RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-962/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn JM, vertreten durch RA Dr. Wolf Mazakarini, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- August 2016, MDW1-G-161209/001, betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn JM, vertreten durch RA Dr. Wolf Mazakarini, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- August 2016, MDW1-G-161209/001, betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Dem Antrag von Herrn JM auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilungen gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen mit Ausnahme der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten“ wird stattgegeben und gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt., Dem Antrag von Herrn JM auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen mit Ausnahme der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten“ wird stattgegeben und gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2012, MDW1-G-08267, wurde Herrn JM die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermietung von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Erkenntnisse erfordern“ im Standort ***, *** gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2012, MDW1-G-08267, wurde Herrn JM die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermietung von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Erkenntnisse erfordern“ im Standort ***, *** gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2012, WST1-B-835/001-2012, wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 hat Herr JM einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er nicht mehr straffällig geworden sei, nun in geordneten Familienverhältnissen lebe und Sorgepflichten für eine 7-jährige Tochter habe. Es sei daher unbedingt erforderlich, dass er seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Nach der Eigenart der strafbaren Handlung und aufgrund seiner geänderten persönlichen Verhältnisse sei keine weitere Begehung einer Straftat zu befürchten. Er ersuche daher um Nachsicht für die Ausschlussgründe LG Wien 12 EE VR 3743/96 vom 12.3.1997 (HV 6537/96) und LG Korneuburg 514 HV 35/2008W vom 28.5.
- Dem Ansuchen war ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom
- September 2006, BMJ-4018806/5-IV 4/2006, angeschlossen, womit mitgeteilt wurde, dass der Bundespräsident ihm mit Entschließung vom
- September 2006 einen Gnadenerweis in Form der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister über seine Verurteilungen gewährt habe.Mit Schreiben vom
- Juni 2016 hat Herr JM einen Antrag auf Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er nicht mehr straffällig geworden sei, nun in geordneten Familienverhältnissen lebe und Sorgepflichten für eine 7-jährige Tochter habe. Es sei daher unbedingt erforderlich, dass er seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Nach der Eigenart der strafbaren Handlung und aufgrund seiner geänderten persönlichen Verhältnisse sei keine weitere Begehung einer Straftat zu befürchten. Er ersuche daher um Nachsicht für die Ausschlussgründe LG Wien 12 EE VR 3743/96 vom 12.3.1997 (HV 6537/96) und LG Korneuburg 514 HV 35/2008W vom 28.5.
- Dem Ansuchen war ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom
- September 2006, BMJ-4018806/5-IV 4 aus 2006,, angeschlossen, womit mitgeteilt wurde, dass der Bundespräsident ihm mit Entschließung vom
- September 2006 einen Gnadenerweis in Form der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister über seine Verurteilungen gewährt habe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- August 2016, MDW1-G-161209/001, wurde das Ansuchen von Herrn JM um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des Gewerbes „Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen mit Ausnahme der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten“ gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- August 2016, MDW1-G-161209/001, wurde das Ansuchen von Herrn JM um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Ausübung des Gewerbes „Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen mit Ausnahme der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten“ gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die gegen Herrn JM vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen, wobei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.3.1997,12 E E VR 3743/96 HV 6537/96 wegen § 159 Abs. 1/1 und 2 (161/1) StGB, § 114/1 und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom
- Mai 2008, 514 HV 35/2008W, sei er wegen § 88/1, 88/4
- Fall (81 Abs. 1/2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Bei diesen Verurteilungen handle es sich um das Vergehen der fahrlässigen Krida sowie der Körperverletzung. Weiters würden 8 weitere rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen, die jedoch keinen Gewerbeausschlussgrund im Sinne der Gewerbeordnung darstellen würden. Bei diesen Verurteilungen aus den Jahren 1987 bis 2014 handle es sich um Vergehen der wiederholten Körperverletzung und der Sachbeschädigung. Sämtliche Verurteilungen seien nicht getilgt, nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen werde die Tilgung voraussichtlich mit 13.5.2027 eintreten.Zur Begründung wurde auf die gegen Herrn JM vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen, wobei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.3.1997,12 E E VR 3743/96 HV 6537/96 wegen Paragraph 159, Absatz eins /, eins und 2 (161/1) StGB, Paragraph 114 /, eins und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom
- Mai 2008, 514 HV 35/2008W, sei er wegen Paragraph 88 /, eins, 88 /, 4,
- Fall (81 Absatz eins /, 2,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Bei diesen Verurteilungen handle es sich um das Vergehen der fahrlässigen Krida sowie der Körperverletzung. Weiters würden 8 weitere rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen, die jedoch keinen Gewerbeausschlussgrund im Sinne der Gewerbeordnung darstellen würden. Bei diesen Verurteilungen aus den Jahren 1987 bis 2014 handle es sich um Vergehen der wiederholten Körperverletzung und der Sachbeschädigung. Sämtliche Verurteilungen seien nicht getilgt, nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen werde die Tilgung voraussichtlich mit 13.5.2027 eintreten. Auch nach der rechtskräftigen Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermietung von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Kenntnisse erfordern“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2012, MDW1-G-08267, sei er neuerlich rechtskräftig verurteilt worden, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom
- Mai 2013, 6 U 48/2013g wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen, und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom
- Januar 2014, 11 U 72/2012s, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, wobei das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht mit Urteil vom
- Januar 2014, 14 BI 45/13s-5, eine Zusatzstrafe von 6 Wochen Freiheitsstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 15,-- verhängt hat.Auch nach der rechtskräftigen Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermietung von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Kenntnisse erfordern“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2012, MDW1-G-08267, sei er neuerlich rechtskräftig verurteilt worden, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom
- Mai 2013, 6 U 48/2013g wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen, und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom
- Januar 2014, 11 U 72/2012s, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, wobei das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht mit Urteil vom
- Januar 2014, 14 BI 45/13s-5, eine Zusatzstrafe von 6 Wochen Freiheitsstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 15,-- verhängt hat. Die in Rede stehenden strafbaren Handlungen der fahrlässigen Krida als Wirtschaftsdelikt sowie insbesondere der Körperverletzung seien grundsätzlich durchaus in ihrer Eigenart geeignet, bei der gegenständlichen Gewerbeausübung neuerlich begangen zu werden, da jede unternehmerische Tätigkeit von den Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens getragen sein müsse und aufgrund des doch intensiven geschäftlichen Kontaktes mit Menschen Gelegenheit zur Begehung von Gewaltdelikten bestehe. Aufgrund der Vielzahl der in den Jahren 1987 bis 2014 erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Gewaltdelikten müsse auf ein Persönlichkeitsbild geschlossen werden, dass durch eine eher geringe Verbundenheit mit den durch die Rechtsordnung geschützten Werten gekennzeichnet sei. Ein Zeitraum von ca. 8 Jahren seit Begehung der letzten gewerbeausschlussrelevanten Straftat und etwa dreieinhalb Jahren seit Begehung des letzten Gewaltdelikts der Körperverletzung sei daher trotz der im Verfahren vorgelegten klinisch-psychologischen Stellungnahme von Frau Mag. KI nicht ausreichend, um auf ein seit diesem Zeitpunkt geändertes Persönlichkeitsbild in einer alle Zweifel ausschließenden Weise zu schließen, sodass keine positive Persönlichkeitsprognose abgegeben werden könne. Da die zuletzt begangene Körperverletzung am 30.1.2013 vorgefallen sei, könne nicht von sehr lange zurückliegenden Verurteilungen gesprochen werden. Dagegen hat Herr JM, vertreten durch RA Dr. Wolf Mazakarini, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Nachsicht stattzugeben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werde. Der Bescheid sei auch widersprüchlich, zumal verfahrensgegenständlich 2 Verurteilungen aus dem Jahr 1997 sowie 2008 herangezogen worden seien und tatsächlich verfahrensgegenständlich die letzte Verurteilung mehr als 8 Jahre zurück liege und nicht 3 Jahre und 7 Monate. Es sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich über einen langen Zeitraum wohl verhalten habe. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der freiwillig durchgeführten Anti-Aggressionstherapie keinerlei Hinweise bestehen würden, dass er in das alte mehrere Jahre zurückliegende Verhaltensschema zurückfallen könne. Die letzte verfahrensgegenständliche Verurteilung liege mehr als 8 Jahre zurück, wobei die ihm zuletzt zur Last gelegte Tathandlung auf einen Beziehungsstreit zurückzuführen sei. Er habe die Problematik erkannt und sich freiwillig einer psychologischen Betreuung unterzogen, die psychologische Sachverständige habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme festgestellt, dass von ihm in keiner Weise im Rahmen einer Konfliktbewältigung die Gefahr ausgehen könne, wiederum ein strafbares Verhalten zu setzen. Weiters wurde vorgebracht, dass er am Arbeitsmarkt kaum noch eine Anstellung finden werde. Die Behörde hätte die Fortsetzung der Anti-Aggressionstherapie auf unbestimmte Zeit als Auflage erteilen können. Mit Schreiben vom
- September 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Februar 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zahl MDW1-G-161209/001 sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-AV-962-2016, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, sich weiterhin einer psychologischen Therapie bei Frau Mag. KI zu unterziehen, und zwar in der Regel einmal im Monat, es komme darauf an, je nachdem, wann er das Gefühl habe, dass er eine Auffrischung benötige. Er habe sich freiwillig zu dieser Therapie entschlossen, und zwar u. a. wegen der Trennung von seiner früheren Lebensgefährtin, zu der er heute keinen Kontakt mehr habe, ebenso auch nicht zu seiner mittlerweile 8-jährigen Tochter, die er seit 6 Jahren nicht mehr gesehen habe. Frau Mag. KI habe ihm angeboten, dass er sie weiterhin aufsuchen könne und habe dies auch angeregt. Zur finanziellen Gebarung des gegenständlich beabsichtigten Gewerbes gab er an, dass er so gut wie keine Ausgaben haben werde. Zum Unterschied zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der SL GgesmbH, die letztlich zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 12.3.1997 geführt habe, habe er nicht mehr derartige Ausgaben. Damals sei es auch um einen LKW und um Gabelstapler gegangen. Jetzt beabsichtige er, seine persönliche Erfahrung und seine Dienstleistung anzubieten, an Ausgabe werde er lediglich Kosten für Schrauben oder ähnliches haben, die er im Baumarkt einkaufen werde. Je nach Auftragslage werde er Arbeitnehmer beschäftigen, da man oft für die Aufbautätigkeiten Hilfe benötige. Es könne sein, dass er jemanden auch geringfügig dauernd beschäftigen werde oder dass er sich über Leiharbeitsfirmen Personal hole. An eine Vollzeit-Arbeitskraft denke er fürs erste nicht, da er erst wieder in diesem Bereich sich zurecht finden müsse. Zum Urteil des Bezirksgericht Mödling vom 7.5.1998 gab er an, dass Frau MA eine persönliche Bekannte gewesen sei, die damals mehr als er gewollt habe, so sei es letztlich zu Handgreiflichkeiten gekommen. Zum Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 16.11.2010 gab er an, dass es sich bei Frau Mag. KW um die Mutter seiner Tochter handle, hier sei es um einen privaten Streit gegangen, wo es bereits um das Kind gegangen sei. Ursprünglich sei vereinbart gewesen, dass beide das Kind gemeinsam groß ziehen würden. Die Mutter habe dann ihre Meinung geändert und ihm mitgeteilt, dass er das Kind nie wieder mehr sehen werde. Dass hat dann letztlich zu den Handgreiflichkeiten geführt. Letztlich sei es ja auch dazu gekommen, dass er das Kind nicht mehr gesehen habe. Zum Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 28.5.2013 gab er an, dass Frau SZ eine private Bekannte gewesen sei, von der er zum Tatzeitpunkt bereits getrennt gewesen sei. Zum Tatzeitpunkt sei sie plötzlich um 3 Uhr in der Nacht bei ihm in seiner Wohnung gestanden, da sie noch die Schlüssel gehabt habe. Nachdem er sie zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe, sei es zum Streit gekommen, er habe sie schließlich aus der Wohnung hinausgeworfen, wobei es eben zu den Verletzungen gekommen sei. Mit all diesen Frauen habe er heute keinen Kontakt mehr. Im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der SL GesmbH habe es nie irgendwelche Vorfälle im Hinblick auf Körperverletzungen oder Tätlichkeiten mit den Mitarbeitern gegeben. Es habe auch nie irgendwelche Vorfälle mit Kunden oder Auftraggebern gegeben. An seine künftigen Aufträge hoffe er über seine bisherigen Kontakte heranzukommen, diese Hoffnung sei sehr realistisch. So habe er über diese Kontakte etwa das Fest anlässlich der Eröffnung des Klangturms im Regierungsviertel organisiert oder auch zum Beispiel die Dekoration für die Eröffnung der HYPO beim *** in *** gemacht. Mit diesen Leuten sei er weiterhin in Kontakt und es sei auch schon besprochen, dass er solche Events weiterhin bühnentechnisch und dekorationsmäßig betreuen solle. Er habe sich diesbezüglich auch bereits einen Namen in *** gemacht als Dekorateur. Auf Befragen, wie er reagiere, wenn ein Event kurz vor der Eröffnung stehe und die Dekoration noch nicht fertig sei, weil etwa sein Mitarbeiter schlampig gewesen sei oder zu wenig schnell gearbeitet habe, wenn also eine konfliktgeladene Stresssituation auftrete, gab er an, dass es zu so einer Situation eigentlich nicht kommen könne. Er habe sehr viele solche Dekorationen und Bühnenbeschallungen schon gemacht, er sei immer selbst vor Ort und habe diesbezüglich ein sehr gutes Zeitmanagement. Auch aus seiner bisherigen Tätigkeit sei ihm keine Situation bekannt, wo er wirklich unter Zeitdruck gekommen wäre. All seine strafrechtlichen Verurteilungen mit Ausnahme der Verurteilung wegen der fahrlässigen Krida seien immer auf private Konflikte zurückgegangen, welche immer im Zusammenhang mit Beziehungen gestanden seien mit Ausnahme des Vorfalls mit dem Taxilenker. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Herr JM hat im Zeitraum 15.2.2008 bis 20.7.2012 das Gewerbe „Vermietung von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Kenntnisse erfordern“ ausgeübt, wobei im Zeitraum 8.11.2011 bis 3.4.2012 die Insolvenzmasse nach JM Fortbetriebsberechtigte und vom 17.2.2012 bis 3.4.2012 gewerberechtliche Geschäftsführer Dr. RS war. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2012, MDW1-G-08267, wurde Herrn JM die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermietung von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Erkenntnisse erfordern“ im Standort ***, *** gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf 8 rechtskräftige strafgerichtliche Urteile verwiesen, wobei die strafbaren Handlungen der fahrlässigen Krida und nach aktueller Gesetzeslage nunmehrigen grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und insbesondere der Körperverletzung in ihrer Eigenart geeignet seien, bei der gegenständlichen Gewerbeausübung neuerlich begangen zu werden, zumal jede unternehmerische Tätigkeit von den Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens getragen sein müsse und bei der gegenständlichen Gewerbeausübung aufgrund des doch intensiven geschäftlichen Kontaktes mit Menschen Gelegenheit zur Begehung von Gewalttaten bestehe. Aufgrund der 6 Verurteilungen wegen Körperverletzungen müssen auf ein Persönlichkeitsbild geschlossen werden, dass durch eine eher geringe Verbundenheit mit den durch die Rechtsordnung geschützten Werten gekennzeichnet sei. Somit erscheine ein Zeitraum von ca. 4 Jahren seit Begehung der letzten gewerbeausschlussrelevanten Straftat und etwas mehr als einem Jahr seit Begehung des letzten Gewaltdeliktes der Körperverletzung nicht ausreichend, um auf ein seit diesem Zeitpunkt geändertes Persönlichkeitsbild in einer alle Zweifel ausschließenden Weise zu schließen.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
- Februar 2012, MDW1-G-08267, wurde Herrn JM die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermietung von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Erkenntnisse erfordern“ im Standort ***, *** gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde auf 8 rechtskräftige strafgerichtliche Urteile verwiesen, wobei die strafbaren Handlungen der fahrlässigen Krida und nach aktueller Gesetzeslage nunmehrigen grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und insbesondere der Körperverletzung in ihrer Eigenart geeignet seien, bei der gegenständlichen Gewerbeausübung neuerlich begangen zu werden, zumal jede unternehmerische Tätigkeit von den Grundsätzen des ordentlichen Wirtschaftens getragen sein müsse und bei der gegenständlichen Gewerbeausübung aufgrund des doch intensiven geschäftlichen Kontaktes mit Menschen Gelegenheit zur Begehung von Gewalttaten bestehe. Aufgrund der 6 Verurteilungen wegen Körperverletzungen müssen auf ein Persönlichkeitsbild geschlossen werden, dass durch eine eher geringe Verbundenheit mit den durch die Rechtsordnung geschützten Werten gekennzeichnet sei. Somit erscheine ein Zeitraum von ca. 4 Jahren seit Begehung der letzten gewerbeausschlussrelevanten Straftat und etwas mehr als einem Jahr seit Begehung des letzten Gewaltdeliktes der Körperverletzung nicht ausreichend, um auf ein seit diesem Zeitpunkt geändertes Persönlichkeitsbild in einer alle Zweifel ausschließenden Weise zu schließen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2012, WST1-B-835/001-2012, wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen Herrn JM liegen folgende rechtskräftige noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen vor:
- Bezirkgericht Baden vom 17.12.1987, U 573/87: Wegen Übertretung des § 88 Abs. 1 und 4 StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je S 130,-- (insgesamt S 6.500,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je S 130,-- (insgesamt S 6.500,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
- Strafbezirksgericht Wien vom 20.8.1987, 7 U 326/87: Wegen Übertretung des § 88 Abs. 1 StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je S 340,-- (insgesamt S 6.800,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 88, Absatz eins, StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je S 340,-- (insgesamt S 6.800,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
- Landesgericht Wiener Neustadt vom 31.5.1990, 10 E VR 230/90 HV 140/90: Wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je S 200,-- (insgesamt S 12.000,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je S 200,-- (insgesamt S 12.000,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
- Bezirksgericht Mödling vom 2.6.1995, 6 U 485/95: Wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je S 110,-- (insgesamt S 6.600,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je S 110,-- (insgesamt S 6.600,--), im Nichterbringungsfall in der Höhe von 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
- Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.3.1997,12 E E VR 3743/96 HV 6537/96:
- Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.3.1997,, 12 E E VR 3743/96 HV 6537/96: Mit diesem Urteil wurde Herr JM unter Spruchpunkt A für schuldig befunden, dass er in *** und anderen Orten Österreichs als Schuldner mehrerer Gläubiger sowie als Geschäftsführer der SL GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
- in der Zeit von Beginn 1993 bis Frühjahr 1994 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit sowie die der Gesellschaft herbeigeführt hat, insbesondere dadurch, dass er die Gesellschaft ohne ausreichendes Eigenkapital und ohne genügende Kenntnisse und Fähigkeiten führte, sowie persönlich und für die Gesellschaft unverhältnismäßig Kredit in Anspruch nahm;
- ab Frühjahr 1994 bis Juli 1996 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit sowie der der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger bzw. der der Gesellschaft vereitelt oder geschmälert hat, insbesondere dadurch, dass er neue Schulden einging, alte Schulden zahlte und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte. Unter Spruchpunkt B dieses Urteils wurde er für schuldig befunden, dass er in *** und anderen Orten Österreichs in der Zeit zwischen September 1995 und März 1996 als Geschäftsführer der SL GesmbH, die Dienstgeberin war, Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von S 12.193,45 einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, vorenthalten hat. Wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2, § 161 Abs. 1 StGB (Spruchpunkt A) und des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 und 2 ASVG (Spruchpunkt B) wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten nach § 114 ASVG verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 161, Absatz eins, StGB (Spruchpunkt A) und des Vergehens nach dem Paragraph 114, Absatz eins und 2 ASVG (Spruchpunkt B) wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten nach Paragraph 114, ASVG verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Bezirksgerichts Mödling vom 7.5.1998, 6 U 421/98K: Mit diesem Urteil wurde Herr JM für schuldig befunden, dass er am 27.1.1998 in *** MA durch Reissen an ihren Haaren und weiteren Handgreiflichkeiten, die eine Zerrung des Nackenmuskels zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à S 30,-- (insgesamt S 3.000,--), im Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit diesem Urteil wurde Herr JM für schuldig befunden, dass er am 27.1.1998 in *** MA durch Reissen an ihren Haaren und weiteren Handgreiflichkeiten, die eine Zerrung des Nackenmuskels zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à S 30,-- (insgesamt S 3.000,--), im Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Landesgericht Korneuburg vom 28.5.2008, 514 HV 35/2008W: Mit diesem Urteil wurde JM für schuldig befunden, dass er am 23.1.2008 auf der *** in *** als Lenker des PKW Hyundai H1 mit dem Kennzeichen *** fahrlässig seinen Beifahrer RR verletzt hat, indem er wegen überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und gegen die Leitschienen stieß, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Schlüsselbeinbruch links zur Folge hatte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte (Alkoholgehalt der Atemluft von ca. 0,72 mg/l), obwohl er vorhergesehen hatte oder vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war. Wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4,
- Deliktsfall (§ 81 Abs. 1 Z. 2) StGB wurde über ihn gemäß § 88 Abs. 4,
- Strafsatz, StGB eine Freistrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, 2, Deliktsfall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB wurde über ihn gemäß Paragraph 88, Absatz 4, 2, Strafsatz, StGB eine Freistrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Bezirksgerichts Mödling vom 16.11.2010, 6 U 243/2010D: Mit diesem Urteil wurde JM für schuldig befunden, dass er am 16.9.2010 in *** Mag. KW durch Schläge und Fußtritte gegen den Körper, wodurch diese Prellungen im Bereich des Gesichtes rechts, des Jochbeines rechts sowie des Kopfes erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte. Wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB wurde über ihn eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde über ihn eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Bezirksgericht Baden vom 5.3.2013, 11U 72/2012s: Mit diesem Urteil wurde JM für schuldig befunden, dass er am 17.6.2011 in ***
- JV am Körper misshandelt und diesen dadurch zumindest fahrlässig am Körper verletzt hat, indem er diesem im Zuge einer Rangelei einen Schlag bzw. Stoß ins Gesicht versetzte, wodurch dieser ein Hämatom am linken Auge erlitt;
- fremde Sachen beschädigt hat, nämlich den PKW der Firma FT ***, indem er die Scheibenwischer herunterriss und mit dem Scheibenwischer gegen den Fensterrahmen schlug, wodurch die Gummiabdeckung eingedrückt wurde, sodass ein Schaden in Höhe von Euro 250,-- entstand. Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB (zu Punkt 1) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu Punkt 2) wurde über ihn nach § 83 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à € 15,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verhängt.Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (zu Punkt 1) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (zu Punkt 2) wurde über ihn nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à € 15,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 31.1.2014, 14 BI 45/13s-5 wurde infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eine Zusatzstrafe von 6 Wochen Freiheitsstrafe verhängt.
- Bezirksgericht Mödling vom 28.5.2013, 6 U 48/2013g: Mit diesem Urteil wurde JM für schuldig befunden, dass er am 30.1.2013 in *** SZ durch Versetzen mehrerer Schläge und Tritte, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Prellung mit Hämatomverfärbung am linken Jochbein, eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Augenhöhle, eine Prellung im Bereich des linken Brustkorbes, eine Beckenprellung links mit Hämatomverfärbung und eine Oberschenkelprellung links mit Hämatomverfärbung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte. Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen gemäß § 83 Abs. 1 StGB verhängt.Wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB verhängt. Bei MA, Mag. KW und SZ handelt es sich um ehemalige Freundinnen bzw. die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Sämtliche strafrechtliche Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung sind auf private Probleme zurückzuführen. Keine der strafrechtlichen Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib oder Leben steht im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung voraussichtlich mit 13.5.2027 eintreten. Von Juli 2014 bis Mai 2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer sich regelmäßig einer psychologischen Behandlung bei der klinischen Psychologin Mag. KI unterzogen, um gewaltfreie, konstruktive Konflikt-Lösungs-Strategien zu erarbeiten und Konfliktlösungsmodelle zu erlernen. Auch nach dem Mai 2015 hat er die Psychologin gelegentlich aufgesucht und tut dies auch heute noch. Aus der klinisch-psychologischen Stellungnahme von Mag. KI vom 9.8.2016 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer als „äußerst compliant, sehr kooperativ, verlässlich, selbst-reflektiv“ gezeigt hat. Sie führt weiters aus, dass er sich in den therapeutischen Prozess einließ, konstruktiv mitarbeitete, die Sinnhaftigkeit erkannt und positiv auf den therapeutischen Prozess reagiert hat. Er hat in den Sitzungen mehrere Konfliktlösungs-Modelle erlernt, wodurch ein etwaiges Gewalt-Risiko erheblich minimiert werden konnte. Die Psychologin kommt zum Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Konflikt-Situationen durch Anwendung von Gewalt lösen wird und dass sich für den Moment eine äußerst positive Zukunfts-Prognose zeigt. Bei der beabsichtigten Gewerbeausübung fallen keine hohen Ausgaben an, der Beschwerdeführer will vorwiegend seine Dienstleistung zur Verfügung stellen. Bei den Aufbauarbeiten wird voraussichtlich ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer eingesetzt werden, u. U. wird Herr JM je nach Auftragslage Personal über Leiharbeitsfirmen heranziehen. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Gewerbeberechtigung von Herrn JM beruhen auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur GISA-Zahl *** betreffend JM. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich im Akt der Bezirkshauptmannschaft Mödling bzw. auf der Einsichtnahme in die strafrechtlichen Urteile. Die Feststellung hinsichtlich der Therapie bei Frau Mag. KI beruht auf der klinisch-psychologischen Stellungnahme vom
- August
- Aus ihrer Stellungnahme kann abgeleitet werden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer künftig Konflikte nicht durch Anwendung von Gewalt lösen wird, zumal er mehrere Konflikts-Lösungsmodelle gelernt hat. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen, der einen aufrichtigen Eindruck hinterlassen hat. Er hat die Umstände seiner Straftaten dargelegt, ohne diese zu beschönigen, ebenso hat er glaubhaft dargelegt, dass er sich freiwillig der Therapie unterzogen hat und nach wie vor Frau Mag. KI aufsucht. Seiner glaubhaften Aussage folgt das Gericht auch in Bezug auf die mit der Gewerbeausübung verbundenen Kosten und der beabsichtigten Anzahl von Dienstnehmern. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Absatz eins,Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1.Ziffer eins von einem Gericht verurteilt worden sind a)Litera a wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2.Ziffer 2 die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.3.1997,12 E E VR 3743/96 HV 6537/96 zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, und der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 28 5.2008, 514 HV 35/2008w, welche beide noch nicht getilgt sind, liegt der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b GewO 1994 vor, sodass gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragssteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 32011, § 26 Rz 10).Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.3.1997,12 E E VR 3743/96 HV 6537/96 zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten, und der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 28 5.2008, 514 HV 35/2008w, welche beide noch nicht getilgt sind, liegt der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera b, GewO 1994 vor, sodass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragssteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich vergleiche Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 32011, Paragraph 26, Rz 10). Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtige Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Bei den gegenständlichen Verurteilungen ist das beeinträchtigte Rechtsgut einerseits das Vermögen Dritter, andererseits die körperliche Integrität. Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtige Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: , Bei den gegenständlichen Verurteilungen ist das beeinträchtigte Rechtsgut einerseits das Vermögen Dritter, andererseits die körperliche Integrität. Hinsichtlich des Gewerbeausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a Gewerbeordnung 1994 ist festzuhalten, dass diese Verurteilung bereits 20 Jahre zurückliegt und der nunmehrige Beschwerdeführer keine einschlägige weitere Straftat begangen hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat das gegenständliche Gewerbe über einen Zeitraum von etwas mehr als 4 Jahren ausgeübt, wobei im Zeitraum vom 8.11.2011 bis 3.4.2012 die Insolvenzmasse nach JM Fortbetriebsberechtigte war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8.2.2012, MDW1-G-08267, wurde die Gewerbeberechtigung entzogen, der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit Bescheid vom
- Juli 2012, WST1-B-835/001-2012 keine Folge gegeben. Die Gefahr der Schädigung des Vermögens Dritter im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe wird schon dadurch minimiert, dass der Beschwerdeführer zum Unterschied zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der SL GesmbH keine hohen Ausgaben hat. Es ist daran gedacht, je nach Auftragslage Mitarbeiter zu beschäftigen, allerdings wird es sich hierbei überwiegend um geringfügig Beschäftigte oder Personal von Leiharbeitsunternehmen handeln, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer erneut Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung einbehalten wird.Hinsichtlich des Gewerbeausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Gewerbeordnung 1994 ist festzuhalten, dass diese Verurteilung bereits 20 Jahre zurückliegt und der nunmehrige Beschwerdeführer keine einschlägige weitere Straftat begangen hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat das gegenständliche Gewerbe über einen Zeitraum von etwas mehr als 4 Jahren ausgeübt, wobei im Zeitraum vom 8.11.2011 bis 3.4.2012 die Insolvenzmasse nach JM Fortbetriebsberechtigte war. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8.2.2012, MDW1-G-08267, wurde die Gewerbeberechtigung entzogen, der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit Bescheid vom
- Juli 2012, WST1-B-835/001-2012 keine Folge gegeben. Die Gefahr der Schädigung des Vermögens Dritter im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe wird schon dadurch minimiert, dass der Beschwerdeführer zum Unterschied zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der SL GesmbH keine hohen Ausgaben hat. Es ist daran gedacht, je nach Auftragslage Mitarbeiter zu beschäftigen, allerdings wird es sich hierbei überwiegend um geringfügig Beschäftigte oder Personal von Leiharbeitsunternehmen handeln, sodass nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer erneut Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung einbehalten wird. Hinsichtlich des Gewerbeausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 ist festzuhalten, dass nach der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg am
- Mai 2008 drei weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung vorgefallen sind, zwei davon wegen vorsätzlicher Körperverletzung.Hinsichtlich des Gewerbeausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 ist festzuhalten, dass nach der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg am
- Mai 2008 drei weitere Verurteilungen wegen Körperverletzung vorgefallen sind, zwei davon wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Das Datum der letzten Tat liegt mittlerweile mehr als 4 Jahre zurück (30.1.2013). Das gegenständliche Gewerbe bietet aufgrund des damit verbundenen Kontakts mit anderen Menschen, insbesondere Kunden oder Arbeitnehmern, Gelegenheit zur neuerlichen Begehung von Delikten gegen Leib und Leben. Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde allerdings im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde eine gutachterliche psychologische Stellungnahme vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich freiwillig im Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 einer Anti-Aggressionstherapie unterzogen hat, wobei er die Praxis der Psychologin gelegentlich nach wie vor aufsucht. Er hat also sein Aggressionsproblem erkannt und selbst initiativ einen Weg aus diesem Verhalten gesucht, wobei er dabei laut der psychologischen Stellungnahme Fortschritte erzielt hat. Gemäß dieser gutachterlichen Stellungnahme hat der nunmehrige Beschwerdeführer verschiedene Konflikt-Lösungs-Strategien erlernt, die Psychologin kommt zum Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass er Konflikt-Situationen durch Anwendung von Gewalt lösen wird. Zwar sieht die Psychologin „für den Moment“ eine äußerst positive-Zukunftsprognose, diese einschränkende Einschätzung wird allerdings dadurch relativiert, dass ein Gutachter niemals eine Zukunftsprognose für alle Zeit mit 100%-iger Gewissheit abgeben wird können. Weiters ist zu beachten, dass die Verurteilungen im Zusammenhang mit vorsätzlicher Körperverletzung immer im privaten Umfeld ihre Ursache hatten und aus Beziehungsstreitigkeiten resultiert sind. Im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung ist der Beschwerdeführer diesbezüglich noch nie wegen eines Delikts gegen Leib oder Leben für schuldig erkannt worden. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Gewerbeausübung erneut straffällig werden wird, zumal die gegenständlichen Straftaten selbst nicht in Ausübung des Gewerbes begangen worden sind. Aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten bzw. aufgrund des Eindrucks, den er gegenüber dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prognose der seit Begehung des Delikts verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148 mit Hinweis auf E 27.5.2009, 2009/04/0101). Im Hinblick darauf, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen immer im privaten Feld ihre Ursache hatten und nie im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes standen, der Beschwerdeführer sich freiwillig einer Anti-Aggressionstherapie unterzogen hat, die er auch heute noch fallweise in Anspruch nimmt, die ihn betreuende Psychologin von einer sehr günstigen Prognose ausgeht, scheint der seit der letzten einschlägigen Straftat vergangene Zeitraum von mehr als 4 Jahren ausreichend, um von einer tiefgreifenden Änderung des aus diesen Straftaten abzuleitenden Persönlichkeitsbildes auszugehen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prognose der seit Begehung des Delikts verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148 mit Hinweis auf E 27.5.2009, 2009/04/0101). Im Hinblick darauf, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen immer im privaten Feld ihre Ursache hatten und nie im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes standen, der Beschwerdeführer sich freiwillig einer Anti-Aggressionstherapie unterzogen hat, die er auch heute noch fallweise in Anspruch nimmt, die ihn betreuende Psychologin von einer sehr günstigen Prognose ausgeht, scheint der seit der letzten einschlägigen Straftat vergangene Zeitraum von mehr als 4 Jahren ausreichend, um von einer tiefgreifenden Änderung des aus diesen Straftaten abzuleitenden Persönlichkeitsbildes auszugehen. Aus der Eigenart der strafbaren Handlungen und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Herrn JM ist daher davon auszugehen, dass in Ausübung des gegenständlichen, zweifelsfrei auch mit Kundenkontakt verbundenen Gewerbes keine gleiche oder ähnliche Straftat zu befürchten ist, dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich Herr JM freiwillig einer Therapie unterzogen hat und fallweise noch tut, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat, insbesondere der Körperverletzung, bei Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.962.001.2016