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{'item': 'LVwG-AV-231/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-231/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom

  1. Feber 2017, Zl. KOS1-F-176/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  2. Feber 2017, Zl. KOS1-F-176/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Entziehungszeit mit 6 Monaten festgelegt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Entziehungszeit mit 6 Monaten festgelegt wird.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom
  5. Jänner 2017, VStV/916301853092/2016, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am
  6. Dezember 2016 um 02.02 Uhr in ***, *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Atemluftalkoholwert 0,7 mg/l). Weiters sei er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe das Fahrzeug nicht sofort angehalten (§ 4 Abs. 1 lit.a StVO). Bereits vor diesem Vorfall wurde dem Beschwerdeführer 2002 einmal die Lenkberechtigung entzogen; Anhaltspunkte für seither begangene Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor.Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom
  7. Jänner 2017, VStV/916301853092/2016, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am
  8. Dezember 2016 um 02.02 Uhr in ***, *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Atemluftalkoholwert 0,7 mg/l). Weiters sei er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe das Fahrzeug nicht sofort angehalten (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO). Bereits vor diesem Vorfall wurde dem Beschwerdeführer 2002 einmal die Lenkberechtigung entzogen; Anhaltspunkte für seither begangene Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor. Mit Mandatsbescheid vom
  9. Jänner 2017, Zl. KOS1-F-176/001, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten und ordnete flankierende Maßnahmen an. In seiner Vorstellung verwies der Beschwerdeführer darauf, gleich bei der Tiefgaragenausfahrt von der Polizei angehalten worden zu sein. Der Vorfall hätte sein „Leben total umgekrempelt“. Angesichts seiner finanziellen Situation und eines beabsichtigten Auslandseinsatzes ersuche er, die Entzugsdauer auf 4 Monate herabzusetzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid reduzierte die belangte Behörde die Entzugsdauer auf 7 Monate, wobei sie begründend ausführte, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht und danach Fahrerflucht begangen habe. Auch sei auf persönliche, berufliche und familiäre Umstände keine Rücksicht zu nehmen. In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, keinen Verkehrsunfall verursacht und keine Fahrerflucht begangen zu haben. Er habe den Steher bei der Garagenausfahrt lediglich minimal gestreift und sei der Schaden ausschließlich am Fahrzeug des Beschwerdeführers, nicht aber am Steher entstanden. Gleiches wiederholte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ergänzte dahingehend, schon unmittelbar nach Verlassen des Garagenbereichs von der Polizei angehalten worden zu sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  10. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  11. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist grundsätzlich auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FSG sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person nach § 7 Abs. 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenDie Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, FSG sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  12. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  13. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Abs. 2).Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Absatz 2,). Als bestimmte Tatsache i.S.d. Abs. 1 hat es insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b begangen hat (Z 1). Insoweit wurde der Beschwerdeführer unstrittig rechtskräftig bestraft und sind die Behörde wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, sodass vom Vorliegen einer entsprechenden Tatsache auszugehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0244; 11.4.2000, 99/11/0289). Gleichermaßen liegt eine rechtskräftige Bestrafung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO vor, die ihrerseits die Verursachung eines Verkehrsunfalls zur Voraussetzung hat, mithin eines plötzlichen, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängenden Ereignisses, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264 m.w.N.). Schon aufgrund der dieser Bestrafung zukommenden Bindungswirkung kann im nunmehrigen Verfahren nicht mehr mit Erfolg releviert werden, dass lediglich das eigene Fahrzeug, nicht aber Sachen Dritter beschädigt wurden, sodass kein Verkehrsunfall i.S.d. § 4 Abs. 1 StVO vorliege. Vielmehr haben die Führerscheinbehörde wie das Verwaltungsgericht in ihrer Beurteilung von der Verursachung eines Verkehrsunfalls auszugehen.Als bestimmte Tatsache i.S.d. Absatz eins, hat es insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b begangen hat (Ziffer eins,). Insoweit wurde der Beschwerdeführer unstrittig rechtskräftig bestraft und sind die Behörde wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, sodass vom Vorliegen einer entsprechenden Tatsache auszugehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0244; 11.4.2000, 99/11/0289). Gleichermaßen liegt eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO vor, die ihrerseits die Verursachung eines Verkehrsunfalls zur Voraussetzung hat, mithin eines plötzlichen, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängenden Ereignisses, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264 m.w.N.). Schon aufgrund der dieser Bestrafung zukommenden Bindungswirkung kann im nunmehrigen Verfahren nicht mehr mit Erfolg releviert werden, dass lediglich das eigene Fahrzeug, nicht aber Sachen Dritter beschädigt wurden, sodass kein Verkehrsunfall i.S.d. Paragraph 4, Absatz eins, StVO vorliege. Vielmehr haben die Führerscheinbehörde wie das Verwaltungsgericht in ihrer Beurteilung von der Verursachung eines Verkehrsunfalls auszugehen. Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Wenngleich strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen i.S.d. Abs. 1 herangezogen werden dürfen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden, gilt anderes für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen (Abs. 5). Ausschlaggebend ist demnach das Gesamtverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der (jeweils letzten) Anlasstat (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0139; 24.6.2005, 2004/11/0013), sodass schon dem klaren Gesetzeswortlaut nach auch solche Verwaltungsübertretungen in die Wertung miteinzubeziehen sind, die im Entscheidungszeitpunkt bereits getilgt waren. Auch insoweit sind die Behörde wie das Gericht an die jeweils rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, ohne diese nochmals einer Prüfung unterziehen zu dürfen (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Wenngleich strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen i.S.d. Absatz eins, herangezogen werden dürfen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden, gilt anderes für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen (Absatz 5,). Ausschlaggebend ist demnach das Gesamtverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der (jeweils letzten) Anlasstat (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0139; 24.6.2005, 2004/11/0013), sodass schon dem klaren Gesetzeswortlaut nach auch solche Verwaltungsübertretungen in die Wertung miteinzubeziehen sind, die im Entscheidungszeitpunkt bereits getilgt waren. Auch insoweit sind die Behörde wie das Gericht an die jeweils rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, ohne diese nochmals einer Prüfung unterziehen zu dürfen (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Hinsichtlich der erforderlichen Wertung bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum oder einer fixen Untergrenze normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen mit einer Entziehung vorzugehen.Hinsichtlich der erforderlichen Wertung bilden die in Paragraph 26, FSG umschriebenen Sonderfälle insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. Paragraph 7, Absatz 4, FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum oder einer fixen Untergrenze normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen mit einer Entziehung vorzugehen. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser beträgt im Fall eines erstmaligen, beim Lenken oder bei der Inbetriebnahme eines Kfz gesetzten Verstoßes gegen § 99 Abs. 1a StVO mindestens vier Monate. Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser beträgt im Fall eines erstmaligen, beim Lenken oder bei der Inbetriebnahme eines Kfz gesetzten Verstoßes gegen Paragraph 99, Absatz eins a, StVO mindestens vier Monate. Im Übrigen sind der Beurteilung des erforderlichen Entziehungszeitraumes die in § 7 Abs. 4 FSG angesprochenen Parameter und das oben umschriebene Gesamtverhalten zugrunde zu legen. Dabei ist vorliegend zu Lasten des Beschwerdeführers die Verursachung eines Verkehrsunfalles (mit Sachschaden) zu berücksichtigen, wobei sich das Fehlverhalten (aufgrund der unmittelbar danach einsetzenden Amtshandlung) auf das Verlassen der Unfallstelle reduziert. Zumal aber dadurch der Unwert dieses Verhaltens als vergleichsweise gering zu betrachten ist, scheint die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer hinreichend, aber auch erforderlich, um von einer Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können.Im Übrigen sind der Beurteilung des erforderlichen Entziehungszeitraumes die in Paragraph 7, Absatz 4, FSG angesprochenen Parameter und das oben umschriebene Gesamtverhalten zugrunde zu legen. Dabei ist vorliegend zu Lasten des Beschwerdeführers die Verursachung eines Verkehrsunfalles (mit Sachschaden) zu berücksichtigen, wobei sich das Fehlverhalten (aufgrund der unmittelbar danach einsetzenden Amtshandlung) auf das Verlassen der Unfallstelle reduziert. Zumal aber dadurch der Unwert dieses Verhaltens als vergleichsweise gering zu betrachten ist, scheint die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer hinreichend, aber auch erforderlich, um von einer Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Hinsichtlich der angeordneten flankierenden Maßnahmen stützt sich die belangte Behörde auf § 24 Abs. 3 FSG, wonach solche im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO anzuordnen sind. Zumal der belangten Behörde hier kein Ermessen zukommt, konnte der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden.Hinsichtlich der angeordneten flankierenden Maßnahmen stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG, wonach solche im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO anzuordnen sind. Zumal der belangten Behörde hier kein Ermessen zukommt, konnte der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung flankierender Maßnahmen) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung flankierender Maßnahmen) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.231.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.