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{'item': 'LVwG-AV-112/001-2017'}

Obsah (8)Art. 133§ 60§ 19§ 38§ 2§ 12§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-112/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  3. September 2016, Zl. KAN-0006/
  4. Zum Vorbringen der Beschwerde, es handle sich bei dieser Berufungsentscheidung nicht um einen Bescheid, da der Vizebürgermeister, „der keinen Behördenstatus besitze“, unterschrieben habe, ist auszuführen, dass der Vizebürgermeister den Berufungsbescheid nicht „im eigenen Namen“, sondern für die Berufungsbehörde, den Gemeindevorstand, ausgefertigt hat.

§ 60Abs.

1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.

§ 19

NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 19, NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters betreffend Kanaleinmündungsabgabe ist daher der Gemeindevorstand zuständig. Der Bürgermeister ist

§ 38

Abs.1 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111).Der Bürgermeister ist

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen ist vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055, 3.10.1996, 96/06/0111). § 27 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 räumt dem Vizebürgermeister eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister ein, welche sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bürgermeisters erstreckt, ohne dass dafür ein weiterer Ermächtigungsakt erforderlich wäre. Paragraph 27, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 räumt dem Vizebürgermeister eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Bürgermeister ein, welche sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bürgermeisters erstreckt, ohne dass dafür ein weiterer Ermächtigungsakt erforderlich wäre. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister oder in seiner Vertretung der Vizebürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde (vgl. z.B. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0161, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161).Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Bürgermeister oder in seiner Vertretung der Vizebürgermeister den auf einem Beschluss des Gemeindevorstandes beruhenden Berufungsbescheid lediglich intimiert. Aus der Aktenlage, insbesondere dem vorgelegten Bescheid und dem Gemeindevorstandsbeschluss geht nämlich eindeutig hervor, dass mit dem Bescheid ausschließlich der Beschluss des Gemeindevorstandes, an welchem der Bürgermeister nicht mitwirkte, wiedergegeben wurde vergleiche z.B. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0161, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161). Der Bürgermeister ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/05/0179, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161). In dessen Vertretung ist dazu auch der Vizebürgermeister berechtigt, welcher bei Beschlussfassung den Vorsitz im Gemeindevorstand führte.Der Bürgermeister ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen vergleiche VwGH 6.3.1984, 83/05/0179, 3.7.2001, 2001/05/0003, 26.2.2009, 2006/05/0161). In dessen Vertretung ist dazu auch der Vizebürgermeister berechtigt, welcher bei Beschlussfassung den Vorsitz im Gemeindevorstand führte. Es trifft zwar zu, dass der Vizebürgermeister nicht einmal abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigt ist. Eine entsprechende Konstellation lag auch der von den Beschwerdeführern angesprochenen Entscheidung der NÖ Landesregierung vom

  1. März 2011, Zl. IVW3-BE-3082801/003-2010, zugrunde, in welcher die Vorstellungsbehörde zu Recht vom Vorliegen eines Nichtbescheides ausging, da der „Vizebürgermeister“ als bescheiderlassende Stelle angeführt war und aus der Fertigung nicht erkennbar war, dass die Erledigung in Vertretung einer Behörde erfolgte. Unterschreibt der Vizebürgermeister aber als approbationsbefugtes Organ für eine andere Behörde, so ist dieser die Entscheidung zuzurechnen. In Vertretung des Bürgermeisters ist daher der Vizebürgermeister auch berechtigt dessen Bescheide oder Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes zu fertigen. Entsprechend dem vorgelegten Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom
  2. September 2016 hat der Bürgermeister vor Beginn der Beratungen zum Tagesordnungspunkt 4 („Berufung der Ehegatten N“) den Sitzungssaal verlassen und den Vorsitz an den Vizebürgermeister übergeben. In der Folge wurde vom Gemeindevorstand die Berufungsentscheidung beschlossen. Die Formulierung im Spruchvorsatz „… hat der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom
  3. September 2016 wie folgt entschieden:“ lässt die bescheiderlassende Behörde unmissverständlich erkennen und schließt den Hinweis in sich, dass der Bescheid auch tatsächlich kollegial beschlossen wurde. Auch aus der Fertigungsklausel "Für den Gemeindevorstand" ist unzweifelhaft erkennbar, dass über die Berufung vom zuständigen Organ entschieden wurde. Es handelt sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch Unterschrift) der Vizebürgermeister als grundsätzlich approbationsbefugtes Organ in Vertretung des Bürgermeisters aber berechtigt war. Unabhängig davon, ob ein Vertretungsfall tatsächlich vorlag, ist der Bescheid dem Gemeindevorstand und damit der zuständigen Behörde zuzurechnen (vgl. dazu VwGH
  4. August 2014, 2011/17/0019;
  5. Juli 1998, 97/06/0068). Ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs ist nach außen der Behörde zuzurechnen, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (VwGH
  6. April 2016, Ra 2016/11/0017;
  7. September 1996, 95/05/0231;
  8. August 2014, 2011/17/0019). Es handelt sich somit um eine Entscheidung des Gemeindevorstandes, zu deren Ausfertigung (einschließlich der Genehmigung der Ausfertigung durch Unterschrift) der Vizebürgermeister als grundsätzlich approbationsbefugtes Organ in Vertretung des Bürgermeisters aber berechtigt war. Unabhängig davon, ob ein Vertretungsfall tatsächlich vorlag, ist der Bescheid dem Gemeindevorstand und damit der zuständigen Behörde zuzurechnen vergleiche dazu VwGH
  9. August 2014, 2011/17/0019;
  10. Juli 1998, 97/06/0068). Ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs ist nach außen der Behörde zuzurechnen, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (VwGH
  11. April 2016, Ra 2016/11/0017;
  12. September 1996, 95/05/0231;
  13. August 2014, 2011/17/0019). Die in der Beschwerde offensichtlich vertretene Auffassung, der Berufungsbescheid sei vom Vizebürgermeister als unzuständiger Behörde erlassen worden oder überhaupt unwirksam, trifft daher jedenfalls nicht zu. Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
  14. April 2016, inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen. Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft *** an den öffentlichen Mischwasserkanal wurde bestätigt. Als Gegenstand des konkreten Verfahrens ergibt sich somit aufgrund des Spruches des erstinstanzlichen Abgabenbescheides die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft in ***, ***. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 12.10.1984, 82/17/0085). Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012). Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) eine Kanaleinmündungsabgabe „für den möglichen Anschluß“ (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) eine Kanaleinmündungsabgabe „für den möglichen Anschluß“ vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben. Die Abgabenbehörden sind also offenbar davon ausgegangen, dass der Abgabentatbestand verwirklicht ist und eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist. Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in Paragraph 2, NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.

§ 2Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461). Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe vergleiche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann. Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits seit langer Zeit verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld. Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des Paragraph 207, BAO maßgeblich. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar

§ 2Abs.

1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.Aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall

§ 12Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte.

§ 12Abs.

1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Die Errichtung der auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhandenen Gebäude wurde wohl schon vor Jahrzehnten baubehördlich bewilligt, allein eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe konnte nicht entstehen. Ungeachtet einer faktischen Fertigstellung sowie der Herstellung des Kanalanschlusses ist festzuhalten, dass entsprechend der Aktenlage weder um Benützungsbewilligung (im Regime der Bauordnung 1976) angesucht wurde noch eine Fertigstellungsmeldung (nach der NÖ Bauordnung 1996) vorgelegt wurde, sodass alleine aus diesem Grunde eine Abgabenschuld weder nach § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung ab der

  1. Novelle (ab
  2. Jänner 1997) noch nach früheren Abgabenvorschriften entstehen konnte. Die Errichtung der auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhandenen Gebäude wurde wohl schon vor Jahrzehnten baubehördlich bewilligt, allein eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe konnte nicht entstehen. Ungeachtet einer faktischen Fertigstellung sowie der Herstellung des Kanalanschlusses ist festzuhalten, dass entsprechend der Aktenlage weder um Benützungsbewilligung (im Regime der Bauordnung 1976) angesucht wurde noch eine Fertigstellungsmeldung (nach der NÖ Bauordnung 1996) vorgelegt wurde, sodass alleine aus diesem Grunde eine Abgabenschuld weder nach Paragraph 12, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung ab der
  3. Novelle (ab
  4. Jänner 1997) noch nach früheren Abgabenvorschriften entstehen konnte. Soweit in der Beschwerde auf eine Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe mit Bescheid vom
  5. April 2010, Zl. KAN-0004/2010, Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine als Bescheid nicht existent gewordene Erledigung des Vizebürgermeisters handelte (vergleiche dazu die bereits angesprochene Entscheidung der NÖ Landesregierung vom
  6. März 2011, Zl. IVW3-BE-3082801/003-2010). Diese damalige Erledigung konnte keinerlei Wirkungen entfalten oder Zahlungsverpflichtungen begründen. Die nunmehrige Vorschreibung anlässlich des erst mit der Fertigstellungsmeldung vom
  7. März 2015 eingetretenen Abgabenschuldverhältnisses widerspricht dementsprechend auch nicht dem Einmaligkeitsgrundsatz. Erst mit der Fertigstellungsmeldung vom
  8. März 2015 konnte erstmals eine Abgabenschuld entstehen. Eine bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe vor diesem Zeitpunkt wäre jedenfalls rechtswidrig gewesen und ist auch tatsächlich nicht erfolgt. Die Vorlage einer Fertigstellungsmeldung nach § 30 NÖ Bauordnung stellt für den Liegenschaftseigentümer eine „Bringschuld“ dar. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen kann, nicht nach, so erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass er daraus für ihn entstehende nachteilige Folgen zu tragen hat. Die eigene pflichtwidrige Untätigkeit des Liegenschaftseigentümers wird bei ihm wohl kaum ein begründetes Vertrauen auf den Nichteintritt einer Abgabenschuld auslösen können, selbst wenn die durchgeführten Baumaßnahmen schon länger, allenfalls auch Jahrzehnte, zurückliegen sollten. Solche nachteiligen Folgen können sich natürlich daraus ergeben, dass die Abgabenschuld bis zum Einlangen einer Fertigstellungsmeldung nach § 30 NÖ Bauordnung bei der Behörde eben nicht entstehen kann. Ohne Abgabenschuld ist aber weder die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zulässig, noch kann die Verjährungsfrist zur Abgabenfestsetzung überhaupt zu laufen beginnen, geschweige denn ablaufen.Die Vorlage einer Fertigstellungsmeldung nach Paragraph 30, NÖ Bauordnung stellt für den Liegenschaftseigentümer eine „Bringschuld“ dar. Kommt der Liegenschaftseigentümer dieser gesetzlichen Verpflichtung, auf deren Unkenntnis sich niemand berufen kann, nicht nach, so erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass er daraus für ihn entstehende nachteilige Folgen zu tragen hat. Die eigene pflichtwidrige Untätigkeit des Liegenschaftseigentümers wird bei ihm wohl kaum ein begründetes Vertrauen auf den Nichteintritt einer Abgabenschuld auslösen können, selbst wenn die durchgeführten Baumaßnahmen schon länger, allenfalls auch Jahrzehnte, zurückliegen sollten. Solche nachteiligen Folgen können sich natürlich daraus ergeben, dass die Abgabenschuld bis zum Einlangen einer Fertigstellungsmeldung nach Paragraph 30, NÖ Bauordnung bei der Behörde eben nicht entstehen kann. Ohne Abgabenschuld ist aber weder die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zulässig, noch kann die Verjährungsfrist zur Abgabenfestsetzung überhaupt zu laufen beginnen, geschweige denn ablaufen. Da den Gemeindebehörden bis 2015 keine Fertigstellungsmeldung nach § 30 NÖ Bauordnung vorlag, konnte bis dahin eine Abgabenschuld auch nicht entstehen. Da den Gemeindebehörden bis 2015 keine Fertigstellungsmeldung nach Paragraph 30, NÖ Bauordnung vorlag, konnte bis dahin eine Abgabenschuld auch nicht entstehen. Erst mit der Fertigstellungsmeldung vom
  9. März 2015 konnte erstmals eine Abgabenschuld hinsichtlich einer Kanaleinmündungsabgabe für die gegenständliche Liegenschaft bzw. ein Abgabenanspruch der Gemeinde auf diese Abgabe entstehen. Der nunmehrigen Festsetzung einer Ergänzungsabgabe steht daher der Eintritt einer Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Die Richtigkeit der der Vorschreibung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlagen wurde im gesamten Verfahren nicht beanstandet und ist auch nicht weiter zweifelhaft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.112.001.2017

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