Obsah (4)
Art. 133§ 30§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1355/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Frau HB (in der Folge: die Beschwerdeführerin) war ab 2006 alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in ***, *** bzw. *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***). Im Zuge einer gerichtlichen Zwangsversteigerung der Liegenschaft wurde Herrn NS am
- April 2016 der Zuschlag erteilt. Am
- September 2006 stellte Herr PB, Ehegatte der Beschwerdeführerin, mit deren Zustimmung ein Bauansuchen zur Aufstockung und zum Umbau des auf der Liegenschaft vorhandenen Wohnhauses. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2007 wurde das beantragte Bauvorhaben baubehördlich bewilligt. Nach Abschluss der Bauausführung zeigte der Bauwerber mit Schreiben vom
- Juli 2013, eingelangt beim Bauamt der Marktgemeinde *** am
- Juli 2013,
§ 30
NÖ Bauordnung die Fertigstellung des Bauvorhabens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Nach Abschluss der Bauausführung zeigte der Bauwerber mit Schreiben vom 30. Juli 2013, eingelangt beim Bauamt der Marktgemeinde *** am 31. Juli 2013,
Paragraph 30, NÖ Bauordnung die Fertigstellung des Bauvorhabens auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein vorausgefülltes Formular einer Veränderungsanzeige für die „Wasserergänzungsabgabe“ übermittelt. Im Sinne des Parteiengehörs werde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Erhebungsblätter innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Bei Unterbleiben einer fristgerechten Stellungnahme werde von der Zustimmung zur Berechnung ausgegangen und werde darauf basierend die Abgabe vorgeschrieben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben erfolgte nicht, das vorausgefüllte Formular einer Veränderungsanzeige wurde nicht retourniert. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Aktenzeichen 813-4/EZ***-726/2016, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 945,36 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 7,20, eine Berechnungsfläche von 351,45 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 215,00 m² bebauter Fläche und 2 zu versorgenden Geschoßen, 28,95 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 220,15 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Wohnhaus mit 187 m² bebauter Fläche, 1 zu versorgendes Geschoß, 33,15 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass sie seit
- April 2016 nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft sei, die Forderung sei an den neuen Eigentümer zu stellen. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2016, Zl. 813-4/EZ***-2-726/2016-B/2016, wurde die Berufung abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bestätigt. Es sei der Beschwerdeführerin nachweislich eine vorgefertigte Veränderungsanzeige zugestellt worden mit der Aufforderung binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben bzw. die Veränderungsanzeige entsprechend dem Gesetz vorzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt im März 2016 sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, weshalb ihr zutreffend die Abgabe vorgeschrieben worden sei. Mit Schreiben vom
- November 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass bei Erstellung des Bewertungsgutachtens vor der Zwangsversteigerung alle grundstücksbezogenen offenen Gebühren und Abgaben abgefragt worden seien. Das Gutachten sei am
- Juni 2014 erstellt worden und zu diesem Zeitpunkt scheine die betreffende Abgabe nicht auf. Die Abgabenbehörde sei rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden, um ihre Forderung beim Bezirksgericht anzumelden. Die Beschwerde wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am
- Dezember 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Über Antrag in der Beschwerde fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung am
- Februar 2017 im Beisein der Beschwerdeführerin statt. Im Zuge der Verhandlung wurden die von der belangten Behörde vorgelegten Abgaben- und Bauakte ins Beweisverfahren einbezogen, ebenso wie das im Zuge der Verhandlung dem Gericht von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bewertungsgutachten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, erstellt von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Immobilienbewertung für das Bezirksgericht Mödling vor der Zwangsversteigerung. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter gab die Beschwerdeführerin außerdem Folgendes an: „Die Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, befand sich in meinem alleinigen Eigentum. Die Liegenschaft wurde erworben mittels Kaufvertrag im Jahr
- Über die Liegenschaft fand beim Bezirksgericht Mödling eine Zwangsversteigerung statt. Die Zwangsversteigerung fand am
- April 2016 statt. Der Ersteher der Liegenschaft und nunmehrige Eigentümer ist Herr NS. Auf der Liegenschaft wurde ein Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses mit Aufstockung eines Obergeschoßes durchgeführt. Die Baubewilligung zur Durchführung dieses Bauvorhabens wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 25.09.2007 erteilt. Bauwerber war mit meinem Einverständnis mein Ehemann Herr PB. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wurde vom Bauwerber am
- Juli 2013 eine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht. Eine Veränderungsanzeige nach dem Gemeindewasserleitungsgesetz wurde sicherlich nicht vorgelegt. Ob die Berechnungsflächen seitens der Abgabenbehörden richtig erhoben wurden, kann ich nicht sagen.“ Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige über die erfolgte Änderung der Berechnungsfläche der Abgabenbehörde nicht vorgelegt wurde.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7 ErgänzungsabgabeParagraph 7, Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. § 13 VeränderungsanzeigeParagraph 13, Veränderungsanzeige
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). … § 15 Entstehung des Abgabenanspruches; AbgabenschuldnerParagraph 15, Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2016, Aktenzeichen 813-4/EZ***-726/2016, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde insbesondere, ob der Beschwerdeführerin, welche unbestritten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr Liegenschaftseigentümerin war, die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe als Abgabenschuldnerin dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus, es ist daher zu prüfen, ob der Anspruch dem Grunde überhaupt zu Recht besteht. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Die Abgabenbehörden sind davon ausgegangen, dass die Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Vorlage einer Veränderungsanzeige, um einen Abgabenanspruch der Gemeinde (eine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümerin) zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung Anmerkung, nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197).Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112). In diesem Sinne könnte daher auch ein von der Behörde erstellter Erhebungsbogen eine Veränderungsanzeige für die hier zu Grunde gelegten baulichen Maßnahmen nicht ersetzen. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe
§ 6
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige als Parteienerklärung im Sinn des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe
Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige als Parteienerklärung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in der ausdrücklich an die Baubehörde gerichteten Fertigstellungsanzeige vom
- Februar 2015, eingelangt am
- März 2015, nicht enthalten. Daran ändert auch nichts der in dieser Eingabe enthaltene Hinweis, dass diese Anzeige gleichzeitig eine Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sei.Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in der ausdrücklich an die Baubehörde gerichteten Fertigstellungsanzeige vom
- Februar 2015, eingelangt am
- März 2015, nicht enthalten. Daran ändert auch nichts der in dieser Eingabe enthaltene Hinweis, dass diese Anzeige gleichzeitig eine Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sei. Die nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist eben keine Veränderungsanzeige im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 (vgl. dazu ausdrücklich in VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112).Die nur an die Baubehörde erstattete Fertigstellungsanzeige ist eben keine Veränderungsanzeige im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 vergleiche dazu ausdrücklich in VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Dass eine Veränderungsanzeige nicht vorlag, wird sogar in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt. Die Nichtbeantwortung eines Ersuchens um Vorlage einer Veränderungsanzeige ersetzt jedenfalls nicht die vom Gesetz geforderte ausdrückliche schriftliche Parteienerklärung. Da den Gemeindebehörden somit keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Da den Gemeindebehörden somit keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1355.001.2016