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LVwG-S-1086/001-2016

Obsah (11)§ 50§ 134§ 52Art. 133§ 97§ 64Art. 130§ 42§ 106§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1086/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Spruch betreffend die Tatbeschreibung, die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Rechtsgrundlage der verhängten Strafe wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Spruch betreffend die Tatbeschreibung, die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Rechtsgrundlage der verhängten Strafe wie folgt zu lauten hat: „… Tatbeschreibung: Das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben, obwohl der Sitzplatz des Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, und § 106 Abs. 3 KFG keine Anwendung findet, wobei Ihnen jedoch nach der Anhaltung gem. § 97/5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten. Das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben, obwohl der Sitzplatz des Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, und Paragraph 106, Absatz 3, KFG keine Anwendung findet, wobei Ihnen jedoch nach der Anhaltung gem. Paragraph 97 /, 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 106 Abs. 2 KFG 1967 Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

§ 134Abs.

3d Z. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden.

Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. …“ 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. 3. Gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs. 4 und 6 Z. 1 B-VG i

Vm § 25a Abs. 1 und 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133, Absatz 4 und 6 Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz eins und 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00 und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00 und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt: Im Zuge einer Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO am 30. April 2015 wurde seitens der Polizeiinspektion *** festgestellt, dass Herr HS (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Lenker seines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß - nämlich gar nicht - verwendet hat. Die Bezahlung der angebotenen Organstrafverfügung lehnte der Beschwerdeführer ab, da er die Pflicht der Verwendung des Gurtes als Einschränkung seiner persönlichen Freiheit empfinde. Er werde dieses Gesetz bekämpfen und gehöre diese Pflicht aufgehoben. Im Zuge einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO am

  1. April 2015 wurde seitens der Polizeiinspektion *** festgestellt, dass Herr HS (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Lenker seines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß - nämlich gar nicht - verwendet hat. Die Bezahlung der angebotenen Organstrafverfügung lehnte der Beschwerdeführer ab, da er die Pflicht der Verwendung des Gurtes als Einschränkung seiner persönlichen Freiheit empfinde. Er werde dieses Gesetz bekämpfen und gehöre diese Pflicht aufgehoben. Gegen die von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom
  2. Mai 2015, Zl. PLS2-V-15 22457/3, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch und erließ die belangte Behörde in der Folge gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom
  3. April 2016, Zl. PLS2-V-15 22457/5, in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Strafe verhängt wurde: „Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.04.2015, 08:38 Uhr Ort: Ortsgebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben und § 106 Abs. 5 KFG keine Anwendung findet, wobei Ihnen jedoch nach der Anhaltung gem. § 97/5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten. Das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes erfüllt zu haben und Paragraph 106, Absatz 5, KFG keine Anwendung findet, wobei Ihnen jedoch nach der Anhaltung gem. Paragraph 97 /, 5, StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von € 35,-- angeboten wurde und Sie die Bezahlung verweigerten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 106 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967 Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

§ 134Abs. 1 i

Vm Abs. 3d Z. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden.

Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 10,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 10,00 Gesamtbetrag: € 60,00.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom

  1. April 2015 gründe. Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers sehe sie keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden sei, könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen seinen Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden. Als erschwerend seien drei rechtskräftige Vormerkungen (PLS2-V-15 98337/3 vom
  2. Dezember 2015, PLS2-V-13 22839/3 vom
  3. April 2013, PLS2V-11 47028/3 vom
  4. Mai 2011) und als mildernd kein Umstand zu bewerten gewesen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sei und es sei dabei von keinen für ihn ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen worden. Da die so festgesetzte Strafhöhe auch seinem Verschulden entsprechen würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Gesetz, welches die Gurtenanlegepflicht normiere, verfassungswidrig sei, weil es die persönliche Freiheit eines österreichischen Staatsbürgers einschränke. Der Innenraum eines PKW sei ein persönlicher Raum und sei dieser einer Wohnung gleichzustellen, sodass der Staat nicht mit gesetzlichen Auflagen in die Verhaltensweise des Benutzers eingreifen dürfe. Er werde diesen Bescheid wegen der Einschränkung der persönlichen Freiheit zum Verfassungsgerichtshof bringen oder auch zum Europäischen Gerichtshof. Es sei nämlich nicht gewährleistet, dass ein angegurteter PKW Insasse einen Unfall auch schadlos überstehe. Es gebe bereits unfalltechnische Untersuchungen, dass bei 50 % der Unfälle die Tötung der Insassen wegen des Angurtens erfolgt sei. Die Unfalltechnik spreche also von 50 zu 50 für und gegen die Gurtenanlegepflicht. Er sei seit seinem
  5. Lebensjahr mit Kraftfahrzeugen unterwegs gewesen und habe bis zum heutigen Tag noch keinen Unfall gehabt. Schließlich beantragte er die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der verhängten Strafe. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 42Vw

GVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen,

§ 106Abs.

2 KFG 1967 - in der Fassung zum Tatzeitpunkt – je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen,

Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 - in der Fassung zum Tatzeitpunkt – je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Absatz 5, Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gilt der Abs. 2 nichtNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle gilt der Absatz 2, nicht

  1. bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
  2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
  3. bei Einsatzfahrzeugen (§ 107) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,bei Einsatzfahrzeugen (Paragraph 107,) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist, und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,
  4. für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes,
  5. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km. Der Inhalt dieser Bestimmung hat sich bis zum nunmehrigen Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht wesentlich geändert und besteht diese Gurtenanlegepflicht auch zum heutigen Zeitpunkt. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort seinen PKW, der für die darin befindlichen Sitzplätze mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, gelenkt hat und er dabei den Sicherheitsgurt nicht verwendet hat. Dies konnte die Polizeiinspektion *** unmittelbar selbst und auch bei einer Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO feststellen und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort seinen PKW, der für die darin befindlichen Sitzplätze mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist, gelenkt hat und er dabei den Sicherheitsgurt nicht verwendet hat. Dies konnte die Polizeiinspektion *** unmittelbar selbst und auch bei einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO feststellen und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass dem Beschwerdeführer eine Organstrafverfügung angeboten wurde und er die Bezahlung des Strafbetrages abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat auch weder einen Notstand bzw. Notsituation geltend gemacht und noch eine Ausnahme von der Gurtenanlegepflicht im Sinne der vorhin zitierten Bestimmung behauptet; vielmehr weigert er sich, den Gurt zu verwenden und damit der in der vorher zitieren Bestimmung enthaltenen Gurtenanlegepflicht nachzukommen, weil er durch diese Pflicht seine persönliche Freiheit eingeschränkt sieht. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen.Für die subjektive Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG abzustellen.

dieser Bestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den so genannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und nachweisen, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, diese Vorschriften einzuhalten (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den so genannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und nachweisen, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, diese Vorschriften einzuhalten vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086). Es wäre nun Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzulegen, dass ihm die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschrift des § 106 Abs. 2 KFG nicht zumutbar gewesen ist. Seine vorhin wiedergegebenen Ausführungen, in denen er die Kenntnis dieser Vorschrift nicht bestreitet und die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes als bewusst und gewollt schildert, vermögen seine Schuld somit nicht auszuschließen und konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift überhaupt kein Verschulden trifft, sodass das von der belangten Behörde angenommene fahrlässige Verhalten jedenfalls vorliegt, weshalb somit der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis vom Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten ist. Es wäre nun Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzulegen, dass ihm die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschrift des Paragraph 106, Absatz 2, KFG nicht zumutbar gewesen ist. Seine vorhin wiedergegebenen Ausführungen, in denen er die Kenntnis dieser Vorschrift nicht bestreitet und die Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes als bewusst und gewollt schildert, vermögen seine Schuld somit nicht auszuschließen und konnte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift überhaupt kein Verschulden trifft, sodass das von der belangten Behörde angenommene fahrlässige Verhalten jedenfalls vorliegt, weshalb somit der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis vom Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten ist. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 106 Abs. 2 KFG und der Einschränkung der persönlichen Freiheit ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg in dieser Problematik entschieden hat. Die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg (Eur GRZ 1980, 170) fand in der Gurtenanlegepflicht kein Menschenrecht verletzt.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 2, KFG und der Einschränkung der persönlichen Freiheit ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg in dieser Problematik entschieden hat. Die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg (Eur GRZ 1980, 170) fand in der Gurtenanlegepflicht kein Menschenrecht verletzt. Die Gurtenanlegepflicht ist auch nicht verfassungswidrig und widerspricht sie weder den Art. 5 und Art. 6 MRK noch dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. hiezu u.a. VfGH vom
  3. Dezember 1988, Zl. B 176/87). Aus dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 1988, Zl. B 176/87, geht hervor, das die Gurtenanlegepflicht nicht bloß dem Selbstschutz, sondern auch dem Schutz der öffentlichen Interessen dient. § 106 Abs. 2 KFG hat, so der Verfassungsgerichtshof, als Ziel nicht nur den Selbstschutz, sondern überdies auch den Schutz Dritter sowie die – im öffentlichen Interesse liegende – Verringerung der Folgekosten von Verkehrsunfällen mit Todes- oder Verletzungsfolgen und dient diese Bestimmung somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit des Lenkers und der in den Kraftfahrzeugen mitfahrenden Personen sowie die Bewahrung vor sonstigen Nachteilen, wie z.B. den Schutz der durch die (unfallbedingte) Tötung oder Verletzung eines Menschen mittelbar Betroffenen (u.a. Angehörige oder die für unfallbedingte Personenschäden Haftenden).Die Gurtenanlegepflicht ist auch nicht verfassungswidrig und widerspricht sie weder den Artikel 5 und Artikel 6, MRK noch dem Gleichheitsgrundsatz vergleiche hiezu u.a. VfGH vom
  5. Dezember 1988, Zl. B 176/87). Aus dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 1988, Zl. B 176/87, geht hervor, das die Gurtenanlegepflicht nicht bloß dem Selbstschutz, sondern auch dem Schutz der öffentlichen Interessen dient. Paragraph 106, Absatz 2, KFG hat, so der Verfassungsgerichtshof, als Ziel nicht nur den Selbstschutz, sondern überdies auch den Schutz Dritter sowie die – im öffentlichen Interesse liegende – Verringerung der Folgekosten von Verkehrsunfällen mit Todes- oder Verletzungsfolgen und dient diese Bestimmung somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit des Lenkers und der in den Kraftfahrzeugen mitfahrenden Personen sowie die Bewahrung vor sonstigen Nachteilen, wie z.B. den Schutz der durch die (unfallbedingte) Tötung oder Verletzung eines Menschen mittelbar Betroffenen (u.a. Angehörige oder die für unfallbedingte Personenschäden Haftenden). Die Gurtenanlegepflicht greift, so der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf EMRK vom
  7. Dezember 1979, Nr. 8707/79, EuGRZ 1980, S 170, auch in keiner Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK und ebenso wenig in ein diesbezüglich verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein, zumal diese Maßnahme im öffentlichen Interesse zum Schutz des Einzelnen oder der Gesellschaft angeordnet werden darf.Die Gurtenanlegepflicht greift, so der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf EMRK vom
  8. Dezember 1979, Nr. 8707/79, EuGRZ 1980, S 170, auch in keiner Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK und ebenso wenig in ein diesbezüglich verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein, zumal diese Maßnahme im öffentlichen Interesse zum Schutz des Einzelnen oder der Gesellschaft angeordnet werden darf. Im Hinblick auf diese Entscheidungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers betreffend diese Bestimmung, wobei die Sinnhaftigkeit des Anlegens des Sicherheitsgurtes und die Erhöhung des Schutzes von Leben, Gesundheit und Sicherheit des Lenkers und der mitfahrenden Personen durch die Verwendung der Sicherheitsgurten nicht ernsthaft angezweifelt werden kann. Zu den Abänderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  9. Februar 2015, Zl. 2011/17/0131) zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, den Spruch infolge der rechtlichen Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung zu § 51 VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², § 51 VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu §§ 51 ff VStG, Rz 7). Nach der Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der Tat sowie der übertretenen Strafnorm und der rechtlichen Grundlage der Bestrafung zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. etwa auch VwGH vom
  10. April 2012, Zl. 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren).Zu den Abänderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Februar 2015, Zl. 2011/17/0131) zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht auch im Verfahren nach dem VStG berechtigt und verpflichtet ist, den Spruch infolge der rechtlichen Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen vergleiche die Hinweise auf die Rechtsprechung zu Paragraph 51, VStG bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², Paragraph 51, VStG, insbesondere E 160 bis 162, oder Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG, Vorbemerkungen zu Paragraphen 51, ff VStG, Rz 7). Nach der Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung der Tat sowie der übertretenen Strafnorm und der rechtlichen Grundlage der Bestrafung zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche etwa auch VwGH vom
  12. April 2012, Zl. 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Solche zulässigen Präzisierungen, die nicht einem Austausch der Tat gleichkommen, liegen hier vor, weil zum einen lediglich die rechtlichen Bestimmungen richtig gestellt und zum anderen Unklarheiten im Spruch beseitigt worden sind. Die Bestrafung betraf somit denselben, schon mit einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung und im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind nach § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

§ 97Abs. 5 St

VO 1960 festgestellt wird, nach § 134 Abs. 3d Z. 1 KFG – in der Fassung zum Tatzeitpunkt - eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung

§ 50VSt

G mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Paragraph 106, Absatz 2, angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, nach Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG – in der Fassung zum Tatzeitpunkt - eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung

Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. § 106 Abs. 2 KFG hat nicht nur als Ziel den Selbstschutz, sondern überdies auch den Schutz Dritter sowie die – im öffentlichen Interesse liegende – Verringerung der Folgekosten von Verkehrsunfällen mit Todes- oder Verletzungsfolgen und dient diese Bestimmung somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit des Lenkers und der in den Kraftfahrzeugen mitfahrenden Personen sowie die Bewahrung vor sonstigen Nachteilen, wie z.B. den Schutz der durch die (unfallbedingte) Tötung oder Verletzung eines Menschen mittelbar Betroffenen (u.a. Angehörige oder die für unfallbedingte Personenschäden Haftenden) - (vgl. hiezu u.a. VfGH vom

  1. Dezember 1988, Zl. B 176/87).Paragraph 106, Absatz 2, KFG hat nicht nur als Ziel den Selbstschutz, sondern überdies auch den Schutz Dritter sowie die – im öffentlichen Interesse liegende – Verringerung der Folgekosten von Verkehrsunfällen mit Todes- oder Verletzungsfolgen und dient diese Bestimmung somit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit des Lenkers und der in den Kraftfahrzeugen mitfahrenden Personen sowie die Bewahrung vor sonstigen Nachteilen, wie z.B. den Schutz der durch die (unfallbedingte) Tötung oder Verletzung eines Menschen mittelbar Betroffenen (u.a. Angehörige oder die für unfallbedingte Personenschäden Haftenden) - vergleiche hiezu u.a. VfGH vom
  2. Dezember 1988, Zl. B 176/87). Zutreffend verweist die belangte Behörde auch darauf, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes bestraft worden ist und dies im gegenständlichen Fall als erschwerend zu berücksichtigen war; mildernd war nichts zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen erkennen ließ, dass er auch weiterhin der Gurtenanlegepflicht nicht nachkommen wird. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 72,00, des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des Verschuldens des Beschwerdeführers erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 auch im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert tat- und schuldangemessen, somit nicht als unangemessen, und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten, wobei diese verhängte Geldstrafe auch mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar sind, selbst wenn diese am Existenzminimum orientiert werden. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmungen zu erweisen, zumal der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen erkennen ließ, dass er der Gurtenanlegepflicht bewusst nicht nachgekommen ist; es ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre und sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering gewesen.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmungen zu erweisen, zumal der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen erkennen ließ, dass er der Gurtenanlegepflicht bewusst nicht nachgekommen ist; es ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre und sind auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering gewesen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

§ 44Abs. 3 Z. 3 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Da im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe, somit € 10,00, der auch gleichzeitig dem Mindestbetrag von € 10,00 entspricht. Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch einen Betrag von € 10,00, zu tragen hat, also gegenständlich den Mindestbetrag von € 10,00.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch einen Betrag von € 10,00, zu tragen hat, also gegenständlich den Mindestbetrag von € 10,00. Zu Spruchpunkt 3.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer FinanzstrafsacheNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist im gegenständlichen Verfahren gegen die Entscheidung nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 72,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 50,00 verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist im gegenständlichen Verfahren gegen die Entscheidung nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 72,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 50,00 verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom
  3. Juni 2014, Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom
  4. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1086.001.2016

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