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{'item': 'LVwG-AV-18/001-2017'}

Obsah (6)Art. 133§ 260§ 279§ 263§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-18/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom
  2. August 2016 stellte Herr MG (in der Folge: „Beschwerdeführer“) den Antrag auf „Aufrollung des Kanalabgabenbescheides vom Oktober 2011 mit Druckdatum vom
  3. Oktober 2011 und Rückzahlung der zuviel verrechneten Gebühr bis 1.1.2008“.“ Mit Bescheid vom
  4. September 2016 des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurden „die Anträge des Herrn MG vom 01.08.2016 auf
  5. Wiederaufnahme des Verfahrens und
  6. Auszahlung eines Guthabensabgewiesen.“Mit Bescheid vom
  7. September 2016 des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurden , „die Anträge des Herrn MG vom 01.08.2016 auf ,
  8. Wiederaufnahme des Verfahrens und ,
  9. Auszahlung eines Guthabens, abgewiesen.“ Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 sei bereits Bemessungsverjährung gem. § 207 BAO eingetreten, weshalb allein aus diesem Grunde die Wiederaufnahme nicht möglich ist. Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.10.2011 sei die Bemessungsverjährung zwar noch nicht eingetreten, es lägen jedoch keine Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Sämtliche Tatsachen seien bei der Erlassung des damaligen Bescheides bereits bekannt gewesen, weshalb im Ergebnis der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens („Aufrollung des Kanalabgabenbescheides vom Oktober 2011 mit Druckdatum vom 31.10.2011“) abzuweisen sei.Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 sei bereits Bemessungsverjährung gem. Paragraph 207, BAO eingetreten, weshalb allein aus diesem Grunde die Wiederaufnahme nicht möglich ist. Für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.10.2011 sei die Bemessungsverjährung zwar noch nicht eingetreten, es lägen jedoch keine Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Sämtliche Tatsachen seien bei der Erlassung des damaligen Bescheides bereits bekannt gewesen, weshalb im Ergebnis der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens („Aufrollung des Kanalabgabenbescheides vom Oktober 2011 mit Druckdatum vom 31.10.2011“) abzuweisen sei. Mangels Wiederaufnahme des Verfahrens sei auf dem Abgabenkonto des Herrn MG kein auszahlbares Guthaben vorhanden, weshalb auch der diesbezügliche Antrag auf Auszahlung eines Guthabens abzuweisen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom
  10. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  11. September 2016 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Es sei in diesem Bescheid über den Antrag vom
  12. August 2016 nicht abgesprochen worden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht begehrt worden und sei auch nicht möglich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, da keine rechtsgültige Zustellung des Kanalbenützungsbescheides vom Oktober 2011 mit Druckdatum
  13. Oktober 2011 erfolgt sei. Es sei daher über die Kanalbenützungsgebühr ab 1.1.2008 abzusprechen und seien rund € 500,- zurückzuzahlen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  14. Dezember 2016 wurde diese Berufung vom
  15. Oktober 2016 vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***

§ 260Abs.

1 lit. a BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Den Begriff „Aufrollung“ gebe es in der BAO nicht, es könne nur ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2016 wurde diese Berufung vom 11. Oktober 2016 vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***

Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Den Begriff „Aufrollung“ gebe es in der BAO nicht, es könne nur ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom

  1. Jänner
  2. Der Gemeindevorstand sei nicht auf die Berufung eingegangen und sei seiner Verpflichtung, die Sachentscheidung zu überprüfen, nicht nachgekommen.Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom
  3. Jänner
  4. , Der Gemeindevorstand sei nicht auf die Berufung eingegangen und sei seiner Verpflichtung, die Sachentscheidung zu überprüfen, nicht nachgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Es sei speziell der Nachweis zu erbringen, wann der Kanalbenützungsgebührenbescheid zugestellt und übernommen worden sei.
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 260.
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260,
(1)Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1:

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.1.2010, 2008/03/0129; 29.4.2010, 2008/21/0302). „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 17.5.1984, 81/06/0127; 27.9.2005, 2004/06/0084; 17.4.2012, 2008/04/0217). „Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 17.5.1984, 81/06/0127; 27.9.2005, 2004/06/0084; 17.4.2012, 2008/04/0217). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie das Verwaltungsgericht

§ 279Abs.

1 BAO – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind.Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie das Verwaltungsgericht

Paragraph 279, Absatz eins, BAO – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind. Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH

  1. März 2012, 2012/11/0013; VwGH
  2. April 2004, 2004/21/0014; VwGH
  3. Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
  4. April 1995, 94/18/1046). Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH
  5. März 2012, 2012/11/0013; VwGH
  6. April 2004, 2004/21/0014; VwGH
  7. Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH
  8. April 1995, 94/18/1046). Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, d.h. eine Sachentscheidung über den Erstantrag durch das Landesverwaltungsgericht kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters als unzulässig zurückgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides nur die Frage, ob die vorgenommene Zurückweisung der Berufung vom
  9. Oktober 2016 zu Recht erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die durch die belangte Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung rechtmäßig war. Die Zurückweisung einer Berufung

§ 260Abs.

1 lit. a BAO, auf welchen sich der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt, kommt insbesondere in Betracht bei mangelnder Bescheidqualität der bekämpften Erledigung sowie bei mangelnder Aktivlegitimation des Berufungswerbers.Die Zurückweisung einer Berufung

Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO, auf welchen sich der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt, kommt insbesondere in Betracht bei mangelnder Bescheidqualität der bekämpften Erledigung sowie bei mangelnder Aktivlegitimation des Berufungswerbers. Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter wären als unzulässig zurückzuweisen. An der Bescheidqualität des mit der Berufung vom

  1. Oktober 2016 angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters vom
  2. September 2016 besteht kein Zweifel. Die Bescheidausfertigung enthält einen - den Erstantrag abweisenden - Spruch, ist an den Beschwerdeführer adressiert, bezeichnet den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als bescheiderlassende Behörde und wurde vom Bürgermeister durch dessen eigenhändige Unterschrift genehmigt. Durch nachweisliche Zustellung am
  3. September 2016 wurde dieser Bescheid auch rechtlich existent. Zur Einbringung einer Berufung ist befugt, an wen der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zweifellos wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom
  4. September 2016 an den nunmehrigen Beschwerdeführer adressiert, woraus sich auch dessen Aktivlegitimation zur Erhebung einer Berufung ergibt. Auch sonst konnten keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Berufung vom
  5. Oktober 2016 erkannt werden. Diese Berufung wurde im Übrigen auch fristgerecht erhoben, weshalb dem Berufungswerber zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten wurde. Vielmehr wäre von der Berufungsbehörde mit Sachentscheidung

§ 263Abs. 1 i

Vm 288 BAO vorzugehen gewesen. Die Zurückweisung der Berufung vom

  1. Oktober 2016 mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom
  2. Dezember 2016 erweist sich mangels vorliegender Zurückweisungsgründe als rechtswidrig, es bestand keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde für die formelle Zurückweisung der Berufung, die formelle Berufungserledigung wurde zu Unrecht erlassen.Vielmehr wäre von der Berufungsbehörde mit Sachentscheidung

Paragraph 263, Absatz eins, in Verbindung mit 288 BAO vorzugehen gewesen. Die Zurückweisung der Berufung vom

  1. Oktober 2016 mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom
  2. Dezember 2016 erweist sich mangels vorliegender Zurückweisungsgründe als rechtswidrig, es bestand keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde für die formelle Zurückweisung der Berufung, die formelle Berufungserledigung wurde zu Unrecht erlassen. Infolge Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides war der Beschwerde Folge zu geben und mit dessen Aufhebung als meritorischer Beschwerdeerledigung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 274

BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben war und der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag über den Verfahrensgegenstand hinausging. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben war und der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag über den Verfahrensgegenstand hinausging. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.18.001.2017

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