RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-974/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. KHE gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.09.2016, Zl: RU6-AB-2696/002-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 29.06.2016 stellte Herr Dr. KHE (Beschwerdeführer) an den Landeshauptmann von Niederösterreich ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für sein neues Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Marke Toyota Land Cruiser 2,8 D-4D 4WD, FIN: *** (Fahrzeugtausch). Diesem Ansuchen schloss der Beschwerdeführer den Zulassungsschein des neuen Fahrzeuges sowie die ursprünglich erteilte Bewilligung der belangten Behörde vom 25.06.2010, Zl. RU6-AB-2696/001-2010, an. Mit E-Mail vom 30.06.2016 übermittelte der Beschwerdeführer die Aufzeichnungen der Blaulichtfahrten seit 2011 und teilte weiters mit, aufgrund seines Krankenstandes von Juli 2015 bis April 2016 keine Blaulichteinsätze gefahren zu sein. Er besitze das Notarztdiplom, sei Feuerwehrarzt der Feuerwehren *** und *** und werde im Rahmen der Alarmierung mitverständigt. In Anbetracht des ausgedünnten Notarztsystems sei die rasche Erreichbarkeit von Patienten durch den Hausarzt im Notfall von erhöhter Priorität. Mit Schreiben vom 14.07.2016 ersuchte die belangte Behörde das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen, um Bekanntgabe, ob im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung stehe. Gleichzeitig ersuchte die Behörde die Ärztekammer für NÖ um Stellungnahme zur Frage nach der Notwendigkeit der Erteilung eines Blaulichtes bzw. Tonfolgehornes sowie um Bekanntgabe, ob im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers ein von der Ärztekammer eingerichteter Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehe und gegebenenfalls für welche Zeiten dieser Bereitschaftsdienst eingerichtet sei. Mit Schreiben vom 18.07.2016 teilte die Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung mit, dass im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers (***) ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung stehe. Aus der Sicht der Abteilung werde das Ansuchen des Beschwerdeführers trotzdem befürwortet, da dieser nach der Aktenlage schon eine Bewilligung für die Verwendung von Blaulicht habe. Die Ärztekammer für Niederösterreich teilte mit, dass der Beschwerdeführer Arzt für Allgemeinmedizin sei und eine Kassenordination in ***, ***, betreibe sowie das Notarztdekret besitze. „Distanzen (auf Basis der Adressenliste der NAW/NEF-Stützpunkte des RK NÖ): *** – NAW Stützpunkt ***: 0,4 km *** – Christophorus Stützpunkt *** (Fahrtstrecke): 20,6 km *** – NEF ***: 21,4 km Der Sonn- und Feiertagsdienst ist im Sprengel, in dem der Antragsteller seine Ordination hat, gemäß § 16 des Gesamtvertrages zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu folgenden Zeiten etabliert:Der Sonn- und Feiertagsdienst ist im Sprengel, in dem der Antragsteller seine Ordination hat, gemäß Paragraph 16, des Gesamtvertrages zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu folgenden Zeiten etabliert:
- a)Sonn- und Feiertagdienst von Samstag 07.00 Uhr – Montag 07.00 Uhr,
- b)Feiertagsdienst von 20.00 Uhr des dem gesetzlichen Feiertag vorausgehenden Tages bis 07.00 Uhr des dem gesetzlichen Feiertag folgenden Tages,
- c)Feiertagsdienst an Doppelfeiertagen (z.B. Ostern, Pfingsten) von 07.00 Uhr des zweiten Feiertages bis 07.00 Uhr des folgenden Tages. Der 24. Dezember (Heiliger Abend) und 31. Dezember (Silvester) gelten als Feiertage im Sinne lit. b, sofern sie nicht an einen Samstag bzw. Sonntag und somit in die normale Sonntagsdienstzeit fallen.Feiertagsdienst an Doppelfeiertagen (z.B. Ostern, Pfingsten) von 07.00 Uhr des zweiten Feiertages bis 07.00 Uhr des folgenden Tages. Der 24. Dezember (Heiliger Abend) und 31. Dezember (Silvester) gelten als Feiertage im Sinne Litera b,, sofern sie nicht an einen Samstag bzw. Sonntag und somit in die normale Sonntagsdienstzeit fallen. Der NÖ. Ärztedienst in der Region des Antragstellers wird vom Land Niederösterreich organisiert durch 144 Notruf NÖ., an Wochentagen zwischen 19.00 Uhr abends und 07.00 Uhr früh versehen.“ Mit Schreiben vom 21.07.2016 übermittelte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer die beiden Stellungnahmen und teilte mit, dass beabsichtigt sei, das Ansuchen mangels Nichterfüllens der Voraussetzungen abzuweisen.Mit Schreiben vom 21.07.2016 übermittelte die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer die beiden Stellungnahmen und teilte mit, dass beabsichtigt sei, das Ansuchen mangels Nichterfüllens der Voraussetzungen abzuweisen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 21.07.2016 dahingehend Stellung, als Feuerwehrarzt im Einzelfall oft auch unabhängig von den Kammeraden zum Einsatzort zu kommen. Aus der langjährigen Praxis habe sich gezeigt, dass der Notarzt anderweitig gebunden sei und eine rasche Versorgung am Notfallort lebensrettend sein könne. Schon des Öfteren seien Hausärzte aus eben diesem Grund über Notruf 144 direkt zum Einsatz berufen worden. Zudem sei in seinem Nachbarsprengel die Nichtnachbesetzung der frei gewordenen Hausarztstelle schon Thema in der Lokalpresse gewesen. Auch hier bestehe die Notwendigkeit, im Bedarfsfall nach einer raschen Einsatzfahrt. Im Rahmen der freiwilligen Rufbereitschaft seien die Hausärzte bis 19.00 Uhr am Telefon erreichbar und einsatzbereit. Im Hinblick auf das positive Gutachten der Abteilung Gesundheitswesen ersuche er um eine positive Erledigung, zumal es sich lediglich um einen Fahrzeugtausch handle. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 08.09.2016, Zl. RU6-AB-2696/002-2016, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nicht vorliegen, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. c zur Verfügung stehe. Vom Eingehen auf die Kriterien „Öffentliches Interesse und Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit“ könne abgesehen werden, nachdem das Ansuchen infolge Nichterfüllens der oben angeführten ersten Voraussetzung abgewiesen werden müsse.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 08.09.2016, Zl. RU6-AB-2696/002-2016, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.2016 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG 1967 die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung nicht vorliegen, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Litera c, zur Verfügung stehe. Vom Eingehen auf die Kriterien „Öffentliches Interesse und Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit“ könne abgesehen werden, nachdem das Ansuchen infolge Nichterfüllens der oben angeführten ersten Voraussetzung abgewiesen werden müsse. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 15.09.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, Hausarzt mit Leib und Leben zu sein. Aus verlässlicher Quelle wisse er, dass das Notarzteinsatzfahrzeug im Schnitt vier Mal täglich im Einsatz und für ca. eine Stunde für einen weiteren Einsatz blockiert sei. Oft genug sei er vor dem Notarzt am Berufungsort gewesen und habe mit der ersten Hilfe begonnen, weil er direkt mit dem Wagen zum Berufungsort fahre. Der Notarzt müsse erst von der Dienststelle im Krankenhaus abgeholt werden. Er selbst sei Teil der Ärzteschaft, die über Notruf 144 im Notfall verständigt werden. Durch die freiwillige Erreichbarkeit über das Diensthandy komme es immer wieder vor, dass Patienten zuerst ihren Hausarzt anrufen. Dasselbe gelte auch während der Ordinationszeiten. Als Pallativmediziner werde er auch sehr oft zu Menschen mit terminaler Angst und Atemnot gerufen. Diese seien froh, wenn jemand schnell vor Ort sei und die Therapie einleite. Tatsache sei, dass das öffentliche Interesse an einer raschen ersten medizinischen Hilfe sehr wohl gegeben sei. Tatsache sei auch, dass die Notarztdienste immer weniger besetzt seien, weil kein Personal vorhanden sei. Es gebe keine Garantie, dass das Notarztsystem ausreichend sei. Dann werde sehr wohl auf das Hausarztsystem zurückgegriffen. Es könne auch nicht immer ein Hubschrauber fliegen. Ergo dessen brauche die Bevölkerung ein effizientes, wie es auch von der Politik gefordert werde, Hausarztsystem, das auch notärztlich tätig sei. 3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Am 22.02.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch. Dieser führte aus, seit dem Jahr 1995 in *** in der *** seine Ordination als praktischer Arzt zu haben. Er sei auch als Schularzt und Feuerwehrarzt tätig. Bezüglich seines Ansuchens spreche er nicht nur für sich, sondern auch für die anderen praktischen Ärzte, welche beispielsweise über den Notruf 144 verständigt werden, um zu einem Unfallort zu fahren. Es gebe genug internistische Probleme, wo es erforderlich sein könne, dass ein Arzt rasch vor Ort sei. Ebenso könne es vorkommen, dass auf der Autobahn ein Unfall passiere, die Rettungsgasse nicht funktioniere und in diesem Fall ein Allgemeinmediziner mit seinem Fahrzeug rascher voran komme und erste Hilfe leisten könne. Es gebe zwar in *** unbestrittenermaßen den Notarztwagen mit einem Notarzt, es komme jedoch auch vor, dass er von eigenen Patienten angerufen werde und zu diesen hinfahre. Wenn er dort feststelle, dass ein Notarzt erforderlich sei, könne er zunächst die Erstversorgung durchführen und eventuell für die Verständigung des Notarztes sorgen. Sei kein Notarzt erforderlich, sondern nur ein Transport in das Krankenhaus, so fahre er mit seinem Auto dem Rettungswagen nach und stehe diesem Transport bis in das Krankenhaus für den Fall eines auftretenden Notfalls zur Verfügung. Das rasche Zufahren zu einem Notfall sei erforderlich, da es in einem derartigen Fall tatsächlich um Minuten gehe. In *** gebe es noch zwei weitere praktische Ärzte, wobei er nicht sagen könne, ob diese ein Blaulicht besitzen. Er befürworte die Bewilligung eines derartigen Blaulichtes, da weder er noch Kollegen dieses missbräuchlich einsetzen, sondern nur im Fall eines Notfalles verwenden. 4. Anzuwendende Rechtsvorschriften: Gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
- a)ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
- b)für den öffentlichen Hilfsdienst,
- c)für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
- d)für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
- e)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oderfür die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Litera d, zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
- f)für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
- g)für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
- h)für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
- i)für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
- j)für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß Litera c, handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten. § 22 Abs. 4 KFG bestimmt:Paragraph 22, Absatz 4, KFG bestimmt: Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes , erwogen: Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehornes einer Bewilligung des Landeshauptmannes.Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG genannten Fahrzeugen zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage bzw. eines Tonfolgehornes einer Bewilligung des Landeshauptmannes. Für diese angestrebte Bewilligung sind nicht nur ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich, sondern zusätzlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der im § 20 Abs. 5 lit.
- a)bis
- j)KFG 1967 taxativ genannten Zweck bestimmt ist (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ro 2016/11/0021, VwGH vom 21.08.2016, Zl. Ro 2014/11/0068). Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Für diese angestrebte Bewilligung sind nicht nur ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht sowie das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich, sondern zusätzlich, dass das Fahrzeug zur Verwendung für einen der im Paragraph 20, Absatz 5, Litera a,) bis
- j)KFG 1967 taxativ genannten Zweck bestimmt ist vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ro 2016/11/0021, VwGH vom 21.08.2016, Zl. Ro 2014/11/0068). Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind vergleiche VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/11/0049). Aufgrund der Stellungnahmen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen, vom 18.07.2016 und der Ärztekammer für Niederösterreich vom 20.06.2016 sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht unbestrittenermaßen fest, dass im gegenständlichen Einsatzgebiet des Beschwerdeführers in *** ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst durch den Notarzt des Landeskrankenhauses *** zur Verfügung steht. Ebenso steht im Stützpunkt *** (Fahrtstrecke 20,6
- km)der Notarzthubschrauber Christophorus zur Verfügung bzw. ist ein ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Daraus ist abzuleiten, dass die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 5 lit. e KFG gegenständlich nicht vorliegt.Aufgrund der Stellungnahmen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen, vom 18.07.2016 und der Ärztekammer für Niederösterreich vom 20.06.2016 sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht unbestrittenermaßen fest, dass im gegenständlichen Einsatzgebiet des Beschwerdeführers in *** ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst durch den Notarzt des Landeskrankenhauses *** zur Verfügung steht. Ebenso steht im Stützpunkt *** (Fahrtstrecke 20,6
- km)der Notarzthubschrauber Christophorus zur Verfügung bzw. ist ein ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Daraus ist abzuleiten, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, KFG gegenständlich nicht vorliegt. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei auch als Feuerwehrarzt tätig, stellt das erkennende Gericht fest, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht ausschließlich bzw. überwiegend für die Feuerwehr zur Verwendung bestimmt ist, und daher der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 4 lit. a KFG nicht gegeben ist.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei auch als Feuerwehrarzt tätig, stellt das erkennende Gericht fest, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht ausschließlich bzw. überwiegend für die Feuerwehr zur Verwendung bestimmt ist, und daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz 4, Litera a, KFG nicht gegeben ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bereitschaftsdienst für eine Gebietskörperschaft, Ärztekammer oder einen Sozialversicherungsträger versehen würde (§ 20 Abs. 4 lit. d KFG), wäre die Bewilligung an die Institution zu erteilen, die den Bereitschaftsdienst organisiert.Für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bereitschaftsdienst für eine Gebietskörperschaft, Ärztekammer oder einen Sozialversicherungsträger versehen würde (Paragraph 20, Absatz 4, Litera d, KFG), wäre die Bewilligung an die Institution zu erteilen, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Im Hinblick darauf, dass die Ausnahmebestimmungen des § 20 Abs. 5 KFG, insbesondere der lit. e KFG, gegenständlich nicht vorliegen und dass aufgrund des in der Verwaltung geltenden Legalitätsprinzips eine Ausdehnung der Bestimmung des Im Hinblick darauf, dass die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG, insbesondere der Litera e, KFG, gegenständlich nicht vorliegen und dass aufgrund des in der Verwaltung geltenden Legalitätsprinzips eine Ausdehnung der Bestimmung des § 20 Abs. 5 KFG auf den Beschwerdeführer als praktizierenden Hausarzt nicht möglich ist, zumal das KFG 1967 keinen Hinweis dafür bietet, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde oder des erkennenden Gerichts läge, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.Paragraph 20, Absatz 5, KFG auf den Beschwerdeführer als praktizierenden Hausarzt nicht möglich ist, zumal das KFG 1967 keinen Hinweis dafür bietet, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde oder des erkennenden Gerichts läge, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.974.001.2016