1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung im Sinne der Bauordnung bei der Behörde entstehe. Vom Vorbesitzer EM sei am 10. November 2015, also zweieinhalb Wochen vor dem im Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsübergang bei der Gemeinde eine Fertigstellungsanzeige eingelangt. Da die Abgabenschuld mit dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung entstehe, könne sie nicht vorher fällig gewesen sein. Auch könne keine Verjährung eingetreten sein.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsmeldung im Sinne der Bauordnung bei der Behörde entstehe. Vom Vorbesitzer EM sei am
Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461). Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann.Aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmaliger Abgabe vergleiche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz in den Erkenntnissen vom 26.4.1996, 95/17/0452, vom 24.1.2000, 99/17/0188, vom 19.3.2001, 97/17/0461, und vom 21.12.2007, 2007/17/0067) folgt auch, dass dieser Tatbestand nur einmal verwirklicht werden kann. Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld. Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche Stoll, BAO römisch zwei, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des Paragraph 207, BAO maßgeblich. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar
1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar
Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall
1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden sein konnte. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (lit. a), zweitens eine Bauführung (lit. b), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (lit. b) oder nicht (lit. c).Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, , unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (Litera a,), zweitens eine Bauführung (Litera b,), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (Litera b,) oder nicht (Litera c,). Unter Bauführungen im Sinne dieser Bestimmung sind bauliche Vorhaben aller Art (vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976) zu verstehen.Unter Bauführungen im Sinne dieser Bestimmung sind bauliche Vorhaben aller Art vergleiche dazu auch Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976) zu verstehen. Jedoch wird im Hinblick auf den Abgabentatbestand der Kanaleinmündungsabgabe nicht jedes Bauvorhaben geeignet sein, einen möglichen Anschluss an den Kanal zu bewirken und damit anlässlich der Herstellung einer Anschlussmöglichkeit eine Abgabenschuld auszulösen. So handelt es sich z.B. bei der Errichtung einer Einfriedung, bei der Veränderung der Höhenlage des Geländes, beim Abbruch von Bauwerken, bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und auch bei der Abänderung von Bauwerken zwar um Bauvorhaben bzw. Bauausführungen, jedoch nicht um solche, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit an einen Kanal stehen. Vielmehr muss zwischen dem Bauvorhaben und dem Abgabentatbestand auch ein rechtlich kausaler Zusammenhang dahingehend bestehen, dass durch die Bauführung auf einer Liegenschaft im Hinblick auf den Einmaligkeitsgrundsatz der Kanaleinmündungsabgabe erstmalig ein Bauwerk errichtet wird, durch dessen Benützung nach Fertigstellung es zum Anfall von Schmutzwässern (vgl. § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976) kommen kann, welche bei bestehender Anschlussmöglichkeit in einen öffentlichen Kanal abzuleiten wären.Vielmehr muss zwischen dem Bauvorhaben und dem Abgabentatbestand auch ein rechtlich kausaler Zusammenhang dahingehend bestehen, dass durch die Bauführung auf einer Liegenschaft im Hinblick auf den Einmaligkeitsgrundsatz der Kanaleinmündungsabgabe erstmalig ein Bauwerk errichtet wird, durch dessen Benützung nach Fertigstellung es zum Anfall von Schmutzwässern vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, Paragraph 56, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976) kommen kann, welche bei bestehender Anschlussmöglichkeit in einen öffentlichen Kanal abzuleiten wären. Ein solcher Kausalzusammenhang besteht jedenfalls nicht zwischen der Abänderung eines bestehenden Gebäudes und dem Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe. Dementsprechend kann die Abänderung eines bestehenden Wohngebäudes auch den Tatbestand einer Kanaleinmündungsabgabe nicht verwirklichen, konnten doch aus rechtlicher Sicht schon vor den Um- und Zubauten Schmutzwässer anfallen. Die Anzeige der Fertigstellung dieser Um- und Zubauten bei der Baubehörde kann dementsprechend die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht begründen. Lediglich die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. Dieser Fall (der zweite Fall des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) liegt hier aber gerade nicht vor.Die Anzeige der Fertigstellung dieser Um- und Zubauten bei der Baubehörde kann dementsprechend die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht begründen. Lediglich die Fertigstellung der erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes, welches damit an einen bestehenden Kanal anzuschließen wäre, könnte die Abgabenschuld zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe begründen. Dieser Fall (der zweite Fall des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977) liegt hier aber gerade nicht vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde konnte eine Abgabenschuld hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe daher nicht aus Anlass der Bauführung von Umbauten (Einbau einer Wohneinheit) zum bestehenden Gebäude bzw. deren Fertigstellung entstehen. Im Übrigen wäre eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer schon zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben auszuschließen, ist doch die Fertigstellungsmeldung (welche eine Abgabenschuld hinsichtlich einer Kanaleinmündungsabgabe nicht auslösen konnte) noch vor deren Eigentumserwerb bei der Baubehörde eingelangt. Der Beschwerde von Herrn FS war daher
Spruchteil 1 zu folgen. Diese Entscheidung wirkt
Vm § 288 Abs. 1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.Der Beschwerde von Herrn FS war daher
Spruchteil 1 zu folgen. Diese Entscheidung wirkt
Paragraph 281, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese Entscheidung konnte daher
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese Entscheidung konnte daher
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ergänzend wird festgestellt, dass der Einbau einer Wohnung (bzw. Anschluss eines weiteren Geschoßes) allenfalls den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe erfüllen könnte. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage (Berechnungsfläche, Einheitssatz, Eigentumsverhältnisse) in diesem Zeitpunkt. Als Abgabenschuldner einer Ergänzungsabgabe käme zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben nur der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. 4.2. Zu Spruchpunkt 2: Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die
1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde. Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321). Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090; 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0090; 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320). Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises
Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen. Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten. Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt. Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn FS am 26. September 2016. Gegenüber von Herrn FS als Adressat der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau ES weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels
Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist). Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn FS, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau ES vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn FS (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber Frau ES wirksam wurde. Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. September 2016, Zahl 5574/16/ez, mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau ES bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde von Frau ES erweist sich als unzulässig und war daher
Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen. 4.3. Zu Spruchpunkt 3 – Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1. bzw. 4.2.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1194.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.