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§ 28§ 25aArt. 133Art. 15aArtikel 15§ 11§ 6§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-881/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 16.6.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts statt und gewährte ihr eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 6,54 vom 1.7.2016 längstens bis zum 30.6.
- Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Leistungen zu Deckung des Wohnbedarfs ab. In ihrem Bescheid führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Ehegatten GW eine Genossenschaftswohnung bewohne, für die monatlich € 614,42 aufzuwenden seien. GW leiste der Beschwerdeführerin für den Wohnaufwand € 200,- monatlich. Zusätzlich erhalte die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 170,-. An Einkünften beziehe sie eine monatliche AMS-Leistung in Höhe von € 464,70, woraus sich die zuerkannte Mindestsicherungsleistung ergebe. 1.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Neuberechnung der zuerkannten Leistung beantragt. Insgesamt verbleibe der Beschwerdeführerin monatlich ein Betrag in Höhe von € 48,
- Dieser reiche nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.6.2016 einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie wohnt zusammen mit ihrem durch Beschluss des BG Tulln vom 4.3.2013, GZ. 1 Fam 23/13x-4, geschiedenen Ehegatten in einer Genossenschaftswohnung, die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehegatte bilden eine Wohngemeinschaft. GW hat einen eigenen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gestellt. Monatlich hat die Beschwerdeführerin Wohnungsaufwendungen in Höhe von € 614,42 zu tätigen. Sie erhält von ihrem ehemaligen Ehegatten monatlich € 200,- für den Wohnaufwand. Zusätzlich erhält sie einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 170,-. An weiterem Einkommen bezieht die Beschwerdeführerin eine AMS-Leistung in Höhe von € 15,49 täglich, das sind € 464,70 monatlich. Darüber hinaus besitzt die Beschwerdeführerin kein Vermögen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. TUJ3-B-14238/005, darin inliegend insbesondere der Antrag vom 16.6.2016, eine Leistungsbestätigung des AMS sowie eine Bestätigung über die Zuerkennung des Wohnzuschusses. Der Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht bestritten und konnte daher ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
- Rechtslage: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), idF LGBl. 24/2016, lauten auszugsweise wie folgt:2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. […] § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. – 4. […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 2.2. § 43 Abs. 12 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 lautet wie folgt: 2.2. Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016, lautet wie folgt: „
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.“„
(12)Auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.“
- Erwägungen: 5.
- Allgemeines zur Höhe einer Geldleistung nach dem NÖ MSG: 5.1.
- Das NÖ MSG sieht in seinem § 11 Mindeststandards vor, die für die in § 10 NÖ MSG angeführten Leistungen – bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen – zu gewähren sind. Die Höhe einer allfälligen Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung richtet sich also nach den Mindeststandards des § 11 NÖ MSG und der dazu erlassenen NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV). 5.1.
- Das NÖ MSG sieht in seinem Paragraph 11, Mindeststandards vor, die für die in Paragraph 10, NÖ MSG angeführten Leistungen – bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen – zu gewähren sind. Die Höhe einer allfälligen Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung richtet sich also nach den Mindeststandards des Paragraph 11, NÖ MSG und der dazu erlassenen NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV). 5.1.
- Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem ehemaligen Ehegatten zusammen in ihrer Genossenschaftswohnung, die vor der Scheidung als gemeinsame Ehewohnung genutzt wurde. Somit ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen. Für die Beschwerdeführerin ist daher der 75%-ige Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG maßgeblich. Dieser betrug im Jahr 2016 € 471,24 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV) und € 157,08 monatlich für Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs (vgl. § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV). 5.1.
- Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem ehemaligen Ehegatten zusammen in ihrer Genossenschaftswohnung, die vor der Scheidung als gemeinsame Ehewohnung genutzt wurde. Somit ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen. Für die Beschwerdeführerin ist daher der 75%-ige Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG maßgeblich. Dieser betrug im Jahr 2016 € 471,24 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV) und € 157,08 monatlich für Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV). 5.
- Zur Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs: 5.2.1.
§ 11Abs.
3 NÖ MSG enthält der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Hilfsbedürftigen, die keine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%. Erhält die hilfsbedürftige Person allerdings bedarfsdeckende Leistungen, wie z.B. einen Wohnzuschuss, so ist der „jeweilige Mindeststandard um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25%“.5.2.1.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG enthält der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Hilfsbedürftigen, die keine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%. Erhält die hilfsbedürftige Person allerdings bedarfsdeckende Leistungen, wie z.B. einen Wohnzuschuss, so ist der „jeweilige Mindeststandard um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25%“. Aus dem Gesetzeswortlaut und dem dazugehörigen Motivenbericht ergibt sich, dass ein Wohnzuschuss somit „unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird“ (vgl. Ltg.-839/A-1/63-2016, S. 2). Aus dem Gesetzeswortlaut und dem dazugehörigen Motivenbericht ergibt sich, dass ein Wohnzuschuss somit „unabhängig vom konkreten Wohnungsaufwand abgezogen wird“ vergleiche Ltg.-839/A-1/63-2016, S. 2). 5.2.
- Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 170,-. Dieser ist auf den 25%igen Anteil des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen. Da er den anwendbaren Mindeststandard des § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV übersteigt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abgewiesen. 5.2.
- Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin einen monatlichen Wohnzuschuss in Höhe von € 170,-. Dieser ist auf den 25%igen Anteil des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen. Da er den anwendbaren Mindeststandard des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV übersteigt, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abgewiesen. 5.
- Zur Anrechnung der AMS-Leistung auf den Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts: 5.3.1.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Dabei gelten
§ 6Abs.
2 NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Ein in diesem Sinne heranzuziehendes Einkommen reduziert also die auszubezahlende Mindestsicherungsleistung. 5.3.1.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Dabei gelten
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Ein in diesem Sinne heranzuziehendes Einkommen reduziert also die auszubezahlende Mindestsicherungsleistung. 5.3.
- Die Beschwerdeführerin bezieht vom AMS eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 464,
- Diese erfüllt ohne weiteres den Einkommensbegriff des § 6 NÖ MSG, sodass sie auf den Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts anzurechnen war. Werden nun vom maßgebenden Mindeststandard des § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV, nämlich € 471,24, auf Grund der Anrechnung die € 464,70 abgezogen, so verbleibt der von der belangten Behörde zuerkannte Betrag von € 6,54 monatlich. 5.3.
- Die Beschwerdeführerin bezieht vom AMS eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 464,
- Diese erfüllt ohne weiteres den Einkommensbegriff des Paragraph 6, NÖ MSG, sodass sie auf den Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts anzurechnen war. Werden nun vom maßgebenden Mindeststandard des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV, nämlich € 471,24, auf Grund der Anrechnung die € 464,70 abgezogen, so verbleibt der von der belangten Behörde zuerkannte Betrag von € 6,54 monatlich. 5.
- Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 5.
- Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG sind auch für den Zeitraum nach 1.1.2017 die in der NÖ MSV in der Fassung LGBl. 120/2015 normierten Beträge heranzuziehen, sodass eine Betragsanpassung mit 1.1.2017 in diesem Fall zu unterbleiben hatte. 5.
- Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG sind auch für den Zeitraum nach 1.1.2017 die in der NÖ MSV in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, normierten Beträge heranzuziehen, sodass eine Betragsanpassung mit 1.1.2017 in diesem Fall zu unterbleiben hatte.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.881.001.2016