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LVwG-AV-1160/001-2016

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 99§ 3§ 7§ 24§ 25§ 8§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1160/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Bescheid vom 05.04.2016, Zl. BNS1-F-081664/024, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich 15.09.2016 (Fristablauf) die Lenkerberechtigung entzogen und weiters für die Dauer von 43 Monaten ab Zustellung des Bescheides verfügt, dass keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf und verfügt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben ist. Des Weiteren hat die Bezirkshauptmannschaft Baden mit vorstehenden Bescheid verfügt, dass innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung zu unterziehen hat und die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, innerhalb des festgesetzten Entziehungszeitraumes sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken eines Kraftfahrzeuges angeordnet. Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.09.2016, Zl. BNS1-F-081664/024, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der Vorstellung keine Folge gegeben, die Entziehungsdauer im vollen Umfang bestätigt und die begleitenden Maßnahmen voll aufrechterhalten, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. , Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.09.2016, Zl. BNS1-F-081664/024, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der Vorstellung keine Folge gegeben, die Entziehungsdauer im vollen Umfang bestätigt und die begleitenden Maßnahmen voll aufrechterhalten, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dagegen hat der ausgewiesene Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung zur Einstellung zu bringen, in eventu die Verfahrensdauer deutlich herabzusetzen, begründet der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass die im Verwaltungsstrafverfahren als erwiesen angenommenen Feststellungen nicht der Richtigkeit entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei weder betrunken gewesen, noch habe sie den Alkotest verweigert. Darüber hinaus habe nicht sie gegenständliches Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt, sondern FG, der ihre dahingehende Aussagen in seiner zeugenschaftlichen Aussage bestätigt habe. Im Übrigen sei sie nur zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert worden, habe sie diesen durchgeführt, auch wenn er zu keinem brauchbaren Ergebnis geführt habe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht über die Folgen der Alkotestverweigerung aufgeklärt worden und auch nicht darüber, dass sie im Krankenhaus ein Bluttest machen könne. In Summe sei daher davon auszugehen, dass der der Entziehung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht vorliege und daher der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergangen sie. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt: , Dagegen hat der ausgewiesene Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung zur Einstellung zu bringen, in eventu die Verfahrensdauer deutlich herabzusetzen, begründet der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass die im Verwaltungsstrafverfahren als erwiesen angenommenen Feststellungen nicht der Richtigkeit entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei weder betrunken gewesen, noch habe sie den Alkotest verweigert. Darüber hinaus habe nicht sie gegenständliches Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt, sondern FG, der ihre dahingehende Aussagen in seiner zeugenschaftlichen Aussage bestätigt habe. Im Übrigen sei sie nur zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert worden, habe sie diesen durchgeführt, auch wenn er zu keinem brauchbaren Ergebnis geführt habe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht über die Folgen der Alkotestverweigerung aufgeklärt worden und auch nicht darüber, dass sie im Krankenhaus ein Bluttest machen könne. In Summe sei daher davon auszugehen, dass der der Entziehung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht vorliege und daher der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergangen sie. , , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt: Am 26.03.2016, um 22:55 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin von AbtInsp. OB zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert, wobei sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, indem sie Alko-Vortestgerät unzureichend beblasen hat, sodass kein Ergebnis zustande kam und eine weitere Mitwirkung zur Erzielung eines Messergebnisses mit Beschimpfungen der Beamten wie „geht’s scheißen“ verweigerte. Über Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes war insoweit rechtmäßig, als aufgrund dessen, dass das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** unmittelbar vor der Garage der Polizeiinspektion abgestellt aufgefunden werden konnte bei geöffneter Tür, die Beschwerdeführerin sich alleine im Umkreis des Fahrzeuges befunden hat und auch im Besitz der Fahrzeugschlüssel war, der dringende Verdacht bestand, dass diese aufgrund der an ihr festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie aggressives Verhalten, der Verdacht bestand, dass diese in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit dem Straferkenntnis 07.10.2016, Zl. BNS2-V-16 17029/5, die Beschwerdeführerin der Übertretung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO für schuldig erkannt und über sie

§ 99Abs. 1 St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von 3.200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1.008 Stunden verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Erkenntnis zu LVwG-S-2921-2016 als unbegründet abgewiesen, sodass mit der Zustellung dieses Bescheides die Beschwerdeführerin rechtskräftig vorstehender Taten schuldig gesprochen wurde. Zl. BNS2-V-16 17029/5, die Beschwerdeführerin der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO für schuldig erkannt und über sie

Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 3.200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1.008 Stunden verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Erkenntnis zu LVwG-S-2921-2016 als unbegründet abgewiesen, sodass mit der Zustellung dieses Bescheides die Beschwerdeführerin rechtskräftig vorstehender Taten schuldig gesprochen wurde. Dazu wurde erwogen wie folgt: Vorliegender Sachverhalt liegt nachweislich nach Einsicht in vorstehende Akten der Entscheidung zu Grunde. Rechtlich ergibt sich daraus:

§ 3Abs.

1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

§ 7Abs.

1 Z. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener, bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener, bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird.

§ 7Abs.

3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. Aus dem als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2016 im Zuge der Amtshandlung um 22:55 Uhr im dringenden Verdacht stand, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, zumal einerseits das Kraftfahrzeug unmittelbar vor der Polizeiinspektion *** mit geöffneter Fahrertür abgestellt war, nur die Beschwerdeführerin sich im Umkreis des Fahrzeuges befand, selbst zugestand, zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt zu haben und an dieser Alkoholisierungssymptome, wie aggressives Verhalten, festgestellt werden konnte, deswegen auch rechtskräftig eine Übertretung des § 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit.b StVO schuldig erkannt wurde.Aus dem als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2016 im Zuge der Amtshandlung um 22:55 Uhr im dringenden Verdacht stand, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, zumal einerseits das Kraftfahrzeug unmittelbar vor der Polizeiinspektion *** mit geöffneter Fahrertür abgestellt war, nur die Beschwerdeführerin sich im Umkreis des Fahrzeuges befand, selbst zugestand, zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt zu haben und an dieser Alkoholisierungssymptome, wie aggressives Verhalten, festgestellt werden konnte, deswegen auch rechtskräftig eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, und 99 Absatz eins, Litera b, StVO schuldig erkannt wurde.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24Abs.

1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 -, 4,) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Bei der Entziehungsdauer war entscheidungswesentlich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren insgesamt viermal wegen Übertretungen des §§ 5 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 2 StVO bestraft wurde und diese in den letzten fünf Jahren insgesamt elf Mal einer Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG rechtskräftig schuldig erkannt wurde. Bei der Entziehungsdauer war entscheidungswesentlich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren insgesamt viermal wegen Übertretungen des Paragraphen 5, Absatz eins, bzw. 5 Absatz 2, StVO bestraft wurde und diese in den letzten fünf Jahren insgesamt elf Mal einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, FSG rechtskräftig schuldig erkannt wurde. In diesem Sinne ist die festgesetzte Dauer der Entziehung sowie der Zeitrahmen, bis zu dem keine neue Lenkberechtigung ausgestellt werden darf, gerechtfertigt.

§ 24Abs.

3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1.Ziffer eins wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.Ziffer 2 wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.Ziffer 3 wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Aufgrund vorstehender gesetzlicher Verpflichtung war bei gegenständlichen Übertretungen als begleitende Maßnahme eine Nachschulung anzuordnen und die Beibringung eines von einem Amtsarzt zu erstellenden Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1160.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.