RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2633/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn WP, vertreten durch Herrn Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.09.2016, Zl. GFS2-V-1620608/5, betreffend Strafverhängung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat dem Beschwerdeführer wie folgt angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 06.07.2016, 02:30 Uhr - 05:30 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung: Sie haben durch bellen Ihres Hundes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 lit.a NÖ PolizeistrafgesetzParagraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 70,00 23 Stunden § 1 NÖ PolizeistrafgesetzParagraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 80,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige und des in der Sache durchgeführten Verfahrens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde nach durchgeführter Beweiswürdigung es für erwiesen erachte, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung gesetzt habe, weshalb mit der gegenständlichen Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre, anlässlich welcher die bisherige gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernder Umstand angesehen werden konnte, während dagegen keinerlei Erschwerungsgrund zu werten war. Mittels der fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter des Rechtsmittelwerbers gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu faktisch wie auch bereits vor der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nicht gesetzt habe, weshalb beantragt werde, nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, dies gemeinsam mit dem zur Zahl GFS2-V-1621347/5, anhängigen Parallelfall, welcher faktisch den gleichen Deliktsvorwurf, ebenfalls in der Nacht auf
- bis 06.07.2016 enthält, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei befragt und die beiden Anzeiger als Zeugen einvernommen wurden. Auf Basis dieses Beweisverfahrens ist jedenfalls festzustellen, dass in unmittelbarer Nähe der Wohnbereiche sowohl des Beschwerdeführers als auch der Zeugen noch weitere Hunde gehalten werden, sowie zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und jenem der Zeugen ein Anwesen liegt, auf welchem ebenfalls ein Hund gehalten wird. Der Beschwerdeführer stellte diesbezüglich zunächst nicht in Abrede, dass sein Hund gebellt habe, dies weil Jugendliche auf der Straße Ball gespielt und hiebei auch an das Tor seiner Einfahrt geschossen hätten, wobei allerdings auch der Nachbarhund und noch weitere Hunde gebellt hätten, sowie sich die Hunde aufgrund dieses Vorfalls nicht gleich wieder hätten beruhigen lassen. Die beiden Zeugen, Frau MM und MaM, bei welchen es sich um Lebensgefährten handelt, gaben übereinstimmend an, dass tatsächlich in der verfahrensgegenständlichen Nacht mehrere Hund gebellt hätten, sowie beide nicht mehr angeben konnten, ob es nun der Hund ihres direkten Nachbarn war oder der Hund des Beschwerdeführers, welcher laut und störend gebellt habe. Wobei nach Vorhalt des jeweiligen Zeitraumes für welchen sie das Hundegebell als störenden Lärm zur Anzeige gebracht hatten, Frau MM angab, sie habe eben vor Mitternacht geschlafen und so das Gebell nicht gehört, allerdings so wie in der Anzeige aufscheine, dann eben in dem Zeitraum nach Mitternacht; während der Zeuge MaM angab, er habe das Hundegebell vor Mitternacht gehört, allerdings dann nach Mitternacht geschlafen. Übereinstimmend lässt sich aus den Zeugenaussagen wiederum feststellen, dass die Anzeige deshalb erfolgte, weil das Hundegebell schon an Vortagen störend gewesen sei, sowie der Beschwerdeführer nach Hinweis auf das Bellen des Hundes durch die Zeugin MM gegenüber dieser angegeben hätte, es sei der Nachbarhund, der belle und sie diesbezüglich aber nicht weiter ernst genommen hätte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, es sei aus den Einvernahmen der beiden Zeugen jedenfalls nicht ableitbar, dass es tatsächlich der Hund des Beschwerdeführers gewesen sei, dessen Bellen sie als lautstark und störend empfunden hätten, sondern könne es sich diesbezüglich auch um den Hund des Nachbarn WI gehandelt haben, gegen welchen ja wegen des Hundegebells ebenfalls eine Anzeige erstattet und das daraufhin im Verfahren ergangene Straferkenntnis rechtskräftig geworden wäre. Weshalb er den gestellten Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aufrecht hielt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Gemäß § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Ausgehend von der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Zeugin MM hat diese Anzeige erstattet, weil der Hund des Beschwerdeführers am
- Juli 2016 in der Nacht von 02.30 Uhr bis 05.30 Uhr gebellt hat, wobei sie allerdings nicht ausschließen konnte, dass es der Hund des direkten Nachbarn WI gewesen sein könnte, welcher gebellt hat, bzw. ob auch dieser oder wiederum ein anderer Hund gebellt hätte. Es ist diesbezüglich zumindest als etwas sonderbar anzusehen, dass sie durch das Hundegebell erst nach Mitternacht gestört war und kein Hundegebell vor Mitternacht gehört hat, während es bei ihrem Lebensgefährten, welcher ebenfalls Anzeige erstattet hat, genau umgekehrt war, dieser also durch das Bellen der Hunde vor Mitternacht gestört war und nach Mitternacht nichts gehört, sondern geschlafen hat. Unter störendem Lärm sind jedenfalls Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten und muss dieser Lärm seiner Art und seiner Intensität nach geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, sowie noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich die in ungebührlicher Weise erfolgte Erregung dieses Lärms vorhanden sein muss. Diesbezüglich konnte im durchgeführten Verfahren weder geklärt werden, ob der verursachte Lärm tatsächlich ein solcher war, welcher in ungebührlicher Weise erregt wurde und geeignet war, sich auf das Wohlbefinden der beiden Zeugen störend auszuwirken, sowie im Verfahren ebenfalls nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob die beschriebene Lärmerregung tatsächlich dem Hund des Beschwerdeführers zuzuordnen ist oder ob diese nicht doch auch von anderen Hunden herstammt, zumal in der näheren Umgebung noch weitere Hunde gehalten werden. Abgesehen davon, dass die ungebührliche Lärmerregung sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Auffassung vertreten, dass abgeleitet von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz Hunde derart zu verwahren sind, dass keine unzumutbare Belästigung erfolgen kann, zu welcher naturgemäß das Bellen und Jaulen von Hunden gehört, weshalb § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz die lex specialis gegenüber der lex generalis des NÖ Polizeistrafgesetzes darstellt und eine eventuelle Strafbarkeit vorliegendenfalls nach dem NÖ Hundehaltegesetz zu prüfen gewesen wäre.Abgesehen davon, dass die ungebührliche Lärmerregung sohin nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Auffassung vertreten, dass abgeleitet von der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz Hunde derart zu verwahren sind, dass keine unzumutbare Belästigung erfolgen kann, zu welcher naturgemäß das Bellen und Jaulen von Hunden gehört, weshalb Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz die lex specialis gegenüber der lex generalis des NÖ Polizeistrafgesetzes darstellt und eine eventuelle Strafbarkeit vorliegendenfalls nach dem NÖ Hundehaltegesetz zu prüfen gewesen wäre. Dem erhobenen Rechtsmittel war jedenfalls aus den angeführten Gründen der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2633.001.2016