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{'item': 'LVwG-AV-1098/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1098/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des ZH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom

  1. Oktober 2016, Zl. PJ3-B-1672/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Geldleistung, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am
  5. Oktober 2016 einen Antrag auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz für sich, seine Gattin und das minderjährige Kind. Mit Bescheid vom
  6. Oktober 2016 wies die belangte Behörde diese Anträge auf Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 3 NÖ MSG ab. Der Antragsteller und seine Mit Bescheid vom
  7. Oktober 2016 wies die belangte Behörde diese Anträge auf Rechtsgrundlage des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG ab. Der Antragsteller und seine Familienangehörigen seien afghanische Staatsbürger und würden den Aufenthaltstitel Subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Asylgesetz 2005 besitzen. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 NÖ MSG sei daher der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen.Familienangehörigen seien afghanische Staatsbürger und würden den Aufenthaltstitel Subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 besitzen. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG sei daher der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerde führende Partei günstiger Bescheid erlassen worden wäre, ein. Erstmals am 4.2.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zur Deckung seines Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gestellt. Diese sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit Bescheid vom 4.2.2016 bis zum 31.7.2016 gewährt worden. Am 27.9.2016 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung beantragt. Gegen den abweisenden Bescheid richte sich die gegenständliche Beschwerde, da das NÖ MSG (speziell § 5 Abs. 3) im Widerspruch zum Unionsrecht stehe.Am 27.9.2016 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung beantragt. Gegen den abweisenden Bescheid richte sich die gegenständliche Beschwerde, da das NÖ MSG (speziell Paragraph 5, Absatz 3,) im Widerspruch zum Unionsrecht stehe. Die Unionswidrigkeit des NÖ MSG ergebe sich daraus, dass Subsidiär Schutzberechtigte - ebenso wie Konventionsflüchtlinge - einen speziellen Schutz in Österreich genießen würden, um einer Bedrohung von Leib und Leben im Herkunftsland zu entgehen. Nach der Statusrichtlinie (2011/95/EU) sei es grundsätzlich möglich, Sozialleistungen bei Subsidiär Schutzberechtigten auf Kernleistungen zu beschränken. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sei als Kernleistung im Sinne der StatusRL anzusehen. Folglich widerspreche der Entzug dieser Kernleistung den europarechtlichen Vorgaben. Unbestritten sei es die klare Absicht des Unionsgesetzgebers, dass bei Subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich nur auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen solle. Die zu gewährenden Kernleistungen seien jedoch nach dem Wortlaut der Statusrichtlinie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren (Art. 29). Art. 29 selbst definiere nicht, was unter „Kernleistung“ zu verstehen sei. Anhand einer richtlinienkonformen Interpretation solle daher eruiert werden, welche der in Österreich zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten für hilfsbedürftige Menschen als Kernleistungen angesehen werden könnten.Die Unionswidrigkeit des NÖ MSG ergebe sich daraus, dass Subsidiär Schutzberechtigte - ebenso wie Konventionsflüchtlinge - einen speziellen Schutz in Österreich genießen würden, um einer Bedrohung von Leib und Leben im Herkunftsland zu entgehen. Nach der Statusrichtlinie (2011/95/EU) sei es grundsätzlich möglich, Sozialleistungen bei Subsidiär Schutzberechtigten auf Kernleistungen zu beschränken. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sei als Kernleistung im Sinne der StatusRL anzusehen. Folglich widerspreche der Entzug dieser Kernleistung den europarechtlichen Vorgaben. Unbestritten sei es die klare Absicht des Unionsgesetzgebers, dass bei Subsidiär Schutzberechtigten die Gleichbehandlungspflicht nicht denselben Umfang haben sollte, wie bei Flüchtlingen, sondern sich nur auf ein geringeres Niveau von Leistungen beziehen solle. Die zu gewährenden Kernleistungen seien jedoch nach dem Wortlaut der Statusrichtlinie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren (Artikel 29,). Artikel 29, selbst definiere nicht, was unter „Kernleistung“ zu verstehen sei. Anhand einer richtlinienkonformen Interpretation solle daher eruiert werden, welche der in Österreich zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten für hilfsbedürftige Menschen als Kernleistungen angesehen werden könnten. Dabei gelte es insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beratungen zur „alten“ Statusrichtlinie (2004/83/EG) vorgeschlagen wurde, die Mindestnormen durch Verweis auf die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern zu definieren. Nach dem Vorschlag des Rates sollten die Leistungen zumindest der Hilfe entsprechen, die AsylwerberInnen gemäß der Aufnahmerichtlinie (2003/09/EG) gewährt werde. Dieser Vorschlag sei jedoch in der Richtlinie nicht übernommen worden, weshalb ein Rückgriff auf die Unterstützungsleistungen, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, nicht zulässig sei. Nach Ansicht eines vom Sozialministerium in Auftrag gegebenen Gutachtens gehe der Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Subsidiär Schutzberechtigten aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis die Frage voraus, ob Kernleistungen durch den Umfang oder im Hinblick auf die Leistungsart und damit „gegenständlich“ zu bestimmen seien. Bei einem Ansatz, der am Umfang ansetze, verlange Art. 29 StatusRL, dass der Kern des für Staatsangehörige vorgesehenen Umfangs geleistet werde. Dabei wäre eine reduzierte Form zulässig, wenn am Ende immer noch der Kern dieser Leistungen gewährt werde. Bei einem leistungsartbezogenen Ansatz wäre hingegen von jenen Leistungen auszugehen, die der Mitgliedsstaat im Bereich der Sozialhilfe vorsehe, und wäre eine Beschränkung nur bei jenen Leistungen zulässig, die nicht zu den Kernleistungen zählen.Nach Ansicht eines vom Sozialministerium in Auftrag gegebenen Gutachtens gehe der Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Subsidiär Schutzberechtigten aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis die Frage voraus, ob Kernleistungen durch den Umfang oder im Hinblick auf die Leistungsart und damit „gegenständlich“ zu bestimmen seien. Bei einem Ansatz, der am Umfang ansetze, verlange Artikel 29, StatusRL, dass der Kern des für Staatsangehörige vorgesehenen Umfangs geleistet werde. Dabei wäre eine reduzierte Form zulässig, wenn am Ende immer noch der Kern dieser Leistungen gewährt werde. Bei einem leistungsartbezogenen Ansatz wäre hingegen von jenen Leistungen auszugehen, die der Mitgliedsstaat im Bereich der Sozialhilfe vorsehe, und wäre eine Beschränkung nur bei jenen Leistungen zulässig, die nicht zu den Kernleistungen zählen. Dies bedeute, dass es nur bei einem umfangbezogenen Ansatz zulässig wäre, die einheitliche Leistung der Mindestsicherung für Subsidiär Schutzberechtigte auf den Kernbereich zu kürzen. Der Normtext der betreffenden Bestimmung (Art. 29 Abs. 2 StatusRL) als auch der Erwägungsgrund 45 würden jedoch nach Ansicht des Gutachtens deutlich für einen leistungsartbezogenen Ansatz sprechen. Die Richtlinie beschreibe demnach Kernleistungen primär gegenständlich als Leistungen aus bestimmtem Anlass für eine bestimmte Art des Bedarfs.Dies bedeute, dass es nur bei einem umfangbezogenen Ansatz zulässig wäre, die einheitliche Leistung der Mindestsicherung für Subsidiär Schutzberechtigte auf den Kernbereich zu kürzen. Der Normtext der betreffenden Bestimmung (Artikel 29, Absatz 2, StatusRL) als auch der Erwägungsgrund 45 würden jedoch nach Ansicht des Gutachtens deutlich für einen leistungsartbezogenen Ansatz sprechen. Die Richtlinie beschreibe demnach Kernleistungen primär gegenständlich als Leistungen aus bestimmtem Anlass für eine bestimmte Art des Bedarfs. Nach Ansicht des Gutachtens sei die Frage der Zulässigkeit der Verweigerung der Mindestsicherung für Subsidiär Schutzberechtigte deshalb mehr als fraglich. Letztlich könne nur der EuGH eine klare Antwort geben. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass zwar nur Kernleistungen erbracht werden müssen. Stelle die Leistung zum Lebensunterhalt dabei eine einheitliche Leistung dar, müsse sie daher auch Subsidiär Schutzberechtigten in voller Höhe gewährt werden. Dies bedeute dass die Nichtgewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie stehe und folglich unionsrechtswidrig sei. Es werde daher angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV die Frage der Zulässigkeit der Nichtgewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Subsidiär Schutzberechtigte zur Vorabentscheidung vorzulegen. Auch im Hinblick auf eine Wortinterpretation des Leistungsumfangs komme man zum selben Ergebnis. Den Erwägungen zur Statusrichtlinie sei zu entnehmen, dass die Einschränkungen so zu verstehen seien, dass die Leistungen auf eine „Mindesteinkommensunterstützung“ begrenzt werden können (Erwägungsgrund 45 Statusrichtlinie). Die Formulierung „Mindesteinkommensunterstützung“ sei von der Formulierung in der Aufnahmerichtlinie zu unterscheiden, die darauf abstelle, dass AsylwerberInnen ein „menschenwürdiges Leben“ ermöglicht werde. Die Aufnahmerichtlinie stelle die europarechtliche Grundlage für die Gewährung der Grundversorgung dar. Weiters sei bei der Frage des Umfangs der Kernleistungen nach der Rechtsprechung des EuGH mit zu bedenken, dass die Bedeutung und die Tragweite des Begriffs „Kernleistungen“ unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sich diese Bestimmung einfügt, und des mit der Richtlinie erfolgten Ziels zu ermitteln sei. Im Zusammenhang mit der Statusrichtlinie sei dabei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die Möglichkeit gegeben werden soll, sich im jeweiligen Mitgliedsstaat zu integrieren. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt ein Rückgriff auf die Leistungen aus der Grundversorgung und somit mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie erscheine im Hinblick auf den Leistungsumfang als auch den Anwendungsbereich systemwidrig und somit nicht unionsrechtskonform. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus 2011 (VwGH vom 15.12.2011, Zl 2008/10/0001) des Inhaltes, dass bei Nichtgewährung der Mindestsicherung an Subsidiär Schutzberechtigte kein Widerspruch zur Statusrichtlinie vorliege, sei auf die aktuelle Gesetzeslage nicht übertragbar. Die Ausführungen in der zitierten Entscheidung würden sich auf die Bestimmungen der „alten“ Statusrichtlinie (2004/83/EG) beziehen. Mit der Neufassung der Statusrichtlinie (2011/95/EU) sei jedoch der Status der beiden Gruppen von internationalen Schutzberechtigten (Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte) weitgehend angeglichen. Zusätzlich sei Erwägungsgrund 45 der aktuellen Statusrichtlinie erst in der Neufassung aufgenommen worden. Die Beibehaltung der alten Rechtsprechung erscheine aufgrund der Änderungen und den bisher dargelegten Gründen aufgrund des Widerspruchs zum Unionsrecht nicht zulässig. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Nichtgewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe sowie die beantragte Mindestsicherung aufgrund Vorrangs des Unionsrechts direkt auf dieser Grundlage zu gewähren, in eventu dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV die Frage der Zulässigkeit der Nichtgewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Subsidiär Schutzberechtigte zur Vorabentscheidung vorzulegen.Der ursprünglich gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde mit Hinweis darauf zurückgezogen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens lediglich rechtliche Fragen und keine Sachverhaltselemente zur Erörterung stehen würden.Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Nichtgewährung der Mindestsicherung im Widerspruch zum Unionsrecht stehe sowie die beantragte Mindestsicherung aufgrund Vorrangs des Unionsrechts direkt auf dieser Grundlage zu gewähren, in eventu dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV die Frage der Zulässigkeit der Nichtgewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Subsidiär Schutzberechtigte zur Vorabentscheidung vorzulegen., Der ursprünglich gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde mit Hinweis darauf zurückgezogen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens lediglich rechtliche Fragen und keine Sachverhaltselemente zur Erörterung stehen würden. Weiter wurde an den Magistrat St. Pölten als „sachnächste“ Behörde der Antrag auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung gestellt., Weiter wurde an den Magistrat St. Pölten als „sachnächste“ Behörde der Antrag auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung gestellt.
  9. Feststellungen Der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Mitantragsteller) ist afghanischer Staatsbürger und Subsidiär Schutzberechtigter (Aufenthaltstitel § 8 Asylgesetz). Er beantragte ausschließlich Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert (GVS). Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Familie ein Mietobjekt (monatliches Nutzungsentgelt € 480,--, Betriebskosten € 80,--). Er verfügt nicht über Vermögen. Der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Mitantragsteller) ist afghanischer Staatsbürger und Subsidiär Schutzberechtigter (Aufenthaltstitel Paragraph 8, Asylgesetz). Er beantragte ausschließlich Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Er ist bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse krankenversichert (GVS). Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Familie ein Mietobjekt (monatliches Nutzungsentgelt € 480,--, Betriebskosten € 80,--). Er verfügt nicht über Vermögen.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und stehen im Einklang mit dem unbestrittenen Akteninhalt.
  11. Erwägungen: § 5 Abs. 3 NÖ MSG lautet:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ MSG lautet: „

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. […],
  2. […],
  3. […],
  4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.“Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005.“ Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass zwar die Gleichbehandlungspflicht bei Subsidiär Schutzberechtigten nicht denselben Umfang haben sollte wie bei Flüchtlingen, sondern sich auf ein geringeres Niveau beziehe. Nach dem Wortlaut der Richtlinie seien die zu gewährenden „Kernleistungen“ im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsbürger zu gewähren. „Kernleistungen“ seien im Hinblick auf die Leistungsart und nicht durch den Umfang zu bestimmen. Die Leistung zum Lebensunterhalt nach dem NÖ MSG stelle eine einheitliche Leistung dar, weshalb sie als Kernleistung zu werten sei. Dies bedeute, dass BMS-Leistungen als Kernleistungen im Sinne der Statusrichtlinie zu werten seien und Subsidiär Schutzberechtigten eine BMS-Leistung nach dem NÖ MSG zustünde, dieses daher unionsrechtswidrig sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Rat der Europäischen Union am 29.4.2004 erstmals die Richtlinie 2004/83/EG „über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (StatusRL) erlassen hat. Erwägungsgrund (EG) 6 der RL führt aus wie folgt: „Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.“ In Bezug auf Sozialhilfeleistungen bestimmt Art. 28 Abs. 1 StatusRL, dass dieIn Bezug auf Sozialhilfeleistungen bestimmt Artikel 28, Absatz eins, StatusRL, dass die „Mitgliedstaaten [… ] dafür Sorge [tragen], dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.“, „Mitgliedstaaten [… ] dafür Sorge [tragen], dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.“ Zu Subsidiär Schutzberechtigten findet sich in Abs. 2 leg. cit. eine lex specialis:Zu Subsidiär Schutzberechtigten findet sich in Absatz 2, leg. cit. eine lex specialis: „Abweichend von der allgemeinen Regel nach Abs. 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“„Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz eins, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“ EG 34 führt dazu aus: „Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“ Die „alte“ Statusrichtlinie wurde mit RL 2011/95/EU überarbeitet und neu gefasst. In EG 12 wurde EG 6 der StatusRL „alt“ übernommen. Art. 28 StatusRL „alt“ wurde wortgleich als Art. 29 in die StatusRL „neu“ übernommen. Dazu führte EG 45 - in Anlehnung an Erwägungsgrund 34 StatusRL „alt“ - aus wie folgt:Die „alte“ Statusrichtlinie wurde mit RL 2011/95/EU überarbeitet und neu gefasst. In EG 12 wurde EG 6 der StatusRL „alt“ übernommen. Artikel 28, StatusRL „alt“ wurde wortgleich als Artikel 29, in die StatusRL „neu“ übernommen. Dazu führte EG 45 - in Anlehnung an Erwägungsgrund 34 StatusRL „alt“ - aus wie folgt: „Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“ Beide Richtlinien wurden in das NÖ MSG umgesetzt (vgl. § 42 Z 3 und 5 NÖ MSG). Maßgeblich für die Frage, ob mit dem NÖ MSG die RL 2011/95/EU korrekt umgesetzt worden ist und ob der Ausschluss von Mindestsicherungsleistungen für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG nicht unionsrechtswidrig ist, ist die Interpretation des Begriffs „Kernleistungen“ in Art. 29 StatusRL. So können „Kernleistungen“ leistungsumfangbezogen, oder leistungsartbezogen (also „gegenständlich“) gesehen werden (vgl. Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Wien, Gutachten im Auftrag der Bundesregierung zu „Sozialleistungen an ‚International Schutzberechtigte und Schutzsuchende‘ – Möglichkeiten zur Differenzierung gegenüber Staatsangehörigen“ vom 29.3.2016, S. 81). Beide Richtlinien wurden in das NÖ MSG umgesetzt vergleiche Paragraph 42, Ziffer 3 und 5 NÖ MSG). Maßgeblich für die Frage, ob mit dem NÖ MSG die RL 2011/95/EU korrekt umgesetzt worden ist und ob der Ausschluss von Mindestsicherungsleistungen für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG nicht unionsrechtswidrig ist, ist die Interpretation des Begriffs „Kernleistungen“ in Artikel 29, StatusRL. So können „Kernleistungen“ leistungsumfangbezogen, oder leistungsartbezogen (also „gegenständlich“) gesehen werden vergleiche Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn, Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Wien, Gutachten im Auftrag der Bundesregierung zu „Sozialleistungen an ‚International Schutzberechtigte und Schutzsuchende‘ – Möglichkeiten zur Differenzierung gegenüber Staatsangehörigen“ vom 29.3.2016, S. 81). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  5. Dezember 2011, 2008/10/0001, betreffend das Bgld. Sozialhilfegesetz (als Vorgänger des Bgld. MSG) und die StatusRL „alt“, den leistungsumfangbezogenen Ansatz der „Kernleistungen“ vertreten. Nach Bgld. SHG können Leistungen für Subsidiär Schutzberechtigte auf Leistungen der Grundversorgung beschränkt werden (vgl. § 4 Abs. 3 Bgld. SHG). Subsidiär Schutzberechtigten seien Leistungen zu gewähren, „die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 34“ der Richtlinie beispielhaft genannten Bedürfnisse abdecken würden. Damit solle das von der Richtlinie angestrebte „Mindestniveau von Leistungen“ (vgl. EG 6) gewährleistet werden.Nach Bgld. SHG können Leistungen für Subsidiär Schutzberechtigte auf Leistungen der Grundversorgung beschränkt werden vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, Bgld. SHG). Subsidiär Schutzberechtigten seien Leistungen zu gewähren, „die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 34“ der Richtlinie beispielhaft genannten Bedürfnisse abdecken würden. Damit solle das von der Richtlinie angestrebte „Mindestniveau von Leistungen“ vergleiche EG 6) gewährleistet werden. Die Kernbedürfnisse würden durch die Leistungen, welche im Rahmen der Grundversorgung aufgrund des § 4 Abs. 1 Bgld. Landes-Betreuungsgesetz gewährt würden, abgedeckt. Aus Sicht des VwGH sei nicht ersichtlich, dass durch die Grundversorgung diese Kernbedürfnisse nicht zur Gänze abgedeckt würden.Die Kernbedürfnisse würden durch die Leistungen, welche im Rahmen der Grundversorgung aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Bgld. Landes-Betreuungsgesetz gewährt würden, abgedeckt. Aus Sicht des VwGH sei nicht ersichtlich, dass durch die Grundversorgung diese Kernbedürfnisse nicht zur Gänze abgedeckt würden. Weiters sehe die StatusRL „alt“ keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen seien. Das Bgld. SHG sehe bestimmte Leistungsarten vor, welche jeweils konkrete Bedürfnisse abdeckten. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich sei vom Bgld. SHG nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen Leistung an Subsidiär Schutzberechtigte sei daher nach der StatusRL deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen sei. Diese Rechtsprechung kann insofern auf das NÖ MSG umgelegt werden, als dieses in seiner Struktur dem Bgld. SHG gleicht: In § 9 NÖ MSG (vgl. § 3 Abs. 1 Bgld. SHG) werden bestimmte Leistungsarten aufgezählt, denen die in § 10 NÖ MSG genannten konkreten Bedürfnisse gegenüberstehen und die durch diese Leistungen abgedeckt werden sollen.Diese Rechtsprechung kann insofern auf das NÖ MSG umgelegt werden, als dieses in seiner Struktur dem Bgld. SHG gleicht: In Paragraph 9, NÖ MSG vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. SHG) werden bestimmte Leistungsarten aufgezählt, denen die in Paragraph 10, NÖ MSG genannten konkreten Bedürfnisse gegenüberstehen und die durch diese Leistungen abgedeckt werden sollen. Die Gewährung eines Mindesteinkommens ist auch dem NÖ MSG fremd. Die Erbringung eines Mindesteinkommens an Subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der StatusRL schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Leistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Auch werden die Grundbedürfnisse von Subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz abgedeckt, was sich aus dessen § 5 ergibt (vgl. NÖ LVwG 29.6.2016, LVwG-AV-634/001-2016).Die Gewährung eines Mindesteinkommens ist auch dem NÖ MSG fremd. Die Erbringung eines Mindesteinkommens an Subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der StatusRL schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Leistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Auch werden die Grundbedürfnisse von Subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz abgedeckt, was sich aus dessen Paragraph 5, ergibt vergleiche NÖ LVwG 29.6.2016, LVwG-AV-634/001-2016). Dem Vorbringen, die Neufassung der StatusRL weiche in diesem Punkt entscheidend von der „alten“ Fassung der StatusRL ab, kann nicht gefolgt werden: Zunächst ist der Wortlaut des Art. 28 StatusRL „alt“ mit jenem des Art. 29 StatusRL „neu“ identisch. Eine Änderung könnte sich also lediglich dadurch ergeben, dass der Gesetzgeber eine andere Interpretation dieser Bestimmung durch die Neufassung der Richtlinie gewollt hat. Zwar wurde EG 34 „alt“ geändert und in EG 45 „neu“ neu gefasst. Dessen Wortlaut hat sich allerdings in Bezug auf den Inhalt, der sich auf Subsidiär Schutzberechtigte bezieht, nicht geändert. So ist sowohl in Erwägung 34 als auch Erwägung 45 festgehalten, dass bei der Sozialhilfe „die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften (EG 34) bzw. durch das nationale Recht (EG 45) bestimmt werden.“ Weiters ist die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen (für Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist) so zu verstehen, dass „zumindest ein Mindesteinkommen (EG 34) bzw. eine Mindesteinkommensunterstützung (EG 45) sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“ Daraus ergibt sich also nicht, dass eine Änderung der Interpretation des Begriffs der „Kernleistungen“ beabsichtigt gewesen sei.Zunächst ist der Wortlaut des Artikel 28, StatusRL „alt“ mit jenem des Artikel 29, StatusRL „neu“ identisch. Eine Änderung könnte sich also lediglich dadurch ergeben, dass der Gesetzgeber eine andere Interpretation dieser Bestimmung durch die Neufassung der Richtlinie gewollt hat. , Zwar wurde EG 34 „alt“ geändert und in EG 45 „neu“ neu gefasst. Dessen Wortlaut hat sich allerdings in Bezug auf den Inhalt, der sich auf Subsidiär Schutzberechtigte bezieht, nicht geändert. So ist sowohl in Erwägung 34 als auch Erwägung 45 festgehalten, dass bei der Sozialhilfe „die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften (EG 34) bzw. durch das nationale Recht (EG 45) bestimmt werden.“ Weiters ist die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen (für Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist) so zu verstehen, dass „zumindest ein Mindesteinkommen (EG 34) bzw. eine Mindesteinkommensunterstützung (EG 45) sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“ Daraus ergibt sich also nicht, dass eine Änderung der Interpretation des Begriffs der „Kernleistungen“ beabsichtigt gewesen sei. Auch aus EG 39 StatusRL „neu“ ist diesbezüglich nichts zu gewinnen: Zwar sollte Personen, „denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie“; „Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sind jedoch zulässig. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, zuerst eine allgemeine Gleichstellung von Subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen – wie in EG 39 – zu normieren, um damit die in EG 45 bzw. Art. 28 Abs. 2 StatusRL „neu“ vorgesehene Ermächtigung, Subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf Sozialleistungen anders als Flüchtlinge zu behandeln, auszuhebeln. Insofern ist diese Einschränkung der Sozialhilfeleistungen auf „Kernleistungen“ für Subsidiär Schutzberechtigte eine sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung iSd EG 39.Auch aus EG 39 StatusRL „neu“ ist diesbezüglich nichts zu gewinnen: Zwar sollte Personen, „denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie“; „Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sind jedoch zulässig. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, zuerst eine allgemeine Gleichstellung von Subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen – wie in EG 39 – zu normieren, um damit die in EG 45 bzw. Artikel 28, Absatz 2, StatusRL „neu“ vorgesehene Ermächtigung, Subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf Sozialleistungen anders als Flüchtlinge zu behandeln, auszuhebeln. Insofern ist diese Einschränkung der Sozialhilfeleistungen auf „Kernleistungen“ für Subsidiär Schutzberechtigte eine sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung iSd EG
  6. Zusätzlich soll die Verpflichtung zur Umsetzung der Statusrichtlinie „neu“ in innerstaatliches Recht nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zur Statusrichtlinie „alt“ inhaltlich geändert worden sind. Da sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 29 StatusRL „neu“ noch aus dem EG 45 eine inhaltliche Änderung zur alten Fassung ergeben hat, bestand keine Umsetzungspflicht. Die Rechtsprechung des VwGH konnte daher übernommen werden, sodass keine Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG gegeben ist. Da sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung des Artikel 29, StatusRL „neu“ noch aus dem EG 45 eine inhaltliche Änderung zur alten Fassung ergeben hat, bestand keine Umsetzungspflicht. Die Rechtsprechung des VwGH konnte daher übernommen werden, sodass keine Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG gegeben ist. Im Übrigen kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aus dem zitierten Gutachten nicht abgeleitet werden, dass der Begriff der „Kernleistungen“ ausschließlich im Sinne eines leistungsartbezogenen Ansatzes zu interpretieren ist. Auch wenn im Gutachten eine Tendenz (vgl. S 81) zugunsten des leistungsartbezogenen Ansatzes besteht, wird bei dieser Art der Interpretation allerdings eingeräumt, dass die Möglichkeit der Beschränkung von Sozialhilfeleistungen bei dieser Betrachtung weitgehend ausgehebelt wäre und Art. 29 Abs. 2 der StatusRL sodann kein realer Gehalt zukäme. Daher bestünden „erheblich Zweifel an diesem Verständnis“, weil dann eine Bestimmung, auf die es dem Unionsgesetzgeber offenkundig ankam, in vielen Fällen kaum praktische Wirksamkeit entfalten würde.“ (vgl. S 82).Im Übrigen kann – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aus dem zitierten Gutachten nicht abgeleitet werden, dass der Begriff der „Kernleistungen“ ausschließlich im Sinne eines leistungsartbezogenen Ansatzes zu interpretieren ist. Auch wenn im Gutachten eine Tendenz vergleiche S 81) zugunsten des leistungsartbezogenen Ansatzes besteht, wird bei dieser Art der Interpretation allerdings eingeräumt, dass die Möglichkeit der Beschränkung von Sozialhilfeleistungen bei dieser Betrachtung weitgehend ausgehebelt wäre und Artikel 29, Absatz 2, der StatusRL sodann kein realer Gehalt zukäme. Daher bestünden „erheblich Zweifel an diesem Verständnis“, weil dann eine Bestimmung, auf die es dem Unionsgesetzgeber offenkundig ankam, in vielen Fällen kaum praktische Wirksamkeit entfalten würde.“ vergleiche S 82).
  7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Da im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1098.001.2016

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