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{'item': 'LVwG-AV-115/001-2017'}

Obsah (10)§ 279§ 39Art. 133§ 10§ 38§ 30a§ 30b§ 61§ 212a§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-115/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 279

Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

§ 39NÖ Bauordnung 2014, LGBI.

1/2015, wird aus dem Anlass der erfolgten Änderung von Grundstücksgrenzen unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 450,-, eines Bauklassekoeffizienten von 1,25 sowie einer Differenz-Berechnungslänge von 3,79 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 2.131,88 vorgeschrieben.Der Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:,

Paragraph 39, NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1 aus 2015,, wird aus dem Anlass der erfolgten Änderung von Grundstücksgrenzen unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 450,-, eines Bauklassekoeffizienten von 1,25 sowie einer Differenz-Berechnungslänge von 3,79 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 2.131,88 vorgeschrieben. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt:: 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Februar 2015 legte Herr Dr. PP (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Bauanzeige eines Teilungsplanes

§ 10

NÖ Bauordnung 2014 (unter Verweis auf den beigelegten Teilungsplan GZ 632/2014 vom

  1. März 2015) vor.Mit Schreiben vom
  2. Februar 2015 legte Herr Dr. PP (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Bauanzeige eines Teilungsplanes

, Paragraph 10, NÖ Bauordnung 2014 (unter Verweis auf den beigelegten Teilungsplan GZ 632 aus 2014, vom

  1. März 2015) vor. 1.1.
  2. Mit Vermerk vom
  3. Juli 2015 bestätigte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, dass die am
  4. Juni 2015, Zl. T-2-285, angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen nicht untersagt wird. 1.1.
  5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom
  6. September 2016, Zl. TZ 5424/2016, wurde

den Plandaten zu BEV-GZ 1514/2015/12 folgende Grundstücksveränderungen genehmigt:Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 2. September 2016, Zl. TZ 5424 aus 2016,, wurde

den Plandaten zu BEV-GZ 1514/2015/12 folgende Grundstücksveränderungen genehmigt: Typ Trennstück Nr. Herkunft Grundstück Nummer Abschr. im Rang Ziel Grundstück Nummern Herkunft KG Nummer Herkunft EZ Ziel KG Nummer Ziel EZ Änderung A 1 *** *** *** *** *** *** A 2 *** *** *** *** *** *** A 3 *** *** *** *** *** *** A 4 *** *** *** *** *** *** 1.2. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.1. Mit Bescheid der Bürgermeister der Gemeinde *** vom 27. September 2016,Zl. A-3-208, wurde der Beschwerdeführer

§ 39

NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 15.480,- vorgeschrieben, da im Zuge der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland dem Grundstück Nr. ***, KG *** vom Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, Teilflächen zugeschlagen und somit das Gesamtausmaß des Bauplatzes vergrößert worden sei. Begründend wird dargelegt, dass bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 NÖ Bauordnung 2014) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde. Der Einheitssatz betrage

der Verordnung des Gemeinderates vom

  1. September 2011 € 450,-. Der Bauklassenkoeffizient sei mit 1,25 gegeben. Die Ergänzungsabgabe errechne sich wie folgt:Mit Bescheid der Bürgermeister der Gemeinde *** vom
  2. September 2016,, Zl. A-3-208, wurde der Beschwerdeführer

, Paragraph 39, NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von € 15.480,- vorgeschrieben, da im Zuge der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland dem Grundstück Nr. ***, KG *** vom Grundstück Nr. *** und ***, KG ***, Teilflächen zugeschlagen und somit das Gesamtausmaß des Bauplatzes vergrößert worden sei. Begründend wird dargelegt, dass bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10, NÖ Bauordnung 2014) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde. Der Einheitssatz betrage

der Verordnung des Gemeinderates vom

  1. September 2011 € 450,-. Der Bauklassenkoeffizient sei mit 1,25 gegeben. Die Ergänzungsabgabe errechne sich wie folgt: Bauplatzfläche vor der Grundstücksteilung: Grdst. Parz. ***, KG. ***, Fläche 8434 m² davon 3567 m² im Bauland alte Berchnungslägne 5,72 Bauplatzfläche nach der Grundstücksteilung: Grdst. Parz. ***, KG. ***, Fläche 6943 m² davon 2330 m² im Bauland neue Berechnungslänge 48,25 Grdst. Parz. ***, KG. ***, Fläche 1789 m² davon 1520 m² im Bauland neue Berechnungslänge 38,99 Differenz der Berechnungslängen x Bauklassenkoeffizent x Einheissatz = Ergänzungsabgabe: 87,24 - 59,72 27,52 x 1,25 x € 450,- = Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe € 15.480,- EA/m= 15.480 : 87,24= 177,4415 EA für Parz. *** 177,4415 x 48,25 € 8.561,56 EA für Parz. *** 177,4415 x 38,99 € 6.918,44 1.2.
  2. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. 1.2.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  5. Dezember 2016, Zl. A-3-208, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bauführung zur Errichtung bzw. Abänderung des Hauses mit der Adresse ***, ***, eine Grundstücksvereinigung vorzunehmen gehabt habe, wodurch jener Bauplatz geschaffen worden wäre, auf dem das erwähnte Haus errichtet sei. Im Zuge dieser Teilung wäre dem unbebauten Grundstück *** mit einer ursprünglichen Fläche von 59 m² und der Widmung BW je ein Trennstück des Grundstückes ***, Widmung BW, des Grundstückes ***, Widmung teilweise BW und des unbebauten in der Widmung BW liegenden Grundstückes *** zugeschlagen worden. Es habe sich daher nicht um eine reine Grundabteilung, sondern auch um die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke bzw. Trennstücken davon gehandelt. Vor der Änderung der Grundstücksgrenzen habe die Größe des Bauplatzes 3.567 m² betragen, nach der Änderung, durch den Zuschlag von unbebauten, als Bauland gewidmeten Flächen die Gesamtfläche 3.850 m². Daraus ergebe sich, dass sich die Gesamtfläche und damit auch die Berechnungslängen geändert hätten. 1.
  6. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  7. Jänner 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründete diese damit, dass die Begründung der belangten Behörde insofern widersprüchlich sei, als in ein und demselben Satz von einer Vergrößerung der Bauplatzfläche und angeblich neugeformten Bauplätzen die Rede wäre. Die Begründung des bekämpften Bescheides erweise sich demnach bereits aus sich heraus als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Durch die bloße Abtrennung von Flächen und Hinzufügung zu einem anderen Bauplatz werde jedenfalls nicht die Verpflichtung zu Leistungen einer Ergänzungsabgabe ausgelöst. Es wäre erforderlich, durch nachvollziehbare Feststellungen die Größe des bisherigen Bauplatzes und das Ausmaß dessen Vergrößerung festzustellen. Letztendlich beschränke sich der von der belangten Behörde erwähnte Teilungsplan darauf, dass sich das Grundstück nur *** um die Trennstücke 2, 3 und 4 vergrößert werde. Dieses Grundstück habe jedoch eine ursprüngliche Fläche von 59 m² und vergrößert sich um die erwähnten Trennstücke auf 1789 m². Nicht einmal die belangte Behörde behaupte, dass dieses Grundstück jenen Bauplatz gebildet habe, der sich dann durch die Grundteilungen laut dem erwähnten Teilungsplan vergrößert habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die bloße Zuschreibung von Trennflächen zu einem Grundstück überhaupt keine Ergänzungsabgabe auslöse und demnach von der Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Ergänzungsabgabe Abstand nehmen müssen. Tatsächlich sei mit der diesem Teilungsplan gegenständlichen Grundabteilung lediglich die Fläche des Grundstückes Nummer *** verändert und ein geringes Trennstück im Ausmaß von 5 m² an den Grundnachbarn Bruckner zur Vereinigung mit dessen Grundstück Nr. *** übertragen worden, welcher wiederum ein flächengleiches Trennstück dieses Grundstückes zur Vereinigung mit dem Grundstück *** an den Beschwerdeführer übertragen hätte. 1.
  8. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: 1.4.
  9. Mit Schreiben vom
  10. Jänner 2017 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. 1.4.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Februar 2017 wurde vom erkennenden Gericht für den
  13. März 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Art und Weise der Berechnung der Aufschließungsabgabe grundsätzlich außer Streit gestellt. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr nur ein neuer Bauplatz (Grundstück Nr. *** mit 1520 m² in Bauland) geschaffen worden sei, während im Altbestand drei Grundstücksteile mit Baulandwidmung vorhanden gewesen wären (Grundstück Nr. *** mit 59 m², Grundstück Nr. *** mit 222 m² und Grundstück Nr. *** mit 1239 m², jeweils in Bauland). Bei Studium der Teilungspläne sowie der Flächenwidmungspläne in alter und neuer Fassung stellte sich heraus, dass realiter nur ein Bauplatz (Grundstück Nr. ***) neu geschaffen wurde, dessen Fläche 1789 m² beträgt, wovon ein 1520 m² eine Baulandwidmung aufweisen. 1.
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer mehreren Grundstücke, bei denen Grenzänderungen durchgeführt wurden. Altbestand: Der Bestand vor der Änderung umfasste – soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz – die Grundstücke Nr. ***(davon 222 m² unbebaut im nördlichen Teil mit der Widmung Bauland-Wohngebiet), Nr. *** (59 m² unbebaut mit der Widmung Bauland-Wohngebiet) und *** (davon 1.239 m² bebaut im nördlichen Teil mit der Widmung Bauland-Wohngebiet, daran anschließend eine Fläche von rund 1.500 m² mit Grünlandwidmung und schließlich 2328 m² bebaut im südlichen Teil mit der Widmung Bauland-Sondergebiet): [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Bauakt der belangten Behörde, imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
  16. März 2017)“ Neubestand: Teile der Grundstücke Nr. *** (im Wesentlichen die Fläche mit 1239 m² im Bauland-Wohngebiet), und *** (mit 222 m² im Bauland-Wohngebiet) wurden dem Grundstück Nr. *** (mit nunmehr insgesamt 1520 m² im Bauland-Wohngebiet) zugeschlagen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…(Quelle: Vorbringen des Beschwerdeführers)“ 1.
  17. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (siehe oben Punkt 1.6.) nicht entgegentritt.
  18. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  19. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.Paragraph 113, Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. § 212a.
(1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Paragraph 212 a,
(1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2)Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
  1. a)soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
  2. b)soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
  3. c)wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland § 10.
(1)Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …Paragraph 10,
(1)Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …
(2)Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;
  2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
  3. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der Paragraphen 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
  4. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen;
  5. bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
(3)Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(3)Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
  1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;
  2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);
  3. ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,);
  4. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
  5. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen. …
(5)Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (Abs. 8) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen.
(5)Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (Paragraph 11,), Grundabtretung (Paragraph 12,) oder Grenzverlegung (Absatz 8,) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen.
(6)Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Anzeige ● die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 erster Satz) oderdie Bestätigung der Nichtuntersagung (Absatz 5, erster Satz) oder ● die Bezugsklausel (Abs. 5 zweiter Satz) angebracht ist unddie Bezugsklausel (Absatz 5, zweiter Satz) angebracht ist und ● das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht unddas Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Absatz eins, entspricht und ● innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.
(7)Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu. Bauplatz, Bauverbot § 11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, dasParagraph 11,
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
  1. hiezu erklärt wurde oder
  2. durch eine vor dem
  3. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  4. durch eine nach dem
  5. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  6. seit dem
  7. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
  8. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
  9. seit dem
  10. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
  11. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder
  12. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß. …
  13. durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß. …
(4)Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist. Aufschließungsabgabe § 38.
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Paragraph 38,
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
  1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
  2. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
  3. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
  4. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 erteilt wird. Ergänzungsabgabe § 39.
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). …Paragraph 39,
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz) oder die Bezugsklausel (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). … Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet: Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (Paragraph 10,) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt; z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b) EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3) EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1 EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2 EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3 Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(4)Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Paragraph 38, Absatz 7, sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Absatz eins, für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei. 2.3. Verordnung der Gemeinde *** idF vom 8. September 2011:2.3. Verordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom 8. September 2011: Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe

§ 38Abs.

6 NÖ Bauordnung wird mit € 450,- festgesetzt.Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe

Paragraph 38, Absatz 6, NÖ Bauordnung wird mit € 450,- festgesetzt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Flächenberechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bzw. in welcher Höhe für das verfahrensgegenständliche Grundstück überhaupt eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte. 3.1.
  4. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.3.

§ 39Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Abgabenschuldner

§ 10Abs. 1 i

Vm § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Eigentümer der maßgeblichen Grundstücke ist zum Zeitpunkt der Bestätigung der Nichtuntersagung bzw. des korrespondierenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Krems an der Donau der Beschwerdeführer gewesen, sodass ihm gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste.

Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung , (Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz) oder die Bezugsklausel (Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Abgabenschuldner

Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Eigentümer der maßgeblichen Grundstücke ist zum Zeitpunkt der Bestätigung der Nichtuntersagung bzw. des korrespondierenden Beschlusses des Bezirksgerichtes Krems an der Donau der Beschwerdeführer gewesen, sodass ihm gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall sind bei mehreren Grundstücken, die zum Teil verschiedenen Widmungen (Bauland-Wohngebiet, Grünland und Bauland-Sondergebiet) aufweisen, in der Folge die Grenzen geändert und dabei das Gesamtausmaß der (neuen) Bauplätze vergrößert worden, sodass dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen ist (vgl. VwGH vom
  2. Juli 2008, Zl. 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe

der NÖ Bauordnung 2014 mit Abgabenbescheid vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall sind bei mehreren Grundstücken, die zum Teil verschiedenen Widmungen (Bauland-Wohngebiet, Grünland und Bauland-Sondergebiet) aufweisen, in der Folge die Grenzen geändert und dabei das Gesamtausmaß der (neuen) Bauplätze vergrößert worden, sodass dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 4. Juli 2008, Zl. 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe

der NÖ Bauordnung 2014 mit Abgabenbescheid vorgeschrieben. Diesen Überlegungen folgt weiters, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom

  1. September 2011 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. 3.1.
  2. Allerdings haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde übersehen, dass im Bereich des Altbestandes des Grundstückes Nr. *** zwei voneinander durch eine große Fläche mit Grünlandwidmung getrennte bebaute Flächen mit unterschiedlichen Baulandwidmungen (Wohngebiet bzw. Sondergebiet) existiert haben, sodass hier von zwei vorhanden Bauplätzen auszugehen gewesen wäre (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2001, Zl. 2001/05/0175, wonach Bauplatz und Grundstück nicht notwendigerweise ident sein müssen). Allerdings haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde übersehen, dass im Bereich des Altbestandes des Grundstückes Nr. *** zwei voneinander durch eine große Fläche mit Grünlandwidmung getrennte bebaute Flächen mit unterschiedlichen Baulandwidmungen (Wohngebiet bzw. Sondergebiet) existiert haben, sodass hier von zwei vorhanden Bauplätzen auszugehen gewesen wäre vergleiche VwGH vom
  4. Mai 2001, Zl. 2001/05/0175, wonach Bauplatz und Grundstück nicht notwendigerweise ident sein müssen). Dass die im Bauland befindlichen Grundstücksteile der Grundstücke Nr. *** alt (59 m²) und Nr. *** (222 m²) unbebaut und auf Grund ihrer Größe keine Bauplätze iSd § 11 NÖ Bauordnung 2014 dargestellt haben, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese Flächen konnten daher bei der Ermittlung des Altbestandes nicht herangezogen werden.Dass die im Bauland befindlichen Grundstücksteile der Grundstücke Nr. *** alt (59 m²) und Nr. *** (222 m²) unbebaut und auf Grund ihrer Größe keine Bauplätze iSd Paragraph 11, NÖ Bauordnung 2014 dargestellt haben, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese Flächen konnten daher bei der Ermittlung des Altbestandes nicht herangezogen werden. 3.1.
  5. Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zukommt. Durch die Heranziehung des falschen Altbestandes ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorschreibung einer korrekten Abgabe verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Abgabe neu zu berechnen war. Bei Vergrößerungen von Bauplätzen, sei es deren Anzahl oder das Gesamtausmaß der Gesamtgrundfläche, ist

§ 39Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe zu den bereits nach der Höhe bestimmten Aufschließungsabgaben vorzuschreiben. Der Einheitssatz beträgt

der Verordnung des Gemeinderates € 450,00. Der Bauklassenkoeffizient beträgt

§ 38Abs.

5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25.Bei Vergrößerungen von Bauplätzen, sei es deren Anzahl oder das Gesamtausmaß der Gesamtgrundfläche, ist

Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe zu den bereits nach der Höhe bestimmten Aufschließungsabgaben vorzuschreiben. Der Einheitssatz beträgt

der Verordnung des Gemeinderates € 450,00. Der Bauklassenkoeffizient beträgt

Paragraph 38, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,

  1. Die Berechnung der Ergänzungsabgabe stellt sich demnach wie folgt dar: Bauplatz Fläche Fläche Berechn. Berechn. Baukl. Diff. der neu m² alt m² länge neu Iänge alt koeff. Ber.länge *** nord 2330,00 2.330,00 48,25 48,25 1,25 0,00 *** süd 0,00 1239,00 0,00 35,20 1,25 -35,20 *** 1520,00 0,00 38,99 0,00 1,25 38,99 3850,00 3.569,00 87,24 83,45 3,79 Differenz Berechnungslänge Bauklassenkoeffizient Einheitssatz Ergänzungsabgabe 3,79 1,25 € 450,00 € 2.131,88 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  2. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:

§ 212aAbs.

1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.

Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom

  1. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde.Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz vergleiche dazu VwGH vom
  2. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführer

§ 50

BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführer

Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. 3.

  1. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  2. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  3. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.115.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.