RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-88/002-2017 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Anträge
(1)Absatz eins,Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Erkenntnisses über die Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.“ 2.1.
- Aufgrund des Gesetzgebungsprozesses des § 78 Abs. 1 GewO 1994 besteht somit kein Zweifel, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein Antragsrecht der (damals) berufungswerbenden Nachbarn entschieden hat. Vielmehr sollte die zur Entscheidung berufene Behörde das in § 78 Abs. 1 GewO 1994 geregelte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ nur von Amts wegen ausschließen können. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, dieselben Überlegungen nicht auch auf die nunmehr geltende Fassung zu übertragen.2.1.
- Aufgrund des Gesetzgebungsprozesses des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 besteht somit kein Zweifel, dass sich der Gesetzgeber ganz bewusst gegen ein Antragsrecht der (damals) berufungswerbenden Nachbarn entschieden hat. Vielmehr sollte die zur Entscheidung berufene Behörde das in Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 geregelte „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht“ nur von Amts wegen ausschließen können. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, dieselben Überlegungen nicht auch auf die nunmehr geltende Fassung zu übertragen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Betrieb einer Anlage gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch der Nachbarn nicht beseitigen kann, da in diesem Fall nicht von einer „genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB ausgegangen werden kann (vgl. Ennöckl, aaO, § 78 Rz 16, mit weiteren Hinweisen).Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass ein Betrieb einer Anlage gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch der Nachbarn nicht beseitigen kann, da in diesem Fall nicht von einer „genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB ausgegangen werden kann vergleiche Ennöckl, aaO, Paragraph 78, Rz 16, mit weiteren Hinweisen). Ein Recht auf Stellung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung kommt den Antragstellern im Verfahren betreffend die gewerberechtliche Bewilligung daher nicht zu, weshalb den Anträgen insofern mangels Rechtsgrundlage keine Folge zu geben war. 2.1.7 Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen:Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Begründung der Beschwerde – und nur diese ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich – nicht veranlasst, das „vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht" von Amts wegen auszuschließen: In der Beschwerde werden – u.a. unter Hinweis auf eine Stellungnahme des TÜV Austria vom
- Dezember 2016 – diverse Verfahrensfehler und die Unvollständigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, insbesondere des lärmschutztechnischen Gutachtens, behauptet und ausgeführt, dass somit Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen zu erwarten seien. Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs. 1 GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden.Wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen kann das vorläufige Errichtungs- und Betriebsrecht schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 (Arg.: „eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“) nicht ausgeschlossen werden. Aber auch eine Gesundheitsgefährdung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der Beschwerdebegründung nicht „zu erwarten“: Warum konkret aufgrund der behaupteten Verfahrensfehler und Unzulänglichkeiten der Aussagen der Sachverständigen eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer „zu erwarten“ sein solle, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es fehlen konkrete Aussagen, zu welchen Gesundheitsgefährdungen es kommen wird. Hierfür reichen die – zu Zwecken der Erschütterung der von der belangten Behörde getroffenen lärmtechnischen Beurteilung – vorgelegte Stellungnahme der TÜV Austria vom
- Dezember 2016 und das Anzweifeln der von der belangten Behörde eingeholten sachverständigen Aussagen und Behauptungen nicht aus. Die belangte Behörde hat aufbauend auf einem mittels Privatgutachter erstellten Lärmprojekt der Genehmigungswerberin einen Amtssachverständigen für Lärmschutz beauftragt, sich zum vorgelegten Projekt zu äußern (zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise vgl. zB VwGH vom
- Juni 2012, 2012/06/0046), worauf dieser die Aussagen im Lärmprojekt als nachvollziehbar beurteilte und überdies zur Sicherstellung der angeführten Werte näher bezeichnete Auflagen vorschrieb. Fußend darauf kam die medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass bei projektgemäßer Errichtung und Einhaltung der Auflagen weder im Hinblick auf Lärm (Seite 32 des angefochtenen Bescheides) noch Luft (Seite 32f des angefochtenen Bescheides) Gesundheitsgefährdungen zu erwarten sind.Die belangte Behörde hat aufbauend auf einem mittels Privatgutachter erstellten Lärmprojekt der Genehmigungswerberin einen Amtssachverständigen für Lärmschutz beauftragt, sich zum vorgelegten Projekt zu äußern (zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise vergleiche zB VwGH vom
- Juni 2012, 2012/06/0046), worauf dieser die Aussagen im Lärmprojekt als nachvollziehbar beurteilte und überdies zur Sicherstellung der angeführten Werte näher bezeichnete Auflagen vorschrieb. Fußend darauf kam die medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass bei projektgemäßer Errichtung und Einhaltung der Auflagen weder im Hinblick auf Lärm (Seite 32 des angefochtenen Bescheides) noch Luft (Seite 32f des angefochtenen Bescheides) Gesundheitsgefährdungen zu erwarten sind. Wenngleich die Stellungnahme der TÜV Austria vom
- Dezember 2016 nahelegt, dass das lärmtechnische Projekt – auf welchem die Stellungnahmen der von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen aufbauen – in manchen Punkten ergänzungsbedürftig ist, kann allein dadurch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gesundheitsgefährdung „zu erwarten“ ist; aus dieser Stellungnahme ergeben sich nämlich keinerlei Aussagen aus medizinischer Sicht. Vor diesem Hintergrund wäre die amtswegige Erlassung eines Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht rechtmäßig.Vor diesem Hintergrund wäre die amtswegige Erlassung eines Beschlusses gemäß Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 nicht rechtmäßig. 2.
- Zu den Anträgen, soweit diese die baurechtliche Genehmigung betreffen: 2.2.
- Gemäß § 5 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014), LGBl. Nr. 5/2015 idgF, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren (§ 14 NÖ BauO 2014) keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch – ab Vorlage der Beschwerde – auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.2.2.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2015, idgF, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14, NÖ BauO 2014) keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch – ab Vorlage der Beschwerde – auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 2.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese von § 13 VwGVG abweichende Regelung hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Oö. Bauordnung 2014 VfGH vom
- März 2015, E 58/2015, VfSlg. 19.969/2015).2.2.
- Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese von Paragraph 13, VwGVG abweichende Regelung hat vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Oö. Bauordnung 2014 VfGH vom
- März 2015, E 58 aus 2015,, VfSlg. 19.969 aus 2015,). 2.2.
- § 5 Abs. 3 NÖ BauO 2014 gleicht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), weshalb die zu dieser Bestimmung betreffend Anträge auf aufschiebende Wirkung im Baubewilligungsverfahren entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof übertragen werden kann (vgl. diesbezüglich § 7 erster Satz ABGB, sowie zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des in §§ 6 und 7 ABGB normierten Auslegungskanons zur Auslegung von Normen des öffentlichen Rechts zB VwGH vom
- April 2005, 2004/03/0190).2.2.
- Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO 2014 gleicht in seiner Formulierung im Wesentlichen dem Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), weshalb die zu dieser Bestimmung betreffend Anträge auf aufschiebende Wirkung im Baubewilligungsverfahren entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof übertragen werden kann vergleiche diesbezüglich Paragraph 7, erster Satz ABGB, sowie zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des in Paragraphen 6 und 7 ABGB normierten Auslegungskanons zur Auslegung von Normen des öffentlichen Rechts zB VwGH vom
- April 2005, 2004/03/0190). 2.2.
- Generell ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl. mutatis mutandis aus der stRsp zB VwGH vom
- August 2014, Ro 2014/06/0003).2.2.
- Generell ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann vergleiche , mutatis mutandis aus der stRsp zB VwGH vom
- August 2014, Ro 2014/06/0003). Während die massiven wirtschaftlichen Interessen der Genehmigungswerberin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Antragsteller durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen, zumal im Bauverfahren Sachverständigenbeweise auch zur Immissionsfrage erhoben wurden und insbesondere die medizinische Amtssachverständige bei Einhaltung der geforderten Auflagen eine Gesundheitsgefährdung ausschloss (siehe die obigen Erwägungen unter Punkt 2.1.7). Im Falle des Obsiegens im Beschwerdeverfahren hat – wie sie auch in ihrer im Rahmen des Provisorialverfahrens eingeholten Stellungnahme vom
- März 2017 selbst erkennt – allein die Genehmigungswerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. zum Ganzen VwGH vom
- Dezember 2004, AW 2004/05/0110, betreffend Nachbarn eines Einkaufszentrums, die ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls mit Lärmimmissionen und der befürchteten Gesundheitsgefährdung begründeten).Während die massiven wirtschaftlichen Interessen der Genehmigungswerberin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Antragsteller durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen, zumal im Bauverfahren Sachverständigenbeweise auch zur Immissionsfrage erhoben wurden und insbesondere die medizinische Amtssachverständige bei Einhaltung der geforderten Auflagen eine Gesundheitsgefährdung ausschloss (siehe die obigen Erwägungen unter Punkt 2.1.7). Im Falle des Obsiegens im Beschwerdeverfahren hat – wie sie auch in ihrer im Rahmen des Provisorialverfahrens eingeholten Stellungnahme vom
- März 2017 selbst erkennt – allein die Genehmigungswerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche zum Ganzen VwGH vom
- Dezember 2004, AW 2004/05/0110, betreffend Nachbarn eines Einkaufszentrums, die ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls mit Lärmimmissionen und der befürchteten Gesundheitsgefährdung begründeten). Der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung im Hinblick auf Lärmimmissionen bei den Antragstellern – nur dahingehend ist den Anträgen ein Vorbringen zu entnehmen – kann mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen im vorliegenden Provisorialverfahren – selbst mit Blick auf die Stellungnahme der TÜV Austria vom
- Dezember 2016 – nicht entgegengetreten werden (vgl. abermals die Erwägungen unter Punkt 2.1.7.). Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf Lärmimmissionen kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erfolgen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2007, AW 2006/06/0044).Der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung im Hinblick auf Lärmimmissionen bei den Antragstellern – nur dahingehend ist den Anträgen ein Vorbringen zu entnehmen – kann mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen im vorliegenden Provisorialverfahren – selbst mit Blick auf die Stellungnahme der TÜV Austria vom
- Dezember 2016 – nicht entgegengetreten werden vergleiche abermals die Erwägungen unter Punkt 2.1.7.). Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf Lärmimmissionen kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erfolgen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2007, AW 2006/06/0044). Den Anträgen war daher keine Folge zu geben. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten, einheitlichen und – im Hinblick auf die Regelung nach der BauO zweifellos – übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten, einheitlichen und – im Hinblick auf die Regelung nach der BauO zweifellos – übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.88.002.2017.ua