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{'item': 'LVwG-AV-136/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-136/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des EA, in ***, ***, vertreten durch seine Sachwalterin Frau Mag. (FH) KP, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 5.1.2017, Zl. PJ3-B-15359/002, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  4. Der alleinstehende Beschwerdeführer stellte am 4.1.2017, vertreten durch seine Sachwalterin, beim Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiär schutzberechtigt. 1.
  5. Der alleinstehende Beschwerdeführer stellte am 4.1.2017, vertreten durch seine Sachwalterin, beim Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiär schutzberechtigt. 1.
  6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 5.1.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel Subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 AsylG 2005 habe und somit keine Anspruchsberechtigung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gegeben sei. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel Subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 habe und somit keine Anspruchsberechtigung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gegeben sei. 1.
  7. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil das NÖ Mindestsicherungsgesetz, und speziell dessen § 5 Abs. 3, im Widerspruch zu Unionsrecht stünde. Es werde daher ersucht, den Antrag „positiv abzuschließen“. 1.
  8. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil das NÖ Mindestsicherungsgesetz, und speziell dessen Paragraph 5, Absatz 3,, im Widerspruch zu Unionsrecht stünde. Es werde daher ersucht, den Antrag „positiv abzuschließen“.
  9. Rechtslage: 2.
  10. § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise:2.
  11. Paragraph 5, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet auszugsweise: „§ 5 Anspruchsberechtigte Personen

(1)
(2)[…]
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. […]
  2. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG
  3. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 […]“
  4. Erwägungen: 3.
  5. § 5 NÖ MSG definiert den Personenkreis, der – bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen – Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG hat. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 leg. cit. zählen Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, wie gegenständlich der Beschwerdeführer, allerdings nicht zu den anspruchsberechtigten Personen. 3.
  6. Paragraph 5, NÖ MSG definiert den Personenkreis, der – bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen – Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ MSG hat. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. zählen Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, wie gegenständlich der Beschwerdeführer, allerdings nicht zu den anspruchsberechtigten Personen. Das erkennende Gericht vermag überdies die in der Beschwerde behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG nicht zu teilen (vgl. zu dieser Thematik ausführlich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 15.3.2017, LVwG-AV-233/001-2017). Das erkennende Gericht vermag überdies die in der Beschwerde behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG nicht zu teilen vergleiche zu dieser Thematik ausführlich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 15.3.2017, LVwG-AV-233/001-2017). 3.
  7. Im Ergebnis bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts NÖ die in der Beschwerde dargelegten Bedenken der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Z 4 NÖ MSG nicht. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Im Ergebnis bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts NÖ die in der Beschwerde dargelegten Bedenken der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG nicht. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
  9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurden die festgestellten Tatsachen nicht bestritten und es standen ausschließlich rechtliche Fragen zur Beurteilung. Eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte daher entfallen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113). Im vorliegenden Fall wurden die festgestellten Tatsachen nicht bestritten und es standen ausschließlich rechtliche Fragen zur Beurteilung. Eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte daher entfallen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/03/0113).
  10. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Soweit dem Landesverwaltungsgericht NÖ ersichtlich, hat sich der VwGH bisher mit den gegenständlich aufgeworfenen Fragen noch nicht auseinandergesetzt, weshalb die ordentliche Revision – auch weil diese Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat – zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.136.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.