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{'item': 'LVwG-AV-1354/001-2016'}

Obsah (7)Art. 133§ 30§ 12§ 3§ 2§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1354/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Frau Hedwig MB (in der Folge: die Beschwerdeführerin) war ab 2006 alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in ***, *** bzw. *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***). Im Zuge einer gerichtlichen Zwangsversteigerung der Liegenschaft wurde Herrn NS am
  2. April 2016 der Zuschlag erteilt. Im Jahr 1997 wurde in der Rudolfgasse der öffentliche Schmutzwasserkanal errichtet. Im Zuge eines von der Baubehörde durchgeführten Ortsaugenscheines am
  3. April 1997 wurde mit der damaligen Eigentümerin die Lage der Anschlussleitung an der Grundstücksgrenze festgelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  4. Mai 1997 wurde aufgrund eines Ansuchens der Eigentümerin die Frist für die Einbringung des Bauansuchens für den Kanalanschluss „bis Besitzwechsel“ erstreckt. Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters vom
  5. Oktober 2005 wurde aufgrund eines Ansuchens der nachfolgenden Eigentümerin die Frist für die Einbringung des Bauansuchens für den Kanalanschluss „bis zum Besitzwechsel oder der Bauausführung, jedoch maximal bis Ende Okt. 2006“ erstreckt. Mit Schreiben vom
  6. August 2006 wurde der Baubehörde seitens der damaligen Eigentümerin unter Bezugnahme auf die „Fristerstreckung Kanalanschluß“ mitgeteilt, dass sie am
  7. Juni 2006 der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Liegenschaft verkauft habe. Eine bescheidmäßige Verpflichtung zum Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde nach Errichtung des öffentlichen Kanals nicht ausgesprochen. Am
  8. September 2006 stellte Herr PB, Ehegatte der Beschwerdeführerin, mit deren Zustimmung ein Bauansuchen zur Aufstockung und zum Umbau des auf der Liegenschaft vorhandenen Wohnhauses. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  9. September 2007 wurde das beantragte Bauvorhaben baubehördlich bewilligt. Nach Abschluss der Bauausführung zeigte der Bauwerber mit Schreiben vom
  10. Juli 2013, eingelangt beim Bauamt der Marktgemeinde *** am
  11. Juli 2013,

§ 30

NÖ Bauordnung die Fertigstellung des Bauvorhabens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Nach Abschluss der Bauausführung zeigte der Bauwerber mit Schreiben vom 30. Juli 2013, eingelangt beim Bauamt der Marktgemeinde *** am 31. Juli 2013,

Paragraph 30, NÖ Bauordnung die Fertigstellung des Bauvorhabens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

  1. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein vorausgefüllter Erhebungsbogen über das Ergebnis einer Flächenerhebung für die „Kanalergänzungsabgabe“ übermittelt. Im Sinne des Parteiengehörs werde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Erhebungsblätter innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Bei Unterbleiben einer fristgerechten Stellungnahme werde von der Zustimmung zur Berechnung ausgegangen und werde darauf basierend die Abgabe vorgeschrieben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben erfolgte nicht. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Mai 2016, Aktenzeichen 713-1/EZ***-726/2016, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal im Betrag von € 3.139,46 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 15,80, eine Berechnungsfläche von 351,53 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 215,06 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 28,94 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 152,83 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Wohnhaus mit 107,80 m² bebauter Fläche, 1 angeschlossenes Geschoß, 45,03 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  3. Juni 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass sie seit
  4. April 2016 nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft sei, die Forderung sei an den neuen Eigentümer zu stellen. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
  5. Oktober 2016, Zl. 713-1/EZ***-726/2016-B/2016, wurde die Berufung abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt.

§ 12

NÖ Kanalgesetz komme es nicht darauf an, wer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eigentümer sei, sondern wer Eigentümer zum Zeitpunkt der Vorlage der Fertigstellungsmeldung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2013 sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, weshalb ihr zutreffend die Abgabe vorgeschrieben worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. Oktober 2016, Zl. 713-1/EZ***-726/2016-B/2016, wurde die Berufung abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt.

Paragraph 12, NÖ Kanalgesetz komme es nicht darauf an, wer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eigentümer sei, sondern wer Eigentümer zum Zeitpunkt der Vorlage der Fertigstellungsmeldung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2013 sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, weshalb ihr zutreffend die Abgabe vorgeschrieben worden sei. Mit Schreiben vom

  1. November 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass bei Erstellung des Bewertungsgutachtens vor der Zwangsversteigerung alle grundstücksbezogenen offenen Gebühren und Abgaben abgefragt worden seien. Das Gutachten sei am
  2. Juni 2014 erstellt worden und zu diesem Zeitpunkt scheine die betreffende Abgabe nicht auf. Die Abgabenbehörde sei rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden, um ihre Forderung beim Bezirksgericht anzumelden. Die Beschwerde wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am
  3. Dezember 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Über Antrag in der Beschwerde fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung am
  4. Februar 2017 im Beisein der Beschwerdeführerin statt. Im Zuge der Verhandlung wurden die von der belangten Behörde vorgelegten Abgaben- und Bauakte ins Beweisverfahren einbezogen, ebenso wie das im Zuge der Verhandlung dem Gericht von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bewertungsgutachten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, erstellt von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Immobilienbewertung für das Bezirksgericht Mödling vor der Zwangsversteigerung. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter gab die Beschwerdeführerin außerdem Folgendes an: „Die Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, befand sich in meinem alleinigen Eigentum. Die Liegenschaft wurde erworben mittels Kaufvertrag im Jahr
  5. Über die Liegenschaft fand beim Bezirksgericht Mödling eine Zwangsversteigerung statt. Die Zwangsversteigerung fand am
  6. April 2016 statt. Der Ersteher der Liegenschaft und nunmehrige Eigentümer ist Herr NS. Auf der Liegenschaft wurde ein Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses mit Aufstockung eines Obergeschoßes durchgeführt. Die Baubewilligung zur Durchführung dieses Bauvorhabens wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 25.09.2007 erteilt. Bauwerber war mit meinem Einverständnis mein Ehemann Herr PB. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wurde vom Bauwerber am
  7. Juli 2013 eine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht. Eine Veränderungsanzeige nach dem Gemeindewasserleitungsgesetz wurde sicherlich nicht vorgelegt. Ob die Berechnungsflächen seitens der Abgabenbehörden richtig erhoben wurden, kann ich nicht sagen.“ Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass seitens der Baubehörde ein Bescheid für die Anschlussverpflichtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal bisher nicht erlassen wurde.
  8. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  9. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977: § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(5)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(5)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. § 3 Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 9 AbgabepflichtigerParagraph 9, Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
  1. a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
  2. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  3. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. § 17 Hauskanäle, AnschlußleitungenParagraph 17, Hauskanäle, Anschlußleitungen
(1)Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. … (…)
(3)Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. …
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  3. Mai 2016, Aktenzeichen 713-1/EZ***-726/2016, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal in zweiter Instanz vorgeschrieben. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde insbesondere, ob der Beschwerdeführerin, welche unbestritten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr Liegenschaftseigentümerin war, die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal als Abgabenschuldnerin dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 12.10.1984, 82/17/0085). Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012). Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch (bzw. die Abgabenschuld), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch (bzw. die Abgabenschuld), sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  4. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine “Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal“ vorgeschrieben. Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass der Abgabentatbestand verwirklicht ist und eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist. Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in Paragraph 2, NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.

§ 2Abs.

5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977 ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt. Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe setzt entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung eine „bereits entrichtete Kanaleinmündungsabgabe“ voraus. Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ist ersichtlich, dass nach der Herstellung des Kanalanschlusses im Jahr 1997 weder eine bescheidmäßige Anschlussverpflichtung der Liegenschaft noch die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe erfolgte. Mangels Anschlussverpflichtung ist daher eine Abgabenschuld für eine Kanaleinmündungsabgabe noch nicht entstanden, von einer „bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe“ kann daher keine Rede sein, weshalb schon aus diesem Grunde der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht erfüllt sein kann.

§ 2Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Mit der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses erscheint dieser Tatbestand auch im gegenständlichen Fall bereits verwirklicht. Von der Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes allerdings zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld. Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.Abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 4, BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar

§ 2Abs.

1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe zwar

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ Kanalgesetz 1977 "für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten. Aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt jedoch, dass es auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (lit. a), zweitens eine Bauführung (lit. b), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (lit. b) oder nicht (lit. c).Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230, , unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (Litera a,), zweitens eine Bauführung (Litera b,), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (Litera b,) oder nicht (Litera c,). Hinsichtlich der Herstellung des Kanalanschlusses liegt hier der erste Fall des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vor. Der Schmutzwasserkanal wurde (ca. im Jahr 1997) neu errichtet und der Anschluss des davor schon bestehenden Wohngebäudes an diesen Kanal mehrmals aufgeschoben.Hinsichtlich der Herstellung des Kanalanschlusses liegt hier der erste Fall des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vor. Der Schmutzwasserkanal wurde (ca. im Jahr 1997) neu errichtet und der Anschluss des davor schon bestehenden Wohngebäudes an diesen Kanal mehrmals aufgeschoben.

§ 12Abs.

1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Wird ein Kanal neu errichtet, so wird daher auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Verpflichtungsbescheides (erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, ob die Liegenschaft anschlusspflichtig ist oder nicht) und die Anschlussmöglichkeit abgestellt. Nun besteht inzwischen nicht nur eine Anschlussmöglichkeit, sondern ein tatsächlicher Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Demzufolge hängt das Entstehen der Abgabenschuld vom Vorliegen einer anschlusspflichtigen Liegenschaft ab. Wird in einer Gemeinde ein Kanal neu gelegt, so ist den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch – ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit – die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde

§ 17Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 i

Vm den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr § 45 NÖ Bauordnung 2014, davor bis 31.1.2015 § 62 NÖ Bauordnung 1996, davor bis 31.12.1996 § 56 NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen.Wird in einer Gemeinde ein Kanal neu gelegt, so ist den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch – ab Bestehen einer Anschlussmöglichkeit – die Verpflichtung zum Anschluss eintritt, mit Bescheid der Baubehörde

Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung (nunmehr Paragraph 45, NÖ Bauordnung 2014, davor bis 31.1.2015 Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996, davor bis 31.12.1996 Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1976) der Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft dieses Auftrages verpflichtet, für den Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Auch aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt unmittelbar, dass Abgabepflichtiger jener Liegenschaftseigentümer ist, für dessen Grundstück nach den Bestimmungen der Bauordnung die Verpflichtung zum Anschluss besteht.Auch aus Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 folgt unmittelbar, dass Abgabepflichtiger jener Liegenschaftseigentümer ist, für dessen Grundstück nach den Bestimmungen der Bauordnung die Verpflichtung zum Anschluss besteht. Erst nach der Rechtskraft dieses Bescheides ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für den Anschluss des Hauskanales Vorsorge zu treffen. Maßgeblich für den Eintritt der Anschlusspflicht der Liegenschaft ist somit der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über den Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal durch die Baubehörde (Verpflichtungsbescheid). Erst ab diesem Zeitpunkt liegt eine anschlusspflichtige Liegenschaft im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 vor.Erst nach der Rechtskraft dieses Bescheides ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für den Anschluss des Hauskanales Vorsorge zu treffen. Maßgeblich für den Eintritt der Anschlusspflicht der Liegenschaft ist somit der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über den Auftrag zum Anschluss an den öffentlichen Kanal durch die Baubehörde (Verpflichtungsbescheid). Erst ab diesem Zeitpunkt liegt eine anschlusspflichtige Liegenschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 vor. Die Abgabenschuld aus Anlass der Neulegung des Kanales setzt daher das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit einerseits und der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen bescheidmäßigen Verpflichtung zum Anschluss andererseits voraus (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419). Die Abgabenschuld aus Anlass der Neulegung des Kanales setzt daher das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit einerseits und der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen bescheidmäßigen Verpflichtung zum Anschluss andererseits voraus vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419).

§ 12Abs.

1 lit. a hätte daher eine Abgabenschuld erst mit Eintritt der Anschlusspflicht, somit mit der Rechtskraft eines Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss eintreten können.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, hätte daher eine Abgabenschuld erst mit Eintritt der Anschlusspflicht, somit mit der Rechtskraft eines Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss eintreten können. Ein derartiger Bescheid der Baubehörde (

§ 17

NÖ Kanalgesetz 1977) ist bisher für die gegenständliche Liegenschaft noch gar nicht ergangen. Mangels eines bescheidmäßigen Auftrages der Baubehörde zum Anschluss an den öffentlichen Kanal besteht im konkreten Fall daher noch nicht einmal eine Anschlussverpflichtung, weshalb auch ein Anspruch auf eine Kanaleinmündungsabgabe nicht entstehen konnte. Ein derartiger Bescheid der Baubehörde (

Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977) ist bisher für die gegenständliche Liegenschaft noch gar nicht ergangen. Mangels eines bescheidmäßigen Auftrages der Baubehörde zum Anschluss an den öffentlichen Kanal besteht im konkreten Fall daher noch nicht einmal eine Anschlussverpflichtung, weshalb auch ein Anspruch auf eine Kanaleinmündungsabgabe nicht entstehen konnte. Von einer „bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe“ kann daher keine Rede sein. Insofern konnte aber für die nicht anschlusspflichtige Liegenschaft auch ein Anspruch auf eine Ergänzungsabgabe nicht entstehen, liegt doch eine nachträgliche Änderung von Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 mangels einer ursprünglich entrichteten bzw. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe überhaupt nicht vor. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Von einer „bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe“ kann daher keine Rede sein. Insofern konnte aber für die nicht anschlusspflichtige Liegenschaft auch ein Anspruch auf eine Ergänzungsabgabe nicht entstehen, liegt doch eine nachträgliche Änderung von Bemessungsgrundlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977 mangels einer ursprünglich entrichteten bzw. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe überhaupt nicht vor. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1354.001.2016

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