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LVwG-AV-668/001-2014

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 6Artikel 11Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-668/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 2. September 2013 übermittelte der Beschwerdeführer für die „Bürgerinitiative für ein ruhiges und lebenswerteres ***“, die Anzeige bezüglich wöchentlicher ***-Sperren ab 14. September 2013. Die Anzeige lautete wie folgt: „Sperre der *** Jeden Samstag von 14 bis 18 Uhr Ab 14 09 2013 Diese Notwehrmaßnahme richtet sich gegen die Verschleppungspolitik bei der ***. Bis glaubhafte Schritte für die rasche Errichtung der *** gesetzt werden oder die Bagger auffahren! Sie richtet sich auch gegen die Politiker/innen, die die Belastung der Bevölkerung durch Feinstaub und Ozon von 22 000 Fahrzeugen täglich, nicht kümmert. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Rettung und Feuerwehr) haben freie Fahrt. Für die „Bürgerinitative für ein ruhiges und lebenswerteres ***“ Mit freundlichen Grüßen JK Maßnahmen zur Sperre der ***: 1. Sperre der *** erfolgt vor der Stadtgemeinde *** (***, A-***). Einsatzfahrzeuge haben jederzeit freie Durchfahrt! 2. Örtliche Umleitungsmaßnahmen stehen auf folgenden Straßen ausreichend zur Verfügung: Östlich:

  1. a)***
  2. b)***
  3. c)*** Westlich:
  4. a)***
  5. b)***
  6. c)*** Diese örtlichen Umleitungsmaßnahmen sind auch schon durch oftmalige Verwendung anlässlich von örtlichen Veranstaltungen (wie z.B. Winserfest) ausreichend erprobt und bekannt. 1. Überregionale Umleitungsmaßnahmen stehen ebenfalls ausrechend zur Verfügung und können diese analog der Umleitungen von der Österreich Radrundfahrt verwendet werden, mit dem großen Unterschied, dass sich des Wochentages (Samstag) und der Uhrezeit (14-18 Uhr) durch das Wochenendfahrverbot der Schwerverkehr sicherlich in Grenzen halten wird.“ Eine Vorprüfung durch DI F ergab, dass samstags in der Zeit des LKW Fahrverbotes (ab 15 Uhr) die beabsichtigte Sperre der *** grundsätzlich mit innerörtlichen Umleitungen möglich wäre. Mit E-Mail vom 4. September 2013 gab die Ö GmbH bekannt, dass keine Einwände gegen die geplante Kundgebung bestehen würden. Der Shuttlebus zur *** werde in diesem Zeitraum über die *** geführt. Am 4. September 2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er selbst Anmelder der Versammlung sei, da die Bürgerinitiative keine Rechtspersönlichkeit habe. Weiter würden für Einsatzfahrzeuge, landwirtschaftliche Fuhren, Busse und Sondertransporte mind. 3,5 m der Fahrbahn freigehalten und auf der restlichen Fahrbahn Tische, Bänke, Infostände usw. aufgestellt. Ein Ansuchen nach § 82 StVO 1960 wurde von der belangten Behörde ebenso entgegengenommen. Die Teilnehmerzahl werde vom Beschwerdeführer auf 50 bis 100 Personen geschätzt. Eine von der belangten Behörde vorgeschlagene Verlegung der Anfangszeit der Versammlung auf 15:00 Uhr wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt. Er erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass die Anmeldung zunächst nur Samstag den 14. September 2013 betreffe. Am 4. September 2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er selbst Anmelder der Versammlung sei, da die Bürgerinitiative keine Rechtspersönlichkeit habe. Weiter würden für Einsatzfahrzeuge, landwirtschaftliche Fuhren, Busse und Sondertransporte mind. 3,5 m der Fahrbahn freigehalten und auf der restlichen Fahrbahn Tische, Bänke, Infostände usw. aufgestellt. Ein Ansuchen nach Paragraph 82, StVO 1960 wurde von der belangten Behörde ebenso entgegengenommen. Die Teilnehmerzahl werde vom Beschwerdeführer auf 50 bis 100 Personen geschätzt. Eine von der belangten Behörde vorgeschlagene Verlegung der Anfangszeit der Versammlung auf 15:00 Uhr wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt. Er erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass die Anmeldung zunächst nur Samstag den 14. September 2013 betreffe. Mit 4. September 2013 gab das Bezirkspolizeikommando *** eine Stellungnahme zur gegenständlichen Versammlung ab. Es wurde auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass die Sperre der *** vor dem Stadtamt nur möglich wäre, wenn über die Dauer der Versammlung in beiden Fahrtrichtungen die Verkehrsführung auf den Umleitungsstrecken analog der „Winzerfestumzug-Verkehrsmaßnahmen“ erfolgen könne. Der LKW-Verkehr könne auf der Umleitungsstrecke mit Gegenverkehr nicht geführt werden. Überregionale Umleitungsmaßnahmen seien nicht erforderlich wenn die Versammlung erst nach Beginn des LKW-Fahrverbotes ab 15:00 Uhr durchgeführt werde. Der Verkehrsfluss könne nur unter Einsatz von etwa 10 Polizeibeamten, durch permanente Kontrollen und der Verordnung zahlreicher Halte- und Parkverbote auf der Umleitungsstrecke aufrechterhalten werden. Die Versammlung solle zumindest erst ab 15:00 Uhr bewilligt werden, jedoch keineswegs über die Dauer von vier Stunden. In der Stellungnahme vom 5. September 2013 führte die Wirtschaftskammer Niederösterreich an, dass bei Genehmigung der Versammlung sichergestellt werden müsse, dass auf der Beschilderung der Umleitungsstrecke ein Leitsystem zur Landesausstellung in ***, als auch zu den Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sichergestellt sei. Insgesamt sei jedoch zu befürchten, dass Sperrmeldungen in den verschiedenen Medien der touristischen Aufwärtsbewegung unserer Region noch weniger dienlich sind als die schon jetzt bestehenden ständigen Stauberichte. Des Weiteren sprach sich die Bezirksbauernkammer Mistelbach gegen die Blockade der *** aus, aufgrund der bereits einsetzenden Weinlese und der damit verbundenen unverschiebbaren Transportarbeiten. Auch wurde sich von Seiten der Niederösterreichischen Landesausstellung gegen die gegenständliche Versammlung ausgesprochen. Dies insbesondere, da eine direkte Beeinträchtigung des Besucheraufkommen zu befürchten sei. Ebenso wurde von der Stadtgemeinde *** eine negative Stellungnahme hinsichtlich der Versammlung übermittelt und wurde vorgebracht, dass keine Verschleppungspolitik vorliege. Auch verwies die Stadtgemeinde auf das erhöhte Verkehrsaufkommen an Samstagen und die Landesausstellung. Am 9. September 2013 erfolgte in *** eine Begutachtung der verkehrstechnischen Auswirkungen. Es wurde die Möglichkeit einer kleinräumigen innerörtlichen Umleitung des Fahrzeugverkehrs überprüft. Aus verkehrstechnischer Sicht wurde Folgendes angeführt: „Auf Grund der am heutigen Tag festgestellten Gegebenheiten ist nicht sichergestellt, dass die auf der Umleitungsstrecke im obigen Sinne vorhandene Verkehrsinfrastruktur einschließlich der darunter liegenden Einbauten schadenfrei bleibt, wenn LKW-Überfahrten mit großen Achslasten in großer Anzahl auftreten. Entsprechende Erfahrungen aus der Vergangenheit liegen vor und gilt dies insbesondere auch für die Auswirkungen der Scherkräfte von stark belasteten Reifen von schweren Lastkraftfahrzeugen bei Einbiegemanövern mit nahezu vollem Einschlag. Würde der LKW Schwerverkehr – wie z.B. im Zusammenhang mit der Sanierung der *** erfolgt – großräumig umgeleitet werden, so müssten in den zahlreichen betroffenen Ortsdurchfahren, insbesondere ebenfalls – wie die Erfahrung zeigte – Schäden am straßenbaulichen Einrichtungen in Kauf genommen werden (z.B. Verdrückungen, herausgerissene Bordsteine, etc.). Auch hat die Erfahrung mit der Totalsperre am 5.Juli 2013 gezeigt, dass massive Verkehrsprobleme infolge der Umleitung aufgetreten sind. Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Festlegung des Zieleinlaufes in *** durch die Genehmigung des Amtes der Tiroler Landesregierung und nicht der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erfolgte. lm Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach sind diese Gegebenheiten bereits angeführt worden (siehe verkehrstechnisches Gutachten in der VHS vom 29.Mai 2013, in dem von „erheblichen Erschwernissen auf einer Straße des TEN-Netzes“ die Rede ist). Zahlreiche Beschwerden über die Sperre und Klagsandrohungen waren die Folge. Wird argumentiert, dass eine getrennte Umleitung des LKW-Verkehrs und des PKW-Verkehrs erfolgen soll, sodass LKW-ähnliche Fahrzeuge großräumig umgeleitet werden, so müsste mit erheblichem Exekutivaufwand an den Verzweigungspunkten (Ableitung der LKW Umleitungsstrecke von der ***) durch die Exekutive eine Anhaltung der LKW‘s und anschließend ein Einweisen der Lenker in die Umleitungsstrecke veranlasst werden. ln der Vergangenheit hat bereits vor mehr als 10 Jahren ein derartiges Splitten des Verkehrs mit alleiniger Beschilderung der unterschiedlichen Führungen der Fahrzeugarten wegen des Mitschleppeffektes von Lastkraftfahrzeugen nicht funktioniert. Überdies ist davon auszugehen, dass die LKW-Anhaltungen bei dem auftretenden LKW Aufkommen (in Fahrtrichtung nach Norden) vor allem in Folge von sprachbedingten Kommunikationsproblemen mehrere Minuten in Anspruch nehmen, sodass auf der *** Rückstauereignisse alleine durch diese Anhaltungen wahrscheinlich sind. Dies gilt auch für den Verkehr der Einsatzfahrzeuge, welche staubedingt vor allem in engeren Abschnitten (z.B. Engstelle bei der ehemaligen Bäckerei Ko) nicht passieren können. Bei der Staubildung ist ferner auch im gewissen Umfang mit Behinderungen für den innerörtlichen Verkehr (insbesondere auch Ernteverkehr) in *** zu rechnen. Bezüglich weiterer Ausführungen betreffend die Eignung der großräumigen Umleitungsstrecken wird auch auf die Begründung des Bescheides vom 26.Juli 2013, Zahl MlS3-S-112/25, verwiesen. Festzuhalten ist, dass im Übrigen seitens der auf den möglichen Umleitungsstrecken gelegenen Gemeinden im Vorfeld Protest und Blockade im Falle der Genehmigung der gegenständlichen Protestaktion angekündigt wurde, sodass jedenfalls auch bei Umleitung des Verkehrs auf diesen Strecken die Aufrechterhaltung des Verkehrs nicht sichergestellt ist. Hinsichtlich der Erfahrungen und der Argumente betreffend aggressiver Handlungen von KFZ-Lenkern, welche auf Grund der Versammlung im Stau stehen wird ebenfalls auf die Ausführungen vom 26.Juli 2013 anlässlich der Überprüfung einer Sperre der *** in Poysdorf zum Zwecke einer Versammlung hingewiesen. Aus den o.a. Gründen insbesondere berührten Interessen im Zusammenhang mit der Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, Schäden an der Verkehrs- und Einbauteninfrastruktur aber auch aus Gründen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Ort der Demonstration abseits der *** zur Bekanntgabe der Anliegen der Bürgerinitiative als geeignet erscheint und wird dringend abgeraten, die Blockade der *** im o.a. Zeitraum zuzulassen. Wenn – aus welchen Gründen auch immer – unbedingt eine Blockade der *** zugelassen werden soll, so wird vorgeschlagen diese einmalig an einem Sonntag in der Zeit zwischen 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr – gleich in der Zeitdauer wie beim alljährlich stattfinden Winzerfest vorzunehmen, da in dieser Zeit das geringste Ausmaß an Rückwirkungen für den Verkehr zu erwarten ist und vor allem der Schwerverkehr nahezu nicht betroffen ist.“ Mit E-Mail vom 10. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die gegenständliche Versammlung untersagt werden müsse, wobei zusammengefasst folgende Abwägungen ausschlaggebend seien: - Hohe Schwerverkehrbelastung im angeführten Zeitraum und draus resultierende unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigungen - Erhebliche Beeinträchtigung fremder Rechte und Interessen (Individualverkehr, andere Grundrechte, wie Eigentum oder Erwerbsfreiheit) - Zu erwartende Infrastrukturschäden und Einbauten sowie Gefährdung der Sicherheit auf Ausweichstrecken Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2013, MIS3-S-112/029, wurde die angezeigte Versammlung für Samstag den 14. September 2013, 14:00 bis 18:00 Uhr, untersagt. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die konkret zu befürchtende vermeidbare, weiträumige extreme Störung des Straßenverkehrs derartige gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten lasse, sodass auch bei voller Berücksichtigung des Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Versammlungswerbers ausfallen müsse, da dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles geboten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass durch den Bescheid das verfassungsmäßige Grundrecht auf freie Versammlung verletzt sei. Die angeführten Gründe, die einen Eingriff in sein Grundrecht rechtfertigen würden, seien reine Scheinargumente, die an Willkür grenzen würden. Die Interessensabwägung sei rechtswidrig im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte erfolgt. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 wurden seitens des Beschwerdeführers durch seinen Vertreter Unterlagen hinsichtlich der Bewilligung von Demonstrationen mit der Begleitmaßnahme der halbseitigen Sperre der *** vorgelegt. Es wurden Versammlungen für Samstag den 15. März 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr (angezeigt am 20. Februar 2014), Samstag den 5. April 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr (angezeigt am 25. März 2014), Mittwoch den 30. April 2014, 17:00 bis 18:00 Uhr (angezeigt am 15. April 2014) sowie Samstag den 3. Mai 2014, 15:00 bis 17:00 Uhr, nicht untersagt. Den Anzeigen waren jeweils folgende Maßnahmen zur Sperre der *** angeschlossen: „Maßnahmen zur Sperre der *** 1. Sperre der *** erfolgt halbseitig vor der Stadtgemeinde *** (***, A-***). Einsatzfahrzeuge, landwirtschaftliche Führen, Busse und Sondertransporte haben jederzeit freie Durchfahrt! 2. Örtliche Umleitungsmöglichkeiten stehen auf folgenden Straßen ausreichend zur Verfügung, wodurch auch Touristen und Ausflügler nicht beeinträchtigt werden: Östlich:
  7. a)***
  8. b)***
  9. c)*** Westlich:
  10. a)***
  11. b)***
  12. c)*** 3. Überregionale Umleitungsmöglichkeiten für Transit-PKWs stehen mit folgenden Strecken ausreichend zur Verfügung, wobei die Benutzungsfrequenz durch das Aufteilen des Verkehrsstroms auf zwei Strecken reduziert wird. (Touristen und Ausflügler sind dadurch nicht beeinträchtigt!) a. Nord-Süd-PKW-Verkehr; ***-Abfahrt *** - *** *** - *** - *** (Kreuzung vor ***). b. Süd-Nord-PKW-Verkehr; ***-Abfahrt *** auf *** - *** - *** - PKWs mit Ziel Autobahn weiter nach *** – über Staatsgrenze PKWs nicht mit Ziel Autobahn - *** - *** - Staatsgrenze oder ***. 4. Verkehrsmaßnahmen für LKWs: a. Über die Autobahn *** - *** - ***, weil sich laut einer SPÖ-Aussendung die LKW-Fahrzeit über die tschechische/slovakische Autobahn von *** - *** - *** lediglich um 20 Minuten verlängern würde. b. Oder Anhaltung und Abwarten der Dauer der Sperre auf den dafür vorgesehenen LKW-Parkplätzen an der *** (*** bzw. Autobahnraststelle ***), unter Berücksichtigung der Restfahrstrecke bis *** sowie der Dauer der Sperre.“ Mit Schreiben 28. Dezember 2015 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vor, in welcher ausgeführt wurde, dass die Straßenmeisterei *** davon ausgehe, dass eine einfache Umleitung innerhalb der 24-stünidgen Anmeldung einer Kundgebung durchgeführt werde hätten können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. September 2015 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, von Frau RS, Herr TD, DI EF und Obstlt JJ sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Der Beschwerdeführer zeigte mit Eingabe vom 2. September 2013 eine Versammlung für Samstag den 14. September 2013, von 14:00 bis 18:00 Uhr, an. Der Ablauf der Versammlung ist wie folgt geplant: Die Sperre der *** erfolgt im Bereich vor der Stadtgemeinde *** (***, A-***). Mind. 3,5 m der Fahrbahn werden für Einsatzfahrzeuge, landwirtschaftliche Fuhren, Busse und Sondertransporte freigelassen. Auf der restlichen Fahrbahn werden Tische, Bänke, Infostände usw. aufgestellt. Die Teilnehmerzahl wird auf 50 bis 100 Teilnehmer geschätzt. Seitens des Versammlungsanzeigers wurden umfangreiche Verkehrsmaßnahmen angeführt. Einerseits die örtlichen Umleitungsmöglichkeiten östlich: *** – *** – *** und westlich: *** – *** – ***. Ebenso wurde als überregionale Umleitungsmöglichkeit auf die Umleitung von der Österreich Radrundfahrt verwiesen. Die Versammlung richtet sich gegen die Verschleppungspolitik bei der ***, sowie gegen die Politiker/innen, die die Belastungen der Bevölkerung durch Feinstaub und Ozon von 22 000 Fahrzeugen täglich nicht kümmert (Zweck der Versammlung). Eine getrennte Umleitung des LKW-Verkehrs und des PKW-Verkehrs ist, mit erheblichem Exekutivaufwand an den Verzweigungspunkten möglich. Aufgrund von LKW-Anhaltungen kann es zu Rückstauereignissen auf der *** kommen. Es ist mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu befürchten. Bei getrennter Umleitung unter Einsatz der Exekutive ist eine Beeinträchtigung des Verkehres im Bereich der innerörtlichen Umleitung nicht zu befürchten. Nach Beginn des LKW-Fahrverbotes (15:00 Uhr) sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr zu befürchten. Es ist eine Beeinträchtigung des Besucheraufkommens bei der Landesausstellung zu befürchten. Eine Beeinträchtigung des Linienbusverkehrs ist nicht zu befürchten. Von der belangten Behörde wurden vergleichbare Versammlungen auf der *** nicht untersagt. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht legte die Anzeige der Versammlung und die Ergänzungen vom 4. September 2013 des Beschwerdeführers den Feststellungen hinsichtlich der Anzeige selbst, den geplanten Ablauf der Versammlung, der umfangreichen Verkehrsmaßnahmen sowie des Zwecks der Versammlung zu Grunde. Diese sind als unstrittig zu bezeichnen. Darüber hinaus legte das Landesverwaltungsgericht die verkehrstechnische Stellungnahme vom 9. September 2013 den Feststellungen bezüglich der getrennten Umleitung sowie des erheblichen Exekutivaufwandes zu Grunde. Ebenso gründet sich die Feststellung, dass es zu Rückstauereignissen kommen kann und dass wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu befürchten sind auf diese Stellungnahme. Dass bei getrennter Umleitung unter Einsatz der Exekutive eine Beeinträchtigung der innerörtlichen Umleitung ist nicht zu befürchten ist gründet sich ebenso auf Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus dieser, wie – vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausgeführt – dass auf der innerörtlichen Umleitung die Schäden sowie etwaige Verkehrsbeeinträchtigungen durch Staus nur durch LKWs, Busse und landwirtschaftliche Fahrzeuge hervorgerufen werden. Da jedoch der LKW überregional umgeleitet werden können und nicht die innerörtliche Umleitung benützen, sind Schäden und Staus auf der innerörtlichen Umleitung seitens des Gerichtes nicht zu befürchten. Auch wurden vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen keine Feststellungen getroffen, dass aufgrund des PKW-Verkehrs auf der innerörtlichen Umleitung Schäden oder Staus zu befürchten sind. Des Weiteren legte das Landesverwaltungsgericht der Feststellung, dass nach Beginn des LKW-Fahrverbotes (15:00 Uhr) keine wesentlichen Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr zu befürchten sind, die Vorprüfung des DI EF und die Stellungnahme des Bezirkskommandos *** vom 4. September 2013 zu Grunde. Aus diesen beiden Schreiben ergibt sich eindeutig, dass eine Abhaltung der Versammlung beginnend mit 15:00 Uhr möglich ist. Dies hat für das erkennende Gericht zur Folge, dass bei innerörtlicher Umleitung des PKW-Verkehrs keine wesentlichen Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr zu befürchten sind, da die belangten Behörde unter anderen Umständen – wenn auch nach Beginn des LKW-Fahrverbotes mit wesentlichen Beeinträchtigung zu befürchten wären – diese von der belangten Behörde zu untersagen gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, da von der belangten Behörde eine Verlegung des Beginnes der Versammlung auf 15:00 Uhr gerade vorgeschlagen wurde. Das Landesverwaltungsgericht legt die Stellungnahme der Landesausstellung den Feststellungen hinsichtlich der zu befürchtenden Beeinträchtigung auf das Besucheraufkommens zu Grunde. Dass Linienbusse durch die Versammlung nicht beeinträchtigt werden ergibt aus der Stellungnahme der Ö GmbH in welcher ausgeführt wurde, dass keine Einwände gegen die geplante Kundgebung bestehen, da der Shuttlebus zur *** in diesem Zeitraum über die *** geführt wird. Der Feststellung, dass von der belangten Behörde vergleichbare Versammlungen auf der *** nicht untersagt wurden liegen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bewilligung von Demonstrationen (Samstag 15. März 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr; Samstag 5. April 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr; Mittwoch 30. April 2014, 17:00 bis 18:00 Uhr ; Samstag 3. Mai 2014, 15:00 bis 17:00 Uhr) zu Grunde. Bei diesen nicht untersagten Versammlungen wurde der gleiche Bereich der *** gesperrt und die gleichen innerörtliche Umleitungsmaßnahmen vorgeschlagen. Anzuführen ist des Weiteren, dass eine der Versammlungen auch außerhalb des LKW-Fahrverbotes durchgeführt wurde (Versammlung am Mittwoch 30. April 2014 um 17:00 bis 18:00 Uhr). Der Feststellung, dass von der belangten Behörde vergleichbare Versammlungen auf der *** nicht untersagt wurden liegen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bewilligung von Demonstrationen (Samstag , 15. März 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr; Samstag 5. April 2014, 16:00 bis 17:00 Uhr; Mittwoch 30. April 2014, 17:00 bis 18:00 Uhr ; Samstag 3. Mai 2014, 15:00 bis , 17:00 Uhr) zu Grunde. Bei diesen nicht untersagten Versammlungen wurde der gleiche Bereich der *** gesperrt und die gleichen innerörtliche Umleitungsmaßnahmen vorgeschlagen. Anzuführen ist des Weiteren, dass eine der Versammlungen auch außerhalb des LKW-Fahrverbotes durchgeführt wurde (Versammlung am Mittwoch 30. April 2014 um 17:00 bis 18:00 Uhr). Rechtlich folgt:

§ 6

Versammlungsgesetz sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.

Paragraph 6, Versammlungsgesetz sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.

Artikel 11Abs.

1 EMRK haben alle Menschen das Recht sich friedlich zu versammeln.

Artikel 11Abs.

2 EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 11

Absatz eins, EMRK haben alle Menschen das Recht sich friedlich zu versammeln.

Artikel 11

Absatz 2, EMRK darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).Artikel 11, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Absatz 2, EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307). Das Landesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage der von ihm festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hat (vgl. VfGH 4.3.2014, B1008/2013).Das Landesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen. Diese Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage der von ihm festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hat vergleiche VfGH 4.3.2014, B1008/2013). Die Untersagung einer Versammlung kann stets nur ultima ratio sein, und hat dabei auf die Pflicht des Staates, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten, hingewiesen (vgl. VfGH 4.3.2014, B1008/2013 mwN).Die Untersagung einer Versammlung kann stets nur ultima ratio sein, und hat dabei auf die Pflicht des Staates, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten, hingewiesen vergleiche VfGH 4.3.2014, B1008/2013 mwN). Der angefochtene Bescheid wird damit begründet, dass die konkret zu befürchtenden unvermeidbaren weiträumigen extreme Störung des Straßenverkehrs derartige gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten lasse, sodass auch bei voller Berücksichtigung des Zieles der beabsichtigten Versammlung die gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Versammlungswerbers ausfallen müsse, da dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles geboten sei. Insbesondere verwies die belangte Behörde diesbezüglich auf die zu erwartenden extremen Stauerscheinungen, zu erwartende Schäden, Behinderung der unionsrechtlich garantierten Erwerbsfreiheit und des freien Warenverkehrs, sowie des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs und des Individualverkehrs. Wie sich aus den Feststellungen ergibt wäre eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aufgrund der Rückstauereignisse auf der *** ausgelöst von den LKW-Anhaltungen zu befürchten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Dezember 1973, B158/73, ausgesprochen, dass eine die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigende Versammlung nicht allein deswegen schon die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl im Sinne des § 6 VersammlungsG gefährdet. Eine Verkehrsbeeinträchtigung, durch die Belange der Allgemeinheit in einer Art berührt werden können, dass der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls gegeben ist, muss jedoch etwa unvermeidbare, weiträumige, lange währende, sicherheitsgefährdende und extreme Störungen des Straßenverkehrs zur Folge haben (vgl. VfGH vom 28.9.1989, B577/89). Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um unvermeidbare, weiträumige, lange währende, sicherheitsgefährdende und extreme Störung handelt. Dies insbesondere, da die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nur für den Zeitraum von 14:00 bis 15:00 Uhr gegeben ist, sich alleine auf die B *** bezieht und lediglich auf die Verzweigungspunkte der getrennten Umleitung. Wie sich aus den Feststellungen ergibt wäre eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aufgrund der Rückstauereignisse auf der *** ausgelöst von den LKW-Anhaltungen zu befürchten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 1973, B158/73, ausgesprochen, dass eine die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigende Versammlung nicht allein deswegen schon die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl im Sinne des Paragraph 6, VersammlungsG gefährdet. Eine Verkehrsbeeinträchtigung, durch die Belange der Allgemeinheit in einer Art berührt werden können, dass der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls gegeben ist, muss jedoch etwa unvermeidbare, weiträumige, lange währende, sicherheitsgefährdende und extreme Störungen des Straßenverkehrs zur Folge haben vergleiche VfGH vom 28.9.1989, B577/89). Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um unvermeidbare, weiträumige, lange währende, sicherheitsgefährdende und extreme Störung handelt. Dies insbesondere, da die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nur für den Zeitraum von 14:00 bis 15:00 Uhr gegeben ist, sich alleine auf die B *** bezieht und lediglich auf die Verzweigungspunkte der getrennten Umleitung. Hinsichtlich der innerörtlichen Umleitung ist anzuführen dass bei getrennter Umleitung unter Einsatz der Exekutive eine Beeinträchtigung des Verkehres nicht zu befürchten ist. Des Weiter sind – wie sich ebenso aus den getroffenen Feststellungen ergibt - nach Beginn des LKW-Fahrverbotes (15:00 Uhr) keine wesentlichen Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr zu befürchten sind. Von der belangten Behörde wurde daher zu Unrecht von unvermeidbaren weiträumigen extreme Störung des Straßenverkehrs ausgegangen. Wenn der verkehrstechnische Amtssachverständige vorbringen, dass eine Umleitung nur mit hohem Exekutivaufwand möglich wäre ist dem entgegenzuhalten, dass ein hoher Exekutivaufwand noch keine Untersagung der Versammlung rechtfertigt. Es ist auch auf die Pflicht des Staates hinzuweisen, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten (VfGH 14.3.2013, B1037/11 mwN). Es ist gerade die Pflicht des Staates die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Umleitung durch Exekutivorgane durchzuführen, dies insbesondere, da dadurch die Beeinträchtigungen der Versammlung auf ein beträchtliches Maß reduziert werden. In der Entscheidung vom
  3. März 2014, B1008/2013, verwies der VfGH darauf, dass es auch eine Rolle spielt, ob die Versammlungsbehörde in der Lage gewesen wäre, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken. Einfluss darauf haben in der Anzeige angeführte geeigneten Verkehrsmaßnahmen und z.B. ob die Veranstaltung mehrere Jahre zuvor am selben Platz durchgeführt wurde. Auch ist relevant ob der Zeitpunkt der geplanten Versammlung von vornherein allgemein bekannt (hier: autofreier Tag) ist (vgl. vgl. VfGH 4.3.2014, B1008/2013).Auch ist relevant ob der Zeitpunkt der geplanten Versammlung von vornherein allgemein bekannt (hier: autofreier Tag) ist vergleiche vergleiche VfGH 4.3.2014, B1008/2013). Die Versammlung wurde 12 Tage vor deren geplanten Abhaltung bei der belangten Behörde angezeigt. Sie wäre daher in der Lage gewesen die nötigen Maßnahmen für die innerörtliche PKW-Umleitung bzw. überregional LKW-Umleitung einzurichten. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer Umleitungsmaßnahmen vorgeschlagen wurden, die auch bereits in der Vergangenheit angewendet wurden, bzw. auch den Umleitungsmaßnahmen der nicht untersagten Versammlungen entsprachen. Weiter stützte die belangte Behörde die Untersagung der Behörde auf Behinderungen der unionsrechtlich garantierten Erwerbsfreiheit und des freien Warenverkehrs. Es ist eine Beeinträchtigung des Besucheraufkommens bei der Landesausstellung zu befürchten. Ein zu befürchtender Beeinträchtigung des Besucheraufkommens kann jedoch kein Grund für die Untersagung der Versammlung sein. Hierzu ist weiter anzuführen, dass von Seiten der Wirtschaftskammer Niederösterreich lediglich anführt wurde, dass bei Genehmigung der Versammlung sichergestellt werden müsse, dass auf der Beschilderung der Umleitungsstrecke ein Leitsystem zur Landesausstellung in ***, als auch zu den Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sichergestellt sei. Im gegenständlichen Fall liegt kein Fall der Behinderung der unionsrechtlich garantierten Erwerbsfreiheit vor, der eine Untersagung der Versammlung rechtfertigen würde. Auch stützte die belangte Behörde die Untersagung auf die Behinderung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs. Von Seiten der Ö GmbH bestehen -wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt – jedoch keine Einwände gegen die geplante Kundgebung, denn der Shuttlebus zur *** wäre in diesem Zeitraum über die *** geführt worden. Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass der Individualverkehr durch die Versammlung behindert sei, ist hierzu auszuführen, dass zwar eine Beeinträchtigung in Form von möglichen Wartezeiten bei den Verzweigungspunkten der getrennten Umleitung zu befürchten sind. Es handelt sich hierbei jedoch bloß um Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, welche nicht von solcher Gewichtigkeit sind, dass eine Untersagung der Sammlung zulässig ist (vgl. hierzu VfGH vom 28.9.1989, B577/89). Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass der Individualverkehr durch die Versammlung behindert sei, ist hierzu auszuführen, dass zwar eine Beeinträchtigung in Form von möglichen Wartezeiten bei den Verzweigungspunkten der getrennten Umleitung zu befürchten sind. Es handelt sich hierbei jedoch bloß um Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, welche nicht von solcher Gewichtigkeit sind, dass eine Untersagung der Sammlung zulässig ist vergleiche hierzu VfGH vom 28.9.1989, B577/89). Die belangte Behörde wertete daher die Einschränkungen der öffentlichen Interessen und des öffentlichen Wohles zu Unrecht als gravierender als den Eingriff auf das Recht der Abhaltung der Versammlung in der angezeigten Form. Es war daher der Beschwerde Fogle zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Festzuhalten ist zunächst, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angesichts der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Versammlungsangelegenheiten kein genereller Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

Art. 133Abs.

5 B-VG besteht (vgl. dazu auch etwa Berka, Verfassungsrecht 6, Rz 1511).Festzuhalten ist zunächst, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angesichts der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Versammlungsangelegenheiten kein genereller Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

Artikel 133, Absatz 5, B-VG besteht vergleiche dazu auch etwa Berka, Verfassungsrecht 6, Rz 1511). European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.668.001.2014

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