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{'item': 'LVwG-AV-97/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-97/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Flächenberechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bzw. in welcher Höhe für das verfahrensgegenständliche Grundstück überhaupt eine Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 vorgeschrieben werden durfte. Die Annahme der belangten Behörde, dass sich das Grundstück Nr. *** im Bauland befand und auch am
  4. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet war, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass das Grundstück Nr. *** am
  5. Jänner 1989 nicht mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut war. 3.1.
  6. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  7. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  8. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  9. Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  11. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Abgabenschuldner Gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Eigentümer der maßgeblichen Grundstücke ist zum Zeitpunkt der Bestätigung der Nichtuntersagung im Jahre 2014 die Beschwerdeführerin gewesen, sodass ihr gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  12. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  13. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Abgabenschuldner Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ist der Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches. Eigentümer der maßgeblichen Grundstücke ist zum Zeitpunkt der Bestätigung der Nichtuntersagung im Jahre 2014 die Beschwerdeführerin gewesen, sodass ihr gegenüber auch die Abgabe vorgeschrieben werden musste. 3.1.4 Im vorliegenden Fall sind bei mehreren Grundstücken mit Baulandwidmung die Grenzen geändert und dabei das Gesamtausmaß der (neuen) Bauplätze vergrößert worden, sodass dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen ist (vgl. VwGH vom
  14. Juli 2008, Zl. 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe gemäß der NÖ Bauordnung mit Abgabenbescheid vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall sind bei mehreren Grundstücken mit Baulandwidmung die Grenzen geändert und dabei das Gesamtausmaß der (neuen) Bauplätze vergrößert worden, sodass dies zum Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zu nehmen ist vergleiche VwGH vom
  15. Juli 2008, Zl. 2006/17/0139). Vor diesem Hintergrund haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe gemäß der NÖ Bauordnung mit Abgabenbescheid vorgeschrieben. Diesen Überlegungen folgt weiters, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom
  16. Jänner 2011 festgelegte Einheitssatz von € 450,- heranzuziehen war. 3.1.
  17. Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das Grundstück Nr. ***, welches dem Grundstück Nr. *** zugeschlagen wurde, als Bauplatz iSd § 11 NÖ Bauordnung 1996 anzusehen war. Unbestritten war dieses Grundstück am
  18. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet. Das Grundstück war aber am
  19. Jänner 1989 nicht mit einem Wohngebäude bebaut.Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das Grundstück Nr. ***, welches dem Grundstück Nr. *** zugeschlagen wurde, als Bauplatz iSd Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1996 anzusehen war. Unbestritten war dieses Grundstück am
  20. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet. Das Grundstück war aber am
  21. Jänner 1989 nicht mit einem Wohngebäude bebaut. Der Begriff "Bauplatz" gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 1996 ist im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung 1996 zu verstehen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Bauplätze vor und nach der solcherart vorgenommenen Änderung der Grenzen unter " Bauplatz" jeder Bauplatz nach § 11 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zu verstehen und nicht nur solche, die als "Bauplätze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996) angesehen werden können (vgl. VwGH vom
  22. April 2011, Zl. 2007/17/0041, und vom
  23. Mai 2013, Zl. 2009/17/0220).Der Begriff "Bauplatz" gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz NÖ Bauordnung 1996 ist im Sinne des Paragraph 11, NÖ Bauordnung 1996 zu verstehen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Bauplätze vor und nach der solcherart vorgenommenen Änderung der Grenzen unter " Bauplatz" jeder Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 zu verstehen und nicht nur solche, die als "Bauplätze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996) angesehen werden können vergleiche VwGH vom
  24. April 2011, Zl. 2007/17/0041, und vom
  25. Mai 2013, Zl. 2009/17/0220). Maßgeblich ist daher für die Eignung zum Bauplatz auch gemäß § 11 Abs. 3 NÖ Bauordnung die Sicherstellung eines erforderlichen Fahr- und Leitungsrechtes im Grundbuch. Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 481 ABGB); nach der ständigen Rechtsprechung des OGH können aber auch vertragliche, nicht verbücherte Servituten begründet werden. Eine solche nicht verbücherte und nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt aber durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes (vgl. dazu unter anderem das Urteil des OGH vom
  26. Jänner 1999, Zl. 1 Ob 128/98z, und dessen Beschluss vom
  27. Juni 2005, Zl. 10 Ob 54/05x, sowie VwGH vom
  28. Juni 2006/ Zl. 2005/05/0293). Eine vertragliche Dienstbarkeit betreffend das Grundstück Nr. *** im Verhältnis zu den andern Grundstücken der AT bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht. Vielmehr wird ausgeführt, dass auch ohne grundbücherliche Einverleibung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts bestanden hätte. Schließlich darf gemäß § 472 ff. ABGB und den einschlägigen grundbuchsrechtlichen Bestimmungen eine Dienstbarkeit nur zu Lasten und zugunsten von Grundstücken verschiedener Eigentümer begründet werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  29. Aufl. 2012, S. 245), was hier aber nicht gegeben war.Maßgeblich ist daher für die Eignung zum Bauplatz auch gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ Bauordnung die Sicherstellung eines erforderlichen Fahr- und Leitungsrechtes im Grundbuch. Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch erworben (Paragraph 481, ABGB); nach der ständigen Rechtsprechung des OGH können aber auch vertragliche, nicht verbücherte Servituten begründet werden. Eine solche nicht verbücherte und nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt aber durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes vergleiche dazu unter anderem das Urteil des OGH vom
  30. Jänner 1999, Zl. 1 Ob 128/98z, und dessen Beschluss vom
  31. Juni 2005, Zl. 10 Ob 54/05x, sowie VwGH vom
  32. Juni 2006/ Zl. 2005/05/0293). Eine vertragliche Dienstbarkeit betreffend das Grundstück Nr. *** im Verhältnis zu den andern Grundstücken der AT bzw. der nunmehrigen Beschwerdeführerin findet sich in den vorgelegten Unterlagen nicht. Vielmehr wird ausgeführt, dass auch ohne grundbücherliche Einverleibung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts bestanden hätte. Schließlich darf gemäß Paragraph 472, ff. ABGB und den einschlägigen grundbuchsrechtlichen Bestimmungen eine Dienstbarkeit nur zu Lasten und zugunsten von Grundstücken verschiedener Eigentümer begründet werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  33. Aufl. 2012, S. 245), was hier aber nicht gegeben war. Gemäß § 12 und 20 NÖ Bauordnung 1976 wurden sog. „Servitutsbauplätze“ nicht als Bauplätze anerkannt, da diesen der Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen fehlte. Daraus folgt, dass das Grundstück Nr. *** im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1976 nicht als Bauplatz anzusehen war. Gemäß Paragraph 12 und 20 NÖ Bauordnung 1976 wurden sog. „Servitutsbauplätze“ nicht als Bauplätze anerkannt, da diesen der Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen fehlte. Daraus folgt, dass das Grundstück Nr. *** im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1976 nicht als Bauplatz anzusehen war. Im Zuge der Erlassung der NÖ Bauordnung 1996 wurden diese Servitutsbauplätze zwar zugelassen, dies aber in der Weise, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996 ausdrücklich auf die grundbücherliche Intabulation der Fahr- und Leitungsrechte (bzw. bei Eigentümeridentität von dienendem und herrschendem Grundstück die Kreation eines Fahnengrundstückes) abstellte (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  34. Aufl. 2012, S. 236 f.).Im Zuge der Erlassung der NÖ Bauordnung 1996 wurden diese Servitutsbauplätze zwar zugelassen, dies aber in der Weise, dass der Gesetzgeber in Paragraph 11, Absatz 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996 ausdrücklich auf die grundbücherliche Intabulation der Fahr- und Leitungsrechte (bzw. bei Eigentümeridentität von dienendem und herrschendem Grundstück die Kreation eines Fahnengrundstückes) abstellte vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht,
  35. Aufl. 2012, S. 236 f.). Im Ergebnis konnte bzw. kann daher das Grundstück Nr. ***, für welches eben keine derartigen Dienstbarkeiten eingetragen sind und welches auch nicht als Fahnengrundstück konzipiert war, nicht als Bauplatz iSd NÖ Bauordnung 1996 gewertet werden. Die belangte Behörde hat daher dieses Grundstück zu Recht nicht bei der Ermittlung des Altbestandes berücksichtigt. 3.1.
  36. Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Berechtigung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  37. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom
  38. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde.Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz vergleiche dazu VwGH vom
  39. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführer gemäß § 50 BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. 3.
  40. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  41. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  42. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.97.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.