RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2832/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SAQ, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Oktober 2016, Zl. GFS2-V-1621342/5, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20,-- zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Spruch der angefochtenen Entscheidung das nachstehende Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 18.08.2016, 23:35 Uhr - 19.08.2016,00:05 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung: Sie haben durch lautstarkes Gelächter sowie lautstarkes Geschrei ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 lit.a NÖ PolizeistrafgesetzParagraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 100,00 33 Stunden § 1 NÖ PolizeistrafgesetzParagraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die erstattete Privatanzeige, vollständiger Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten in Würdigung der Angaben der befragten Zeugen als erwiesen anzusehen sei, so wie hinsichtlich des Verschuldens ausgehend von § 5 Abs. 1 VStG eine Umkehr der Beweislast dahingehend bestehe, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen gehabt hätte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ihm dieser Entlastungsnachweis allerdings nicht gelungen wäre. Die Behörde habe aus den erwähnten Gründen mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei die Strafe in der gegenständlichen Höhe selbst dem Umstand, dass der Beschuldigte über kein Einkommen verfüge, als dem Tatunwert und dem Verschulden angepasst zu sehen sei, zumal aufgrund des Umstandes der bestehenden Unterhaltspflicht auch das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, weshalb jedenfalls die verhängte Strafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen erscheine.Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die erstattete Privatanzeige, vollständiger Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Deliktsetzung durch den Beschuldigten in Würdigung der Angaben der befragten Zeugen als erwiesen anzusehen sei, so wie hinsichtlich des Verschuldens ausgehend von Paragraph 5, Absatz eins, VStG eine Umkehr der Beweislast dahingehend bestehe, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen gehabt hätte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ihm dieser Entlastungsnachweis allerdings nicht gelungen wäre. Die Behörde habe aus den erwähnten Gründen mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei die Strafe in der gegenständlichen Höhe selbst dem Umstand, dass der Beschuldigte über kein Einkommen verfüge, als dem Tatunwert und dem Verschulden angepasst zu sehen sei, zumal aufgrund des Umstandes der bestehenden Unterhaltspflicht auch das Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, weshalb jedenfalls die verhängte Strafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen erscheine. Mittels der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen geltend, die Anwendung einer Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetz sei hier verfehlt, es handle sich vielmehr um eine Angelegenheit des Zivilrechtes, weil sich der gesamte Vorfall faktisch in Privaträumlichkeiten abgespielt habe und die Nachbarn eine ortsübliche Nutzung einer Wohnung dulden müssten. Ebenso könnten allfällige Mängel in der Bauausführung betreffend die Lärmdämmung nicht den Wohnungsinhabern angelastet werden, dies schon gar nicht im Wege eines Verwaltungsstraftatbestandes. Auch seien die Angaben des Anzeigers nicht nachvollziehbar, sowie festgehalten werde müsse, dass die weiteren Zeugen letztlich nur durch das lautstarke Auftreten des Anzeigers im Stiegenhaus geweckt worden seien und nicht durch eine Lärmverursachung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Gattin hätten jedenfalls kein Verhalten wie im Straferkenntnis vorgeworfen gesetzt, weshalb sich der Anzeiger und Nachbar auch nicht gestört gefühlt haben können. Auch wohne im betreffenden Wohnkomplex in der Wohneinheit Nr. *** eine Familie, welche des öfteren lautstark und in fremder Sprache streite sowie Lärm verursache, weshalb offenbar auch eine Verwechslung vorliegen könnte. Ebenso verwies der Beschwerdeführer abschließend noch darauf, dass er über keinerlei Einkommen verfüge, sohin auch kein geschätztes monatliches Einkommen zur Bemessung einer Strafverhängung herangezogen werden könne, wobei der Beschuldigte zwar verheiratet sei, allerdings seine Ehegattin in Bezug einer Leistung des AMS stehe und auch für ein Kind unterhaltspflichtig sei, weshalb jedenfalls die Annahme eines Monatseinkommens von € 700,-- weder der Sach- noch der Rechtslage entspreche. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des Beschwerdevorbringens ein Beweisverfahren durchgeführt und im Zuge der anberaumten mündlichen Verhandlung den Privatanzeiger, sowie zwei Bewohnerinnen von im Haus befindlichen Wohnungen ebenso wie die Gattin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen, dies in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und teilweise auch des Beschwerdeführers selbst. Der als Zeuge befragte Anzeiger gab an, er könne sich an den Vorfall im August 2016 noch erinnern, sowie er ebenfalls über Abschriften der von ihm in der Sache gelegten Anzeige verfüge und diese auch dabei habe. Es sei beim gegenständlichen Vorfall so gewesen, dass er das Lärmen durch die Wand, wobei die Wohnungen nebeneinander liegen, gehört hätte, insbesondere lautes Gelächter und das Zuschlagen von Türen. Er habe zunächst an die Wand geklopft, wobei es diesbezüglich allerdings überhaupt keine Reaktion gegeben hätte. Da eben der Lärm weitergegangen sei, wäre er in der Folge zur Wohnungstür der Nachbarn gegangen und hätte dort geklingelt, wobei es zwar merkbar war, dass sich jemand in der Wohnung aufhält, jedoch hätte ihm niemand geöffnet. Nachdem er wieder in seine Wohnung zurückgegangen sei, habe er sich hingelegt, dies auch weil der Lärm zwischenzeitig nachgelassen hätte. Allerdings sei der Lärm kurz darauf wieder losgegangen und habe er aus diesem Grunde nochmals und nun mehrfach hintereinander bei der Nachbartüre geklingelt, worauf dann der nunmehrige Beschwerdeführer geöffnet hätte, jedoch mit diesem ein Gespräch nicht möglich gewesen sei, sondern ihm dieser sofort unter anderem auch durch Anschreien auf Englisch zu verstehen gegeben hätte, dass er sich entfernen solle. Er habe einfach versucht zu erklären, warum er jetzt in der Nacht an der Türe läute, jedoch sei ihm dies nicht möglich gewesen, sowie in der Folge dann auch die Gattin des Beschwerdeführers dazugekommen sei, jedoch auch mit dieser die Führung eines Gesprächs nicht möglich gewesen wäre. Seiner Bemerkung dahingehend, dass sie in der Wohnung nicht so viel Lärm machen sollten, welcher auch noch außerhalb hörbar und störend sei, habe die Gattin des Beschwerdeführers relativ schroff entgegen gehalten, dass in ihrer Wohnung kein Lärm verursacht worden sei. Da er eine weitere Eskalation vermeiden habe wollen, sei er in seine Wohnung zurückgegangen und habe dort die Polizei verständigt, wobei die Beamten der Polizeiinspektion *** etwa eine Viertelstunde nach seinem Anruf eingetroffen sein dürften. In der Zwischenzeit von seinem Anruf bis zum Eintreffen der Polizeibeamten sei der Lärm in der Nachbarwohnung zwar ein geringerer gewesen, jedoch habe es immer noch Gelächter und Türzuschlagen gegeben. Den an der Wohnungstür läutenden Polizeibeamten hätte zunächst ebenfalls niemand geöffnet und erst nach längerem Klingeln wäre jemand zur Tür gekommen. Seiner Wahrnehmung nach hätten sich die Polizeibeamten dann mit der Frau des Beschwerdeführers unterhalten und hätte diese in Abrede gestellt, dass in der Wohnung Lärm verursacht worden wäre. Da zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten tatsächlich kein Lärm mehr wahrnehmbar war, hätten ihn diese in der Folge auf die Legung einer Privatanzeige verwiesen, welche er dann auch am folgenden Tag nach Rücksprache mit der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft erstattet habe. Auf Vorhalt der Tatzeit am
- August 2016, 23.35 Uhr durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, er gehe jetzt davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt eben der Lärm in der Nachbarwohnung begonnen habe. Wie schon erwähnt hätte er ja zunächst einmal nach einer gewissen Zeit des Lärms an die Wand geklopft und wäre er erst in weiterer Folge zur Wohnungstür des Beschwerdeführers gegangen um anzuläuten. Wobei nach dem ersten Anläuten, bei welchem niemand geöffnet hätte, der Lärm kurz nachgelassen habe und erst nach einigen weiteren Minuten wieder stärker einsetzte. Er habe nach seinen jeweiligen Handlungsschritten immer ein paar Minuten des Lärms abgewartet und sei wie schon erwähnt auch nach seinem Anruf bei der Polizei der Lärm weitergegangen, allerdings nicht mehr im früheren Ausmaß. Abgeflaut sei der Lärm faktisch erst beim Eintreffen der Polizeibeamten. Ob er damals an der Tür des Beschwerdeführers nur angeläutet oder auch geklopft habe, könne er jetzt nicht mehr sagen, glaube aber nur angeläutet zu haben. Den verursachten Lärm habe er jedenfalls dem nunmehrigen Beschwerdeführer in der Nachbarwohnung zugeordnet, dies in Form eines sehr lauten und schrillen langen „ies“, sowie lautem, schallendem Gelächter und dem Zuschlagen von Türen. Wobei er das Gelächter teilweise auch der Gattin des Beschwerdeführers habe zuordnen können. Wer die Türen in der Wohnung zugschlagen hätte, könne er naturgemäß nicht sagen. Auf Frage, ob auch er selbst, nachdem ihm die Tür der Nachbarwohnung geöffnet wurde und er mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Gattin sprach, ebenfalls lauter geworden wäre, gibt der Zeuge an, er sei zwar verärgert und aufgeregt gewesen, jedoch im Gespräch nicht laut geworden, dies schon aufgrund seiner Rücksichtnahme gegenüber den sonstigen Bewohnern des Hauses. Betreffend einer etwaigen Abmahnung durch die Beamten der Polizeiinspektion ***, welche auf seinen Anruf hin eingeschritten seien, sei es so, dass ein derartiger nicht erfolgen konnte, weil ja die Beamten keinen Lärm mehr wahrgenommen hätten. Die Zeugin D gab auf Befragen an, betreffend des Vorfalles im August 2016 habe sich auch ihre Schwiegermutter bei ihr,.also der Wohnung aufgehalten. Der verursachte Lärm im August habe sowohl länger gedauert und sei auch der gravierendere gewesen als der spätere im September
- Aus der Wohnung oberhalb habe sie jedenfalls lautes Trampeln und aggressives Geschrei wahrnehmen können, welches sie als störend empfunden hätte, wobei sie zwar aufgewacht sei, dann aber vermutlich noch vor Mitternacht wieder einschlafen habe können, zumal sie einen guten Schlaf habe. Vom Einschreiten der Polizei hätte ihr dann ihre Schwiegermutter am Folgetag erzählt. Betreffend den Lärm aus der Wohnung des Beschwerdeführers hätte auch ihr Lebensgefährte bereits einmal versucht mit der Gattin des Beschwerdeführers darüber zu sprechen. Es sei dann mit dem Lärm aus der Wohnung auch irgendwann besser geworden, allerdings vermutlich erst aufgrund der Witterung als die Fenster geschlossen werden mussten. Auf Frage durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab die Zeugin an, es sei zwar auch jetzt noch manchmal Lärm aus der Wohnung zu hören, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie bei den beiden Vorfällen im August und im September
- Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vorfälle sei es so, dass sie den im August verursachten Lärm als den gravierenden erachte. Auch könne sie sagen, dass von den Vormietern der Wohnung faktisch keinerlei Geräusche zu hören waren. Die Stimmen vom Vorfall im August seien ihr sehr aufgebracht und emotional in Erinnerung, allerdings nicht nach Streit. Sie glaube jetzt bezogen auf den ersten Vorfall im August dann etwas später auch Stimmen im Stiegenhaus wahrgenommen zu haben, also insbesondere männliche Stimmen, die allerdings nicht mehr so laut wie vorher gewesen seien. Wobei sie anschließend dann wieder eingeschlafen sein dürfte. Bei diesen Stimmen auf dem Gang habe es sich, wie ihr ihre Schwiegermutter am Folgetag erzählt hätte, um jene der einschreitenden Polizeibeamten gehandelt. Die als Zeugin befragte SW gab an, am
- August 2016 erinnerlich etwa gegen halb zwölf abends nach Hause gekommen zu sein und sei faktisch gleich darauf der Lärm losgegangen, wobei sie diesen eindeutig der Wohnung von Herrn SAQ zuordnen konnte und ihr auch dessen Stimme schon bekannt war, zumal sie diese bereits vorher auf dem Parkplatz vor dem Haus gehört hätte, dies bei einer etwas lautstärkeren Unterhaltung offenbar im Zusammenhang mit der Übersiedlung. Sie habe jedenfalls zunächst die Fenster schließen müssen, dies aufgrund der Lautstärke der Stimmen aus der Wohnung des SAQ, weil ansonsten nicht an Schlaf zu denken gewesen wäre. In der Folge habe sie dann auch die Stimme des Herrn P gehört, welcher SAQ ersucht habe, dies weil es schon weit nach 22.00 Uhr wäre, etwas leiser zu sein. Diese Unterhaltung habe sie faktisch von ihrer Wohnung aus mithören können, jedoch sei es dann noch lauter geworden, wobei sie nunmehr die Stimme des Herrn SAQ auf Englisch habe wahrnehmen können und sie die geführte Unterhaltung jetzt als Streit bezeichnen würde, bzw. herumgeschrien wurde. Es sei dann allerdings leiser geworden und wären nach einiger Zeit wieder Stimmen zu hören gewesen, wobei sie von Herrn P wisse, dass dieser wegen des Lärms die Polizei verständigt habe, sowie sie in der Folge dann auch noch die Stimme der Frau des Herrn SAQ habe wahrnehmen können, wobei es sich vermutlich um das Gespräch mit den Polizisten gehandelt haben werde. Dieses Gespräch sei allerdings in ganz normaler Lautstärke geführt worden, also anders als vorher. Am Morgen darauf habe sie Herr P angesprochen, dies betreffend seiner Anzeigeerstattung wegen der Ruhestörung, wobei sie ihm zugesagt hätte, am Nachmittag auf der Polizeiinspektion vorbeizukommen. Auf Vorhalt des Vertreters des Beschwerdeführers, dies betreffend die Wohneinheit ***, sowie des Lärms, der von dieser Wohnung komme, gab die Zeugin an, soweit sie wisse, wohne dort ein polnisches Ehepaar, welches sie nicht näher kenne. Es seizutreffend, dass es sich vorliegendenfalls offenbar um ein sehr „hellhöriges Haus“ handle. Die als Zeugin befragte Gattin des Beschwerdeführers gab an, sie habe sich den gegenständlichen Vorfall betreffend, mit ihrem Mann im Schlafzimmer ganz normal unterhalten und habe es dann an der Türe geläutet, dies allerdings indem die Klingel andauernd gedrückt wurde, sowie in der Folge auch noch an die Tür geklopft, also nicht geklopft sondern getrommelt. Sie habe geöffnet und gesehen, dass es sich um den Mann der Nachbarwohnung handle, welcher sofort auf sie eingeredet hätte, dies aber nicht in normaler Lautstärke oder normalem Ton. Auch sei er sehr nahe vor ihr gestanden und dachte sie schon, er werde nun handgreiflich, weshalb sie ihren Mann gerufen hätte, welcher dann auch gekommen sei und von dem Mann der Nachbarwohnung ebenfalls nicht normal angesprochen sondern angeschrien wurde, weshalb ihr Mann versucht hätte ihn zu beruhigen, was allerdings nicht gelungen sei. Dies weil er ständig unterbrochen worden wäre und der Mann aus der Nachbarwohnung ihn nicht habe ausreden lassen, sowie auch darauf hingewiesen, dass man hier in Österreich Deutsch spreche und nicht Englisch. Wobei sich dann, weil eben der spätere Anzeigeleger herumgeschrien habe, ein doch etwas lautstärkeres Gespräch ergeben hätte. Auch habe der Anzeiger weiter gesagt, er werde nun seinen Kollegen verständigen, sowie angedroht, dass er sie auf der Straße anhalten und kontrollieren werde. Sowie er noch angegeben hätte, es sei kein Problem für ihn, eine Anzeige zu machen, dies weil er das hundertmal am Tag tue. Sie sei dann jedenfalls wieder mit ihrem Mann in die Wohnung gegangen und wären sie bereits beim Einschlafen gewesen, als es wieder an der Tür geläutet hätte. Diesmal seien Polizisten vor der Tür gewesen, wobei diese vom Wohnungsnachbarn verständigt worden seien. Das Einschreiten der Polizisten habe dieser von seiner Tür aus verfolgt, wobei es diesbezüglich allerdings bei einer Abmahnung verblieben sei und sie davon ausgehe, dass diese Abmahnung der Grund gewesen sei, warum der Nachbar dann selbst eine Anzeige erstattet habe. Auf Frage durch den Vertreter des Beschwerdeführers gab die Zeugin an, sie und ihr Mann würden sich in der Wohnung etwa seit Ende Juli 2016 aufhalten, wobei sie zum Zeitpunkt des Vorfalles zwar bereits in dieser gewohnt hätten, jedoch die Übersiedlung noch nicht zur Gänze abgeschlossen gewesen wäre. Auch sei es so, dass es mit dem Anzeiger schon vorher einmal einen Vorfall gegeben hätte, wobei er ihr vorgehalten habe, dass sie nach 22.00 Uhr noch eine Waschmaschine in die Wohnung getragen hätten. Betreffend der angesprochenen Wohnung *** sei es so, dass dort eine Familie wohne, welche tatsächlich öfters sehr lautstark zu hören sei, sie sich jedoch vor der erstatteten Anzeige nur mit ihrem Mann ganz normal unterhalten und auch gelacht hätte, es also keinen Streit gegeben habe. Soweit sie sich noch erinnere, habe der Nachbar, nachdem sie ihm die Tür geöffnet habe, in etwa herumgeschrien, dass es schon weit nach 22.00 Uhr sei, sie sich jedoch an Konkreteres jetzt nicht mehr erinnern könne. Nachdem der Beschwerdeführer die Angaben seiner Gattin, welche diese als Zeugin getätigt hatte, bestätigte, verzichtete dessen Vertreter auf eine weitere Einvernahme und brachte ergänzend vor, dass das angebliche Poltern in der Wohnung bzw. das Zuschlagen der Türen weder dem Beschwerdeführer selbst noch dessen Gattin eindeutig zugeordnet werden könne, sowie betreffend der Laustärke des Gespräches es so gewesen sein werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einschreitens der Polizeibeamten und der daraus resultierenden Erregung im Gespräch etwas lauter geworden sein könnte bzw. auch vorher bereits deshalb, weil der Zeuge P ja zumindest zweimal und das zweite Mal zumindest sehr intensiv an der Wohnungstür angeläutet habe. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielt der Vertreter des Beschwerdeführers die im Rechtsmittel gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Abgeleitet vom durchgeführten Beweisverfahren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeitraumes in seiner Wohnung in ***, *** durch lautes kreischendes Geschrei, lautstarkes Gelächter, dem Zuschlagen von Türen und Herumtrampeln in der Wohnung ungebührlicherweise einen störenden Lärm erregt hat. Diese Feststellung kann aufgrund der übereinstimmenden und auch glaubwürdigen Aussagen jener Zeugen getroffen werden, welche die drei anderen Wohneinheiten des Hauses, welches aus insgesamt vier Einheiten besteht, bewohnen. So ist etwa die Zeugin D, welche die Wohnung unterhalb des Beschwerdeführers bewohnt, durch das Trampeln und laute aggressive Schreien, welches sie eindeutig der über ihr befindlichen Wohnung zuordnen konnte, aufgewacht und konnte längere Zeit nicht wieder einschlafen. Sowie selbst die Zeugin SW, welche die Wohnung unterhalb des Anzeigers bewohnt, eine lautstarke Unterhaltung aus der Wohnung des Beschwerdeführers wahrnehmen konnte und war es auch dieser Zeugin aufgrund des Geschreis, welches sie eindeutig der Stimme des Beschwerdeführers zuordnen konnte, nicht möglich einzuschlafen. Wobei Gleiches für den als Zeugen befragten Anzeiger gilt, welcher aufgrund des Lärms in der Nachbarwohnung, also des Gekreisches, des Gelächters und des Zuschlagens von Türen die Polizei verständigte. Die im Gegensatz dazu stehende Aussage der Gattin des Beschwerdeführers, welche im Ergebnis darauf verwies, dass keine Ruhestörung vorgefallen sei, bzw. eher eine Provokation seitens des Nachbarn vorliege, welchem sie ebenfalls ein aggressives Verhalten sowohl ihr selbst als auch ihrem Mann gegenüber unterstellte sowie zusätzlich darauf verwies, dass ein etwaiger ungebührlicher Lärm nur von einer Familie aus dem Nachbarhaus verursacht werde, war jedenfalls nicht dazu geeignet, die übereinstimmenden Angaben der anderen Zeugen zu widerlegen, sondern musste aufgrund der Tendenz, welche ihren Aussagen zugrunde lag, sie also alles verneinte, was auch nur irgendwie für ihren Mann belastend sein könnte, diese als unglaubwürdig und auch unzutreffend angesehen werden. Gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gemäß lit.a ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.Gemäß Paragraph eins, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem gemäß Litera a, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Durch das Geschrei, das Gelächter, das Gekreische, Zuschlagen von Türen und Herumtrampeln in der Wohnung durch den Beschwerdeführer, wobei dieses Verhalten im gesamten Haus, also auch in den anderen drei Wohnungen wahrgenommen werden konnte, wurde jedenfalls störender Lärm erregt. Zu prüfen war allerdings ebenfalls, ob mit Recht angenommen werden darf, dass die durch den Beschwerdeführer verursachte Lärmerregung ungebührlich war und tatsächlich gestört hat. Hier kann der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, welcher im Rechtsmittel sowohl die Ungebührlichkeit verneint, als auch die verursachte Lärmerregung als solche nicht als übermäßig ansieht, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer musste vielmehr damit rechnen, dass die von ihm in seiner Wohnung verursachte Lärmerregung geeignet war, die Nachtruhe anderer Personen zu stören, wie dies ja auch tatsächlich bei den Bewohnern der drei anderen Wohnungen des Hauses der Fall war. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Vorgangsweise hat deshalb gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen Bewohnern des Hauses verlangt werden muss und die Rücksicht auf die Umwelt gebietet. Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde ausgeführt genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Rücksichtnahme hätte der Beschwerdeführer jedenfalls erkennen müssen, dass das von ihm gesetzte Verhalten nicht gesetzeskonform war und sich sohin einer Übertretung von Vorschriften bewusst sein müssen. Betreffend der Deliktsetzung ist ihm deshalb zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform aber ausreichend. Eine Entlastung im Sinne einer Glaubhaftmachung des Gegenteils ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise darzulegen vermochte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat deshalb die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde ausgeführt genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Rücksichtnahme hätte der Beschwerdeführer jedenfalls erkennen müssen, dass das von ihm gesetzte Verhalten nicht gesetzeskonform war und sich sohin einer Übertretung von Vorschriften bewusst sein müssen. Betreffend der Deliktsetzung ist ihm deshalb zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform aber ausreichend. Eine Entlastung im Sinne einer Glaubhaftmachung des Gegenteils ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise darzulegen vermochte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat deshalb die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Betreffend die Strafbemessung sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Betreffend die Strafbemessung sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist deshalb der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlichenfalls hoch, soll doch durch die einschlägige Rechtsvorschrift der Schutz vor ungerechtfertigtem Lärm gewährleistet werden. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen und der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sind ebenfalls nicht unerheblich, wurden doch durch den ungerechtfertigten Lärm des Beschwerdeführers die übrigen Bewohner des Hauses in ihrer Nachtruhe gestört. Es kann deshalb zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der durchgeführten Strafbemessung verwiesen werden, und erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- ebenfalls als dazu geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Übertretung vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weshalb die verhängte Strafe – im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert – sowohl als tat- und schuldangemessen anzusehen ist, sowie auch dazu geeignet den Beschwerdeführer und dritte Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen in Zukunft abzuhalten. Dies selbst unter Beachtung des vom Beschwerdeführer genannten Umstandes, dass er über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war auszuscheiden, dies schon deshalb, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die dazu geeignet gewesen wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; sowie auch nicht erkennbar war, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt auch nur irgendwie zurückgeblieben wäre. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von einer Strafverhängung) lagen deshalb nicht vor und war spruchgemäß zu entscheiden.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war auszuscheiden, dies schon deshalb, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die dazu geeignet gewesen wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; sowie auch nicht erkennbar war, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt auch nur irgendwie zurückgeblieben wäre. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung bzw. Absehen von einer Strafverhängung) lagen deshalb nicht vor und war spruchgemäß zu entscheiden. Der Strafbetrag, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des Beschwerdeverfahrens sind deshalb gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54 b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Der Strafbetrag, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des Beschwerdeverfahrens sind deshalb gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, b Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegendenfalls bloß die Tatsache zu klären war, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, sowie die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und war auf diesen Grundsätzen aufbauend unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung vorzunehmen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil vorliegendenfalls bloß die Tatsache zu klären war, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, sowie die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind und war auf diesen Grundsätzen aufbauend unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung vorzunehmen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine Rechtsprechung und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2832.001.2016