GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Die Beschwerdeführerin hat die an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in nord-südlicher Richtung und sodann auf dem Grundstück zum Presshaus verlaufende Stützmauer
O 2014 abzubrechen. Die Maßnahme ist bis längstens 30. Juni 2017 durchzuführen.“Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Die Beschwerdeführerin hat die an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in nord-südlicher Richtung und sodann auf dem Grundstück zum Presshaus verlaufende Stützmauer
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 abzubrechen. Die Maßnahme ist bis längstens
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Der Abbruchsauftrag ist dem Eigentümer des jeweiligen Bauwerks zu erteilen (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0004).
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Der Abbruchsauftrag ist dem Eigentümer des jeweiligen Bauwerks zu erteilen (VwGH 6.7.2010, 2009/05/0004). Insoweit ergaben sich im Verfahren zunächst Anhaltpunkte dafür, dass das Bauwerk zumindest zum Teil auf Fremdgrundstück errichtet wurde. Geht man nun davon aus, dass es sich vorliegend um eine Mauer handelt, die bloß zum Teil auf einem Fremdgrundstück errichtet wurde, von der jedoch (wie auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt) der überwiegende Teil auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, handelt es sich zwar um einen Grenzüberbau, der jedoch so gering wäre, dass – nach einschlägiger Rechtsprechung des OGH zu § 416 ABGB (OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b; vgl. auch VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141) – durch die Errichtung der Mauer der davon umfasste Teil dem Grundstück Nr. *** zugewachsen ist. Selbst die Grenze eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes wäre diesfalls richtig zu stellen (siehe abermals OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b). Zutreffend wurde daher der baupolizeiliche Auftrag an die Beschwerdeführerin gerichtet. Insoweit ergaben sich im Verfahren zunächst Anhaltpunkte dafür, dass das Bauwerk zumindest zum Teil auf Fremdgrundstück errichtet wurde. Geht man nun davon aus, dass es sich vorliegend um eine Mauer handelt, die bloß zum Teil auf einem Fremdgrundstück errichtet wurde, von der jedoch (wie auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt) der überwiegende Teil auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin liegt, handelt es sich zwar um einen Grenzüberbau, der jedoch so gering wäre, dass – nach einschlägiger Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 416, ABGB (OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b; vergleiche auch VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141) – durch die Errichtung der Mauer der davon umfasste Teil dem Grundstück Nr. *** zugewachsen ist. Selbst die Grenze eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes wäre diesfalls richtig zu stellen (siehe abermals OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b). Zutreffend wurde daher der baupolizeiliche Auftrag an die Beschwerdeführerin gerichtet.
Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dass es sich bei einer Stützmauer um ein solches Bauwerk, konkret eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014) handelt, wird nicht bestritten (vgl. auch VwGH24.4.2014, 2012/06/0233). Allerdings vermeint die Beschwerdeführerin, dass für die Mauer ein Konsens bestehe. Wenn sie diesen aus dem vorliegenden Baubescheid ableiten will, steht dem schon die Tatsache entgegen, dass von einer solchen (Stütz-) Mauer weder im Antrag noch in der Niederschrift oder im Bescheid auch nur ansatzweise die Rede ist. Aber auch die Annahme des Vorliegens eines sog. vermuteten Konsenses vermag das Gericht nicht zu teilen. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Nicht nur, dass für eine solche Annahme ein Zeitraum von rund 40 Jahren schon grundsätzlich zu kurz ist (VwGH 10.5.1994, 94/05/0093), ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund aus dem Jahr 1972 (dem Errichtungszeitraum des Kellers und eines Teils der Mauer) und etwa 1985 (Aufstockung der Mauer) weder bei der Baubehörde noch bei der Beschwerdeführerin oder ihren Eltern entsprechende Unterlagen vorliegen sollten, wohingegen für den Keller selbst die Baubewilligung vorhanden ist. Das Vorliegen weiterer Bescheide wird im Übrigen nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet, sondern verweist diese bloß auf Informationen der Baubehörde über die erfolgte Bauführung und damals gesetzlich vorgesehene und übliche Lokalaugenscheine. Allerdings könnte auch aus der Kenntnisnahme der Baubehörde von der Maßnahme (etwa im Zuge eines Lokalaugenscheins) für sie nichts gewonnen werden, zumal ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dass es sich bei einer Stützmauer um ein solches Bauwerk, konkret eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014) handelt, wird nicht bestritten vergleiche auch VwGH24.4.2014, 2012/06/0233). Allerdings vermeint die Beschwerdeführerin, dass für die Mauer ein Konsens bestehe. Wenn sie diesen aus dem vorliegenden Baubescheid ableiten will, steht dem schon die Tatsache entgegen, dass von einer solchen (Stütz-) Mauer weder im Antrag noch in der Niederschrift oder im Bescheid auch nur ansatzweise die Rede ist. Aber auch die Annahme des Vorliegens eines sog. vermuteten Konsenses vermag das Gericht nicht zu teilen. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Nicht nur, dass für eine solche Annahme ein Zeitraum von rund 40 Jahren schon grundsätzlich zu kurz ist (VwGH 10.5.1994, 94/05/0093), ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund aus dem Jahr 1972 (dem Errichtungszeitraum des Kellers und eines Teils der Mauer) und etwa 1985 (Aufstockung der Mauer) weder bei der Baubehörde noch bei der Beschwerdeführerin oder ihren Eltern entsprechende Unterlagen vorliegen sollten, wohingegen für den Keller selbst die Baubewilligung vorhanden ist. Das Vorliegen weiterer Bescheide wird im Übrigen nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet, sondern verweist diese bloß auf Informationen der Baubehörde über die erfolgte Bauführung und damals gesetzlich vorgesehene und übliche Lokalaugenscheine. Allerdings könnte auch aus der Kenntnisnahme der Baubehörde von der Maßnahme (etwa im Zuge eines Lokalaugenscheins) für sie nichts gewonnen werden, zumal ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann. Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines Konsenses verneinte. Davon ausgehend hatte sie aber den Abbruch des Bauwerks anzuordnen und dabei die vom Sachverständigen beurteilte Leistungsfrist in den Auftrag miteinzubeziehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.158.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.