RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-976/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn LB, geb. ***, vertreten durch Herrn Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.07.2015, Zl. MIS3-F-09, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den am 24.05.2012 beim Landeshauptmann von Wien, Abteilung 35 des Magistrates der Stadt Wien, gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den ebendort mit Eingabe vom 13.07.2012 gestellten Antrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den am 24.05.2012 beim Landeshauptmann von Wien, Abteilung 35 des Magistrates der Stadt Wien, gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den ebendort mit Eingabe vom 13.07.2012 gestellten Antrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen worden sei, was ein absolutes Erteilungshindernis im Hinblick auf die gestellten Anträge darstelle. Verneint wurde auch die Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte der Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers, da sich keine Hinweise ergeben hätten, wonach diese bei Nichtgewährung des Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „
- Die Bescheide vom 27.07.2015 werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und erheben die Bw ihr bisheriges Vorbringen auch zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
- Die Bw haben am 24.05.2012 den Antrag auf Erteilung von fremdenrechtlichen Bewilligungen gestellt.
- Nach Ansicht der Bw sind die geltend gemachten Abweisungsgründen nicht gegeben.
- a. IB ist 12/2005 in das Bundesgebiet eingereist, er hat das Bundesgebiet 02/2008 wieder verlassen, während dieser Zeit war sein Asyl-Verfahren anhängig, in dieser Zeit hat IB bei seiner Schwester KC in *** gewohnt, welchen Asyl-Verfahren positiv abgeschlossen hatte.IB ist 12 aus 2005, in das Bundesgebiet eingereist, er hat das Bundesgebiet 02 aus 2008, wieder verlassen, während dieser Zeit war sein Asyl-Verfahren anhängig, in dieser Zeit hat IB bei seiner Schwester KC in *** gewohnt, welchen Asyl-Verfahren positiv abgeschlossen hatte. 06/2008 ist IB in das Bundesgebiet wieder eingereist, seit 06/2008 ist IB ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig. Von 06/2008 - 09/2009 war IB wieder bei seiner Schwester KC wohnhaft, von 09/2009 - 12/2012 war er wohnhaft in *** gemeinsam mit seiner Ehefrau HB, geb. ***, österreichischer Staatsbürger, seit 12/2012 ist IB gemeinsam mit seiner Ehefrau nach *** in die gemeinsame Ehe-und Mietwohnung gezogen.06 aus 2008, ist IB in das Bundesgebiet wieder eingereist, seit 06 aus 2008, ist IB ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig. Von 06 aus 2008, - 09 aus 2009, war IB wieder bei seiner Schwester KC wohnhaft, von 09 aus 2009, - 12 aus 2012, war er wohnhaft in *** gemeinsam mit seiner Ehefrau HB, geb. ***, österreichischer Staatsbürger, seit 12 aus 2012, ist IB gemeinsam mit seiner Ehefrau nach *** in die gemeinsame Ehe-und Mietwohnung gezogen. Die Eheschließung mit HB erfolgte am Standesamt *** am 12.01.2010, diese Ehe ist aufrecht, es besteht ein gemeinsamer Haushalt. IB hat den Beruf des Isolierer, welchen er 1992 - 2000 in ***/Bayern ausgeübt hat, für diesen Beruf besteht auch im Bundesgebiet ein reger Bedarf, welcher durch Arbeitslose nicht ausgefüllt werden kann. b. AB wurde in ***/Bayern geboren, sie ist 09/2009 nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig, sie besuchten *** Vierklassenhauptschule, hierauf ein Jahr polytechnische Klasse, hierauf 3 Jahre Handelsschule in ***.Ausschussbericht wurde in ***/Bayern geboren, sie ist 09 aus 2009, nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig, sie besuchten *** Vierklassenhauptschule, hierauf ein Jahr polytechnische Klasse, hierauf 3 Jahre Handelsschule in ***. Sie beabsichtigt, den Beruf Krankenschwester anschließend zu erlernen. AB beherrscht die deutsche Sprache in Schrift und Wort fließend.Ausschussbericht beherrscht die deutsche Sprache in Schrift und Wort fließend. c. LB wurde geboren im Kosovo, er ist seit 09/2009 nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Er besuchte die
- Klasse Volksschule in ***, die Klassen 2.,
- und
- in ***, er besucht ab 09/2015 die Hauptschulen ***, ist Mitglied des Fußballklub *** und spielt dort in der Kampfmannschaft.LB wurde geboren im Kosovo, er ist seit 09 aus 2009, nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Er besuchte die
- Klasse Volksschule in ***, die Klassen 2.,
- und
- in ***, er besucht ab 09 aus 2015, die Hauptschulen ***, ist Mitglied des Fußballklub *** und spielt dort in der Kampfmannschaft. d. RB wurde in ***/Bern geboren und kam 09/2009 das Bundesgebiet, in welchem er ohne Unterbrechung ständig aufhältig ist. Er besuchten *** Vierklassenhauptschule, ein Jahr polytechnische Klasse, ab 09/2015 besucht er die Handelsschule in ***. Er ist gleichfalls Mitglied des Fußballklub ***, spielt in der Kampfmannschaft und hält für jedes aktive spielen Taschengeld.RB wurde in ***/Bern geboren und kam 09 aus 2009, das Bundesgebiet, in welchem er ohne Unterbrechung ständig aufhältig ist. Er besuchten *** Vierklassenhauptschule, ein Jahr polytechnische Klasse, ab 09 aus 2015, besucht er die Handelsschule in ***. Er ist gleichfalls Mitglied des Fußballklub ***, spielt in der Kampfmannschaft und hält für jedes aktive spielen Taschengeld.
- Sämtliche vier Bw beherrschen so in die deutsche Sprache in Schrift und Wort, sind im Bundesgebiet seit vielen Jahren aufhältig, besuchen wir die Pflichtschulen und Fortbildungs-Schulen, haben zum Heimatland keine wie immer gearteten Beziehungen, die finanzielle Unterstützung ist gegeben durch den leiblichen Bruder von IB, Herrn IsB, wohnhaft in ***/Bayern, berufstätig als Isolierer, sowie durch die Ehefrau des IB. Sämtliche vier Bw sind im Besitz einer e-card desö.SV-Träger, sämtliche vier Bw haben denö.SV-Träger jedoch bisher noch niemals in Anspruch genommen.
- die österreichische Ehefrau von IB lebt gemeinsam mit IB und den anderen drei Bw gemeinsam im selben Haushalt, sie ist berufstätig, gelegentlich ist sie aufgrund der herrschenden Arbeitsmarktlage ohne Beschäftigung, bezieht jedoch über AMS Zahlungen.
- Unrichtig ist die Feststellung, daß die Inlandsantragstellung unzulässig ist. Dies bereits aus den obigen Ausführungen, die Antragstellung im Heimatland auf der ö.Vertretungsbehörde würde s ä m t l i c h e Familienmitglieder aus der bisherigen Umgebung gewaltsam entfernen, sämtliche Bw müßten die drei Kinder von IB ihre schulische Ausbildung mit Gewalt abschließen, obwohl s ä m t l i c h e vier Bw im Bundesgebiet beruflich, schulisch und insb. familiär vollständig integriert sind.
- Den Bw ist die Entscheidung zum Heiligen DERECI bekannt. Wie bereits ausgeführt, wird bei einer negativen Antragserledigung die österreichische Ehefrau des IB gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen, für sie bedeutet dies eine völlige Zerstörung ihres Lebens, einen Lebenszweck kann seine Ehefrau im Heimatland nicht finden, aufgrund ihres Alters (bereits 55 Lebensjahre alt !) kann sie im Kosovo keinen Lebensunterhalt sich verschaffen. Den Bw ist die Entscheidung zum Heiligen ZAMBRANO bekannt. Zu diesem Fall wird der Entscheidung gemäß zitiert, daß “….. lediglich in Ausnahmesituationen…..“ eine “Ausnahmesituation“ vorliegt, den Bw ist jedoch dazu nicht bekannt, in welchem Fall eine derartige “Ausnahmesituation“ angenommen und festgestellt wird. Zum Vorliegen dieser gebetsmühlenartig zitierten Entscheidungen finden sich jedoch nicht einmal in Ansätzen Begründungsausführungen, weshalb gerade in d i e s e m Fall diese “Ausnahmesituation“ verneint wird. Nach Ansicht der Bw liegt daher eine bloße Scheinbegründung vor, welchem konkreten Sachverhalt mit Absicht vorbeigeht und diesen unberücksichtigt lässt.
- Die Bw stellen die B E S C H W E R D E A N T R Ä G E in Stattgebung dieser Beschwerden möge die Beschwerdebehörde die angefochtenen Bescheide vom 27.07.2015 dahingehend abändern, daß den Anträgen auf Erteilung von fremdenrechtlichen Bewilligungen stattgegeben wird, andernfalls diese Bescheide aufheben und die Verwaltungssachen zu neuerlichen Verhandlungen Entscheidung an die Behörde Erstinstanz zurückverweisen.
- Der Bar-Einzahlungsbeleg über Euro 120,--an Beschwerde-Gebühren wird gleichzeitig übermittelt. AB IB LB RB“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Februar 2017 an den Beschwerdeführervertreter erging folgende Aufforderung: „Sehr geehrter Herr Dr. Zach! In Bezug auf die Beschwerden von Frau AB sowie ihrer Brüder RB und LB gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom jeweils 27.2.2015, Zl. MIS3-F-09, geht aus dem Erkenntnis des VwG Wien vom 26.6.2014, Zl.VGW-151/059/11216 – 11219/2014 und dem Protokoll über die Verhandlung vom 20.05.2014, Seite 5, hervor, dass für die genannten Personen eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ beantragt wurde.In Bezug auf die Beschwerden von Frau Ausschussbericht sowie ihrer Brüder RB und LB gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom jeweils 27.2.2015, Zl. MIS3-F-09, geht aus dem Erkenntnis des VwG Wien vom 26.6.2014, Zl.VGW-151/059/11216 – 11219 aus 2014, und dem Protokoll über die Verhandlung vom 20.05.2014, Seite 5, hervor, dass für die genannten Personen eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ beantragt wurde. Sie werden aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens betreffend die genannten Personen jeweils eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung im Sinne des § 8 Z 6 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) und betreffend Herrn LB einen Nachweis über dessen Pflege und Erziehung durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte (Anm: aufenthaltsberechtigte) natürliche Person gemäß § 8 Z 6 lit. b leg.cit. zu übermitteln.Sie werden aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens betreffend die genannten Personen jeweils eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 6, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) und betreffend Herrn LB einen Nachweis über dessen Pflege und Erziehung durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte Anmerkung, aufenthaltsberechtigte) natürliche Person gemäß Paragraph 8, Ziffer 6, Litera b, leg.cit. zu übermitteln. Sie werden weiters aufgefordert, hinsichtlich der genannten Personen binnen der genannten Frist Nachweise ● auf den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft; ● über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); ● Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung; ● Vollständige Farbkopien der Reisepässe; zu übermitteln.“ Mit Schriftsatz vom 1.3.2017 wurde unter anderem mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Obsorge, Pflege und Erziehung sowie Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers und seiner beiden Geschwister zuständig sei. Beigelegt wurde dem Schreiben unter anderem eine Bestätigung der Polytechnischen Schule ***, ***, ***, vom 23.2.2017, laut der der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/17 die 1D der PTS *** besuche. Aufgrund des Inhaltes der zur Entscheidung vorgelegten Akten der belangten Behörde und des Inhaltes des gegenständlichen Aktes des LVwG NÖ, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der minderjährige Beschwerdeführer, Herr LB, geb. ***, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hat am 24.05.2012 schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Landeshauptmann von Wien, Abteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien, gestellt. Beantragt wurde damit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Am 13.07.2012 hat der Beschwerdeführer, ebenfalls bei der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien, einen Antrag auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt. Weiters hat der Beschwerdeführer am 3.7.2012 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt, welcher mit Schriftsatz vom 13.7.2012 zurückgezogen wurde. Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 an den Bundesminister für Inneres wurde ein Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG (AVG), unter anderem betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels des nunmehrigen Beschwerdeführers, gestellt.Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 an den Bundesminister für Inneres wurde ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG (AVG), unter anderem betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels des nunmehrigen Beschwerdeführers, gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat als zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag/der Säumnisbeschwerde zuständiges Gericht mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. VGW -151/059/11216/2014, gemäß § 28 Abs. 1,31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG, den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den am 24.5.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen.Das Verwaltungsgericht Wien hat als zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag/der Säumnisbeschwerde zuständiges Gericht mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. VGW -151/059/11216/2014, gemäß Paragraph 28, Absatz eins,,31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den am 24.5.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen. Dieser Beschluss erging unter anderem an die MA 35 mit dem Ersuchen, die Akten unverzüglich dem Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Behörde gemäß § 6 AVG weiterzuleiten sowie nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Dort ist dieser Beschluss am
- Juli 2014 eingelangt.Dieser Beschluss erging unter anderem an die MA 35 mit dem Ersuchen, die Akten unverzüglich dem Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Behörde gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten sowie nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Dort ist dieser Beschluss am
- Juli 2014 eingelangt. Am
- Juli 2014 sind die Anträge beim Landeshauptmann von Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, eingelangt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 12.01.2017, Zl. LVwG-AV-979/001-2015, wurde die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, Herr IB, geb. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.07.2015, Zl. MIS3-F-09, mit dem der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger einer Österreicherin gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und der Antrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen wurden, abgewiesen.Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und der Antrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen wurden, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2017 zugestellt. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.6.2009, Zl. B6 301.161-2/2009/2E, zugestellt am 17.6.2009, wurde Herr IB rechtskräftig gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.6.2009, Zl. B6 301.161-2/2009/2E, zugestellt am 17.6.2009, wurde Herr IB rechtskräftig gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass dieser sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt. Dass mit dem gegenständlichen Antrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler beabsichtigt ist, ist unbestritten und ergibt sich aus dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung über die oben genannten Devolutionsanträge vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 20.5.
- Auf Seite 5 des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls ist festgehalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter nochmals klarstelle, dass bezüglich der Kinder ein „AT-Schüler“ beantragt werde. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 63 Abs. 1 NAGParagraph 63, Absatz eins, NAG
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind; 2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind; 3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind; 4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder 5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Gemäß § 8 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Ziffer 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: … für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
- a)schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
- b)bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
- c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
- c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler; Wie oben festgestellt hat der Vertreter des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das erkennende Gericht im Hinblick auf den erforderlichen Nachweis über die Pflege und Erziehung des minderjährigen Beschwerdeführers dessen Vater bekannt gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt aber keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 1.3.2017 war der Beschwerdeführer durch die Zustellung des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 12.01.2017, Zl. LVwG-AV-979/001-2015, am 16.1.2017 in Kenntnis darüber. Die Bestimmung des § 8 Z 6 lit.b NAG-DV kann sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Schülers einer volljährigen natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich zukommen muss, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.Die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 6, Litera b, NAG-DV kann sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Schülers einer volljährigen natürlichen Person mit Wohnsitz in Österreich zukommen muss, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Es soll sichergestellt werden, dass minderjährigen Personen in Österreich die entsprechende Pflege und Erziehung zukommt. Eine Person, die zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt ist, kann dies nicht gewährleisten. Bei dem geforderten Nachweis nach § 8 Z 6 lit. b NAG-DV handelt es sich somit aber auch nicht um einen bloßen Formmangel, sondern um eine Erteilungsvoraussetzung.Bei dem geforderten Nachweis nach Paragraph 8, Ziffer 6, Litera b, NAG-DV handelt es sich somit aber auch nicht um einen bloßen Formmangel, sondern um eine Erteilungsvoraussetzung. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0019 ausführt, ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung keine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom16. Dezember 2014, 2012/22/0247). Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0019 ausführt, ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung keine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom16. Dezember 2014, 2012/22/0247). Es war daher, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insoweit war auch eine Prüfung, ob die Inlandsantragstellung aus Gründen des Privat- und Familienlebens zulässig ist nicht erforderlich, da, wie bereits ausgeführt, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 MRK grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Insoweit war auch eine Prüfung, ob die Inlandsantragstellung aus Gründen des Privat- und Familienlebens zulässig ist nicht erforderlich, da, wie bereits ausgeführt, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Selbst wenn man eine solche Abwägung vornehmen müsste ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben dargestellt, der Vater des Beschwerdeführers kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzt. Auch die Anträge der mittlerweile volljährigen Geschwister des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Schüler wurden mit Erkenntnissen des LVwG NÖ vom jeweils 15.03.2017, Zlen. LVwG-AV-977/001-2015 und LVwG-AV-978/001-2015, abgewiesen. Sie besitzen ebenfalls keinen Titel für den Aufenthalt in Österreich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da keine Partei eine solche beantragt hat und schon auf Grund der Aktenlage eindeutig feststand, dass durch die Nichtvorlage eines ausreichenden Nachweises im Sinne des § 8 Z 6 lit. b NAG-DV die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da keine Partei eine solche beantragt hat und schon auf Grund der Aktenlage eindeutig feststand, dass durch die Nichtvorlage eines ausreichenden Nachweises im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 6, Litera b, NAG-DV die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.976.001.2015