RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-76/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des US, geboren am ***, vertreten durch JS, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom
- November 2016, GS5-SH-11959/082-2016, betreffend Fahrtkostenzuschuss nach der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom
- Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung eines Fahrtkostenzuschusses nach der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung für das Schuljahr 2016/2017 für eine einfache Wegstrecke ***, *** – ***, *** (***) von 162 km.Mit Schreiben vom
- Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung eines Fahrtkostenzuschusses nach der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung für das Schuljahr 2016 aus 2017, für eine einfache Wegstrecke ***, *** – ***, *** (***) von 162 km. Mit Bescheid vom
- November 2016 (Aktenzeichen: GS5-SH-11959/082-2016; zugestellt am
- November 2016) bewilligte die belangte Behörde einen Fahrkostenzuschuss ab
- September 2016 für die Dauer der internen Unterbringung in der *** in der Höhe von EUR 204,12 pro Abholwochenende. Dabei wurde jene Strecke für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses herangezogen, bei der sich der Mensch mit besonderen Bedürfnissen tatsächlich im Auto befindet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen ausführte, dass in Wahrheit die doppelte Kilometerleistung für den Transport erforderlich sei und tatsächlich aufgewendet werden würde, da auch die Leerfahrten Kosten verursachen würden. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes geht das erkennende Gericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Herr JS stellte am
- Juni 2016 einen Antrag auf Bewilligung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der für seinen Sohn US bewilligten Sozialhilfe, entstehen. US, geboren am ***, ist in der *** in *** stationär untergebracht. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist US nicht möglich oder nicht zumutbar. Die Behörde bewilligte mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von € 204, 12 pro Abholwochenende. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. GS5-SH-1159/082-2016 und in die Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Nach § 29 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz umfasst die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten. § 29 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz bestimmt, dass diese Hilfe auch die Transportkosten umfasst, sollte eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendig sein. Nach Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz umfasst die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten. Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, NÖ Sozialhilfegesetz bestimmt, dass diese Hilfe auch die Transportkosten umfasst, sollte eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendig sein. Nach § 1 Abs. 1 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, nach Maßgabe der in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten. Nach Abs. 2 sind minderjährigen Personen, die Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch nehmen, Zuschüsse zu einer Fahrt pro Woche zu leisten.Nach Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, nach Maßgabe der in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten. Nach Absatz 2, sind minderjährigen Personen, die Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch nehmen, Zuschüsse zu einer Fahrt pro Woche zu leisten. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes zu leisten (§ 2 Abs. 3 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung).Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes zu leisten (Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistung von Zuschüssen zu einer Fahrt pro Woche (§ 1 Abs. 2 zweiter Fall NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistung von Zuschüssen zu einer Fahrt pro Woche (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Fall NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung). Eine Fahrt besteht aus der Wegstrecke zum Ort der Betreuung / Ausbildung und zurück. Der Zuschuss ist für jene Wegstrecke zu leisten, die der Beschwerdeführer befördert werden muss, in diesem Zusammenhang steht daher insgesamt ein Zuschuss für 324 Kilometer – das sind EUR 204,12 – zu. Für die „Leerfahrten“ gebührt nach der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung kein Zuschuss. Die Berechnung der belangten Behörde war somit korrekt und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.76.001.2017