Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.
NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Paragraph 19, NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters betreffend Kanaleinmündungsabgabe ist daher der Gemeindevorstand zuständig. Der Bürgermeister ist
Abs.1 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111).Der Bürgermeister ist
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111). § 27 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 räumt dem Vizebürgermeister eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister ein, welche sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bürgermeisters erstreckt, ohne dass dafür ein weiterer Ermächtigungsakt erforderlich wäre. Paragraph 27, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 räumt dem Vizebürgermeister eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister ein, welche sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bürgermeisters erstreckt, ohne dass dafür ein weiterer Ermächtigungsakt erforderlich wäre. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister oder in seiner Vertretung der Vizebürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde (vgl. z.B. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0161, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161).Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister oder in seiner Vertretung der Vizebürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde vergleiche z.B. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0161, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161). Der Bürgermeister ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/05/0179, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161). In dessen Vertretung ist dazu auch der Vizebürgermeister berechtigt, welcher bei Beschlussfassung den Vorsitz im Gemeindevorstand führte.Der Bürgermeister ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen vergleiche VwGH 6.3.1984, 83/05/0179, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161). In dessen Vertretung ist dazu auch der Vizebürgermeister berechtigt, welcher bei Beschlussfassung den Vorsitz im Gemeindevorstand führte. Es trifft zwar zu, dass der Vizebürgermeister nicht einmal abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigt ist. Eine entsprechende Konstellation lag auch der von den Beschwerdeführern angesprochenen Entscheidung der NÖ Landesregierung vom
1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461). Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe vergleiche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann. Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits seit langer Zeit verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld. Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des Paragraph 207, BAO maßgeblich. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar
1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar
Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.Aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall
1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Die Errichtung der auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhandenen Gebäude wurde wohl schon vor Jahrzehnten baubehördlich bewilligt, allein eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe konnte nicht entstehen. Ungeachtet einer faktischen Fertigstellung sowie der Herstellung des Kanalanschlusses ist festzuhalten, dass entsprechend der Aktenlage weder um Benützungsbewilligung (im Regime der Bauordnung 1976) angesucht wurde noch eine Fertigstellungsmeldung (nach der NÖ Bauordnung 1996) vorgelegt wurde, sodass alleine aus diesem Grunde eine Abgabenschuld weder nach § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung ab der
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.112.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.