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{'item': 'LVwG-AV-149/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-149/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Richter Dr. Klaus Vazulka über die Beschwerde des PP, ***, ***, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, RA, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.01.2017, GZ. PLS1-F-16907/001, betreffend Vorlage eines Harntests und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Richter Dr. Klaus Vazulka über die Beschwerde des PP, ***, ***, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, RA, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.01.2017, GZ. PLS1-F-16907/001, betreffend Vorlage eines Harntests und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 24 Absatz eins und 4 Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 bis 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, 13, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins bis 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV §§ 24 Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, Ziffer eins, 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: „Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ am 11.01.2017, Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie auf, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides einen Harntest auf THC , Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erstellen kann. Hinweis Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befundvorlage entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Rechtsgrundlagen § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 8 FSG GZ. PLS1-F-16907/001, gegenüber dem Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid:Paragraph 8, FSG GZ. PLS1-F-16907/001, gegenüber dem Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid: Begründung Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung vom 29.11.2016 wurden Sie aufgefordert Bescheides einen Harntest auf THC, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Dieser Aufforderung sind Sie jedoch bis dato nicht nachgekommen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG). Die Befundvorlage ist auf Grund obigen Sachverhaltes zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich.“ Dem vorangegangen war eine Meldung der PI *** nach dem Suchtmittelgesetz, wonach der Beschuldigte im Zeitraum von September 2015 bis Juni 2016 insgesamt etwa 10 Mal Cannabiskraut in Form eines Joints mit Freunden in einer Garage konsumiert habe. Erstmalig habe ein Konsum im August 2014 auf einem Musikfestival stattgefunden. Bei insgesamt etwa 6 Käufen solle der Beschuldigte dabei gewesen sein. Diese Angaben beruhen einerseits auf Angaben des Beschuldigten, andererseits wurde das Handy des Verkäufers abgehört. Anlässlich einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Untersuchung durch den Amtsarzt, welche in Rechtskraft erwuchs, wurde eine befristete Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf 18 Monate sowie die Vorlage vierteljährlicher Drogenharnuntersuchungen und vierteljährlicher Nachweise für eine Drogenberatung vorgeschlagen. Als Begründung wurde die „Anzeige der PI nach dem SMG, Cannabiskonzentrat und regelmäßiger Konsum“ angegeben. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „In der In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache habe ich, PP, als Beschwerdeführer, Herrn Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt, ***, ***, mit der Vertretung meiner rechtlichen Interessen beauftragt und betraut. Der ausgewiesene Vertreter stellt zunächst den Antrag das Auftrags- und Vollmachtverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und in Hinkunft sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen zu bewirken. Binnen offener Frist erhebe ich gegen den Bescheid vom 11.01.2017, GZ: PLS1-F-16907/001 das Rechtmittel der II. BESCHWERDErömisch zwei. BESCHWERDE und begründe diese wie folgt: Die BH St. Pölten hat den im Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und Folge dessen unrichtig rechtlich beurteilt. Der Bescheid mit dem ich innerhalb eines Monats ab Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zur Vorlage eines Harntests auf THC, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zwecks Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Beurteilung meiner gesundheitlichen Eignung aufgefordert werde ist nicht nur rechtswidrig, sondern im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schlicht unvertretbar. In der Begründung führt die belangte Behörde Bedenken hinsichtlich meiner gesundheitlichen Eignung ins Treffen, weshalb die Vorlage der genannten Befunde für erforderlich erachtet werden. Solche Bedenken liegen jedoch nicht vor. Vielmehr ist bereits die Einleitung des Führerscheinverfahrens mit Rechtswidrigkeit behaftet.

  1. a)Sachverhalt: Mit Bescheid vom 08.11.2016 wurde ich aufgefordert mich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung meiner gesundheitlichen Eignung zu unterziehen, welcher ich in rechtsirrigen Annahme hiezu verpfl ichtet zu sein, Folge leistete. Der Amtsarzt der belangten Behörde ordnete folglich die Beibringung der in Rede stehenden Befunde an, welche nunmehr bescheidmäßig durch die belangte Behörde ausgesprochen wurde. Die belangte Behörde übersieht bzw. ignoriert dabei gänzlich, dass zu keinem Zeitpunkt meine gesundheitliche Eignung in rechtlich zulässiger Weise in Zweifel gezogen werden konnte. In der Begründung des Aufforderungsbescheides stützt sich die belangte Behörde auf die Meldung der PI *** vom 01.09.2016, wonach ich im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme (GZ: B6/4317/2016-Sko) vom 23.06.2016 völlig geständig angegeben habe, im „August 2014 das erste Mal Cannabiskraut am ***-Festival konsumiert zu haben. Ab Juli 2015 habe ich in der Garage eines Freundes etwa 10 Mal Cannabiskraut mit Freunden konsumiert. Zugestanden wurden sechs diesbezügliche Kaufhandlung von in Summe 30 Gramm Cannabiskraut für den gemeinschaftlichen Konsum. Die Konsumhandlungen fanden unregelmäßig und stets gemeinsam mit mehreren Freunden statt.“ Feststeht sohin, dass es sich in meinem Fall um einen alterstypischen, gelegentlichen Probierkonsum im freundschaftlichen Kontext handelte. In Summe waren es lediglich zehn gemeinschaftliche Konsumhandlungen zu speziellen Feierlichkeiten über den Zeitraum eines Jahres. Konkret nahm ich gemeinsam mit meinen Freunden jeweils wenige Züge eines herum gereichten Joints zu mir. Zu keinem Zeitpunkt konsumierte ich alleine Cannabis. Ebenso ist die dabei auf mich entfallende Menge an gerauchtem Cannabis als marginal anzusehen. Von einem regelmäßigen Konsum der meine gesundheitliche Eignung einschränken kann keine Rede sein. Jeglicher Konsum von Cannabis wurde zudem seither eingestellt, wobei der letzte Konsum bereits knapp 8 Monate zurückliegt. Belegt wird dies auch durch meine bisherige Unbescholtenheit. Zu keinem Zeitpunkt wurde ich wegen eines Alkohol- oder Drogendelikts im Straßenverkehr beanstandet, noch spielte ich jemals mit dem Gedanken ein Fahrzeug im beeinträchtigten Zustand zu lenken.
  2. b)Beschwerdepunkte: Durch den angefochtenen Bescheid vom 11.01.2017 erachte ich mich in meinem einfachgesetzlichen Recht auf Unterbleiben rechtlich nicht vorgesehener Harnuntersuchungen auf sämtliche (!) Drogenmetabolite und der gesetzlich nicht gedeckten Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verletzt. Aus diesen Gründen wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.
  3. c)Beschwerdegründe: Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung und der darauf fußenden Befundvorlage, insbesondere im Hinblick auf den gelegentlichen Konsum von Suchtmitteln als auch in Anwendung der führerscheinrechtlichen Bestimmung rechtswidrig. - Zur Anordnung einer Harnuntersuchung Die Anordnung der Beibringung einer Harnuntersuchung auf Drogenabbauprodukte ist nur zulässig, wenn begründete Bedenken an der mangelnden gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind. Solche begründete Bedenken liegen nicht vor. Dass die belangte Behörde – trotz ausschließlicher Betretung mit Cannabis – einen Harnbefund auf sämtliche (!) Drogenmetabolite anordnet, kann nur als schikanös angesehen werden. Der VwGH vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass bereits ein Aufforderungsbescheid zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0105). Weder ist ein gehäufter Missbrauch aktenkundig noch gibt es dazu irgendeine Feststellung die im Beweisverfahren zu Tage getreten wären. Demnach hat sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob und wodurch die im § 24 FSG geforderten Bedenken gerechtfertigt werden. Ebenso fehlen Gründe, weshalb die Behörde von der gesicherten Judikatur des VwGH abgegangen ist, zumal nach dieser Rechtsprechung begründete(!) Bedenken gefordert werden. Aktenkundig ist lediglich ein nicht näher spezifizierbarer gelegentlicher Konsum von Cannabis über einen längeren Zeitraum. Der VwGH vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass bereits ein Aufforderungsbescheid zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0105). Weder ist ein gehäufter Missbrauch aktenkundig noch gibt es dazu irgendeine Feststellung die im Beweisverfahren zu Tage getreten wären. Demnach hat sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob und wodurch die im Paragraph 24, FSG geforderten Bedenken gerechtfertigt werden. Ebenso fehlen Gründe, weshalb die Behörde von der gesicherten Judikatur des VwGH abgegangen ist, zumal nach dieser Rechtsprechung begründete(!) Bedenken gefordert werden. Aktenkundig ist lediglich ein nicht näher spezifizierbarer gelegentlicher Konsum von Cannabis über einen längeren Zeitraum. Die Angaben in der Beschuldigteneinvernahme sind für sich allein betrachtet sohin keinesfalls geeignet Bedenken an meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen. Vielmehr sind hiezu einzig und allein konkrete Feststellungen zu einem etwaigen Konsumverhalten erforderlich. Nur ein regelmäßiges Konsumverhalten vermag Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen. Nie wurde ich wegen des Lenkens von Fahrzeugen im alkoholisierten, übermüdeten oder medikamenten- oder drogenbeeinträchtigten Zustand verkehrspolizeilich beanstandet. Auch das ist als Indiz zu werten, dass die Annahme der Behörde meine gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen völlig haltlos ist und jeglicher Grundlage entbehrt. Zudem bedürfte es, um Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zu begründen, nach der diesbezüglichen strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie der Menge des konsumierten Suchtmittels (vgl VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342), was im vorliegenden Fall nicht passiert ist. Die Angaben in der Beschuldigteneinvernahme sind für sich allein betrachtet sohin keinesfalls geeignet Bedenken an meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen. Vielmehr sind hiezu einzig und allein konkrete Feststellungen zu einem etwaigen Konsumverhalten erforderlich. Nur ein regelmäßiges Konsumverhalten vermag Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen. Nie wurde ich wegen des Lenkens von Fahrzeugen im alkoholisierten, übermüdeten oder medikamenten- oder drogenbeeinträchtigten Zustand verkehrspolizeilich beanstandet. Auch das ist als Indiz zu werten, dass die Annahme der Behörde meine gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen völlig haltlos ist und jeglicher Grundlage entbehrt. Zudem bedürfte es, um Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zu begründen, nach der diesbezüglichen strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie der Menge des konsumierten Suchtmittels vergleiche VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342), was im vorliegenden Fall nicht passiert ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur selbst ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss - ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühren. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH v. 24.8.1999, 99/11/0092; 23.5.2000, 99/11/0340). Das bedeutet, dass selbst der unregelmäßige Konsum von Suchtmitteln für sich betrachtet keinen Grund für ein Vorgehen nach § 24 Abs 4 FSG darstellt. Um von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln (VwGH 18. März 2003, 2002/11/0209; 25. Mai 2004, 2003/11/0310).Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur selbst ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss - ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühren. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH v. 24.8.1999, 99/11/0092; 23.5.2000, 99/11/0340). Das bedeutet, dass selbst der unregelmäßige Konsum von Suchtmitteln für sich betrachtet keinen Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG darstellt. Um von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln (VwGH 18. März 2003, 2002/11/0209; 25. Mai 2004, 2003/11/0310). Das bedeutet, dass die erforderlichen begründeten Bedenken nicht vorliegen. Ich habe vielmehr lediglich unregelmäßig und in äußerst kleinen Dosierungen Cannabis konsumiert und bin seit letzten Sommer überhaupt völlig abstinent. - Zur Anordnung der Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme Ungeachtet meiner uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung findet diese Anordnung keinerlei Deckung im Führerscheingesetz. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass § 14 Abs 3 FSG-GV als Voraussetzung für den Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme einen Zusammenhang zwischen Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs erfordert (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Weder ist ein solcher gegeben, noch liegen sonstige Anhaltspunkte vor meine gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen. - Zur Anordnung der Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme Ungeachtet meiner uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung findet diese Anordnung keinerlei Deckung im Führerscheingesetz. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV als Voraussetzung für den Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme einen Zusammenhang zwischen Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs erfordert (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Weder ist ein solcher gegeben, noch liegen sonstige Anhaltspunkte vor meine gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066) ist der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zudem nur dann zulässig, wenn – iSd § 24 Abs 4 FSG – begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein diesbezügliches „Verlangen“ des Amtsarztes reichen laut VwGH für solche Bedenken keinesfalls. Die Anordnung einer VPU ist sohin weder in rechtlicher noch in faktischer Sicht zulässig. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066) ist der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zudem nur dann zulässig, wenn – iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG – begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein diesbezügliches „Verlangen“ des Amtsarztes reichen laut VwGH für solche Bedenken keinesfalls. Die Anordnung einer VPU ist sohin weder in rechtlicher noch in faktischer Sicht zulässig. Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Aufforderung der Vorlage eines Harntests auf THC, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine innerhalb eines Monats ab Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Erstellung eines amtsärztlichen betreffend die gesundheitliche Eignung rechtswidrig ist. Meine gesundheitliche Eignung ist uneingeschränkt gegeben und es liegen keine Verdachtsmomente vor, welche die Überprüfung durch einen Drogenharnbefund und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme rechtfertigen. Angesichts des obigen Vorbringens stelle ich den ANTRAG 1. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möge den angefochtenen Bescheid, vom 11.01.2017, GZ: PLS1-F-16907/001 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben und das eingeleitete Führerscheinverfahren unverzüglich einstellen und meinen Rechtsvertreter schriftlich von der Einstellung verständigen, in eventu 2. meine Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen; 3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die im behördlichen Bescheid vom 11.01.2017, GZ: PLS1-F-16907/001, auferlegte Aufforderung zur Vorlage eines Harntests auf THC, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;“Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die im behördlichen Bescheid vom 11.01.2017, GZ: PLS1-F-16907/001, auferlegte Aufforderung zur Vorlage eines Harntests auf THC, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 12.06.2014 Besitzer der Lenkberechtigung der Klassen AM und B. Bis dato liegen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges keinerlei Vormerkungen vor, zumindest sind im vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde keine Hinweise darauf enthalten. Auch aktuell gibt es keine Anhaltspunkte für eine etwaige Anhängigkeit von Verfahren nach dem Führerscheingesetz, der Straßenverkehrsverordnung oder dem Kraftfahrgesetz. Folgt man den Angaben des Beschuldigten, erfolgte der letzte Konsum von Cannabis vor mehr als 8 Monaten. Umstände, die eine gegenteilige Annahme allenfalls rechtfertigen könnten, sind keine aktenkundig und wurden von der Verwaltungsbehörde auch nicht dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt. Lediglich im amtsärztlichen Untersuchungsprotokoll ist „regelmäßiger Konsum“ von Cannabis angegeben, jedoch ohne nähere oder nachvollziehbare Begründung. Es kann nicht erschlossen werden, worauf sich diese Angabe stützt. Einziger Anhaltspunkt ist der (zugegebene) etwa 10 malige Konsum eines Joints gemeinsam mit Freunden in einer Garage, der aber bereits längere Zeit zurückliegt sowie ein ebenfalls zeitlich zurückliegender etwa 6 maliger Erwerb von Cannabis. 5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch bezogen auf die getroffenen Feststellungen unstrittig. Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen in Bezug auf die aufrechte Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Auszug aus dem Führerscheinregister. Für allfällige Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Hinweise. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht unbescholten wäre, sind aus dem Akt der Verwaltungsbehörde keine ersichtlich und wurden solche auch dem bekämpften Bescheid nicht zu Grunde gelegt. Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Meldung der PI *** und dem Eingeständnis des Beschuldigten selbst, welches von der Verwaltungsbehörde im erlassenen Bescheid verwertet und nicht in Frage gestellt wurde. Andere Verdachtsmomente für das Vorliegen von gesundheitlichen Bedenken des Beschwerdeführers bestehen nicht. Auch sonst ist aus der Aktenlage in keiner Weise Gegenteiliges erkennbar und wird von der Verwaltungsbehörde auch nichts Derartiges angenommen. 6. Rechtslage: § 3

(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  6. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  7. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ § 13
(1)leg. cit.: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)leg. cit.: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. § 13
(2)leg. cit.: Personen, bei denenParagraph 13,
(2)leg. cit.: Personen, bei denen
  1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
  2. eine erhebliche geistige Behinderung,
  3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
  4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“ § 14
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. § 14
(2)leg. cit.: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. § 14
(3)leg. cit.: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.Paragraph 14,
(3)leg. cit.: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. § 14
(4)leg. cit.: Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.Paragraph 14,
(4)leg. cit.: Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. § 14
(5)leg. cit.: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.Paragraph 14,
(5)leg. cit.: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
  1. Erwägungen: Das LVwG hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten (theoretisch) anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voraussetzung bereits für die Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides über die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und auch für die Erlassung des nunmehr bekämpften Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt bzw. gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung verloren hat. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0014 und VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Voraussetzung bereits für die Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides über die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und auch für die Erlassung des nunmehr bekämpften Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt bzw. gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung verloren hat. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0014 und VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH vom 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn noch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (vgl. VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020).Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH vom 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn noch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen vergleiche VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020). Bestehen keine begründeten Bedenken, so wäre es auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (vgl. VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0019). Zudem rechtfertigt nicht jedes auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172 und VwGH vom 23.09.2014, 2014/11/0023). Bestehen keine begründeten Bedenken, so wäre es auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden vergleiche VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0019). Zudem rechtfertigt nicht jedes auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172 und VwGH vom 23.09.2014, 2014/11/0023). Im gegenständlich zu Grunde liegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde nach Einlangen der Meldung der Polizeiinspektion *** aufgefordert, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, zumal die Verwaltungsbehörde nach dem Wortlaut dieser Meldung offensichtlich Zweifel an der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers hatte. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit Gebrauch und gestand die schlussendlich von der Verwaltungsbehörde verwerteten Angaben über Kauf bzw. Konsumation von Cannabis. Der Forderung des Amtsarztes nach Vorlage von Harntests auf THC, Amphetamine, Opiate, Kokain, Benzodiazepine und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wurde ohne weiteres konkretes Ermittlungsverfahren dahingehend Rechnung getragen, dass von der Verwaltungsbehörde der mit Beschwerde angefochtene Bescheid erlassen wurde. Faktum ist jedoch, dass nach der Aktenlage nicht der geringste Hinweis dafür vorliegt und von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet wurde, dass das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen würde. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt festgehalten, dass selbst ein strafbares Verhalten noch keine ausreichende begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht (vgl. VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105).Faktum ist jedoch, dass nach der Aktenlage nicht der geringste Hinweis dafür vorliegt und von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet wurde, dass das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen würde. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt festgehalten, dass selbst ein strafbares Verhalten noch keine ausreichende begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht vergleiche VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105). Von der Verwaltungsbehörde wird nun gar nicht näher, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt, welche begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B vorliegen würden. Auch der Umfang der geforderten Untersuchungen ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach ist es nicht notorisch, dass ein Cannabiskonsum einmal pro Monat bereits den Verdacht einer Abhängigkeit zu begründen vermag (vgl. VwGH vom 21.1.2003, 2002/11/0244). Selbst ein Jahre zurückliegender Suchtgiftkonsum im Rahmen einer Probierphase lässt auf eine Suchtgiftabhängigkeit zur nunmehr zu beurteilenden Zeit der keine Rückschlüsse zu. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis – und um einen solchen handelt es sich hier – berührt die gesundheitliche Eignung nicht (vgl. VwGH vom 24.04.2001, 2000/11/0231). Von der Verwaltungsbehörde wird nun gar nicht näher, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt, welche begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B vorliegen würden. Auch der Umfang der geforderten Untersuchungen ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach ist es nicht notorisch, dass ein Cannabiskonsum einmal pro Monat bereits den Verdacht einer Abhängigkeit zu begründen vermag vergleiche VwGH vom 21.1.2003, 2002/11/0244). Selbst ein Jahre zurückliegender Suchtgiftkonsum im Rahmen einer Probierphase lässt auf eine Suchtgiftabhängigkeit zur nunmehr zu beurteilenden Zeit der keine Rückschlüsse zu. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis – und um einen solchen handelt es sich hier – berührt die gesundheitliche Eignung nicht vergleiche VwGH vom 24.04.2001, 2000/11/0231). Von den theoretisch – unter Punkt 6 ersichtlichen – gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Hervorrufung von begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen kommt nach Meinung des LVwG lediglich § 14 FSG-GV in Betracht. Dies, obwohl die genannte Bestimmung im bekämpften Bescheid nicht explizit erwähnt wurde. Allerdings ist aus der gesamten Vorgeschichte eine andere Auslegung unzulässig. Von dieser Bestimmung scheidet die Anwendung der Abs. 3, 4 und 5 schon auf Grund des zu beurteilenden Sachverhalts definitionsgemäß aus. Aus § 14 der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (Hinweis E
  2. August 1999, 99/11/0092). Von den theoretisch – unter Punkt 6 ersichtlichen – gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Hervorrufung von begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen kommt nach Meinung des LVwG lediglich Paragraph 14, FSG-GV in Betracht. Dies, obwohl die genannte Bestimmung im bekämpften Bescheid nicht explizit erwähnt wurde. Allerdings ist aus der gesamten Vorgeschichte eine andere Auslegung unzulässig. Von dieser Bestimmung scheidet die Anwendung der Absatz 3, 4 und 5 schon auf Grund des zu beurteilenden Sachverhalts definitionsgemäß aus. Aus Paragraph 14, der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (Hinweis E
  3. August 1999, 99/11/0092). Wie bereits zuvor erwähnt, ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, woraus die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände resultieren kann. Im Konkreten deutet nichts darauf hin, dass an die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geringere Anforderungen zu stellen wären. Daher ist ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur dann zulässig, wenn - iSd § 24 Abs. 4 FSG 1997 - begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) dargelegt würden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein diesbezügliches „Verlangen“ des Amtsarztes reichen für solche Bedenken nicht (vgl. VwGH vom 24.04.2012, 2008/11/0066). Das trifft auf den vorliegenden Fall aber zu. Wie bereits zuvor erwähnt, ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, woraus die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände resultieren kann. Im Konkreten deutet nichts darauf hin, dass an die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme geringere Anforderungen zu stellen wären. Daher ist ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur dann zulässig, wenn - iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 - begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) dargelegt würden. Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein diesbezügliches „Verlangen“ des Amtsarztes reichen für solche Bedenken nicht vergleiche VwGH vom 24.04.2012, 2008/11/0066). Das trifft auf den vorliegenden Fall aber zu. Zusammenfassend ist weder der Aktenlage noch dem festgestellten Sachverhalt noch auch der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass von ausreichend begründeten bzw. begründbaren Bedenken gegen das Bestehen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im aufgezeigten Sinn auszugehen ist. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens kann aber auch nicht dazu dienen, erst zu klären, ob ein derartig begründeter Verdacht vorliegt, sodass die Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG zu Unrecht erteilt wurde. Auch das LVwG konnte keine ausreichend begründbaren Bedenken hinsichtlich des Bestehens der gesundheitlichen Eignung ermitteln, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben war.Zusammenfassend ist weder der Aktenlage noch dem festgestellten Sachverhalt noch auch der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass von ausreichend begründeten bzw. begründbaren Bedenken gegen das Bestehen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im aufgezeigten Sinn auszugehen ist. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens kann aber auch nicht dazu dienen, erst zu klären, ob ein derartig begründeter Verdacht vorliegt, sodass die Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu Unrecht erteilt wurde. Auch das LVwG konnte keine ausreichend begründbaren Bedenken hinsichtlich des Bestehens der gesundheitlichen Eignung ermitteln, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem gegenständlichen Verfahren kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.149.001.2017

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