Obsah (11)
§ 279Art. 133§ 23§ 20§ 38§ 7§ 30a§ 30b§ 61§ 254§ 212aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-105/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2015,Zl. B-33-2015, wurde in Spruchpunkt I. auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom
- Mai 2015
§ 23Abs. 1 und 2 i
Vm § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Standardcontainern als Wirtschaftsgebäude in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass bei dem beantragten Vorhaben nach vorheriger Überprüfung
§ 20
der NÖ Bauordnung 2014 und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte, dass eine Verletzung in diesem Gesetz begründeter Rechte der Nachbarn ausgeschlossen erscheine. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Juni 2015,, Zl. B-33-2015, wurde in Spruchpunkt römisch eins. auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2015
Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Standardcontainern als Wirtschaftsgebäude in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass bei dem beantragten Vorhaben nach vorheriger Überprüfung
Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte, dass eine Verletzung in diesem Gesetz begründeter Rechte der Nachbarn ausgeschlossen erscheine. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. März 2016,Zl. B-33-2015, wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück
§ 23Abs.
3 Bauordnung 2014 zum Bauplatz erklärt. Begründend wird ausgeführt, dass
§ 23Abs.
3 leg.cit., wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m³ Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant sei, das bzw. derMit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. März 2016,, Zl. B-33-2015, wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück
Paragraph 23, Absatz 3, Bauordnung 2014 zum Bauplatz erklärt. Begründend wird ausgeführt, dass
Paragraph 23, Absatz 3, leg.cit., wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m³ Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant sei, das bzw. der - noch nicht zum Bauplatz erklärt worden sei und - auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z 2 bis 5 als solcher gelte,- auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 als solcher gelte, die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz zu erfolgen habe. 1.1.
- Mit Schreiben vom
- März 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen zur Bauplatzerklärung nicht vorlägen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Standardcontainern als Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erteilt. Nach Abschluss dieser Bauarbeiten wäre kein weiteres wie auch immer geartetes Bauvorhaben verwirklicht oder in Planung genommen worden. Voraussetzung nach § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung wäre jedoch, dass ein neues Bauvorhaben im Bauland geplant sei.Mit Schreiben vom
- März 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen zur Bauplatzerklärung nicht vorlägen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Standardcontainern als Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erteilt. Nach Abschluss dieser Bauarbeiten wäre kein weiteres wie auch immer geartetes Bauvorhaben verwirklicht oder in Planung genommen worden. Voraussetzung nach Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung wäre jedoch, dass ein neues Bauvorhaben im Bauland geplant sei. 1.1.
- Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. B-33-2015, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung gegeben seien, da auf einem Grundstück im Bauland die erstmalige Errichtung eines Gebäudes (i.e. zwei Container) mit Bescheid vom
- Juni 2015 bewilligt worden wäre. Es liege hierüber jedoch weder eine Anzeige des Baubeginns mit Bekanntgabe eines Bauführers, noch eine Fertigstellungsanzeige vor. Somit sei
§ 23Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 ein Grundstück zum Bauplatz zu erklären, wenn die Errichtung eines Gebäudes im Bauland geplant sei. Der Tatbestand sei erfüllt, da die Bauplatzerklärung sich auf den Baubewilligungsbescheid vom
- Juni 2015 beziehe und nicht auf ein neues Bauvorhaben. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. B-33-2015, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung gegeben seien, da auf einem Grundstück im Bauland die erstmalige Errichtung eines Gebäudes (i.e. zwei Container) mit Bescheid vom
- Juni 2015 bewilligt worden wäre. Es liege hierüber jedoch weder eine Anzeige des Baubeginns mit Bekanntgabe eines Bauführers, noch eine Fertigstellungsanzeige vor. Somit sei
Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ein Grundstück zum Bauplatz zu erklären, wenn die Errichtung eines Gebäudes im Bauland geplant sei. Der Tatbestand sei erfüllt, da die Bauplatzerklärung sich auf den Baubewilligungsbescheid vom
- Juni 2015 beziehe und nicht auf ein neues Bauvorhaben. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2016, Zl. B-51-2016, wurde in Spruchpunkt I. auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom
- Juli 2016
§ 23Abs. 1 und 2 i
Vm § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§18 der NÖ Bauordnung 2014 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe. Die angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 seien genauestens einzuhalten.
§ 23Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 NÖ Bauordnung 2014 vorgelegt werden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. September 2016, Zl. B-51-2016, wurde in Spruchpunkt römisch eins. auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2016
Paragraph 23, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§18 der NÖ Bauordnung 2014 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe. Die angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 seien genauestens einzuhalten.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 NÖ Bauordnung 2014 vorgelegt werden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.1. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Oktober 2016, Zl. A-12-2016, wurde dem Beschwerdeführer
§ 38Abs.
1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 18.657,44 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet sei, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Abgabe werde
§ 38Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Der Einheitssatz betrage
der Verordnung des Gemeinderates € 590,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage
§ 38Abs.
5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Oktober 2016, Zl. A-12-2016, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 18.657,44 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 38, NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet sei, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Abgabe werde
Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Der Einheitssatz betrage
der Verordnung des Gemeinderates € 590,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage
Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,
- Wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II. Die Berechnungslänge betrage 25,2982, während der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung mit 1,25 herangezogen worden sei. Der Einheitssatz im Zeitpunkt der Baubewilligung habe € 590,- betragen. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 18.657,44.Wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse römisch zwei. Die Berechnungslänge betrage 25,2982, während der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung mit 1,25 herangezogen worden sei. Der Einheitssatz im Zeitpunkt der Baubewilligung habe € 590,- betragen. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 18.657,
- 1.2.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass mit Bescheid vom
- Mai 2016 das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz erklärt worden sei. Die hätte Behörde jedoch bei vollständiger Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer richtigerwiese keine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre. Nicht nur bei der Liegenschaft ***, sondern bei sämtlichen daran angrenzenden Liegenschaften sowie dem *** handle es sich um Privateigentum. Der *** sei eine Privatstraße, die im Miteigentum der jeweiligen Grundeigentümer stehe. Eine „Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter“ iSd § 7 NÖ Straßengesetz 1999 liege nicht vor, zumal die Benutzung des *** nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eigentümer bzw. durch die Eigentümer selbst erfolge. Schließlich bestehe auch kein Verkehrsbedürfnis für einen ständig wechselnden und daher nicht (exakt) bestimmbaren Personenkreis. Die Marktgemeinde *** verrechne den Anrainern der Privatstraße *** Betriebskosten (beispielsweise für Schneeräumung) und gebe damit zu erkennen, dass der *** nach der eigenen Rechtsansicht der Marktgemeinde *** nicht eine Gemeindestraße darstelle, da ansonsten die Marktgemeinde *** verpflichtet wäre, die Erhaltung und Verwaltung der Privatstraße selbst zu tragen. Auch habe der seinerzeitige Bürgermeister mit Bestätigung aus September 1995 bestätigt, dass keine Aufschließungskosten zu bezahlen wären. Mangels Durchführung von Aufschließungsarbeiten sei die Vorschreibung der Aufschließungsabgaben daher nicht nur nicht zweckentsprechend sondern rechtswidrig.Mit Schreiben vom
- November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass mit Bescheid vom
- Mai 2016 das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz erklärt worden sei. Die hätte Behörde jedoch bei vollständiger Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer richtigerwiese keine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre. Nicht nur bei der Liegenschaft ***, sondern bei sämtlichen daran angrenzenden Liegenschaften sowie dem *** handle es sich um Privateigentum. Der *** sei eine Privatstraße, die im Miteigentum der jeweiligen Grundeigentümer stehe. Eine „Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter“ iSd Paragraph 7, NÖ Straßengesetz 1999 liege nicht vor, zumal die Benutzung des *** nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eigentümer bzw. durch die Eigentümer selbst erfolge. Schließlich bestehe auch kein Verkehrsbedürfnis für einen ständig wechselnden und daher nicht (exakt) bestimmbaren Personenkreis. Die Marktgemeinde *** verrechne den Anrainern der Privatstraße *** Betriebskosten (beispielsweise für Schneeräumung) und gebe damit zu erkennen, dass der *** nach der eigenen Rechtsansicht der Marktgemeinde *** nicht eine Gemeindestraße darstelle, da ansonsten die Marktgemeinde *** verpflichtet wäre, die Erhaltung und Verwaltung der Privatstraße selbst zu tragen. Auch habe der seinerzeitige Bürgermeister mit Bestätigung aus September 1995 bestätigt, dass keine Aufschließungskosten zu bezahlen wären. Mangels Durchführung von Aufschließungsarbeiten sei die Vorschreibung der Aufschließungsabgaben daher nicht nur nicht zweckentsprechend sondern rechtswidrig. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2016, A-12-2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass die Gemeindestraße ***
§ 7NÖ Straßengesetz 1999 als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter gelte.
Die Gemeinde sei gesetzlich dazu verpflichtet, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Abgabe werde
§ 38, Abs.
3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Der Einheitssatz betrage
der Verordnung des Gemeinderates € 590,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage
§ 38Abs.
5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Dezember 2016, A-12-2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass die Gemeindestraße ***
Paragraph 7, NÖ Straßengesetz 1999 als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter gelte. Die Gemeinde sei gesetzlich dazu verpflichtet, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Abgabe werde
Paragraph 38,, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Der Einheitssatz betrage
der Verordnung des Gemeinderates € 590,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage
Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,
- Wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II. Die Berechnungslänge betrage 25,2982, während der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung mit 1,25 herangezogen worden sei. Der Einheitssatz im Zeitpunkt der Baubewilligung habe € 550,- betragen. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 18.657,44.Wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse römisch zwei. Die Berechnungslänge betrage 25,2982, während der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung mit 1,25 herangezogen worden sei. Der Einheitssatz im Zeitpunkt der Baubewilligung habe € 550,- betragen. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 18.657,
- 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom
- November
- Ergänzend wird ausgeführt, dass in Punkt VIII. der gemeindeeigenen Richtlinien für das EHZ-*** die Haus- sowie Straßenteileigentümer dazu verpflichtet würden, ihre Zugangs- und Zufahrtsbereiche mit Beleuchtungsquellen abzusichern. Gleichzeitig habe die Gemeinde schon in den Jahren 2014 und 2015 den Parzelleneigentümern anteilsmäßig die Kosten für die Errichtung von Beleuchtungsquellen verrechnet. Der Schranken sei nur deshalb vor ca. fünf bis sechs Jahren entfernt worden, weil die Feuerwehr darum ersucht hätte. Die Marktgemeinde *** habe keine Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung oder Verwaltung des *** aufgewendet. Weiters wurde - neben dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom
- November
- Ergänzend wird ausgeführt, dass in Punkt römisch acht. der gemeindeeigenen Richtlinien für das EHZ-*** die Haus- sowie Straßenteileigentümer dazu verpflichtet würden, ihre Zugangs- und Zufahrtsbereiche mit Beleuchtungsquellen abzusichern. Gleichzeitig habe die Gemeinde schon in den Jahren 2014 und 2015 den Parzelleneigentümern anteilsmäßig die Kosten für die Errichtung von Beleuchtungsquellen verrechnet. Der Schranken sei nur deshalb vor ca. fünf bis sechs Jahren entfernt worden, weil die Feuerwehr darum ersucht hätte. Die Marktgemeinde *** habe keine Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung oder Verwaltung des *** aufgewendet. Weiters wurde - neben dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: 1.4.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. 1.4.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 wurde vom erkennenden Gericht für den
- Februar 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Art und Weise der Berechnung der Aufschließungsabgabe grundsätzlich außer Streit gestellt. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde darauf hingewiesen, dass die im Akt aufliegende Bestätigung aus dem Jahre 1995 (des damaligen Bürgermeisters) zwar zwei andere Grundstücke betroffen habe, diese Bestätigung aber pars pro toto zu sehen sei. Dies auch deshalb, da sich die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in derselben Straßenzeile befinde (6 Parzellen entfernt), sodass hier eine Gleichbehandlung erfolgen müsse. Nach dem Wissensstand des Beschwerdeführervertreters habe es bereits in der Vergangenheit in den 70er Jahren im Zuge der Parzellierung eine Bauplatzerklärung gegeben. Dafür werde der Zeuge KU angeführt. Schriftliche Unterlagen dazu habe der Beschwerdeführer nicht. Die zunächst im Eigentum von Herrn Baumeister KU befindlichen Parzellen wären von diesem auf seine Kosten zur Gänze aufgeschlossen und an eine private Kläranlage, welche in der Folge von der Gemeinde übernommen worden sei, angeschlossen worden. Diese Parzellen seien zu einem gewissen Teil verkauft bzw. verpachtet worden. Von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde dem Grunde nach darin übereingestimmt, dass es im Bereich des EHZ einen Schranken über mehrere Jahre (bzw. Jahrzehnte nach Meinung des Beschwerdeführers) gegeben habe. Dieser Schranken sei aber vor mehreren Jahren entfernt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführervertreters könnten die Eigentümervertreter diesen jederzeit wieder installieren. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
- Feststellungen: Herr Ing. MS (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, welches die topographischen Anschrift *** (***), ***, aufweist.
dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** vom
- September 2013 weist das gegenständliche Grundstück die Widmung Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (BO) auf: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…(Quelle: Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***)“ Zuvor war für das gegenständliche EHZ seit Ende der 1970er Jahre die Widmung Bauland-Sondergebiet verordnet. Die Parzellierung der einzelnen Grundstücke erfolgte in den 1970er Jahren. Die dazugehörige Kläranlage musste mehrfach redimensioniert werden, da an Stelle der ursprünglich angedachten maximal sieben Seen realiter 14 Seen errichtet wurden. Das gegenständliche Grundstück Nr. *** befindet sich zwischen den Seen *** und *** und ist an die Wasserleitung angeschlossen. Die erstmalige Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes erfolgte im Jahre 2015 (2 Container). Diese Container wurden auf Grund einer erteilten Baubewilligung vom
- Juni 2015 errichtet und mittlerweile auch wieder entfernt, da in der Folge mit Baubewilligung vom
- September 2016 die Errichtung eines Wohnhauses genehmigt worden ist. Vor 2015 war das Grundstück nicht bebaut. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (siehe oben Punkt 1.6.) nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Bauplatz, Bauverbot § 11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, dasParagraph 11,
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
- hiezu erklärt wurde oder
- durch eine vor dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- durch eine nach dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- seit dem
- Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oderseit dem
- Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder
- durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß. Aufschließungsabgabe § 38.
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Paragraph 38,
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
- eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3,, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL =
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. … Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. … 2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** idF vom 1. Mai 2016:2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom 1. Mai 2016: §1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschließt,
§ 38Abs.
6 NÖ Bauordnung 2014 in der jeweils geltenden Fassung den Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe mit € 590,- festzulegen.§1. Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** beschließt,
Paragraph 38, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 in der jeweils geltenden Fassung den Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe mit € 590,- festzulegen. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht des Beschwerdeführers keine öffentliche Gemeindestraße iSd § 7 NÖ Straßengesetz 1999 vorliegt.In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht des Beschwerdeführers keine öffentliche Gemeindestraße iSd Paragraph 7, NÖ Straßengesetz 1999 vorliegt. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
§ 38Abs.
1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. März 2016, Zl. B-33-2015, der letztlich in Rechtskraft erwachsen ist.
Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. B-33-2015, der letztlich in Rechtskraft erwachsen ist. 3.1.
- Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z .1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
- September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe
§ 38Abs.
1 Z
- NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war. Es ist in concreto auch unstrittig, dass das streitgegenständliche Grundstück als Bauplatz zu werten ist.Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer Punkt eins, NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung vergleiche VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
- September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war. Es ist in concreto auch unstrittig, dass das streitgegenständliche Grundstück als Bauplatz zu werten ist. 3.1.
- Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass bereits in den 1970er Jahren im Zuge der Parzellierungen eine Bauplatzerklärung erfolgt sein müsse, ist dem zunächst zu entgegen, dass im Akt der belangten Behörde sich kein derartiger Bescheid befindet (und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt werden konnte). Darüber hinaus ist zu betonen, dass sich iSd § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befunden hat. Vielmehr ist es unstrittig, dass die erstmalige Errichtung von baulichen Anlagen im Jahre 2015 (2 Container) bzw. die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes im Jahre 2016 erfolgte.Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass bereits in den 1970er Jahren im Zuge der Parzellierungen eine Bauplatzerklärung erfolgt sein müsse, ist dem zunächst zu entgegen, dass im Akt der belangten Behörde sich kein derartiger Bescheid befindet (und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt werden konnte). Darüber hinaus ist zu betonen, dass sich iSd Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 am
- Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befunden hat. Vielmehr ist es unstrittig, dass die erstmalige Errichtung von baulichen Anlagen im Jahre 2015 (2 Container) bzw. die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes im Jahre 2016 erfolgte. 3.1.
- Schließlich ist zu der im Akt aufliegenden Bestätigung des Bürgermeisters aus dem Jahre 1995, in welcher bestätigt wird, dass für die Parzelle *** und *** im Erholungszentrum *** keine Aufschließungskosten an die Marktgemeinde *** zu bezahlen seien, da diese vom Grundeigentümer zu tragen wären anzumerken, dass diese zum einen nicht das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** betrifft. Zum anderen ist anzumerken, dass im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der BAO (vgl. § 236) und der NÖ Gemeindeordnung 1973 die Gewährung von Zahlungserleichterungen bzw. Nachsichten dem Gemeinderat (vgl. § 35 Z. 1 betreffend die Erlassung einer Subventionsordnung bzw. § 35 Z. 22 lit d) betreffend die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren) bzw. dem Gemeindevorstand (vgl. § 36 Abs. 2 Z. 3 betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten; die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren) zukommen. Schließlich ist zu der im Akt aufliegenden Bestätigung des Bürgermeisters aus dem Jahre 1995, in welcher bestätigt wird, dass für die Parzelle *** und *** im Erholungszentrum *** keine Aufschließungskosten an die Marktgemeinde *** zu bezahlen seien, da diese vom Grundeigentümer zu tragen wären anzumerken, dass diese zum einen nicht das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** betrifft. Zum anderen ist anzumerken, dass im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der BAO vergleiche Paragraph 236,) und der NÖ Gemeindeordnung 1973 die Gewährung von Zahlungserleichterungen bzw. Nachsichten dem Gemeinderat vergleiche Paragraph 35, Ziffer eins, betreffend die Erlassung einer Subventionsordnung bzw. Paragraph 35, Ziffer 22, Litera d,) betreffend die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren) bzw. dem Gemeindevorstand vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten; die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren) zukommen. Dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, von dem in der Beschwerde genannten Altbürgermeister (allenfalls als Vertreter der Abgabenbehörde) erteilte Bestätigung vom zuständigen Kollektivorgan (Gemeinderat bzw. Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde) genehmigt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht hervor. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Bürgermeister zur Erteilung einer solchen Bestätigung (für die Abgabenbehörde) befugt gewesen wäre (vgl. VwGH vom
- März 2007, Zl. 2004/15/0040, zu einer Pauschalierung nach dem NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz).Dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, von dem in der Beschwerde genannten Altbürgermeister (allenfalls als Vertreter der Abgabenbehörde) erteilte Bestätigung vom zuständigen Kollektivorgan (Gemeinderat bzw. Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde) genehmigt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht hervor. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Bürgermeister zur Erteilung einer solchen Bestätigung (für die Abgabenbehörde) befugt gewesen wäre vergleiche VwGH vom
- März 2007, Zl. 2004/15/0040, zu einer Pauschalierung nach dem NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz). 3.1.
- Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Zufolge Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.
§ 254
BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre
§ 212a
BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag
§ 212a
BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte.
Paragraph 254, BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre
Paragraph 212 a, BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt vergleiche VwGH vom 30. Mai 1979, Zl. 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag
Paragraph 212 a, BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte. Angesichts der gegenständlichen, inhaltlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten, jedoch in der BAO nicht vorgesehenen Antrag. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.105.001.2017