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§ 28§ 25a§ 90Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-612/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.1. Mit Telefax vom 25. Juli 2013 zeigten der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr JK, sowie eine weitere Person als Versammlungsleiter die beabsichtigte Abhaltung eines Demonstrationszuges am 27. Juli 2013 auf der *** in *** an. Dabei wurden in der Anzeige nähere Ausführungen erstattet, vor allem hinsichtlich Zeit, Route und Zweck. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ersuchte die Versammlungsleiter mit E-Mail vom 26. Juli 2013 um Konkretisierung der Anzeige (konkreter Zweck; konkretes Ende des Demonstrationszuges; Durchlassen von Einsatzfahrzeugen). Mit E-Mail vom selben Tag verwiesen die Versammlungsleiter auf die eingebrachte Anzeige. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Entgegenkommen auch bereit wären, in gewissen Abständen den Demonstrationszug anzuhalten, um dadurch das Passieren des Verkehrs zu gewährleisten. Einsatzfahrzeuge könnten natürlich jederzeit ungehindert den Demonstrationszug passieren. Bei dem in der Anzeige festgesetzten Zeitraum handle es sich um einen maximalen Zeitrahmen, da noch nicht konkret vorhergesagt werden könne, wie lange der Demonstrationszug dauern werde; aufgrund der Route sei anzunehmen, dass der Zeitraum nicht voll ausgeschöpft werde. Der Demonstrationszug würde wieder am Ausgangspunkt enden. 1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ersuchte daraufhin einen Sachverständigen aus dem Bereich Verkehrstechnik um Stellungnahme. Eine solche wurde am 26. Juli 2013 per E-Mail abgegeben. Ausgeführt wurde dabei wörtlich: „Zu dem unten angeführten Antwortschreiben des Herrn JK halte ich aus verkehrsfachlicher Sicht folgendes fest. Es wird von Herrn JK bekräftigt, dass der Demonstrationszug die gesamte Fahrbahn benützen soll. Dies bedeutet, dass infolge dieser Benützung der KFZ-Verkehr auf der *** blockiert wird. Es gelten daher meine Ausführungen in der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 25.7.2013 sinngemäß und wird daher dringend nahegelegt, aus den in dieser Stellungnahme angeführten Gründen, die Blockade zu unterbinden. Wenn in dem e-mail des Herrn JK angeführt wird, dass bei Staubildung oder der erforderlichen Durchfahrt der Einsatzfahrzeuge die Blockierung aufgehoben wird, ist folgendes anzuführen: Abgesehen von den in der Stellungnahme aus der Dynamik des Verkehrsflusses resultierenden Randbedingungen, wonach eine Stauauflösung einige Zeit nach Aufhebung der Sperre andauert, der Frage, was unter Stau (Länge??) verstanden wird, ist der von Hr. JK angeführte wiederholte Wechsel zwischen Flächen abseits der Fahrstreifen der *** und den Fahrstreifen der *** gefährlich (und nebenbei nach den Verhaltensregeln der StVO auch rechtswidrig, wenn - wie Herr JK anregte - Verkehrsanhaltung nicht durch die Polizei erfolgt) und ruft zusätzliche Gefahren nicht nur für das Leben und die Gesundheit der Demonstranten auf der Fahrbahn sondern auch vor allem für einspurige Verkehrsteilnehmer (Radfahrerlnnen, Mofa- und Motorradfahrerlnnen) auf der Fahrbahn infolge der Kollisionsgefahr hervor. Die Dynamik der Staubildung ist seitens der Veranstalter der Kundgebung nicht beherrschbar, sodass diese auch nicht für die Weiterfahrt der im Stau befindlichen Einsatzfahrzeuge sorgen können. Aus verkehrstechnischer Sicht erscheint die von Herrn JK vage und unklar angedeutete Modalität mit/ohne Blockade nicht tragbar. Sollten die Veranstalter am Weg nach *** (mit Exekutivsicherung) nur Gehsteige und Begleitwege entlang der *** nutzen, ohne den Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr zu behindern oder gefährden, sodass ein geordneter Ablauf zu erwarten ist, kann das Vorhaben vertreten werden.“ 1.3. Zuvor fand bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 25. Juli 2013 eine Besprechung betreffend eine vom Beschwerdeführer und einer weiteren Person für den 26. Juli 2013, 15:00 bis 19:00 Uhr, und eine für den 27. Juli 2013, 8:00 bis 12:00 Uhr, angezeigte Versammlung statt (Einlangen der Anzeige am 22. Juli 2013). Der Sachverständige aus dem Bereich Verkehrstechnik gab dabei folgende Stellungnahme ab: „Der Veranstaltungsort liegt im Bereich der *** zwischen den Liegenschaften *** (Anwesen ES) und *** (Anwesen Mag. WR) und betrifft den Straßenraum der *** (***) innerhalb des Ortsgebietes von ***. Die genaue Örtlichkeit ist aus dem Lichtbild (Beilage A) ersichtlich. Von diesem Veranstaltungsort ist somit der Fahrbahnquerschnitt der *** betroffen. Die Landesstraße *** Iiegt im Verkehrskorridor zwischen *** und ***, wo Ausbaumaßnahmen im Sinne einer Autobahn (***) fortschreiten bzw. auf österreichischem Gebiet im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-Gesetz schon abgehandelt sind. (Bescheid des BMVIT ist bereits rechtskräftig). Die *** stellt derzeit nördlich der Anschlussstelle *** bzw. *** die Fortsetzung der *** in nördlicher Richtung dar und erfüllt derzeit die Funktion einer hochrangigen internationalen Verkehrsverbindung des Transeuropäischen Straßennetzwerkes, da diese Funktion der *** zukommt. Entsprechend den vorliegenden Angaben in der Homepage der ASFINAG ist im Abschnitt zwischen *** und *** im Jahre 2016 mit der Verkehrsfreigabe auf der *** zu rechnen. Bedingt durch diese Verkehrsfunktion liegt auf der *** ein entsprechend hohes Verkehrsaufkommen des KFZ-Verkehrs vor, welches in Folge der Bündelung des Verkehrs im Zusammenhang mit der Fertigstellung des ersten Bauabschnittes auf der *** auf dem Korridor ***-*** nochmals zugenommen hat. Stärker als Gesamtverkehrsaufkommen war das Wachstum im Schwerverkehr und liegt auch bezogen auf vergleichbare Landesstraßen der Kategorie B ein überdurchschnittlicher Schwerverkehrsanteil vor. Wird vom durchschnittlichen täglichen Verkehr (gemitteltes Verkehrsaufkommen innerhalb eines Tages über einen gesamten Jahreszeitraum) ausgegangen (Dauerzählstelle ***, Angaben der Abteilung ST3-VS, Gruppe Straße, Amt der NÖ Landesregierung), so waren im Jahre 2000 im gegenständlichen Abschnitt der *** etwa 7.000 KFZ pro Tag zu verzeichnen, ergab sich im Jahre 2007 ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von 9.186 KFZ pro Tag und belief sich im Jahre 2011 das Verkehrsaufkommen auf 10.817 KFZ pro Tag. Dies bedeutet, dass zwischen 2000 und 2007 eine durchschnittliche Verkehrszunahme von ca. 4 % per anno, im Zeitraum zwischen 2007 und 2011 eine Verkehrszunahme von 4,2 % per anno zu verzeichnen war. Für den Zeitraum zwischen 2007 und 2011 hat die Anzahl der LKW-ähnlichen Schwerfahrzeuge von 1.651 KFZ pro Tag auf 2.051 KFZ pro Tag im Jahresdurchschnitt zugenommen. Festzuhalten ist, dass auf Grund der Mittelung über die Jahresganglinie des Verkehrsaufkommens (einschließlich Wochenenden mit entsprechenden Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge) an Werktagen ein deutlich über den oben angeführten Werten liegendes Schwerverkehrsaufkommen zu verzeichnen ist und bedingt durch den saisonalen Verlauf der Jahresganglinie vor allem während der Sommermonate bzw. der Vegetationsperiode ebenfalls über dem Jahresdurchschnitt liegende Werte zu verzeichnen sind. Am heutigen Tag Iiegen für das Jahr 2012 Zähldaten aus der Dauerzählstelle *** vor, welche für alle Wochentage im Juli 2.265 LKW-ähnliche Fahrzeuge ergeben haben. Für den Zeitraum Montag bis Freitag haben sich im Juli 2012 durchschnittlich 2.751 Fahrbewegungen von LKW-ähnlichen Fahrzeugen pro Tag ergeben. Exemplarisch kann aus den Aufstellungen für den Juli 2011 ein Verkehr an Freitagen von insgesamt 16.548 KFZ pro Tag sowie 2.519 LKW-ähnlichen Fahrzeugen pro Tag sowie für Samstage von 17.917 KFZ pro Tag und 1.286 LKW-ähnlichen Fahrzeugen pro Tag entsprechend der Auflistung in Beilage 2 angeführt werden. Als Umleitungsstrecken wurden bei den Bauarbeiten auf der *** in der Ortsdurchfahrt *** im September 2012 nachstehend angeführte Fahrtstrecken genutzt:
- a)Fahrtrichtung nach Norden: *** - *** - *** - *** - ***; diese Fahrtstrecke ergibt in der Relation zwischen der Abfahrt der *** zur *** und der Grenze zu *** auf der *** eine Gesamtfahrstrecke von 39 km;
- b)Fahrtrichtung nach Süden: *** - *** - *** - *** - *** - *** - *** - ***; zwischen der Grenze zu *** auf der *** und der Abfahrt von der *** zur *** ergibt sich auf dieser Fahrtstrecke eine Länge von 28 km; Die direkte Streckenverbindung zwischen der Abfahrt zur *** und der Grenze zu *** auf der *** ergibt eine Länge von 24 km. Festzuhalten ist, dass auf den Umleitungsstrecken zahlreiche Ortsdurchfahrten berührt sind (***, ***, ***, ***, ***, *** und ***). Von den grundsätzlichen Anlageverhältnissen her ist hinsichtlich der Trassierungsverhältnisse lediglich der Abschnitt der *** annähernd mit den Gegebenheiten auf der *** vergleichbar wenngleich die Oberbaukonstruktion auf der *** nicht nur in geringerem Maße für den Schwerverkehr dimensioniert ist, sondern darüber hinausgehend auch aus Gründen des Alters seit der Ietztmaligen Errichtung bzw. Erneuerung geringer belastbar ist. Auf der übrigen Umleitungsstrecke sind nicht nur hinsichtIich der Oberbaudimensionierung, sondern insbesondere der Linienführung und der Querschnittsabmessungen verglichen mit den Gegebenheiten auf der *** geringerwertige Verhältnisse vorzufinden. Dies bedeutet dass nicht nur Engstellen in Ortsdurchfahrten vorhanden sind, weiters Kreuzungen, aber auch enge Bögen mit Radien unter 20 m mit äußerst geringen Begegnungssichtweiten (teilweise unter 20
- m)zu befahren sind, was bei der Befahrung mit LKW-ähnlichen Schwerfahrzeugen die Beanspruchung der gesamten Fahrbahnbreite (einschließlich der Flächen, welche üblicherweise von entgegenkommenden Fahrzeugen genutzt werden) bei teilweise äußerst geringen Begegnungssichtweiten (z.B. unter 20 m auf der *** in *** und auf der *** in der Ortsdurchfahrt von ***) erforderlich macht. Alleine diese Gegebenheiten zeigen, dass vor allem für die bei Umleitung zu erwartende große Anzahl der Schwer-LKW Probleme hinsichtlich der Leichtigkeit der Befahrbarkeit zu erwarten sind, welche massive Rückwirkungen auf den Verkehrsablauf und somit eine Beeinträchtigung der Flüssigkeit des Verkehrs zur Folge haben, wenn insbesondere ein Zurückschieben von Fahrzeugen erforderlich wird. Wie den beiliegenden Stellungnahmen - insbesondere den Stellungnahmen der Bezirksbauernkammer Mistelbach, aber auch der Stadtgemeinde *** zu entnehmen ist, ist die gegenständliche Kundgebung in der Haupterntezeit gelegen und werden Iaut Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Mistelbach etwa 150 Fuhren (daraus resultieren etwa 300 Fahrten) von Getreidetransporten im Ortsgebiet von *** von der Sperre betroffen, welche aufgrund der Lage im innerörtlichen Straßennetz nicht ausweichen können. Hinzu kommt, dass nicht nur Getreidetransporte, sondern auch Fahrten von überbreiten landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher) von der Sperre betroffen sind. Dies bedeutet, dass diese überwiegend überbreiten Fahrzeuge (die Routenbewilligungen schränken diese Fahrten auf Fahrbahnen mit bestimmten Mindestbreiten ein) nicht auf schmale Güterwege verlegt werden können und somit im Wesentlichen die Felder zur Durchführung der Mäharbeiten nicht erreichen können. Auf den betroffenen Umleitungsstrecken wiederum ergibt sich durch diese Fahrten während der Erntezeit dass selbst auf zweistreifigen Landesstraßen mit noch relativ günstigen Anlageverhältnissen (z. B. Begegnungssichtweiten über 200
- m)und den häufig vorzufindenden Fahrbahnbreiten von 6,0 m bei der Begegnung mit den umgeleiteten Schwerfahrzeugen ein Zurückschieben erforderlich wird, was im ungünstigsten Fall einer Blockierung der Umleitungsstrecke von einer ¼ Stunde Dauer gleich kommt. Aus der Sperre der *** (Teilsperre) im September 2012 aus Gründen erforderlicher Bauarbeiten und der Umleitung des Fernverkehrs über die unter
- a)und
- b)angeführten Routen ist bekannt, dass einerseits massive Schäden am Oberbau (Verdrückungen, Setzungen Abplatzungen des Fahrbahnbelages bis zur gänzlichen Liquidierung bituminöser Schichten) die Folge waren. Weiters wurden in den Ortsdurchfahrten auch an die Fahrbahn angrenzende Anlagenteile wie Hochborde und Gehsteige massiv beschädigt und traten auch in Folge der großen Verkehrslasten massive Schäden an Einbauten (unter der Fahrbahn liegenden Kanälen bzw. Schächten) auf. Diese Schäden mussten mit erheblichem Aufwand saniert werden. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Umleitung des Verkehrs ist zu rechnen, dass rein auf Grund des Verkehrsaufkommens ein zumindest vergleichbares Schadensausmaß an der Straßeninfrastruktur entsteht. Erschwerend kommt hinzu, dass entsprechend den zu erwartenden Außentemperaturen am 26. und 27. Juli 2013 (bis zu 38 Grad Celsius bei starker Sonneneinstrahlung) die bituminösen Schichten eine geringere Tragfähigkeit aufweisen, sodass noch zusätzlich in Folge dieser klimatischen Gegebenheiten Fahrbahnverdrückungen auftreten. Erschwerend kommt hinzu, dass zusätzlich bei Stauerscheinungen auf der Umleitungsstrecke Schwerfahrzeuge unter Umständen anhalten müssen, was in Folge der Wärmeabstrahlung der Motore und Auspuffteile zu einer örtlichen Erhitzung der Fahrbahnoberfläche führt, sodass ein ‚Einsinken‘ der stehenden Räder in die Fahrbahn mit entsprechenden Abdrücken zu Stande kommt. Aus der Sanierung der Umleitungsstrecken nach den Bauarbeiten im September 2012 ist bekannt, dass die von den Straßenerhaltern und Einbautenträgern zu tragenden Kosten sich auf mehrere Millionen Euro belaufen haben. Bezüglich der Erschwernisse für den internationalen Durchgangsverkehr in Folge der Umleitung, wie oben angeführt, lässt sich Folgendes abschätzen: Wird von günstigen Annahmen auf den Umleitungsstrecken hinsichtlich des Verkehrsablaufes und der daraus resultierenden mittleren Reisegeschwindigkeit zwischen den angeführten Anfangs- und Endorten der Umleitungsstrecken unter
- a)und
- b)ausgegangen und auf diesen eine mittlere Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h angenommen, sowie auf der *** eine mittlere Reisegeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h vorausgesetzt (dabei wurde in *** für die Ortsdurchfahrt von einer Reisegeschwindigkeit von 10km/h und im Freiland sowie in den übrigen Abschnitten von einer gemittelten Reisegeschwindigkeit von 60 km/
- h)ausgegangen, so beläuft sich für die Nord- und Südrichtung gemittelt die Fahrzeitverlängerung für den internationalen Reiseverkehr zwischen dem Kreuzungspunkt mit der *** und der *** Staatsgrenze auf ca. 30 Minuten. Wird jedoch davon ausgegangen, dass nicht nur durch die Verkehrsmenge bedingt, sondern insbesondere durch Begegnungsereignisse, wie bereits oben angeführt, bedingt der Verkehr auf der Umleitungsstrecke im Sinne der obigen Ausführungen der Verkehr zeitweise gänzlich zum Erliegen kommt, so ist auch eine Reisezeitverlängerung von einer Stunde und mehr möglich. Wird andererseits der Verkehr nicht umgeleitet, sondern auf der *** angehalten, so ist in Folge des Verkehrsaufkommens jedenfalls davon auszugehen, dass der Staubeginn Richtung Süden mit einer Geschwindigkeit von 4 bis 5 km/h fortschreitet, sodass davon auszugehen ist, dass der Staubeginn auch in die *** hineinreicht, was sicherheitstechnisch auf Grund der höheren Annäherungsgeschwindigkeiten des Verkehrs zusätzliche Probleme im Hinblick auf zu erwartende Auffahrunfälle ergibt. Andererseits ist zu erwarten, dass durch Stauungen der Druck hinsichtlich der Befahrung alternativer Straßenrouten steigt. Dies betrifft nicht nur die unter
- a)und
- b)angeführten Straßenzüge, sondern auch alle von der *** zu anderen Grenzübergängen führenden möglichen Routen. Hier wäre insbesondere die *** zwischen *** und der Grenze zu *** in *** anzuführen, welche zahlreiche Ortsdurchfahrten und kritische Kreuzungspunkte (insbesondere Kreuzung mit der *** in ***) aufweist und auf welcher in Kürze ein Verkehrskollaps zu erwarten wäre. Großräumig ist auch bei entsprechender medialer Vorankündigung (insbesondere Ö3-Verkehrsfunk) eine gewisse Verkehrsverlagerung auf die Fahrtstrecke *** - *** - *** zum Grenzübergang *** denkbar, wo wiederum Ortsdurchfahrten (z.B. ***, *** etc.) betroffen sind und ähnliche Folgen wie bereits angeführt zu befürchten sind. Aus den oben angeführten Gründen sind daher durch das saisonal, aber auch wochentagsbedingte Verkehrsaufkommen erhebliche Stauerscheinungen im Zusammenhang mit der geplanten Sperre der *** neben den Schäden für die Infrastruktur wie ebenfalls oben beschrieben zu erwarten. Zusätzlich ist anzuführen, dass derartige Stauerscheinungen auch wichtige Verbindungsrouten bzw. Zufahrtsrouten für die Einsatzkräfte (Polizei, Rettung, Feuerwehr) betreffen. So ist die *** eine wichtige Verbindung aus der Region *** zum Landesklinikum *** (Schwerpunktkrankenhaus), sodass Rettungstransporte nicht nur auf der ***, sondern auch auf den Umleitungs- und Ausweichstrecken von Behinderungen betroffen sind, was die Akutversorgung verspätet und damit in besonders schweren Fällen das Todesrisiko erhöht. Weiters sind entsprechend schwerwiegende Folgen auch beim Eintreffen von Feuerwehr und Polizei mit entsprechender Verspätung am Einsatzort zu erwarten. Der Stellungnahme des Vertreters des Kraftfahrlinienbetreibers ist zu entnehmen, dass mehrere Kurse auf der *** von der Blockade betroffen sind, sodass am Freitag 5 Kurse des Postbusunternehmens und der Shuttlebus sowie am Samstag der Shuttleverkehr ebenfalls mit erheblichen Erschwernissen in Folge der Verspätung zu rechnen ist. Zusätzlich sind Shuttlebusse, welche regelmässig zwischen ***, *** und *** (am Wochenende auch bis ***) verkehren, von der Sperre betroffen, sodass nicht nur der Besucherverkehr der ***, welcher mit dem PKW zum Ausstellungsort nördlich der Sperre aus Richtung Süden zufährt, sondern auch der Besucherverkehr, welcher mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. den Shuttlebussen die Ausstellungsorte erreicht, massiv von der Sperre betroffen ist. Anzuführen ist, dass das oben bereits angeführte Stauszenario mit Ausbreitung des Staubeginns (insbesondere Richtung Süden) zur Folge hat, dass selbst nach erfolgter Verkehrsfreigabe der Staubeginn weiter Richtung Süden (in Ausbreitungsrichtung) verläuft. Die Auflösung des Staues ist erst dann zu erwarten, wenn die ebenfalls Richtung Süden Iaufende Ausbreitung der Auflösung des Staus die Ausbreitung erreicht. Dies bedeutet, dass im Sinne der Theorie des Verkehrsflusses (siehe Leutzbach und andere) die Auflösung des Staus erst dann vorliegt, wenn die Entlastungswelle (Dekompressionswelle) die Verdichtungswelle (Kompressionswelle) erreicht. Dies kann unter Umständen mehrere Stunden nach Ende der Sperre dauern. Aus den oben angeführten Ausführungen ist abzuleiten, dass selbst bei einer relativ kurzzeitigen Sperre der *** im Zusammenhang mit der Kundgebung (z. B. 15 Minuten) die Verdichtungswelle sich Richtung Süden ausbreitet und die Dekompressionswelle erst nach Aufhebung der Sperre sich Richtung Süden ausbreitet, sodass durch die Sperre von einer ¼ Stunde Stauereignisse in der Dauer z.B. 1 Stunde auf der *** hervorgerufen werden. Aus mehreren konkreten Vorfällen anlässlich einer Sperre der *** (z. B. mit Demonstrationen gegen die Errichtung der ***) ist dem Bezirkspolizeikommando bekannt, dass aufgebrachte im Stau befindliche Verkehrsteilnehmerlnnen bei Erreichen der Demonstration nur mit größtem polizeilichen Aufwand von tätlichen Auseinandersetzungen mit den Demonstranten gegen den Bau der *** aufgehalten werden konnten. Weiters ist laut Bezirkspolizeikommandovertreter aus einer nur kurzzeitigen Sperre anlässlich des Zieleinlaufes der Internationalen Österreich-Radrundfahrt 2013 bekannt dass für das zähe Fließen des Verkehrs auf der Umleitungsstrecke trotz massivem Polizeieinsatz zur Verkehrsregelung nur unter Mithilfe zahlreicher Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren beigetragen werden konnte, welche für den gegenständlichen Anlassfall nicht zur Verfügung stehen. Somit kann unter Exekutiveinsatz alleine die Aufrechterhaltung des Verkehrs nicht erwartet werden. Für die an der *** liegenden Wirtschaftsbetriebe (z.B. auch Tourismusbetriebe wie das Hotel ***) ergibt sich durch die mangelnde Erreichbarkeit in Folge des Staus auf der *** ein nicht unerheblicher Schaden im Hinblick auf den Kundenverkehr, der erheblich behindert wird. Dies gilt umso mehr als Freitag Nachmittag und Samstag Vormittag jene Tage sind, wo die wöchentlich stattfindenden Einkäufe in den Versorgungsmärkten für Güter des täglichen Bedarfes stattfinden. In der Ortsdurchfahrt von *** sind auf der ***
§ 90St
VO 1960 von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vor der Anmeldung der Kundgebungen bewilligte Bauarbeiten mit halbseitiger Sperre für den Fahrzeugverkehr im Gange. Für diese Arbeiten hat der Konsenswerber aufgrund der Bewilligung ein Recht erworben. Es ist daher zusätzlich durch wechselweise Anhaltung des Fahrzeugverkehrs auf dieser Umleitungsstrecke für die Fahrtrichtung nach Süden mit Stauereignissen zu rechnen.In der Ortsdurchfahrt von *** sind auf der ***
Paragraph 90, StVO 1960 von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vor der Anmeldung der Kundgebungen bewilligte Bauarbeiten mit halbseitiger Sperre für den Fahrzeugverkehr im Gange. Für diese Arbeiten hat der Konsenswerber aufgrund der Bewilligung ein Recht erworben. Es ist daher zusätzlich durch wechselweise Anhaltung des Fahrzeugverkehrs auf dieser Umleitungsstrecke für die Fahrtrichtung nach Süden mit Stauereignissen zu rechnen. Zu dem Zweck der Kundgebung (LKW-Durchfahrtverbot auf der *** - analog zu dem sektorallen LKW-Durchfahrtsverbot auf der *** und der *** zwischen *** und ***) wird Folgendes festgehalten: Das LKW-Durchfahrtsverbot auf der *** und der *** wurde erlassen, um den Verkehr der ‚Mautflüchtlinge‘ im Korridor zwischen *** und *** auf die Autobahnrouten zwischen dem Grenzübergang *** und *** zu verlagern. Im gegenständlichen Fall liegt im Korridor zwischen *** und *** keine vergleichbare Ausweichroute über Autobahnen vor. Sämtliche auf österreichischem Staatsgebiet möglichen Alternativrouten haben lediglich eine Verlagerung des Schwerverkehrs aus *** in andere vergleichbare Ortsdurchfahrten zur Folge, wenn ein entsprechendes Durchfahrtsverbot verfügt wird. Aus diesem Grund stellt für das aufgezeigte Problem des Schwerverkehrs in *** lediglich die ehestmögliche Verkehrsfreigabe am
- Teilabschnitt der *** die geeignete und mit dem LKW-Durchfahrtverbot auf der *** und der *** vergleichbare Abhilfemaßnahme dar. Dahingehend ist daher der Zweck der Kundgebung nicht nachvollziehbar. Bezüglich der im Schreiben betreffend die Anmeldung der Kundgebung vom
- Juli 2013 angeführten Verkehrslichtsignalanlage an der Kreuzung *** /*** / *** (***) wird angeführt, dass nach ausführlichen Verkehrsuntersuchungen, Berechnungen und Erhebungen einerseits Verbesserungsmaßnahmen bereits umgesetzt wurden und zuletzt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an Schultagen auf der *** sowie eine Verlegung der Busfahrten direkt zur Schule zur Vermeidung von Querungen von Schulkindern abgehandelt wurde. Aus Gründen der Kreuzungsgeometrie, der Anlageverhältnisse und des Verkehrsaufkommens wurde von der Verkehrsregelung durch eine Verkehrslichtsignalanlage an dieser Kreuzung Abstand genommen. Die Ankündigung, regelmässig wöchentlich Kundgebungen mit Sperren der *** zu veranstalten, bis die angeführten Maßnahmen (LKW- Durchfahrtverbot sowie Verkehrslichtsignalanlagenregelung an der genannten Kreuzung) entbehren somit inhaltlich und sachlich der Grundlagen. Zusammenfassend ist somit Folgendes anzuführen: Durch die im Zusammenhang mit der angemeldeten Kundgebung einhergehenden Sperren der *** (sowohl am Freitag Nachmittag als auch am Samstag Vormittag) sind massive Beeinträchtigungen der Sicherheit Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht nur auf der *** sondern auch auf den vom etwaigen Umleitungs- und Ausweichverkehr betroffenen Strecken zu erwarten. Dabei kommt erschwerend hinzu‚ dass die vom Ausweichverkehr und Umleitungsverkehr betroffenen Strecken nicht für ein derartiges Schwerverkehrsaufkommen dimensioniert sind, sodass - wie bereits entsprechende Erfahrungen zeigten - massive Schäden an der Infrastruktur der Straßen und Einbauten zu erwarten sind. Andererseits ist - wie bereits ausführlich dargelegt - in Folge der zu erwartenden Hitze das Potenzial des Schadens an der Infrastruktur zusätzlich erhöht. Extrem ungünstig ist, dass Ernteverkehr und Verkehrsspitze des Durchgangsverkehrs zusammen fallen, was bei keiner der bisher veranlassten Sperren der Fall war. ln den letzten Jahren hat auf der *** - nicht zuletzt bedingt durch die Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des
- Bauabschnittes der *** - das Gesamtverkehrsaufkommen überdurchschnittlich zugenommen. Noch stärker hat das Schwerverkehrsaufkommen- wie bereits ausführlich dargelegt - zugenommen. Aus diesen Gründen sind selbst bei intensivem Exekutiveinsatz die Rückwirkungen auf den VerkehrsabIauf mit den Sperren in der Vergangenheit nicht vergleichbar sondern ist die Beeinträchtigung in erheblich größerem Ausmaße zu befürchten. Dies gilt insbesondere auch, wenn berücksichtigt wird, dass schon bei wesentlich günstigeren Randbedingungen durchgeführte Sperren erhebliche Schäden und Verkehrsprobleme verursacht haben. Der Ernteverkehr, welcher in Folge der Behinderungen für die betroffenen Landwirte etwaige Verzögerungen bei der Ernte und daraus resultierende Schäden einerseits erwarten lässt und andererseits zusätzlich zur Behinderung des Ausweich- bzw. UmIeitungsverkehrs beiträgt, ist auch im Hinblick auf die Verschlechterungen gegenüber Sperren in der Vergangenheit anzuführen. Wenn, wie angeführt, die gesamte Region massiv vom Stau betroffen ist, hat dies wie bereits angeführt für die Notversorgung, aber auch für das Erreichen von Polizei und Feuerwehr negative Folgen und entsprechende Auswirkungen, welche unter entsprechenden Bedingungen auch den vermeidbaren Tod von Personen zur Folge haben kann. Sollte die Absicht bestehen, die *** durch die Kundgebung auf einen Fahrstreifen einzuengen sodass während dieser Zeit eine wechselweise Anhaltung des Verkehrs die Folge ist, so ist bei dem vorliegenden Verkehrsaufkommen mit einer Stauausbreitung zu rechnen, da vor allem am Freitag Nachmittag schon ohne die durch die Kundgebung bewirkten Behinderungen auf Grund der Leistungsfähigkeit bzw. Durchlässigkeit auf der *** Rückstauereignisse wiederholt aufgetreten sind. Aus verkehrstechnischer Sicht besteht daher aus Gründen der temporären Beeinträchtigung des Verkehrsablaufes, der verkehrlichen Versorgung der Erfordernisse der Landwirtschaft, der Notversorgung und der Beeinträchtigung der Erreichbarkeit von Wirtschaftsbetrieben massive Bedenken gegen die Zulassung der Kundgebung im Sinne des Ansuchens. Wenn beabsichtigt ist, die Kundgebung an anderer Stelle zuzulassen, so erscheint in *** ein Ort abseits der Fahrbahn der *** und außerhalb der Kreuzung von öffentlichen Straßen mit der *** grundsätzlich als geeignet wobei darauf zu achten ist, dass der Durchgang von Fußgängerlnnen auf einer entsprechend gesicherten Verkehrsfläche gewährleistet ist (ein derart geeigneter Standort zur Abhaltung der Kundgebung wäre z.B. die Liegenschaft, Grundstück Nr. ***, KG ***), welche sich im Eigentum der Firma *** befindet. Es wird angemerkt, dass bei einer derartigen Kundgebung abseits der *** auch für den Verantwortlichen der Kundgebung der Vorteil entsteht, dass die Kundgebung von einer größeren Anzahl vorbeifahrender Verkehrsteilnehmerlnnen wahrgenommen wird. lm Falle einer Totalsperre in Folge der Kundgebung besteht lediglich die Möglichkeit der Wahrnehmung für die ersten unmittelbar nächst der Sperre befindlichen Verkehrsteilnehmerlnnen.“ 1.
- Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach untersagte mit Bescheid vom
- Juli 2013 den mit Telefax vom
- Juli 2013 angezeigten Demonstrationszug. Zugleich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der zuvor am
- Juli 2013 eingelangten Anzeigen von Versammlungen für den
- Juli 2013 und für den
- Juli 2013 sei bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es seien Stellungnahmen der allenfalls betroffenen Gemeinden, der gesetzlichen Interessensvertretungen, des Bezirkspolizeikommandos *** und der Polizeiinspektion *** eingeholt worden. Ein verkehrstechnischer Sachverständiger habe eine Beurteilung der Auswirkungen der Blockade des *** auf das Verkehrsgeschehen vorgenommen. Den Anzeigern sei die beabsichtigte Untersagung mitgeteilt worden und es sei daraufhin die Anmeldung auf einen Standort unmittelbar östlich der *** modifiziert worden. Die modifizierten Versammlungen seien behördlich zur Kenntnis genommen und nicht untersagt worden. Noch am selben Tag, unmittelbar nach der Modifizierung, sei die vorliegende Anzeige eingelangt. Zur vorliegenden Anzeige sei nochmals eine Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt worden. Den Anzeigern sei daraufhin mitgeteilt worden, dass die Versammlung in der angezeigten Form untersagt werden müsse. Ein möglicher Alternativvorschlag sei den Anzeigern zur Kenntnis gebracht worden und es sei um Zustimmung zur Modifizierung ersucht worden. Eine Stellungnahme sei jedoch bis zur Bescheiderlassung nicht eingelangt. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen sei festzustellen, dass eine Umleitung des Verkehrs der *** auf den in Frage kommenden Umleitungsstrecken verkehrstechnisch nicht vertretbar sei. Bei Abhaltung der Versammlung würde eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen in einem erheblichen Maße vorliegen, vor allem seien durch die zu erwartenden extremen Stauerscheinungen und die zu erwartenden Schäden die öffentliche Sicherheit und auch das Recht auf Unversehrtheit der Eigentums erheblich beeinträchtigt. Weiters komme es zu einer umfangreichen Behinderung der unionsrechtlich zu garantierenden Erwerbsfreiheit und des freien Warenverkehrs, wie auch des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs und des Individualverkehrs. Zur Gewichtung des Interesses der Versammlungsanmelder am angegebenen Versammlungszweck werde festgestellt, dass die derzeitige Verkehrssituation und die damit einhergehende Beeinträchtigung der an der *** wohnhaften Bevölkerung zweifelsohne erheblich seien. Eine sorgfältige Interessenabwägung ergebe, dass die konkret zu befürchtende vermeidbare, weiträumige extreme Störung des Straßenverkehrs derartige gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten lasse, sodass auch bei voller Berücksichtigung des Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Versammlungswerber ausfallen müsse, da dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles geboten gewesen sei. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Die Versammlungsfreiheit gehöre zu den Grundrechten und es dürfe eine Veranstaltung nur dann verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet würden. Allerdings stehe das Versammlungsgesetz im Verfassungsrang, weshalb eine zu erwartende Verkehrsstörung (Verstoß gegen die StVO 1960) nicht für ein Verbot reiche. Da als Entgegenkommen sowieso keine längere gänzliche Sperre der *** vorgesehen gewesen sei, sei die Begründung des angefochtenen Bescheides sowohl in rechtlicher als auch in sachlicher Hinsicht unzutreffend und unrichtig. Umleitungsmaßnahmen seien nicht notwendig gewesen. Die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl seien niemals gefährdet gewesen. Grundrechte seien über andere Rechte zu stellen, was normalerweise auch in Österreich so gehandhabt werde. Auf der *** und der *** sei es in der Vergangenheit auch schon zu stundenlangen Blockaden gekommen. Die Bedeutung dieser Straßen sei mindestens genauso hoch, wenn nicht höher, als die der ***. Die Sperre der *** habe ein positives EuGH-Urteil erbracht. Auch seien auf der *** in jüngster Zeit andere veranstaltungsbedingte Sperren durchgeführt worden (Feuerwehrwettkämpfe, Österreichradrundfahrt), was erhebliche Verkehrsumleitungen bzw. Verkehrsstörungen zur Folge gehabt habe. Die nunmehrige Untersagung der Blockade stelle demgegenüber eine eklatante Ungleichbehandlung und Diskriminierung dar. Auf Grund der damaligen Nichtuntersagungen sei weiters erwiesen, dass stundenlange Sperren samt Umleitungen nicht die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdeten. Die übermäßigen Verkehrsbelastungen der Bevölkerung seien unbestritten und unbestreitbar. Nachweislich seien schon gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen aufgetreten. Auch würden bereits seit Jahren staubedingt finanzielle Schäden zum Nachteil von Gemeindebürgern, Wirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben eintreten und es sei der Tourismus geschädigt. 1.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge der Landespolizeidirektion Niederösterreich – als bis zum
- Dezember 2013 zuständige Berufungsbehörde – vorgelegt. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt von der Landespolizeidirektion Niederösterreich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – nachdem ein zuvor für Juni 2015 ausgeschriebener Verhandlungstermin über Vertagungsbitten umberaumt werden musste – am
- September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache sowie in drei weiteren Rechtssachen (LVwG-AB-14-0012, LVwG-AB-14-0013 und LVwG-AB-14-0015) betreffend Versammlungsuntersagungen in *** durch. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer sowie die weiteren Beschwerdeführer samt gemeinsamem Vertreter. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Als Zeugen einvernommen wurden der verkehrstechnische Sachverständige DI F sowie Obstlt J vom Polizeikommando ***. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die Verwaltungs- und Gerichtsakten in das Beweisverfahren einbezogen. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – nachdem ein zuvor für Juni 2015 ausgeschriebener Verhandlungstermin über Vertagungsbitten umberaumt werden musste – am
- September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache sowie in drei weiteren Rechtssachen , (LVwG-AB-14-0012, LVwG-AB-14-0013 und LVwG-AB-14-0015) betreffend Versammlungsuntersagungen in *** durch. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer sowie die weiteren Beschwerdeführer samt gemeinsamem Vertreter. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Als Zeugen einvernommen wurden der verkehrstechnische Sachverständige DI F sowie Obstlt J vom Polizeikommando ***. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die Verwaltungs- und Gerichtsakten in das Beweisverfahren einbezogen. 1.7.
- Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen angegeben, dass vor und nach der verfahrensgegenständlichen Demonstration Demonstrationen mit zum Teil demselben Inhalt bewilligt worden seien. Dabei sei ebenfalls die *** gesperrt worden. Es habe auch die Landesfeuerwehrwettkämpfe in den Jahren 2012 und 2013 gegeben und 2014 die Schlussetappe der Radrundfahrt. Weiters gab der Beschwerdeführer insbesondere an: „Hinsichtlich der für 27.
- angezeigten Versammlung gebe ich an, dass es richtig ist, dass wir die gesamte Fahrbahn benützen wollten. Wir haben gesagt, wir machen das in Eigenregie und brauchen keine Polizei. Wenn notwendig ist es aber kein Problem dass die Polizei gestellt wird. Man sieht ja wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht kommt, man kann dann auch als Gruppe auf die Seite treten. Einen speziellen Grund für die kurzfristige Anmeldung hat es nicht gegeben. Ich möchte drauf hinweisen, dass auch Versammlungen untersagt wurden, die weiter im Vorhinein angemeldet wurden. Wie bereits ausgeführt, wäre die Alternative für mich nicht in Frage gekommen, das Ganze soll ja auch einen Sinn haben.“ 1.7.
- Der sachverständige Zeuge gab – auf das Wesentlichste zusammengefasst – an, dass bei einer Sperre der *** der Verkehr über die Nachbarortschaften umgeleitet werden müsse, wobei der Nord- und Südverkehr zu trennen sei (2 Umleitungen). Dafür würden ca. 1.000 Verkehrszeichen benötigt. Es sei mit Beschädigungen zu rechnen, zumal bei heißen Temperaturen, was ein Sicherheitsrisiko darstelle. Bei einer früheren Baustelle habe sich der Straßenerhalter bereit erklärt, für die Schäden aufzukommen; die Baustelle habe einen extremen administrativen Aufwand verursacht. Eine Umleitung über Straßen, die über den notwendigen Oberbau verfügten, könne maximal unter Einbindung der Republik *** erfolgen. Es habe schon einen Fall gegeben, in dem ein Keller einzustürzen drohte. Neben den Staus würde eine Totalsperre auch zu einer maßgeblichen Verzögerung der Einsatzfahrzeuge führen. Rettungshubschrauber könnten nicht immer fliegen, seien nicht immer verfügbar und könnten nicht überall landen. Der Verkehrsfunk werde über die Polizei verständigt, aber es bestehe keine Sicherheit, dass die Redaktion die Nachrichten auch sende. Die Auswirkungen einer Totalsperre nur für LKW könne nicht abgeschätzt werden. 1.7.
- Der Zeuge Obstlt J gab – auf das Wesentlichste zusammengefasst – an, dass im Idealfall Demonstrationen oder Veranstaltungen vor Erstellung des Dienstplanes (
- des Vormonates) bekannt sein sollten. Im Bezirk Mistelbach gebe es eigentlich keine personellen Reserven, die kurzfristig eingesetzt werden könnten. Auch bei der Landespolizeidirektion sei es nicht leicht, kurzfristig Personal zu lukrieren. Beim Einsatz in *** seien etwa die zu stellenden 25 Mann nicht zusammengebracht worden. Die Radrundfahrt und die Landesfeuerwehrwettkämpfe seien schon Monate vorher bekannt gewesen und es hätten daher die nötigen Verkehrszeichen angefordert und der Personalplan erstellt werden können. Ebenso beim jährlichen Winzerfest. Bei der Radrundfahrt sei das Verkehrskonzept am Ende aber zusammengebrochen. Faktisch sei es so, dass nicht einmal Verkehrszeichen lagernd seien und bei einer kurzfristigen Anmeldung ein erhöhter Bedarf an Polizisten bestehe. An Wochenenden und in der Urlaubszeit sei normal nur Mindestpräsenz geplant und zusätzliches Personal besonders schwierig zu finden. Selbst bei kurzfristiger Anmeldung (zwei Wochen) sei davon auszugehen, dass man zwanzig Beamte benötige. Notfalls würden 10 bis 12 Mann reichen, mit der Hoffnung darauf, dass nichts passiere. Ein Ordnerdienst würde verkehrspolizeilich für den Bedarf keinen Unterschied machen. Einen großen Zeitverlust der Rettung für die Zufahrt zum Einsatzort würde er nicht veranschlagen. Ein Hubschrauber könne im Bereich des Fußballplatzes landen. Seines Wissens habe es Demonstrationen mit einer Totalsperre der *** schon gegeben, allerdings sonntags vor Ende des LKW-Fahrverbotes. Die Sperren hätten etwa ein Stunde gedauert, ab dann würden die Verkehrsteilnehmer beginnen, sich verkehrswidrig zu verhalten und Alternativen zu suchen. Halbseitige Sperren seien seitens der Polizei nicht gewünscht, weil dies zu gefährlich sei; man würde auch da annähernd so viele Beamte benötigen wie bei den Umleitungen. Die Rettung würde Minuten verlieren. Selbst bei kurzfristiger Anmeldung (zwei Wochen) sei davon auszugehen, dass man zwanzig Beamte benötige. Notfalls würden 10 bis 12 Mann reichen, mit der Hoffnung darauf, dass nichts passiere. Ein Ordnerdienst würde verkehrspolizeilich für den Bedarf keinen Unterschied machen. Einen großen Zeitverlust der Rettung für die Zufahrt zum Einsatzort würde er nicht veranschlagen. Ein Hubschrauber könne im Bereich des Fußballplatzes landen. Seines Wissens habe es Demonstrationen mit einer Totalsperre der *** schon gegeben, allerdings sonntags vor Ende des , LKW-Fahrverbotes. Die Sperren hätten etwa ein Stunde gedauert, ab dann würden die Verkehrsteilnehmer beginnen, sich verkehrswidrig zu verhalten und Alternativen zu suchen. Halbseitige Sperren seien seitens der Polizei nicht gewünscht, weil dies zu gefährlich sei; man würde auch da annähernd so viele Beamte benötigen wie bei den Umleitungen. Die Rettung würde Minuten verlieren. 1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2015 wurden seitens des Beschwerdeführers Unterlagen hinsichtlich bereits bewilligter Demonstrationen vorgelegt. 1.
- Mit hg. Schreiben vom
- Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aktenvermerk bezüglich einer Nachfrage bei der Straßenmeisterei *** betreffend Beschaffung und Aufstellung von Verkehrsschildern im Falle der Umleitung zur Kenntnis übermittelt. 1.
- Der Beschwerdeführer gab dazu eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass es auch nach Ansicht der Straßenmeisterei Möglichkeiten gebe, die Versammlung zu ermöglichen, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: 2.1.
- Der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person zeigten mit Telefax vom
- Juli 2013 als Versammlungsleiter die beabsichtigte Abhaltung einer Demonstration am Samstag, dem
- Juli 2013, auf der *** in *** an. Die Anzeige lautet wie folgt: „Betreff: Anzeige einer Demonstration Sehr geehrte Damen und Herren, wir zeigen die Abhaltung folgender Demonstration an: Zeit: 27.7.2013 Beginn: 08:00 Ende: ca. 12:00 Ort/Route: ***, ***, vom Heurigen *** bis nach *** und wieder zurück. Zweck/Thema: Politische Kundgebung/Demonstration zum Thema bzw. unter dem Motto Selbstschutz der Bevölkerung und Protest gegen den übermäßigen Verkehr – speziell den übermäßigen LKW-Verkehr – und die damit verbunden unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Wohnqualität für die Bevölkerung, sowie Schaffung einer entsprechenden Ampelanlage im Bereich der Kreuzung ***/*** bzw. des do. befindlichen Schutzweges bei dem es auch schon zu Verkehrsunfällen mit verletzten Schulkindern gekommen ist, um dadurch die Verkehrssicherheit in diesem Bereich entsprechend zu erhöhen, und Wahrnehmung des gesetzlichen Demonstrationsrechts und der verfassungsgemäßen Meinungsfreiheit. Versammlungsleiter: GB und JK Erwartete TeilnehmerInnenzahl: derzeit unbekannt – Schätzungen cirka 50-100 Personen Zugänge zu Geschäften bzw. deren Auslagen sowie Fluchtwege werden nicht verstellt. Zur Erreichung des Versammlungszwecks werden Transparente verwendet. Die Anwesenheit von Organen der Behörde ist daher nicht nötig.“ Dieses Telefax langte bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am
- Juli 2013 um 18:07 Uhr (allenfalls auch erst um 18:12 Uhr) ein. Mit E-Mail vom
- Juli 2013 wurde seitens der Versammlungsleiter ergänzend ausgeführt, dass sie als Entgegenkommen auch bereit wären, in gewissen Abständen den Demonstrationszug anzuhalten, um dadurch das Passieren des Verkehrs zu gewährleisten. Einsatzfahrzeuge könnten natürlich jederzeit ungehindert den Demonstrationszug passieren. Bei dem in der Anzeige festgesetzten Zeitraum handle es sich um einen maximalen Zeitrahmen, da noch nicht konkret vorhergesagt werden könne, wie lange der Demonstrationszug dauern werde; aufgrund der Route sei anzunehmen, dass der Zeitraum nicht voll ausgeschöpft werde. Der Demonstrationszug würde wieder am Ausgangspunkt enden. 2.1.
- Bei Abhaltung des angezeigten Demonstrationszuges waren folgende Beeinträchtigungen zu erwarten: a) Weitreichende und extreme Verkehrsbeeinträchtigungen: Ohne spezielle Verkehrsumleitungsmaßnahmen waren insbesondere Staus bis zurück zur *** zu erwarten sowie ein Verkehrskollaps auf von der *** zu anderen Grenzübergängen führenden Ausweichrouten (etwa ***), wobei die Auflösung der Staus auch noch bis mehrere Stunden nach Aufhebung der Sperre der *** andauern hätte können. Bei Einrichtung von Umleitungsstrecken in Fahrtrichtung Norden und Süden wäre bei günstigsten Annahmen des Verkehrsablaufes und der Reisegeschwindigkeit eine Fahrzeitverlängerung für den internationalen Reiseverkehr zwischen dem Kreuzungspunkt mit der *** und der *** Staatsgrenze im Ausmaß von ca. 30 Minuten zu erwarten gewesen. Bei – schon saisonal und wochentagsbedingt wahrscheinlicheren – weniger günstigen Bedingungen wäre eine Reisezeitverlängerung von einer Stunde und mehr möglich gewesen. Auch auf den Umleitungsstrecken waren dabei Staus zu erwarten, zumal die Umleitungsstraßen für massiveren Verkehr nicht ausgelegt sind und der angezeigte Demonstrationszug in die Zeit des Ernteverkehrs (inkl. überbreiten landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen) fiel. Von den Verkehrsbeeinträchtigungen betroffen gewesen wären dabei nicht nur der Individualreiseverkehr samt Schwerverkehr, sondern auch der öffentliche Verkehr (mehrere Kurse des Postbusunternehmens sowie die Shuttlebusse). Weiters wären die an der *** gelegenen Wirtschaftsbetriebe (z.B.: das Hotel ***) sowie die Nahversorgungsmärkte der Bevölkerung beeinträchtigt gewesen. Ebenso der bereits genannte Ernteverkehr. Für die Umleitungsstrecken wäre zur Aufrechterhaltung des Verkehrs ein massiverer Polizeieinsatz (20 Mann) erforderlich gewesen, was wochenend- und urlaubszeitbedingt kurzfristig nicht möglich gewesen wäre. Zur Einrichtung der Umleitungsstrecken wären zudem mehr als 600 Verkehrsschilder notwendig gewesen, wobei die Beschaffung und Aufstellung der Schilder in etwa eine Woche in Anspruch nimmt. b) Beschädigungen: Durch die Sperre der *** war – zumal auf Grund der zu erwartenden Außentemperaturen von bis zu 38 Grad Celsius bei starker Sonneneinstrahlung – eine massive Beschädigung des Oberbaus (Verdrückungen, Setzungen, Abplatzungen des Fahrbahnbelages bis zur gänzlichen Liquidierung bituminöser Schichten) an den für massiveren Verkehr nicht ausgelegten Umleitungsstraßen zu erwarten. Weiters Beschädigungen der an die Fahrbahn angrenzenden Anlageteile (Hochborde, Gehsteige) sowie Schäden an Einbauten (unter der Fahrbahn liegende Schächte und Kanäle). Im Jahr 2012 belief sich die Sanierung der Umleitungsstrecken nach Bauarbeiten im September 2012 auf mehrere Millionen Euro. c) Sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen: Von den zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen wären wichtige Verbindungsrouten bzw. Zufahrtsrouten für die Einsatzkräfte (Polizei, Rettung, Feuerwehr) betroffen gewesen. Zumal die *** auch eine wichtige Verbindungsstrecke zum Landesklinikum *** darstellt, wären sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen zu erwarten gewesen. Auch die zu erwartenden Schäden an den Umleitungsstrecken selbst hätten ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer dargestellt. 2.1.
- Die belangte Behörde bot dem Beschwerdeführer als Alternative zum angezeigten Demonstrationszug an, die Gehsteige und Begleitwege entlang der *** zu nutzen. Eine entsprechende Modifizierung der Anzeige wurde bis zur Erlassung des Untersagungsbescheides aber nicht vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde betreffend eine andere Demonstrationsanzeige im Juli 2013 ein Versammlungsort östlich der *** kurz nach der Abzweigung der *** nach *** als Alternative angeboten (was von ihm damals angenommen wurde). Seitens der belangten Behörde wurden weiters (zumindest) folgende Demonstrationen im Jahr 2014 nicht untersagt (größtenteils vom Beschwerdeführer angezeigt): ●
- März 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr, ***, vor der Stadtgemeinde ***, halbseitig im Bereich ***; ●
- April 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr, ***, vor der Stadtgemeinde ***, halbseitig im Bereich ***; ●
- April 2014, 17:00 bis 18:00 Uhr, ***, vor der Stadtgemeinde ***, halbseitig im Bereich ***; ●
- Mai 2014, 15:00 bis 17:00 Uhr, ***, vor der Stadtgemeinde ***, halbseitig im Bereich ***. Auch wurden Demonstrationen mit einer Totalsperre der *** nicht untersagt, die an Sonntagen vor Ende des LKW-Fahrverbotes in der Dauer von etwa einer Stunde durchgeführt wurden. 2.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: 2.2.
- Zur festgestellten Demonstrationsanzeige ist auf die aktenkundige Anzeige zu verweisen, die laut darauf vermerktem Empfangsdatum um 18:07 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt ist (laut belangter Behörde im angefochtenen Bescheid allenfalls auch erst um 18:12 Uhr). Zu den ergänzenden Ausführungen der Versammlungsleiter ist auf das aktenkundige E-Mail vom
- Juli 2013 zu verweisen. 2.2.
- Zu den bei Abhaltung des angezeigten Demonstrationszuges zu erwartenden Beeinträchtigungen ist Folgendes festzuhalten: Die Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden weitreichenden und extremen Verkehrsbeeinträchtigungen beruhen auf den im Verfahren getätigten Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen (s. auch die Wiedergabe unter Punkt
- des vorliegenden Erkenntnisses). Der Sachverständige hat zu den Verkehrsbeeinträchtigungen bereits im Rahmen der am
- Juli 2013 durchgeführten Besprechung betreffend andere angezeigte Versammlungen ausführlich Stellung genommen und seine Bedenken dargelegt (s. vor allem S 5 ff. des Besprechungsprotokolles). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag keinen Grund dafür zu erkennen, die vom Sachverständigen getätigten Ausführungen der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind als glaubhaft und schlüssig zu bezeichnen und es wurde ihnen jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Die Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden weitreichenden und extremen Verkehrsbeeinträchtigungen beruhen auf den im Verfahren getätigten Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen (s. auch die Wiedergabe unter Punkt
- des vorliegenden Erkenntnisses). Der Sachverständige hat zu den Verkehrsbeeinträchtigungen bereits im Rahmen der am
- Juli 2013 durchgeführten Besprechung betreffend andere angezeigte Versammlungen ausführlich Stellung genommen und seine Bedenken dargelegt (s. vor allem S 5 ff. des Besprechungsprotokolles). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag keinen Grund dafür zu erkennen, die vom Sachverständigen getätigten Ausführungen der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind als glaubhaft und schlüssig zu bezeichnen und es wurde ihnen jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Dass für die Umleitungsstrecken zur Aufrechterhaltung des Verkehrs ein massiverer Polizeieinsatz erforderlich gewesen wäre, ergibt sich ebenso aus den Aussagen des Sachverständigen (Besprechungsprotokoll S 6), darüber hinaus aber auch aus den Angaben des Zeugen Obstlt J (Verhandlungsschrift S 8): „Selbst bei einer kurzfristigen Anmeldung (zwei Wochen) würde ich davon ausgehen, dass man 20 Beamte benötigt. Notfalls ginge es auch mit 10 bis 12 Mann und mit Hoffnung dass nichts passiert.“ Das kurzfristige Lukrieren von Personal wurde vom Zeugen Obstlt J dabei nachvollziehbar und anhand konkreter Beispiele als äußerst problematisch dargelegt (Verhandlungsschrift S 7). Es ist daher davon auszugehen, dass ein massiverer Polizeieinsatz (20 Mann) kurzfristig nicht möglich gewesen wäre. Zu den notwendigen Verkehrsschildern und der Zeitdauer der Beschaffung und Aufstellung ist auf die Auskunft der Straßenmeisterei *** (s. AV vom 17.11.2015) zu verweisen, wonach bei der Umleitung im Jahr 2012 mehr als 600 Verkehrsschilder nötig gewesen seien. Diese seien nicht lagernd und müssten von anderen Straßenmeistereien ausgeborgt werden, wobei die Beschaffung und Aufstellung in etwa eine Woche benötige. Bloß für einfache Umleitungen und Beschilderungen lediglich mit Umleitungstafeln würde – was der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2015 übersieht – nur in etwa ein Tag benötigt werden. Zu den zu erwartenden Beschädigungen ist ebenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen (Besprechungsprotokoll S 3 f.; Verhandlungsschrift S 5). Gleiches gilt für die zu erwartenden sicherheitsgefährdenden Beeinträchtigungen (Besprechungsprotokoll S 5 f.; Verhandlungsschrift S 5 f.). Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren ausgeführt hat, dass Einsatzfahrzeuge jederzeit ungehindert passieren könnten ist darauf hinzuweisen, dass nicht zu erkennen ist wie dies im Falle einer Staubildung gewährleisten werden sollte. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre die Dynamik der Staubildung für die Veranstalter nicht beherrschbar (E-Mail vom
- Juli 2013) und es könnte die Rettung, abhängig von den konkreten Umständen, bis zu 20 Minuten Zeit verlieren. Die Angabe des Zeugen Obstlt J, wonach er bei der Umleitungsvariante „keinen großen Verlust“ für die Rettung veranschlagen würde, bezieht sich offenkundig und unzweifelhaft auf eine Situation ohne Rückstaubildung (Verhandlungsschrift S 8). 2.2.
- Zur dem Beschwerdeführer angebotenen Alternative ist auf den unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen (S 5), zur Alternative betreffend eine andere Demonstrationsanzeige auf das aktenkundige E-Mail des Beschwerdeführers vom
- Juli
- Die Feststellungen zu den nicht untersagten Demonstrationen im Jahr 2014 basieren auf die mit der Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2015 vorgelegten Unterlagen. Die weitere Feststellung zu nicht untersagten Demonstrationen mit einer Totalsperre der *** basieren auf den Angaben des Zeugen Obstlt J (Verhandlungsschrift S 9).
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- § 2 Abs. 1 und § 6 des Versammlungsgesetzes, BGBl. Nr. 98/1953 idgF, (VersammlungsG) lauten wörtlich:3.
- Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, des Versammlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, idgF, (VersammlungsG) lauten wörtlich: „§ 2.
(1)Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.“„§ 2.
(1)Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Paragraph 16,) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.“ „§
- Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.“ 3.
- Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 idgF, (im Folgenden: EMRK) lautet wörtlich: 3.
- Artikel 11, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, (im Folgenden: EMRK) lautet wörtlich: „Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur erfolgten Untersagung des angezeigten Demonstrationszuges: Der bereits wiedergegebene § 6 VersammlungsG sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Diese Bestimmung ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehalts in Art. 11 Abs. 2 EMRK im Einklang mit dieser im Verfassungsrang stehenden Bestimmung zu interpretieren (vgl. etwa VfSlg. 19.962/2015).Der bereits wiedergegebene Paragraph 6, VersammlungsG sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Diese Bestimmung ist angesichts des materiellen Gesetzesvorbehalts in Artikel 11, Absatz 2, EMRK im Einklang mit dieser im Verfassungsrang stehenden Bestimmung zu interpretieren vergleiche etwa VfSlg. 19.962 aus 2015,). Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Art. 11 Abs. 2 EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Untersagung einer Versammlung berührt den Kernbereich des Grundrechtes und kann daher stets nur ultima ratio sein. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung (vgl. wiederum etwa VfSlg. 19.962/2015). Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Artikel 11, Absatz 2, EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Untersagung einer Versammlung berührt den Kernbereich des Grundrechtes und kann daher stets nur ultima ratio sein. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung vergleiche wiederum etwa VfSlg. 19.962 aus 2015,). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die angezeigte Abhaltung eines Demonstrationszuges am
- Juli 2013, 8:00 bis 12:00 Uhr, auf der *** in *** untersagt. Die belangte Behörde stützte die Untersagung dabei auf § 6 VersammlungsG und begründete dies sowohl mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen als auch mit entgegenstehenden Interessen unbeteiligter Dritter. Die Abhaltung des Demonstrationszuges sei verkehrstechnisch nicht vertretbar, insbesondere seien extreme Stauerscheinungen, Beschädigungen und sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen unbeteiligter Personen zu erwarten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die angezeigte Abhaltung eines Demonstrationszuges am
- Juli 2013, 8:00 bis 12:00 Uhr, auf der *** in *** untersagt. Die belangte Behörde stützte die Untersagung dabei auf Paragraph 6, VersammlungsG und begründete dies sowohl mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen als auch mit entgegenstehenden Interessen unbeteiligter Dritter. Die Abhaltung des Demonstrationszuges sei verkehrstechnisch nicht vertretbar, insbesondere seien extreme Stauerscheinungen, Beschädigungen und sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen unbeteiligter Personen zu erwarten. Zu Verkehrsbeeinträchtigungen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 7229/1973 festgehalten, dass dadurch Belange der Allgemeinheit in einer Art berührt werden können, dass der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls gegeben ist. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof in Folge auch wiederholt ausgesprochen, dass bei zu befürchtenden unvermeidbaren, weiträumigen, lange währenden, extremen Störung des Straßenverkehrs derart gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zu erwarten sind, dass auch bei voller Berücksichtigung des Ziels der Versammlung die gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen musste (vgl. VfSlg.12.155/1989, 12.257/1990, 19.818/2013, 19.962/2015). Zu Verkehrsbeeinträchtigungen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 7229 aus 1973, festgehalten, dass dadurch Belange der Allgemeinheit in einer Art berührt werden können, dass der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls gegeben ist. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof in Folge auch wiederholt ausgesprochen, dass bei zu befürchtenden unvermeidbaren, weiträumigen, lange währenden, extremen Störung des Straßenverkehrs derart gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zu erwarten sind, dass auch bei voller Berücksichtigung des Ziels der Versammlung die gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der Versammlungsveranstalter ausfallen musste vergleiche , VfSlg.12.155 aus 1989,, 12.257 aus 1990,, 19.818 aus 2013,, 19.962 aus 2015,). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, waren bei Abhaltung des angezeigten Demonstrationszuges auch im vorliegenden Fall weitreichende und extreme Verkehrsbeeinträchtigungen, Beschädigungen und sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zu erwarten. Eine Beschränkung der zu erwartenden Beeinträchtigungen auf ein noch erträgliches Maß durch geeignete behördliche Maßnahmen war laut Demonstrationsanzeige gar nicht vorgesehen. Davon abgesehen war dies – da für die Umleitungsstrecken zur Aufrechterhaltung des Verkehrs ein massiverer Polizeieinsatz erforderlich und zur Einrichtung der Umleitungsstrecken mehr als 600 Verkehrsschilder notwendig gewesen wären, wobei die Beschaffung und Aufstellung in etwa eine Woche benötigt hätte – schon auf Grund der kurzfristigen Anzeige des Demonstrationszuges nicht möglich. Die Anzeige des für Samstag,
- Juli 2013, um 8:00 Uhr angesetzten Demonstrationszuges langte nämlich erst am Donnerstag,
- Juli 2013, um 18:07 Uhr bei der Behörde ein. Der Frage, ob ein Versammlungszeitpunkt im Vorhinein bekannt ist und ob die Behörden in der Lage sind, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken, ist aber erhebliche Relevanz zuzusprechen (vgl. etwa EuGH 12.6.2013, Rs C-112/00, Fall Schmidberger, sowie VfSlg. 19.852/2014). Es unterscheidet dies jedenfalls auch den vorliegenden Fall von anderen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Veranstaltungen (vgl. zudem aber auch etwa VfSlg. 12.155/1989, wonach es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Behörde vorher oder nachher gegen ähnliche Versammlungen eingeschritten ist, zumal es kein Recht auf ein allfälliges behördliches Fehlverhalten gibt). Eine Beschränkung der zu erwartenden Beeinträchtigungen auf ein noch erträgliches Maß durch geeignete behördliche Maßnahmen war laut Demonstrationsanzeige gar nicht vorgesehen. Davon abgesehen war dies – da für die Umleitungsstrecken zur Aufrechterhaltung des Verkehrs ein massiverer Polizeieinsatz erforderlich und zur Einrichtung der Umleitungsstrecken mehr als 600 Verkehrsschilder notwendig gewesen wären, wobei die Beschaffung und Aufstellung in etwa eine Woche benötigt hätte – schon auf Grund der kurzfristigen Anzeige des Demonstrationszuges nicht möglich. Die Anzeige des für Samstag,
- Juli 2013, um 8:00 Uhr angesetzten Demonstrationszuges langte nämlich erst am Donnerstag,
- Juli 2013, um 18:07 Uhr bei der Behörde ein. Der Frage, ob ein Versammlungszeitpunkt im Vorhinein bekannt ist und ob die Behörden in der Lage sind, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken, ist aber erhebliche Relevanz zuzusprechen vergleiche etwa EuGH 12.6.2013, Rs C-112/00, Fall Schmidberger, sowie VfSlg. 19.852 aus 2014,). Es unterscheidet dies jedenfalls auch den vorliegenden Fall von anderen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Veranstaltungen vergleiche zudem aber auch etwa VfSlg. 12.155 aus 1989,, wonach es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Behörde vorher oder nachher gegen ähnliche Versammlungen eingeschritten ist, zumal es kein Recht auf ein allfälliges behördliches Fehlverhalten gibt). Hinzuweisen ist dabei auch auf § 86 StVO 1960, wonach Versammlungen unter freiem Himmel – sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt – von den Veranstaltern drei Tage vorher behördlich anzuzeigen sind. Hinzuweisen ist dabei auch auf Paragraph 86, StVO 1960, wonach Versammlungen unter freiem Himmel – sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt – von den Veranstaltern drei Tage vorher behördlich anzuzeigen sind. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachter Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung daher – trotz voller Berücksichtigung des durchaus berechtigten Anliegens des angezeigten Demonstrationszuges – davon auszugehen, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers als Versammlungsleiter ausfallen musste. Ein gegenüber der Untersagung gelinderes Mittel kam fallbezogen nicht in Betracht. Darauf hinzuweisen ist dabei schließlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde vorgeschlagene Alternative nicht in Anspruch genommen hat und dass die Behörde bei anders gelagerten Sachverhalten auch wiederholt keine Untersagung vorgenommen hat (s. Punkt 2.1.3.). Die Behörde war von sich aus jedenfalls nicht berechtigt, die Anzeige des Demonstrationszuges zu modifizieren, sondern es war die Anzeige entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen (vgl. VfSlg. 19.962/2015). Darauf hinzuweisen ist dabei schließlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde vorgeschlagene Alternative nicht in Anspruch genommen hat und dass die Behörde bei anders gelagerten Sachverhalten auch wiederholt keine Untersagung vorgenommen hat (s. Punkt 2.1.3.). Die Behörde war von sich aus jedenfalls nicht berechtigt, die Anzeige des Demonstrationszuges zu modifizieren, sondern es war die Anzeige entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen vergleiche VfSlg. 19.962 aus 2015,). Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Festzuhalten ist zunächst, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angesichts der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Versammlungsangelegenheiten kein genereller Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
Art. 133Abs.
5 B-VG besteht (vgl. dazu auch etwa Berka, Verfassungsrecht6, Rz 1511).Festzuhalten ist zunächst, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angesichts der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Versammlungsangelegenheiten kein genereller Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
Artikel 133
, Absatz 5, B-VG besteht vergleiche dazu auch etwa Berka, Verfassungsrecht6, Rz 1511).
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu letzterem etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche zu letzterem etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.612.001.2014