GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
G) verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.02.2016, Zl. WBS2-V-15 5374/5, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Zeit: zumindest bis 02.04.2015 Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
Ersatzfreiheitsstrafen von zu
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00 Gesamtbetrag € 660,00“ Die Beschwerdeführerin hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 05.04.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Mittels einer Mängelmeldung des zuständigen Rauchfangkehrers vom 29.01.2015 wurde die Baubehörde der Gemeinde *** davon in Kenntnis gesetzt, dass der Heizkessel für Festbrennstoff im Objekt ***, ***, defekt sei und nicht mehr verwendet werden dürfe. Aufgrund dieser Mängelmeldung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29.01.2015, AZ. 131-9/15-2013, betreffend das Objekt in ***, ***, ***,
1 und 2 und § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr § 34 bzw. § 35 NÖ Bauordnung 2014) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz nachstehender baupolizeilicher Auftrag erteilt:Aufgrund dieser Mängelmeldung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29.01.2015, AZ. 131-9/15-2013, betreffend das Objekt in ***, ***, ***,
Paragraph 33, Absatz eins und 2 und Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (nunmehr Paragraph 34, bzw. Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014) in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz nachstehender baupolizeilicher Auftrag erteilt: ● „Der Heizkessel für Festbrennstoff ist defekt und darf nicht mehr verwendet werden. ● Bis zur Behebung des Mangels bis SOFORT - GEFAHR IM VERZUG besteht absolutes Heizverbot. ● Bis spätestens 12.02.2015 ist der Behörde ein entsprechender Nachweis über die Behebung des Mangels vorzulegen.“ Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.02.2015 zugestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen:
1 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (…) ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrages nicht beseitigt (§ 34 Abs. 2).
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (…) ein Baugebrechen trotz eines baupolizeilichen Auftrages nicht beseitigt (Paragraph 34, Absatz 2,).
1 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) i.d.F. LGBl. 4400-10 hat der Rauchfangkehrer bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Missstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
Paragraph 18, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) in der Fassung Landesgesetzblatt 4400, -10 hat der Rauchfangkehrer bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Missstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat die Gemeinde die Behebung des Mangels oder Missstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen.Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat die Gemeinde die Behebung des Mangels oder Missstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen. Eine Verwaltungsübertretung begeht
1 Z 7 NÖ FG id.f. LGBl. 4400-10, wer die Mängel, deren Behebung ihm aufgrund einer Feuerbeschau aufgetragen wurde, nicht behebt.Eine Verwaltungsübertretung begeht
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ FG id.f. Landesgesetzblatt 4400-10, wer die Mängel, deren Behebung ihm aufgrund einer Feuerbeschau aufgetragen wurde, nicht behebt.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265).
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche Erkenntnis des VwGH [verst. Senat] vom 13.06.1984, Zl. 82/03/0265). Dadurch, dass § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 auf in Bescheidform zu ergehende Aufträge zur Beseitigung von Baugebrechen verweist, wird das jeweils in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes.Dadurch, dass Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 auf in Bescheidform zu ergehende Aufträge zur Beseitigung von Baugebrechen verweist, wird das jeweils in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes. Die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 erfordert daher auch die Benennung des zu beseitigenden Baugebrechens, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, und reicht dazu die Zitierung lediglich des Datums des von der Baubehörde erlassenen Bescheides jedenfalls nicht aus.Die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 erfordert daher auch die Benennung des zu beseitigenden Baugebrechens, um die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, und reicht dazu die Zitierung lediglich des Datums des von der Baubehörde erlassenen Bescheides jedenfalls nicht aus. Im konkreten Fall lässt sich aus dem Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1 nicht erschließen, welches Baugebrechen der Beschwerdeführerin zur Beseitigung aufgetragen wurde. Demzufolge wurde der Beschwerdeführerin weder im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis noch in der Verfolgungshandlung – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.11.2015 – ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf zur Last gelegt. Gleiches gilt im Übrigen auch für den in Spruchpunkt 2 angelasteten Tatvorwurf. Aus der vorliegenden Formulierung lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, welches sanktionierte Verhalten der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird. Weder wird der vom Rauchfangkehrer wahrgenommene Mangel näher beschrieben noch wird dargelegt, wann dieser Mangel festgestellt und welche Frist zu dessen Beseitigung gewährt wurde. Auch hinsichtlich des Tatzeitraumes erweist sich der Spruchpunkt des Straferkenntnisses als nicht ausreichend konkretisiert. So unterließ es die belangte Behörde auch hier einen Beginn des strafbaren Verhaltens anzugeben und spricht lediglich von einer Unterlassung der Mängelbehebung „zumindest bis 02.04.2015“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 28.09.2006, Zl. 2005/07/0096) sind bei Dauerdelikten sowohl Anfang als auch Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen.Auch hinsichtlich des Tatzeitraumes erweist sich der Spruchpunkt des Straferkenntnisses als nicht ausreichend konkretisiert. So unterließ es die belangte Behörde auch hier einen Beginn des strafbaren Verhaltens anzugeben und spricht lediglich von einer Unterlassung der Mängelbehebung „zumindest bis 02.04.2015“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 28.09.2006, Zl. 2005/07/0096) sind bei Dauerdelikten sowohl Anfang als auch Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Eine Korrektur bzw. Sanierung des Bescheidspruches ist dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt, da innerhalb der Verjährungsfrist
G keine mängelfreie Verfolgungshandlung erfolgte.Eine Korrektur bzw. Sanierung des Bescheidspruches ist dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt, da innerhalb der Verjährungsfrist
Paragraph 31, Absatz eins, VStG keine mängelfreie Verfolgungshandlung erfolgte. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden und war die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.866.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.