← Österreich

{'item': 'LVwG-S-3033/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.03.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3033/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der BK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schimek, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.10.2016, AMS2-V-16 51684/6, betreffend Übertretungen nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird zu Spruchpunkt I) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und zu Spruchpunkt II) nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird zu Spruchpunkt römisch eins) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und zu Spruchpunkt römisch zwei) nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG verfügt. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.10.2016, AMS2-V-16 51684/6, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: I)Sie haben am 25.05.2016 als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, am Südostrand des Grundstückes Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, 7 Stück nach dem 10.02.2016 gesetzte Pappeln mit einer normalen Wuchshöhe von über 5 m mit einem Abstand der an der geringsten Stelle ca. 75 cm zum vorhandenen Zaun beträgt normal auf die parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden bereits bestehende Pappelreihe bestehen lassen und hierbei den vorgeschriebenen Mindestpflanzabstand von 3 m gegenüber der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht eingehalten.römisch eins)Sie haben am 25.05.2016 als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, am Südostrand des Grundstückes Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, 7 Stück nach dem 10.02.2016 gesetzte Pappeln mit einer normalen Wuchshöhe von über 5 m mit einem Abstand der an der geringsten Stelle ca. 75 cm zum vorhandenen Zaun beträgt normal auf die parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden bereits bestehende Pappelreihe bestehen lassen und hierbei den vorgeschriebenen Mindestpflanzabstand von 3 m gegenüber der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht eingehalten. II)Sie haben von 10.02.2016 bis 22.06.2016 als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, am Südrand des Grundstückes Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, einen nach dem 25.02.2014 gesetzten Fliederstrauch mit einer normalen Wuchshöhe über 5 m im Abstand von rund 1 m zum vorhandenen Zaun (Grundstücksgrenze) bestehen lassen und hierbei den vorgeschriebenen Mindestpflanzabstand von 3 m gegenüber der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht eingehalten. römisch zwei)Sie haben von 10.02.2016 bis 22.06.2016 als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, am Südrand des Grundstückes Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, einen nach dem 25.02.2014 gesetzten Fliederstrauch mit einer normalen Wuchshöhe über 5 m im Abstand von rund 1 m zum vorhandenen Zaun (Grundstücksgrenze) bestehen lassen und hierbei den vorgeschriebenen Mindestpflanzabstand von 3 m gegenüber der benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht eingehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: I)§ 6 Abs. 1 Zi. 2 iVm Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 Zi. 8 lit. d NÖ Kulturflächenschutzgesetzrömisch eins)§ 6 Absatz eins, Zi. 2 in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Zi. 8 Litera d, NÖ Kulturflächenschutzgesetz II)§ 6 Abs. 1 Zi. 2 iVm Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 Zi. 8 lit. d NÖ Kulturflächenschutzgesetzrömisch zwei)§ 6 Absatz eins, Zi. 2 in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Zi. 8 Litera d, NÖ Kulturflächenschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu € 250,00 24 Stunden § 6 Abs. 1 iVm Abs. 3 NÖ KulturflächenschutzgesetzParagraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NÖ Kulturflächenschutzgesetz zu € 250,00 24 Stunden § 6 Abs. 1 iVm Abs. 3 NÖ KulturflächenschutzgesetzParagraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, NÖ Kulturflächenschutzgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00 Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: Raiffeisenbank *** Referenznummer: *** Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das im Instanzenzug zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt:

  1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 17.10.2016 zugestellt, sodass die Erhebung der Beschwerde jedenfalls fristgerecht erfolgt.
  2. Beschwerdegründe Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 wird seinem gesamten Inhalt und Umfange nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass das Straferkenntnis insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 ist sohin rechtswidrig und wird die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen sind die erstbehördlichen Feststellungen bereits zum objektiven Tatbestand unrichtig und ist die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Der erstbehördlich verhängten Geldstrafe mangelt es bereits an sämtlichen objektiven Voraussetzungen überhaupt, es lassen sich die Grundlagen dem gesamten Behördenakt nicht entnehmen und sind diese auch aus dem Akteninhalt nicht ableitbar. Weiters geht die Erstbehörde bei der Erlassung des Straferkenntnisses von unrichtigen Voraussetzungen aus und negiert zur Gänze die gegebene Sach- und Rechtslage. Zudem wurde die Beschwerdeführerin vorab nicht einmal zur Beseitigung aufgefordert, sodann nunmehr auch wegen einer angeblich nicht durchgeführten Entfernung eine Strafe verhängt werden kann. Hinsichtlich der Pappeln, welche ohnedies entfernt sind, darf nochmals ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass es sich auch hiebei um ‚keine Neupflanzungen gehandelt hat, es wurden lediglich Pflanzen gelagert, sodass auch rein rechtlich nicht von einer Neupflanzung gesprochen werden kann. Diese Pflanzen waren lediglich zu Lagerungszwecken eingeschlagen, es kann überhaupt nicht von einer Pflanzung an sich gesprochen werden. Festzuhalten ist, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten auch zur GZ: AML1-V-0719/015 ein Verfahren gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin geführt wird, in welchem angebliche Verstöße gegen die Mindestpflanzabstände nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz zur Last gelegt werden, wobei diesbezügliche Verstöße stets bestritten wurden und auch nach wie vor werden. In diesem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur GZ: AML1-V-0719/015 wurden derartige Verstöße gegen die Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes auch nicht rechtskräftig festgestellt, sodass es auch diesbezüglich an jeglichen Voraussetzungen und Grundlagen für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin mangelt. Faktum ist, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten bereits zahlreiche Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin und dem Gatten der Beschwerdeführerin geführte wurden, wobei zuletzt auch unter Beziehung des Zeugen FG ein Lokalaugenschein stattgefunden hat. Bei diesem Lokalaugenschein wurden sämtliche Bäume und Sträucher besichtigt, insbesondere auch der gegenständliche Fliederstrauch und wurde diesbezüglich explizit erklärt und festgehalten, dass eine Entfernung nicht erforderlich ist. Es kann sohin nicht angehen, dass nunmehr eine Entfernung begehrt wird bzw. eine Strafe für die Nichtentfernung auferlegt werden soll. Umso weniger kann eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung hinsichtlich der angeführten Pappeln erfolgen, zumal diese auftragsgemäß entfernt wurden. Hätte die Behörde vor der gegenständlichen Aufforderung zur Rechtfertigung entsprechende Erkundigungen eingeholt, hätte auch der Behörde auffallen müssen, dass es sich um Lehm Neupflanzung bzw. Versetzung des Flieders handelt, vielmehr dieser stets vorhanden war und im Übrigen die Frist zur Aufforderung zur Versetzung auch längst verjährt wäre. Ebenso hätte der Behörde auffallen müssen, dass die Pappeln längst entfernt und vielmehr nur eingeschlagen gelagert wurden, der Unterschied zwischen einer Lagerung und einem eingesetzten Baum ist jedenfalls offensichtlich. Die Behörde hat es sohin unterlassen, diesbezügliche Nachforschungen und Erkundigungen einzuholen und kann es nicht angehen, dass gegenüber der Beschwerdeführerin sofort aufgrund von Behauptungen Dritter ungeprüft Verfahren eingeleitet werden. Faktum ist, dass der Gatte der Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Verhandlung vom 03.10.2012 vier Fliedersträuche ausgegraben hat und diese jedenfalls entfernt wurden. Tatsache ist weiters, dass ein fünfter Fliederstrauch von der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht beanstandet wurde und auch von der Behörde zugestanden werden musste, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, sohin bereits am 03.10.2012, Verjährung eingetreten ist. Dieser Fliederstrauch konnte sohin seitens der Beschwerdeführerin und deren Gatten belassen werden und wurde dies von der Behörde sowie vom zuständigen Förster und Amtssachverständigen bestätigt. Im gegenständlichen Fall wird nunmehr behauptet, dass die Beschwerdeführerin einen nach dem 25.02.2014 gesetzten Fliederstrauch bestehen ließ, was völlig unrichtig ist. Vielmehr handelt es sich um einen bereits im Zeitpunkt des 03.10.2012 bestehenden Fliederstrauch, welcher von der Behörde als verjährt angesehen wurde und ist die Beschwerdeführerin jedenfalls berechtigt, diesen bestehen zu lassen. Es wird jedoch ausdrücklich bestritten, dass dieser Fliederstrauch erst nach dem 25.02.2014 gesetzt worden sei und sind die diesbezüglich gegenüber der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen bereits durch den Akteninhalt widerlegt. Im Übrigen wurde auch über den hiezu ergangene Beseitigungsauftrag noch nicht rechtskräftig entschieden, sodass nicht bereits vorab für eine nicht vorgenommene Beseitigung eines Strafe verhängt werden kann, sodass das gegenständliche Straferkenntnis bereits aus diesem Grund unrichtig und völlig verfehlt, vielmehr sogar rechtswidrig ist. Die Behörde übersieht jedenfalls, dass es sich nicht um einen neu gepflanzten Fliederstrauch handelt, vielmehr handelt es sich diesbezüglich um den bereits im Jahr 2012 begutachteten und als verjährt bestätigten Fliederstrauch, welcher jedenfalls belassen werden kann. Soweit seitens der Behörde eine angebliche Besichtigung vom 25.05.2016 angeführt wird, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu einer solchen Besichtigung nicht eingeladen waren, es stellt sich die Frage, wie eine Besichtigung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ohne Anwesenheit der Grundeigentümer durchgeführt werden kann, zumal das Grundstück vollständig eingefriedet ist. Die Behörde behauptet, einen Flieder vorgefunden zu haben, dies unmittelbar westlich des Knicks der Grundstückslinie, bei diesem Flieder handelt es sich – wie ausgeführt - um eine Pflanzung, welche auf dem Grundstück bereits seit über sechs Jahren vorhanden ist. Es darf nochmals darauf verwiesen werden, dass bereits bei den seinerzeitigen Begehungen dieser Flieder als bestehend festgestellt wurde, wobei sogar im Beisein der entsendeten Organen der Behörde ausdrücklich festgelegt wurde, dass dieser Flieder bereits seit Jahren vorhanden war und dementsprechend nicht entfernt werden muss. Es werden sohin diese bereits vor Jahren getroffene Festlegung zu respektieren sein, es handelt sich um eine alte Pflanzung, sodass auch die relevante Frist des Kulturflächenschulzgesetzes seit Jahren abgelaufen ist. Die Behörde hat es auch verabsäumt eine neuerliche und beantragte Besichtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin - im Beisein der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertretung - durchzuführen, sodass auch erhebliche und wesentliche sowie entscheidungsrelevante Verfahrensmängel vorliegend sind. Hätte die Behörde den beantragten Lokalaugenschein durchgeführt, hätte seitens der Beschwerdeführerin jederzeit aufgeklärt werden können, dass es sich bei dem gegenständlichen Flieder um einen Altbestand handelt. Es ist jedenfalls nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass der gegenständliche Fliederstrauch nicht versetzt wurde und handelt es sich um einen seit Jahren bestehenden und gesetzten Fliederstrauch, welcher bereits seitens der Behörde als verjährt im Sinne der Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes eingestuft wurde, welcher nunmehr nicht neuerlich zur Entfernung begehrt werden kann. Im Übrigen wird - wie ausgeführt - darauf verwiesen, dass eine Besichtigung überhaupt nicht ohne die betroffenen Grundstückseigentümer erfolgen kann und darf und ist eine Besichtigung von einem Nachbargrundstück weder möglich noch aussagekräftig. Zudem wären einer Besichtigung - auch von einem Nachbargrundstück aus - die Beschwerdeführerin oder deren Gatte jedenfalls beizuziehen gewesen. Eine Besichtigung unter Beiziehung der Beschwerdeführerin oder deren Gatten hat nie stattgefunden. Im Übrigen wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass eine Kurzumtriebsfläche, welche einen Mindestabstand von 5 Metern erfordert, tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, zudem auch im Jahr 2009 noch nicht vorhanden war, sodass auch der nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz vorgeschriebene Abstand ohnedies eingehalten ist und liegt sohin auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses vor. Tatsache ist, dass auf dem gegenständlichen Grundstück keine Neupflanzungen stattgefunden haben und sämtliche vorgeschriebenen Mindestabstände ohnedies eingehalten sind. Zumal seitens der Erstbehörde trotz wiederholten und begründeten Beweisanträgen der zuständige Förster und beantragte Zeuge Ing. FG nicht einvernommen worden ist, liegt zudem ein erheblicher Verfahrensmangel vor und ist das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit, vielmehr sogar mit Nichtigkeit behaftet. Der Zeuge Ing. FG hätte im Zuge seiner Einvernahme bestätigen können, dass im relevanten Zeitraum keine Neupflanzungen seitens der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden und im Übrigen sämtliche vorgeschriebenen Mindestabstände eingehalten wurden. Die Erstbehörde zieht sodann auch aufgrund der völlig unrichtig und ausdrücklich bekämpften Tatsachenfeststellungen, welche im Übrigen bereits aus örtlicher und geographischer Sicht nicht nachzuvollziehen sind, völlig unrichtige rechtliche Schlüsse. Die Beschwerdeführerin stellt sohin zum Beweise ihrer völligen Schuldlosigkeit und insbesondere zum Beweise dafür, dass ein Verstoß gegen die angezogenen Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 nicht vorliegt, die diesbezüglichen Behauptungen der Erstbehörde unrichtig und unzutreffend sind und keine Neupflanzungen vorliegend sind, nachstehende Beweisanträge wie folgt: - Behördenakt zur GZ: AML1-V-0719/015 und AML1-V-073/027 - Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird - Durchführung eines Ortsaugenscheines - Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Forstrecht - zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Försters Ing. FG, p.A. Bezirkshauptmannschaft Amstetten - Zeuge: HK, pA der Beschwerdeführerin - PV der Beschwerdeführerin. Hätte bereits die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt und die diesbezüglichen Beweismittel eingeholt, wäre sie in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass es der “Beschwerdeführerin jedenfalls an jeglichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen sowie an sämtlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung nach den angezogenen Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 insgesamt mangelt und ein Verstoß gegen die Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 nicht vorliegt sowie keine Neupflanzungen gegeben sind. Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wurde zudem entgegen dem Grundsatz „in dubio pro reo“ durchgeführt, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens führt. Es sind somit insgesamt wesentliche Verfahrensmängel gegeben, welche eine richtige rechtliche Beurteilung nicht zulassen. Das erstinstanzliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist somit insgesamt mit Verfahrensmängeln behaftet und liegt hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 die angeführte Rechtswidrigkeit vor. Zudem wurde der angeblich objektive Tatbestand beweistechnisch nicht eindeutig seitens der Erstbehörde belegt und mangelt es diesbezüglich auch an jeglicher Begründung, die Erstbehörde ist sohin ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Vorliegens eines objektiven Tatbestandes nicht nachgekommen.
  3. Anträge Zumal das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 somit insgesamt mit erheblichen Mängeln behaftet ist und die angeführten Rechtswidrigkeiten vorliegen, stellt die Beschwerdeführerin sohin nachstehende Anträge wie folgt: Das im Instanzenzug zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und
  4. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 aufheben und ersatzlos beheben sowie das gegenüber der Beschwerdeführerin geführte Verfahren vollständig zur Einstellung bringen; in eventu
  5. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 aufheben und ersatzlos beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann das gegenüber der Beschwerdeführerin vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur GZ: AMS2-V-16 51684/6 geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze zur Einstellung bringen; in eventu
  6. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.10.2016 zur GZ: AMSZ—V—16 51684/6 aufheben und ersatzlos beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann gegenüber der Beschwerdeführerin lediglich eine Ermahnung aussprechen, zumindest jedoch die gegenüber der Beschwerdeführerin verhängte Strafe erheblich reduzieren.“ Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 07.02.2017 – in St. Pölten – eine (zusammen mit Beschwere des HK in der vollkommen gleichgelagerten Sache) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen DI H und die Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst erhoben. Es wurde auch Beweis durch Einholung von Befund/Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik erhoben. Es wird festgestellt: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit Schreiben vom 21.11.2016 den Administrativakt zur Zl. AMS2-V-16 51684/5 und die Beschwerde vom 12.11.2016 mit dem Bemerken vorgelegt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Folgende Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 (NÖ KFlSchG), LGBl. 6145-1, sind für die Entscheidung relevant:Folgende Bestimmungen des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007 (NÖ KFlSchG), Landesgesetzblatt 6145-1, sind für die Entscheidung relevant: § 1:Paragraph eins : „Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft.“ § 2:Paragraph 2 : „

(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für - Neupflanzungen, - Kulturumwandlungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen.
(2)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
  1. Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
  2. eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen.
  3. (entfällt)
(3)Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.“ § 3:Paragraph 3 : „
(1)Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  1. Landwirtschaftliche Kulturflächen: Grundflächen, die aufgrund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde, ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind.
  2. Benachbarte Grundflächen: Grundflächen, die nicht mehr als 6 m von den von der Neupflanzung bzw. Kulturumwandlung betroffenen Flächen entfernt sind.
  3. Offenlandflächen: landwirtschaftliche Kulturflächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als solche festgelegt sind.
  4. Neupflanzungen: Pflanzungen von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen, die hinsichtlich der Art und Anordnung der Pflanzung keine Kulturumwandlung darstellen.
  5. Kulturumwandlungen: a) Aufforstungen, b) Anlage von Forstgärten und Forstsamenplantagen, c) Anlage von Christbaumkulturen, d) Anlage von Walnuss- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten, e) Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren sowie f) Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung).
(2)Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
  1. Maßnahmen der Wiederbewaldung und
  2. die Errichtung von Windschutzanlagen.“ § 4:Paragraph 4 : „Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die
  3. im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) nach Vorgabe überörtlicher Raumordnungspläne als Offenlandflächen festgelegt sind oder
  4. in einem durch kundgemachten Beschluss des Gemeinderates eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes als Offenlandfläche festgelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn der Kundmachung dieses Beschlusses 3 Jahre verstrichen sind.“ § 5:Paragraph 5 : „
(1)Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbartenlandwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten: gegen Wein- gärten gegen andere land- wirtschaft- liche Kulturflächen
  1. Nüsse auf allen Unterlagen 6 m 5 m
  2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen 5 m 4 m
  3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage 3 m 2 m
  4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling 4 m 3 m
  5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten 1,5 m 1,5 m
  6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten 1,4 m 0,7 m
  7. Weingärten halbe Reihenentfernung, mindestens jedoch a) niedere Kulturen 0,6 m b) mittlere Kulturen 0,9 m c) höhere Kulturen 1,2 m
  8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe a) bis 2 m 1,0 m 0,5 m b) bis 3 m 2,0 m 1,0 m c) bis 5 m 5,0 m 2,5 m d) über 5 m 6,0 m 3,0 m
(2)Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
(3)Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten: Art der Kulturumwandlung Abstand 1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs:
  1. a)Sträucher 3 m
  2. b)Bäume 6 m 2. Forstgärten, Christbaumkulturen 3 m 3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen 6 m 4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebsflächen 5 m
(4)Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.
(5)Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.
(6)Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.“
(6)Die in den Absatz eins bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.“ § 6:Paragraph 6 : „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
  1. eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmt
  2. eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des Paragraph 4, vornimmt
  3. die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält,
  4. die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (Paragraph 5,) nicht einhält,
  5. den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oderden aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (Paragraph 5, Absatz 5,) oder
  6. einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
  7. einem Auftrag gemäß Paragraph 7, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“
(3)Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“ § 7:Paragraph 7 : „
(1)Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.„
(1)Unbeschadet einer Bestrafung nach Paragraph 6, ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
(2)Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
(2)Ein Auftrag gemäß Absatz eins, darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
  1. Kulturumwandlung zehn Jahre bzw.
  2. Neupflanzung drei Jahre vergangen sind.“ § 8:Paragraph 8 : „Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft.“„Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, Landesgesetzblatt 6145–4, außer Kraft.“ Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, nach dem stichhaltigen Akteninhalt, wie nach der schlüssigen, widerspruchsfreien Aussage des Zeugen DI H und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die unter Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses beanstandete – näher beschrieben - Pflanzung ausschließlich auf eigenaktives Handeln des Grundeigentümers HK zurückzuführen ist. Letzterer vermochte im Rahmen des Beweisverfahrens anschaulich dem Gericht zu vermitteln, dass er im Zusammenhangzugleich mit der forstbehördlich aufgetragenen Entfernung von Schwarznusssetzlingen im betreffenden Bereich sich für eine Entfernung von Pappeln aus der „bereits bestehenden Pappelriehe“, darunter der gegenständlichen sieben Stück, entschieden habe und diese zu Aufbewahrungszwecken auf der beanstandeten Örtlichkeit, dies zum Zwecke der Verbringung an einen anderen Auspflanzungsort, „eingeschlagen“ haben. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, nach dem stichhaltigen Akteninhalt, wie nach der schlüssigen, widerspruchsfreien Aussage des Zeugen DI H und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die unter Spruchpunkt römisch eins) des angefochtenen Straferkenntnisses beanstandete – näher beschrieben - Pflanzung ausschließlich auf eigenaktives Handeln des Grundeigentümers HK zurückzuführen ist. Letzterer vermochte im Rahmen des Beweisverfahrens anschaulich dem Gericht zu vermitteln, dass er im Zusammenhangzugleich mit der forstbehördlich aufgetragenen Entfernung von Schwarznusssetzlingen im betreffenden Bereich sich für eine Entfernung von Pappeln aus der „bereits bestehenden Pappelriehe“, darunter der gegenständlichen sieben Stück, entschieden habe und diese zu Aufbewahrungszwecken auf der beanstandeten Örtlichkeit, dies zum Zwecke der Verbringung an einen anderen Auspflanzungsort, „eingeschlagen“ haben. Wenn nach den Ausführungen des dem Verfahren beigezogen ASV hat zum Vorbringen des Herbert König in Bezug auf die unter Pkt. I) des Straferkenntnisses angelastete Rechtswidrigkeit, nämlich im Wesentlichen es sich dabei um keine Pflanzung sondern um eine Aufbewahrung von Pflanzen kausal gehandelt habe, von einem unsachgemäßen Einschlagen oder einem unsachgemäßes Auspflanzen von Setzlingen auszugehen ist, ist nach der Übertretungsnorm des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ Kulturflächenschutzgesetzes ausschließlich die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes per se, in dem auf die Nichteinhaltung der Mindestabstände bei gesetzlich näher geregelten Neupflanzungen abgestellt ist, mit Strafe bedroht. Nach den Beweisergebnissen waren Anhaltspunkte für eine Tatbildverwirklichung durch die Beschwerdeführerin, nämlich die inkriminierte Neuanpflanzung selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen durchgeführt zu haben, nicht zu gewinnen und war die angelastete Tatbegehung nicht mit der für die Aufrechterhaltung erforderlichen Sicherheit erweislich. Wenn nach den Ausführungen des dem Verfahren beigezogen ASV hat zum Vorbringen des Herbert König in Bezug auf die unter Pkt. römisch eins) des Straferkenntnisses angelastete Rechtswidrigkeit, nämlich im Wesentlichen es sich dabei um keine Pflanzung sondern um eine Aufbewahrung von Pflanzen kausal gehandelt habe, von einem unsachgemäßen Einschlagen oder einem unsachgemäßes Auspflanzen von Setzlingen auszugehen ist, ist nach der Übertretungsnorm des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Kulturflächenschutzgesetzes ausschließlich die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes per se, in dem auf die Nichteinhaltung der Mindestabstände bei gesetzlich näher geregelten Neupflanzungen abgestellt ist, mit Strafe bedroht. Nach den Beweisergebnissen waren Anhaltspunkte für eine Tatbildverwirklichung durch die Beschwerdeführerin, nämlich die inkriminierte Neuanpflanzung selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen durchgeführt zu haben, nicht zu gewinnen und war die angelastete Tatbegehung nicht mit der für die Aufrechterhaltung erforderlichen Sicherheit erweislich. Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. § 44a Z 1 VStG normiert das sogenannten „Konkretisierungsgebot“. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur angelasteten Übertretungsnorm, die durch die Tat verletzt worden ist, möglich ist und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar fest steht. Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG normiert das sogenannten „Konkretisierungsgebot“. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur angelasteten Übertretungsnorm, die durch die Tat verletzt worden ist, möglich ist und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar fest steht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtliche Lage versetzt wird, auf dem konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gesetzlich verlangten Konkretheit des Spruches eines Straferkenntnisses ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Die Tatumschreibung zu Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit nicht § 44a Z 1 VStG gerecht, als dieser in Ansehung des zur Last gelegten Deliktes, nämlich nach der Umschreibung und der Übertretungsnorm, einer Übertretung des§ 6 Abs. 1 Z 2 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz, in Bezug auf die rechtswidrige Pflanzung des Fliederstrauches als Zustandsdelikt in zeitlicher Hinsicht nur eine Durchführung nach dem 25.02.2014 nachzuvollziehen ist. Nachzuvollziehen ist danach auch, dass die inkriminierte Pflanzung jedenfalls schon vor dem 10.02.2016 abgeschlossen gewesen sein musste „arg. – bestehen lassen“. Wenn die gesetzlich verlangte konkrete Tatzeitangabe, wie ausgeführt nicht isoliert zu betrachten ist, wird diese, in dem eine rechtswidrige Neuanpflanzung nach dem 25.01.2014 inkriminiert wird, § 44a Z1 VStG – richtet sich danach auch der Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist – nicht gerecht. Da von einer Tatbildverwirklichung vor dem 10.02.2016 auszugehen ist, war der Eintritt der Verfolgungsverjährung festzustellen. Die Tatumschreibung zu Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit nicht Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht, als dieser in Ansehung des zur Last gelegten Deliktes, nämlich nach der Umschreibung und der Übertretungsnorm, einer Übertretung des§ 6 Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz, in Bezug auf die rechtswidrige Pflanzung des Fliederstrauches als Zustandsdelikt in zeitlicher Hinsicht nur eine Durchführung nach dem 25.02.2014 nachzuvollziehen ist. Nachzuvollziehen ist danach auch, dass die inkriminierte Pflanzung jedenfalls schon vor dem 10.02.2016 abgeschlossen gewesen sein musste „arg. – bestehen lassen“. Wenn die gesetzlich verlangte konkrete Tatzeitangabe, wie ausgeführt nicht isoliert zu betrachten ist, wird diese, in dem eine rechtswidrige Neuanpflanzung nach dem 25.01.2014 inkriminiert wird, Paragraph 44 a, Z1 VStG – richtet sich danach auch der Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist – nicht gerecht. Da von einer Tatbildverwirklichung vor dem 10.02.2016 auszugehen ist, war der Eintritt der Verfolgungsverjährung festzustellen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3033.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.