Obsah (7)
§ 28§ 25aArtikel 133§ 93§ 81§ 92§ 22RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1092/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2917, i.d.F. Vw
GVG, Folge gegeben. Die Wortfolge „Reibungszahl µ ≥ 0,30“ in Auflagenpunkt II/18. wird durch „Reibungszahl µ ≥ 0,44“ ersetzt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2917, in der Fassung VwGVG, Folge gegeben. Die Wortfolge , „Reibungszahl µ ≥ 0,30“ in Auflagenpunkt II/18. wird durch , „Reibungszahl µ ≥ 0,44“ ersetzt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision
Artikel 133Abs.
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision
Artikel 133Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2015, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten am
- Jänner 2016, beantragte die H KG die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt der Fa. H KG in ***, ***. 1.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom
- Februar 2016 beraumte diese unter Hinweis auf die §§ 81 Abs. 1 und 356 Gewerbeordnung 1994 sowie § 93 ASchG 1994 eine mündliche Verhandlung für den
- März 2016 betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch den Abbruch der bestehenden Filiale und Neuerrichtung eines Verkaufslokales am soeben genannten Standort.Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom
- Februar 2016 beraumte diese unter Hinweis auf die Paragraphen 81, Absatz eins und 356 Gewerbeordnung 1994 sowie Paragraph 93, ASchG 1994 eine mündliche Verhandlung für den
- März 2016 betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch den Abbruch der bestehenden Filiale und Neuerrichtung eines Verkaufslokales am soeben genannten Standort., 1.
- Am
- März 2016 fand eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk war bei dieser Verhandlung vertreten. Der Verhandlungsschrift ist auf Seite
- unter Pkt.
- zu entnehmen, dass die Reibungszahl für sämtliche Fußbodenbeläge in allgemein zugänglichen Räumen mit µ ≥ 0,30 festgelegt werden solle. Bei Fußbodenbelägen im Feuchtbereich solle die Reibungszahl mit µ ≥ 0,35 definiert werden. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den
- Aufsichtsbezirk erklärte in der Verhandlung, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Vorschreibung der Auflagenpunkte 2, 13, 19, 29 und 30 aus dem Gutachten der technischen Amtssachverständigen sowie dazu ergänzend formulierter Auflagen
§ 93Abs.
2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz gegen die Erteilung der Genehmigung keine Einwände bestehen.Am
- März 2016 fand eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk war bei dieser Verhandlung vertreten. Der Verhandlungsschrift ist auf Seite
- unter Pkt.
- zu entnehmen, dass die Reibungszahl für sämtliche Fußbodenbeläge in allgemein zugänglichen Räumen mit µ ≥ 0,30 festgelegt werden solle. Bei Fußbodenbelägen im Feuchtbereich solle die Reibungszahl mit µ ≥ 0,35 definiert werden. , , Der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den
- Aufsichtsbezirk erklärte in der Verhandlung, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Vorschreibung der Auflagenpunkte 2, 13, 19, 29 und 30 aus dem Gutachten der technischen Amtssachverständigen sowie dazu ergänzend formulierter Auflagen
Paragraph 93, Absatz 2, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz gegen die Erteilung der Genehmigung keine Einwände bestehen., 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- April 2016 wurde den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insbesondere wurden die Niederschrift zur Verhandlung vom
- März 2016 und Befund und Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom
- April 2016 übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- April 2016 wurde den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insbesondere wurden die Niederschrift zur Verhandlung vom
- März 2016 und Befund und Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom
- April 2016 übermittelt., 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Juli 2016 wurde ergänzend den Parteien des Verfahrens die schalltechnische Untersuchung vom
- Juni 2016 sowie die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
- Juli 2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Juli 2016 wurde ergänzend den Parteien des Verfahrens die schalltechnische Untersuchung vom
- Juni 2016 sowie die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom
- Juli 2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen., 1.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2016 teilte das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk zum Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
- Juli 2016 mit, dass die im Anhang zu diesem Schreiben übermittelten Unterlagen zur Kenntnis genommen werden.Mit Schreiben vom
- Juli 2016 teilte das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk zum Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom
- Juli 2016 mit, dass die im Anhang zu diesem Schreiben übermittelten Unterlagen zur Kenntnis genommen werden., 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- August 2016 wurde dem Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk nochmals die Niederschrift vom
- März 2016 sowie der Bescheid-Entwurf vom
- August 2016 mit Möglichkeit zur Stellungnahme noch vor Erlassung des Bescheides übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- August 2016 wurde dem Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk nochmals die Niederschrift vom
- März 2016 sowie der Bescheid-Entwurf vom
- August 2016 mit Möglichkeit zur Stellungnahme noch vor Erlassung des Bescheides übermittelt., 1.
- Mit Schreiben vom
- September 2016 teilte das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk mit, dass hinsichtlich des vom bautechnischen Amtssachverständigen und Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz vorgeschriebenen Auflagepunktes
- darauf hingewiesen werde, dass diese Auflage nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z.2 ASTV entspreche, da die Fußbodenoberflächen so zu gestalten seien, dass sie rutschhemmend sind.Diesbezüglich werde auf die ÖNORM Z 1261:2009 verwiesen, wonach bei einem in der Auflage 18 des Bescheid-Entwurfs geforderten Gleitreibungskoeffizienten 0,30 bzw. 0,35 eine ausreichende Rutschhemmung nur durch Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen erreicht werden könne.Aus dem Projekt würden sich diesbezüglich bzw. zum Schutz der Arbeitnehmer/innen keine Angaben ergeben.
der als Stand der Technik zu verwendenden Ö-NORM Z 1261:2009 müsse zur Erreichung einer ausreichenden Rutschhemmung – ohne zusätzliche Maßnahmen – der Gleitreibungskoeffizient einen Wert von mindestens 0,44 erreichen – siehe Pkt. 10 der Ö-NORM Z. 1261:2009 (Klassifizierung). Beantragt wurde, die im Auflagepunkt geforderten Werte für den Gleitreibungskoeffizienten mit mindestens 0,44 zu bestimmen bzw. zu fordern.Mit Schreiben vom
- September 2016 teilte das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk mit, dass hinsichtlich des vom bautechnischen Amtssachverständigen und Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz vorgeschriebenen Auflagepunktes
- darauf hingewiesen werde, dass diese Auflage nicht den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ASTV entspreche, da die Fußbodenoberflächen so zu gestalten seien, dass sie rutschhemmend sind., , Diesbezüglich werde auf die ÖNORM Ziffer 1261 :, 2009, verwiesen, wonach bei einem in der Auflage 18 des Bescheid-Entwurfs geforderten Gleitreibungskoeffizienten 0,30 bzw. 0,35 eine ausreichende Rutschhemmung nur durch Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen erreicht werden könne., , Aus dem Projekt würden sich diesbezüglich bzw. zum Schutz der Arbeitnehmer/innen keine Angaben ergeben.
der als Stand der Technik zu verwendenden Ö-NORM Ziffer 1261 :, 2009, müsse zur Erreichung einer ausreichenden Rutschhemmung – ohne zusätzliche Maßnahmen – der Gleitreibungskoeffizient einen Wert von mindestens 0,44 erreichen – siehe Pkt. 10 der Ö-NORM Ziffer 1261 :, 2009, (Klassifizierung). , , Beantragt wurde, die im Auflagepunkt geforderten Werte für den Gleitreibungskoeffizienten mit mindestens 0,44 zu bestimmen bzw. zu fordern., 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2016 wurde der Konsenswerberin die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom
- September 2016 zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- September 2016 wurde der Konsenswerberin die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom
- September 2016 zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen., 1.
- Mit E-Mail vom
- September 2016 teilte die H KG mit, dass die geforderte Auflage zur Kenntnis genommen und um rasche Bescheidausstellung gebeten werde.Mit E-Mail vom
- September 2016 teilte die H KG mit, dass die geforderte Auflage zur Kenntnis genommen und um rasche Bescheidausstellung gebeten werde., 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der H KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort ***, ***, durch Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Neubau eines Verkaufslokals erteilt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der H KG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort ***, ***, durch Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Neubau eines Verkaufslokals erteilt. , , Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:, „l.
den §§ 81 Abs. 1 und 356 GewO 1994 und § 93 ASchG 1994 wird der Fa. H KG die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort ***, ***,
nachstehender Beschreibung erteilt: „l.
den Paragraphen 81, Absatz eins und 356 GewO 1994 und Paragraph 93, ASchG 1994 wird der Fa. H KG die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am Standort ***, ***,
nachstehender Beschreibung erteilt: Das bestehende Verkaufslokal am Standort ***, ***, wird zur Gänze abgebrochen. In weiterer Folge wird eine neue Handelseinrichtung auf diesem Grundstück mit geänderter Ausrichtung wiedererrichtet. Der neue Markt entlang der nordwestlichen Grundgrenze wird in einem Abstand von zumindest 3,00 m errichtet werden. Der Markt wird ebenerdig mit den größten Abmessungen von 28,84 m x 55,85 m in Massivbauweise hergestellt. Zur südwestlichen (Straßen-)Grundgrenze wird ein Abstand von 5,07 m, zur nördlichen Grundgrenze ein Abstand von 3,04 m ausgewiesen. Der neue Markt wird in Fertigteilbauweise errichtet. Dabei wird der neue Zugang künftig von der Südostseite her erfolgen. Das Gebäude beinhaltet neben der Verkaufsfläche (780 m²) noch Lagerräume (mit Kühl- bzw. Tiefkühlzellen), Technik-, SoziaI-, Sanitär- und Büroräume sowie eine Backbox. Als Besonderheit werden drei Lagerräume für pyrotechnische Artikel hergestellt, die brandschutztechnisch von den übrigen Bereichen abgetrennt werden. Entlang der südwestlichen (Straßen-)Grundgrenze ist die Anlieferung vorgesehen und wird hier auch die Kartonagenpresse situiert werden. ln dem Bereich der Presse wird auch eine hochabsorbierende Lärmschutzverkleidung angebracht. […] II.
§ 81Abs. 1 Gew
O 1994 werden der Fa. H KG am Standort ***, *** die nachstehenden Auflagen im Zusammenhang mit der unter Spruchpunkt I. erteilten Genehmigung zur Erfüllung vorgeschrieben:römisch zwei.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 werden der Fa. H KG am Standort ***, *** die nachstehenden Auflagen im Zusammenhang mit der unter Spruchpunkt römisch eins. erteilten Genehmigung zur Erfüllung vorgeschrieben: […], […]
- Sämtliche Fußbodenbeläge in allgemein zugänglichen Räumen müssen rutschhemmend ausgeführt werden. Hinsichtlich der Rutschgefahr ist die ÖNORM Z 1261 verbindlich einzuhalten (Reibungszahl µ ≥ 0,30). Bei Fußbodenbelägen im Feuchtbereich muss eine Reibungszahl von µ ≥ 0,44 erreicht werden (gilt auch sinngemäß für keramische Fliesen und Platten). Weiters müssen bei den Gebäudeeingängen direkt vom Freien Maßnahmen gesetzt werden, die eine nachteilige Beeinträchtigung der rutschhemmenden Wirkung der trockenen Fußbodenbelagsoberflächen (z. B. durch Fußabstreifer) wirkungsvoll verhindern. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung ist erstellen zu lassen (z. B. durch die AUVA) und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren.
- Sämtliche Fußbodenbeläge in allgemein zugänglichen Räumen müssen rutschhemmend ausgeführt werden. Hinsichtlich der Rutschgefahr ist die ÖNORM Ziffer 1261, verbindlich einzuhalten (Reibungszahl µ ≥ 0,30). Bei Fußbodenbelägen im Feuchtbereich muss eine Reibungszahl von µ ≥ 0,44 erreicht werden (gilt auch sinngemäß für keramische Fliesen und Platten). Weiters müssen bei den Gebäudeeingängen direkt vom Freien Maßnahmen gesetzt werden, die eine nachteilige Beeinträchtigung der rutschhemmenden Wirkung der trockenen Fußbodenbelagsoberflächen , (z. B. durch Fußabstreifer) wirkungsvoll verhindern. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung ist erstellen zu lassen (z. B. durch die , AUVA) und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren. […]“ Mit Spruchpunkt III. wurden die unter Spruchpunkt II. angeführten Auflagen 2., 13., 18.,
- und
- Sowie weitere Auflagen
§ 93ASch
G 1994 vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt IV. wurden Kosten vorgeschrieben und mit Spruchpunkt V. bis VIII. Einwendungen von Anrainern-Nachbarn als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch drei. wurden die unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Auflagen 2., 13., 18., 28. und 29. Sowie weitere Auflagen
Paragraph 93, ASchG 1994 vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurden Kosten vorgeschrieben und mit Spruchpunkt römisch fünf. bis römisch acht. Einwendungen von Anrainern-Nachbarn als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen., 1.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk Beschwerde erhoben. Begehrt werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Genehmigung entweder nur unter Vorschreibung der im Folgenden ausgeführten geänderten Auflage
§ 93Abs. 2 ASch
G erteilt oder aber versagt werde: „Sämtliche Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Räumen müssen rutschhemmend ausgeführt werden. Hinsichtlich der Rutschgefahr ist die Ö-NORM Z 1261 verbindlich einzuhalten (Reibungszahl µ ≥ 0,44) ...“1.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Arbeitsinspektorat für den ,
- Aufsichtsbezirk Beschwerde erhoben. Begehrt werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Genehmigung entweder nur unter Vorschreibung der im Folgenden ausgeführten geänderten Auflage
Paragraph 93, Absatz 2, ASchG erteilt oder aber versagt werde: „Sämtliche Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Räumen müssen rutschhemmend ausgeführt werden. Hinsichtlich der Rutschgefahr ist die Ö-NORM Ziffer 1261, verbindlich einzuhalten (Reibungszahl µ ≥ 0,44) ...“ Einem der Beschwerde angeschlossenem Beiblatt ist dazu Nachstehendes präzisierend zu entnehmen:Einem der Beschwerde angeschlossenem Beiblatt ist dazu Nachstehendes präzisierend zu entnehmen:, „Bei der Durchführung des Genehmigungsverfahrens wurde vom Arbeitsinspektorat mit Stellungnahme vom 12. September 2016 GZ 0561-140/7-08/16, die Abänderung der Bescheidauflage 18 des Bescheidentwurfes beantragt. Bereits in dieser Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der in der Verhandlungsniederschrift vom bautechnischen Amtssachverständigen und Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz vorgeschriebene Auflagenpunkt 7 nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 AStV entspricht, da die Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie rutschhemmend sind. Bereits in dieser Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der in der Verhandlungsniederschrift vom bautechnischen Amtssachverständigen und Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz vorgeschriebene Auflagenpunkt 7 nicht den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AStV entspricht, da die Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie rutschhemmend sind. Die ÖNORM Z 1261:2009 verweist darauf, dass bei einem wie in der Auflage 18 des Bescheidentwurfs geforderten Gleitreibungskoeffizienten (µ) von 0,30 bzw. 0,35 eine ausreichende Rutschhemmung nur durch Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen erreicht werden kann. Die ÖNORM Ziffer 1261 :, 2009, verweist darauf, dass bei einem wie in der Auflage 18 des Bescheidentwurfs geforderten Gleitreibungskoeffizienten (µ) von 0,30 bzw. 0,35 eine ausreichende Rutschhemmung nur durch Ergreifen von zusätzlichen Maßnahmen erreicht werden kann. Aus dem Projekt ergeben sich diesbezüglich, bzw. zum Schutze der Arbeitnehmer/innen keine Angaben über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Rutschhemmung des Bodenbelags.
der als Stand der Technik zu verwendenden ÖNORM Z 1261:2009 muss zur Erreichung einer ausreichenden Rutschhemmung — ohne zusätzliche Maßnahmen - der Gleitreibungskoeffizient einen Wert von größer 0,44 erreichen - siehe Punkt 10 der ÖNORM Z 1261:2009 (Klassifizierung).des Bodenbelags.
der als Stand der Technik zu verwendenden ÖNORM Ziffer 1261 :, 2009, muss zur Erreichung einer ausreichenden Rutschhemmung — ohne zusätzliche Maßnahmen - der Gleitreibungskoeffizient einen Wert von größer 0,44 erreichen - siehe Punkt 10 der ÖNORM Ziffer 1261 :, 2009, (Klassifizierung). Aus diesem Grund wurde vom Arbeitsinspektorat beantragt, die in diesem Auflagenpunkt geforderten Werte für den GIeitreibungskoeffizienten mit mindestens 0,44 zu bestimmen bzw. zu fordern. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und entspricht daher der über die Auflage geforderte präzisierte Wert (µ > 0,44) nicht den diesbezüglich heranzuziehenden grundsätzlich formulierten Arbeitnehmerschutzbestimmungen (§ 12 Abs. 1 Z 2 AStV).Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben und entspricht daher der über die Auflage geforderte präzisierte Wert (µ > 0,44) nicht den diesbezüglich heranzuziehenden grundsätzlich formulierten Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AStV). In der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides wurde auf die Abweisung des Antrags vom 12.September 2016 nicht eingegangen.“ 1.13. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Hingewiesen wurde, dass die Auflage 18. in der Niederschrift vom 24. März 2016 (hier als 19. bezeichnet) anders lautend vom Vertreter des Arbeitsinspektorates zur Vorschreibung
§ 93Abs. 2 ASch
G 1994 beantragt worden sei. Nach der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom
- September 2016 sei diese Auflage dann abgeändert und in der nun vom Arbeitsinspektorat beanstandeten finalen Fassung in den Bescheid aufgenommen worden. Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Hingewiesen wurde, dass die Auflage
- in der Niederschrift vom
- März 2016 (hier als
- bezeichnet) anders lautend vom Vertreter des Arbeitsinspektorates zur Vorschreibung
Paragraph 93, Absatz 2, ASchG 1994 beantragt worden sei. Nach der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom
- September 2016 sei diese Auflage dann abgeändert und in der nun vom Arbeitsinspektorat beanstandeten finalen Fassung in den Bescheid aufgenommen worden. ,
- Durchgeführtes Ermittlungsverfahren: 2.
- Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Jänner 2017 wurde den Parteien des Verfahrens die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 teilte die belangte Behörde mit, dass darauf hingewiesen werde, dass die Änderung der benötigten Reibungszahl auf µ ≥ 0,44 in allen Bereichen der Betriebsanlage in weiterer Folge bedeuten würde, dass die Möglichkeit zur Einhaltung dieser Auflage in Bezug auf die Auswahl der Bodenbeläge stark erschwert werde. Da die Messung nach Einbau der Fliesen erfolge und sich die handelsüblichen Rutschhemmklassen (R 9 – R 13) nicht mit den Reibungszahlen (µ) verknüpfen lassen würden, führe dies für den Anlagenbetreiber zu erhöhten Kosten und einem erhöhten Risiko. Die Gefahr bestehe, dass die verlegten Fliesenbelege bei der Vermessung der Reibungszahl als nicht ausreichend befunden werden und im schlechtesten Fall auszutauschen seien.Angemerkt werde, dass
der ständigen Judikatur des VwGH (E
- April 1997, Zl. 96/04/0217), dem Anlagenbetreiber nicht strengere, ihn stärker belastende Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der im § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist. In diesem Zusammenhang werde auch auf den
- Satz der Auflage
- hingewiesen, worin aus Sicht der belangten Behörde bereits die vom Arbeitsinspektorat bemängelten zusätzlichen Maßnahmen für die Vorschreibung einer geringeren Reibungszahl vorgeschrieben worden seien.Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 teilte die belangte Behörde mit, dass darauf hingewiesen werde, dass die Änderung der benötigten Reibungszahl auf µ ≥ 0,44 in allen Bereichen der Betriebsanlage in weiterer Folge bedeuten würde, dass die Möglichkeit zur Einhaltung dieser Auflage in Bezug auf die Auswahl der Bodenbeläge stark erschwert werde. Da die Messung nach Einbau der Fliesen erfolge und sich die handelsüblichen Rutschhemmklassen (R 9 – R 13) nicht mit den Reibungszahlen (µ) verknüpfen lassen würden, führe dies für den Anlagenbetreiber zu erhöhten Kosten und einem erhöhten Risiko. Die Gefahr bestehe, dass die verlegten Fliesenbelege bei der Vermessung der Reibungszahl als nicht ausreichend befunden werden und im schlechtesten Fall auszutauschen seien., , Angemerkt werde, dass
der ständigen Judikatur des VwGH (E
- April 1997, Zl. 96/04/0217), dem Anlagenbetreiber nicht strengere, ihn stärker belastende Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist. In diesem Zusammenhang werde auch auf den
- Satz der Auflage
- hingewiesen, worin aus Sicht der belangten Behörde bereits die vom Arbeitsinspektorat bemängelten zusätzlichen Maßnahmen für die Vorschreibung einer geringeren Reibungszahl vorgeschrieben worden seien., 2.
- Am
- Februar 2017 teilte ein Vertreter der Konsenswerberin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass der höhere Gleitreibungskoeffizient eingehalten werden könne und daher im Grunde kein Einwand gegen die strengere Auflage bestehe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unstrittigen Akteninhalt des gegenständlichen behördlichen Betriebsanlagenaktes.
- Rechtliche Erwägungen:Rechtliche Erwägungen:, 4.
- Rechtsgrundlagen: § 74 Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 74, Absatz eins bis 3 GewO 1994 lautet:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen. § 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 lautet: Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 92 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet:Paragraph 92, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet:
(2)Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn
- nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder
- die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist. § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet:Paragraph 93, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet:
(1)In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen: 1. Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,, […]
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(2)In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.,
(3)Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(3)Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.,
(4)Die
Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(4)Die
Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen., […]“ § 2 Abs. 7 bis 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet:Paragraph 2, Absatz 7 bis 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet:
(7)Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
(7a)Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.
(8)Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen. § 22 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet:Paragraph 22, Absatz 8, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 lautet: „
(8)Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen ausgeschlossen ist.“ § 6 Abs. 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitsstättenverordnung lautet: „
(1)Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie […] […] ,
- befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind, […]“ Erläuternde Bemerkungen zu Punkt 3 zu OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ „Zu Punkt 3: Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen Zu 3.1: Allgemeine Anforderungen Zu Punkt 3.1.1 Die Rutschhemmung eines Bodenbelages hängt insbesondere von dessen Material und Oberflächenstruktur sowie von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einflüssen ab. Bodenbeläge, die von einer harmonisierten Europäischen Norm erfasst sind, tragen eine CE-Kennzeichnung und enthalten in der beigefügten Leistungserklärung – je nach Produktnorm – Angaben zur Rutschhemmung, zum Gleitverhalten, zum Rutschverhalten oder zur Reibung. Diese Kennwerte (wesentliche Merkmale) können zur Beurteilung herangezogen werden, ob der betreffende Bodenbelag die zielorientierte Anforderung des Punktes 3.1.1 erfüllt. In den harmonisierten Produktnormen, die als Basis für die CE-Kennzeichnung dienen, werden für unterschiedliche Bodenbeläge verschiedene Prüfnormen bzw. Technische Spezifikationen angewendet, wie z.B.: • ÖNORM EN 14231, Ausgabe 2003-07-01 „Prüfverfahren für Naturstein – Bestimmung des Gleitwiderstandes mit Hilfe des Pendelprüfgerätes“, • ÖNORM EN 13893, Ausgabe 2003-03-01 „Elastische, laminierte und textile Bodenbeläge – Messung des Gleitreibungskoeffizienten von trockenen Bodenbelagsoberflächen“, • ÖNORM CEN/TS 15676, Ausgabe 2008-01-01 „Holzfußböden – Gleitwiderstand – Pendelprüfung“, • ÖNORM EN 13036-4, Ausgabe 2011-11-15 „Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen – Prüfverfahren – Teil 4: Verfahren zur Messung der Griffigkeit von Oberflächen: Der Pendeltest“, • ONR CEN/TS 16165, Ausgabe 2012-11-15 „Bestimmung der Rutschhemmung von Fußböden – Ermittlungsverfahren (CEN/TS 16165:2012)“. Aufgrund der unterschiedlichen Prüfnormen ist es derzeit nicht möglich, einheitliche, für alle Bodenbeläge gültige quantitative Anforderungen an die Rutschhemmung bzw. Gleitreibungskoeffizienten von Bodenbelägen festzulegen, als Orientierungshilfe für Böden aus keramischen Material (glasiert und unglasiert), Glas, Natursteinprodukte, Beton und Kunststein (zement- und reaktionsharzgebunden) kann jedoch z.B. folgende Studie dienen: • ***, G. und ***, T.: Messungen des Gleitreib-Koeffizienten zur Beurteilung des µ-Wertes von begehbaren Oberflächen, Version C, Klagenfurt 2014 (www.***.eu).“ Auszüge aus der Ö-NORM Z 1261:2009 Auszüge aus der Ö-NORM Ziffer 1261 :, 2009, „10 Klassifizierung. In Tabelle 2 wird die Klassifizierung in Abhängigkeit des Gleitreibungskoeffizienten µ zugeordnet. Tabelle 2 – Klassifizierung Klassifizierung Gleitreibungskoeffizient µ Irömisch eins > 0,44 IIrömisch zwei 0,3 bis 0,44 IIIrömisch drei < 0,3 Es bedeutet: I. Die begehbare Oberfläche weist ohne weitere Maßnahmen eine ausreichende Rutschhemmung auf.römisch eins. Die begehbare Oberfläche weist ohne weitere Maßnahmen eine ausreichende Rutschhemmung auf. II. Nur mit zusätzlichen Maßnahmen als rutschhemmend verwendbar, in Abhängigkeit von den Umgebungsparametern (Klima u. dgl.) römisch zwei. Nur mit zusätzlichen Maßnahmen als rutschhemmend verwendbar, in Abhängigkeit von den Umgebungsparametern (Klima u. dgl.) III. Die begehbare Oberfläche bietet keinen ausreichenden Schutz gegen Ausgleiten und ist daher als unfallsrelevant einzustufen.römisch drei. Die begehbare Oberfläche bietet keinen ausreichenden Schutz gegen Ausgleiten und ist daher als unfallsrelevant einzustufen. Beispiele für Zusatzmaßnahmen: geeignete Schuh-Boden-Kombination, Reinigungssystem vorsehen, Aufrauen des Bodens, sonstige Maßnahmen, die ein Ausrutschen vermeiden helfen, wie zB Anti-Rutschstreifen, gefräste Kerben d. dgl. ANMERKUNG Diese Klassifizierung gilt nur unter den hygienischen und klimatischen Normalbedingungen und den üblichen Gehgeschwindigkeiten (zB durch Laufen erhöht sich bei sicheren Oberflächen die Wahrscheinlichkeit eines Ausgleitens). Ungeeignete Reinigungssysteme führen auch bei sicheren Oberflächen zu einer deutlichen Reduzierung des Gleitreibungskoeffizienten µ und daher zu einer Erhöhung der Unfallgefahr.“ 4.
- In der Sache:Im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind
§ 93Abs. 1 Z. 1 Arbeitnehmer
Innenschutzgesetz (ASchG) die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen. In der Sache:, Im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind
, Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen.
§ 93Abs. 2 2.Satz ASch
G dürfen Betriebsanlagen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.
Paragraph 93, Absatz 2, 2.Satz ASchG dürfen Betriebsanlagen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.
§ 92Abs. 2 ASch
G sind Auflagen vorzuschreiben, wenn nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.
Paragraph 92, Absatz 2, ASchG sind Auflagen vorzuschreiben, wenn nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinausgehen, oder die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist. Im konkreten Fall ist zu klären, ob die Vorschreibung eines höheren Gleitreibungskoeffizienten zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
§ 22Abs. 8 ASch
G dürfen Fußböden der Arbeitsräume keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und (insbesondere) rutschfest sein. Ähnlich formuliert sieht auch § 6 Abs.1 Z 2 AStV vor, dass Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind.
Paragraph 22, Absatz 8, ASchG dürfen Fußböden der Arbeitsräume keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt, trittsicher und (insbesondere) rutschfest sein. Ähnlich formuliert sieht auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AStV vor, dass Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind. Zur Frage der Rutschfestigkeit bietet insbesondere Punkt 10 der ÖNORM Z 1261:2009 eine Klassifizierung bzw. Orientierungshilfe. Demnach ist eine begehbare Oberfläche mit einem Gleitreibungskoeffizienten von 0,30 bis 0,44 nur mit begleitenden Maßnahmen (wie zB geeignete Schuh-Boden-Kombination, Reinigungssystem vorsehen, Aufrauen des Bodens,…) als rutschhemmend zu qualifizieren. Die – seitens der belangten Behörde hervorgehobene – vorgeschriebene Maßnahme, wonach bei den Gebäudeeingängen direkt vom Freien Maßnahmen zu setzen sind, die eine nachteilige Beeinträchtigung der rutschhemmenden Wirkung der trockenen Fußbodenbelagsoberflächen (z. B. durch Fußabstreifer) wirkungsvoll verhindern, erachtet das Landesverwaltungsgericht als nicht ausreichend, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Folgen eines möglichen Ausrutschens zu gewährleisten. Diese Maßnahme trägt zweifelsohne punktuell insbesondere im Eingangsbereich zur Erhöhung der Sicherheit bei, nicht jedoch im unbedingt gebotenen Ausmaß auf sämtlichen Fußbodenbelägen in allgemein zugänglichen Räumen. Sämtliche in der gegenständlichen ÖNORM dargestellten möglichen begleitenden Maßnahmen würden demgegenüber flächendeckende Wirkung entfalten, womit sich aber die bereits vorgeschriebene Maßnahme im Vergleich dazu als reduziert erweist.Zur Frage der Rutschfestigkeit bietet insbesondere Punkt 10 der ÖNORM Ziffer 1261 :, 2009, eine Klassifizierung bzw. Orientierungshilfe. Demnach ist eine begehbare Oberfläche mit einem Gleitreibungskoeffizienten von 0,30 bis 0,44 nur mit begleitenden Maßnahmen (wie zB geeignete Schuh-Boden-Kombination, Reinigungssystem vorsehen, Aufrauen des Bodens,…) als rutschhemmend zu qualifizieren. , , Die – seitens der belangten Behörde hervorgehobene – vorgeschriebene Maßnahme, wonach bei den Gebäudeeingängen direkt vom Freien Maßnahmen zu setzen sind, die eine nachteilige Beeinträchtigung der rutschhemmenden Wirkung der trockenen Fußbodenbelagsoberflächen (z. B. durch Fußabstreifer) wirkungsvoll verhindern, erachtet das Landesverwaltungsgericht als nicht ausreichend, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Folgen eines möglichen Ausrutschens zu gewährleisten. Diese Maßnahme trägt zweifelsohne punktuell insbesondere im Eingangsbereich zur Erhöhung der Sicherheit bei, nicht jedoch im unbedingt gebotenen Ausmaß auf sämtlichen Fußbodenbelägen in allgemein zugänglichen Räumen. Sämtliche in der gegenständlichen ÖNORM dargestellten möglichen begleitenden Maßnahmen würden demgegenüber flächendeckende Wirkung entfalten, womit sich aber die bereits vorgeschriebene Maßnahme im Vergleich dazu als reduziert erweist. Damit folgt aber, dass zur Konkretisierung der im ASchG bzw. der AStV vorgesehenen Anforderungen („rutschfest“ bzw. „rutschhemmend“) die Vorschreibung von weiteren Maßnahmen oder eben eines höheren Gleitreibungskoeffizienten geboten ist, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Vertreter der Konsenswerberin äußerten sich in diesem Zusammenhang, dass der vom Arbeitsinspektorat geforderte höhere Gleitreibungskoeffizient ohne weiteres eingehalten werden kann und der Vorschreibung dieser Maßnahme der Vorzug gegenüber anderen Maßnahmen gegeben wird. Folglich erachtet das Landesverwaltungsgericht die Vorschreibung des höheren Gleitreibungskoeffizienten nicht nur als erforderlich und geeignet, sondern auch als gelindestes Mittel zur Zielerreichung. Damit folgt aber, dass zur Konkretisierung der im ASchG bzw. der AStV vorgesehenen Anforderungen („rutschfest“ bzw. „rutschhemmend“) die Vorschreibung von weiteren Maßnahmen oder eben eines höheren Gleitreibungskoeffizienten geboten ist, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. , , Die Vertreter der Konsenswerberin äußerten sich in diesem Zusammenhang, dass der vom Arbeitsinspektorat geforderte höhere Gleitreibungskoeffizient ohne weiteres eingehalten werden kann und der Vorschreibung dieser Maßnahme der Vorzug gegenüber anderen Maßnahmen gegeben wird. Folglich erachtet das Landesverwaltungsgericht die Vorschreibung des höheren Gleitreibungskoeffizienten nicht nur als erforderlich und geeignet, sondern auch als gelindestes Mittel zur Zielerreichung. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen RevisionZur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1092.001.2016