen Frist) an den Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.3.2014 bis zum Festnahmezeitpunkt am 12.6.2015, somit vor der zwangsweisen Vorführung am 12.6.2015 unterlassen, obwohl sich der bestrafte Beschwerdeführer auf freiem Fuß befand. Auch eine aktuelle Einbringlichkeitsprüfung wurde unterlassen. Ebenso habe das PAZ trotz Beschwerde unterlassen den Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen und die Sach- und Rechtslage unverzüglich zu prüfen. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hätte den Beschwerdeführer zuerst zum Strafantritt auffordern müssen und dann eine aktuelle Einbringlichkeitsprüfung vornehmen müssen. Selbst wenn ein fotografierendes Beschwerdeführers im PAZ *** erlaubt gewesen wäre, sei das Verschließen des Fensters und der Türe als Strafe einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer habe Atemnot erlitten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.2.2016, fortgesetzt am 6.7.2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen GI EN und RS, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zwei bis drei Tage vor der Festnahme am 12.6.2015 einen Polizisten kontaktierte und fragte, wann er den geholt werde für die Ersatzfreiheitsstrafe. Eine neuerliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zum neuerlichen Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte nicht. Es konnte nicht ermittelt werden, ob die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine neuerliche Prüfung der Vermögensverhältnisse durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat die Bezahlung der Geldstrafe abgelehnt. Dann wurde er ins PAZ *** gebracht und dort den dortigen Beamten übergeben. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Urkunden. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt unstrittig. Einzig bei dem Punkt, ob der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Strafe zu bezahlen, weichen die Aussagen von einander ab. Hier war jedoch den Angaben der beiden Beamten zu folgen. Beide gaben an, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit geboten wurde, um die Strafe zu bezahlen. Dies sei auch die normale Vorgangsweise. Zudem hat der Beschwerdeführer bei seinem ersten Haftantritt angegeben, dass er kein Vermögen habe. Es hat sich auch in der Verhandlung gezeigt, dass der Beschwerdeführer niemals die Strafe gezahlt hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer bereits mit gepacktem Koffer auf die Festnahme gedrängt hat und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe begehrte. Rechtlich folgt: § 53b.
(1)VStG: Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.Paragraph 53 b,
(1)VStG: Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
(2)Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.
(2)Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 36, Absatz 3, sind anzuwenden. § 54b.
(1)VStG: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b,
(1)VStG: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe, damit aber auch der Vorführung zum Strafantritt, ist insbesondere davon abhängig, dass die in § 53 Abs. 1 VStG zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist (VfGH 28.9.1974 Slg 7371, 5.3.1980 Slg 8770).Die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe, damit aber auch der Vorführung zum Strafantritt, ist insbesondere davon abhängig, dass die in Paragraph 53, Absatz eins, VStG zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist (VfGH 28.9.1974 Slg 7371, 5.3.1980 Slg 8770). Die Ersatzfreiheitsstrafe darf ohne vorangegangene Aufforderung nicht vollzogen werden. In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und selbst dann, wenn die Freiheitsstrafe bereits in Vollzug gesetzt wurde, der weitere Vollzug durch Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe, welche richtig wiederzugeben ist, abgewendet werden kann. Eine ähnliche Regelung sah früher § 16 Abs. 3 VStG aF vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur unter der Voraussetzung, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, möglich. Ein Zuwiderhandeln bedeutet eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit. (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, S. 1715)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf ohne vorangegangene Aufforderung nicht vollzogen werden. In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und selbst dann, wenn die Freiheitsstrafe bereits in Vollzug gesetzt wurde, der weitere Vollzug durch Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe, welche richtig wiederzugeben ist, abgewendet werden kann. Eine ähnliche Regelung sah früher Paragraph 16, Absatz 3, VStG aF vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur unter der Voraussetzung, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, möglich. Ein Zuwiderhandeln bedeutet eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit. vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, S. 1715) Auch die zweimalige Weigerung des Beschwerdeführers, den Strafbetrag zu bezahlen, kann nicht als Indiz für eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 4 (nunmehr § 54b Abs. 2) VStG gewertet werden. Es kommt nämlich nicht auf die Zahlungsbereitschaft – diese war beim BF zunächst sicherlich nicht gegeben -, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe an. (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, S. 1715) Auch die zweimalige Weigerung des Beschwerdeführers, den Strafbetrag zu bezahlen, kann nicht als Indiz für eine Uneinbringlichkeit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, (nunmehr Paragraph 54 b, Absatz 2,) VStG gewertet werden. Es kommt nämlich nicht auf die Zahlungsbereitschaft – diese war beim BF zunächst sicherlich nicht gegeben -, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe an. vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, S. 1715) Die belangte Behörde hätte – ehe sie die Ersatzfreiheitsstrafe vollzog – entweder ein Vollstreckungsverfahren durchführen oder aber weitere Erhebungen pflegen müssen, deren Ergebnis die Annahme gerechtfertigt hätte, die verhängten Geldstrafen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich (VfGH 30.11.1979 Slg 8679). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Aufforderung zum Strafantritt mit Schreiben vom 9.8.
- Der Beschwerdeführer trat dann die Ersatzfreiheitsstrafe an und wurde aufgrund von Haftunfähigkeit vorzeitig enthaftet. Eine neuerliche Aufforderung zum Strafantritt erfolgte nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung, den Bestraften neuerlich eine Aufforderung zum Strafantritt zu schicken, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Daher war die belangte Behörde – die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf – nicht verpflichtet eine solche Aufforderung neuerlich zu erlassen. Mit Schreiben vom 1.10.2014 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass eine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt erfolgen wird. Die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer scheiterte mehrmals seitens der Polizei, da nicht auf Verständigungsanzeigen reagiert wurde und der Beschwerdeführer nie angetroffen wurde. Mit Schreibe vom 12.6.2015 wurde der Beschwerdeführer abermals verständigt. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer selbst die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorantrieb. So hat er Kontakt zur Polizei gesucht um zu fragen, wann er die Restersatzfreiheitsstrafe antreten könne. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, dass seine persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend geprüft worden sein, ist festzustellen, dass er im Jahr 2013 angab, dass er kein Einkommen habe. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass er die Bezahlung des restlichen offenen Betrages verweigerte. Auch gab der Beschwerdeführer nicht an, dass er nunmehr über die finanziellen Mittel verfüge um die Strafe zu begleichen. Der Beschwerdeführer hat somit gegen seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verstoßen. Er kann sich nunmehr nicht darauf berufen, dass nicht ausreichend geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer ausreichend finanzielle Mittel hat um die Strafe zu begleichen. Vielmehr konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Vermögensverhältnisse nicht geändert haben. Da somit die Voraussetzungen für die zwangsweise Vorführung vorlagen erfolgte die Festnahme am 12.6.2015 rechtmäßig. Nach der Festnahme wurde der Beschwerdeführer zur PI *** verbracht. Dort hatte er ebenfalls die Möglichkeit die Reststrafe zu begleichen oder seine Vermögensverhältnisse darzulegen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Beamten der PI *** haben daraufhin den Beschwerdeführer zu Recht in das PAZ *** überstellt. Die Beamten dort haben den Beschwerdeführer übernommen. Damit hat eine neue Amtshandlung begonnen. Die Handlungen im PAZ *** waren nicht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zuzurechnen. Da das PAZ *** in *** liegt war keine örtliche Zuständigkeit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegeben um über die im PAZ erfolgten Handlungen abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise abgewiesen. Daher waren die belangten Behörden die obsiegende Parteien. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörden stellten keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Aufwandsersatz ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei zu leisten und hat die obsiegende Partei keinen Antrag auf eine Zuerkennung der Kosten gestellt. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr von € 30,-- bereits bei der Einbringung entrichtetet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.14.001.2015